S 33 KR 7/12

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 33 KR 7/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit ist die rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung der verstorbenen Ehefrau des Klägers zu 1. mit Wirkung zum 31. Dezember 2006.

Der Kläger zu 1. ist seit 1998 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Für seine Ehefrau wurde seit dieser Zeit eine Familienversicherung von der Beklagten ausgeführt.

Die Eheleute schlossen am 20. November 1998 eine Unterhaltsvereinbarung, in welcher die in § 1360 BGB geregelte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Vermögens-und Einkommensverhältnisse konkretisiert wurde. Ziffer 6 der Vereinbarung enthielt folgende Regelung:

Frau G.S. ist unabhängig von einem Getrenntleben jederzeit berechtigt, Sicherheit für den künftig während der Ehe eventuell noch zu zahlenden Lebensunterhalt zu fordern und zwar in Höhe der Summe der Zahlungen für einen Zeitraum, der der vermuteten Lebenszeit von Frau G.S. gemäß der jeweils aktuellen Sterbetafel entspricht. Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung ist die Summe aller Erträge abzüglich Steuern gemäß der Steuererklärung des Jahres, das dem Verlangen nach Sicherheitsleistung vorausgeht.

Am 21. Mai 2001 erfolgte eine vertragliche Ergänzung zur Unterhaltsvereinbarung. Darin wurde festgehalten, dass Frau G.S. die in § 6 der Unterhaltsvereinbarung vom 20. November 1998 festgelegte Sicherheitsleistung wünsche. Als Berechnungsgrundlage sollten die Einkünfte des Jahres 2000 herangezogen werden. Der Kläger zu 1. verpflichtete sich, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren die Vermögenswerte im entsprechenden Umfang zur Verfügung zu stellen. Es wird inhaltlich Bezug genommen auf die Unterhaltsvereinbarung vom 20. November 1998, Bl. 7 und 8 der Prozessakte sowie auf die Ergänzung zur Unterhaltsvereinbarung vom 21. Mai 2001, Bl. 9 der Prozessakte.

In Ausführung der Ergänzungsvereinbarung und der Unterhaltsvereinbarung schlossen die Eheleute am 12. Juli 2004 einen Sicherungsübereignungsvertrag, in welchem der Kläger zu 1. seiner Ehefrau die in einem beigefügten Anlageverzeichnis aufgeführten Wertpapiere übereignet hat.

Die Vereinbarung enthielt unter anderem folgende Regelungen: 2. Die Einnahmen werden von Frau G.S. versteuert und dienen der Deckung des gemeinsamen Lebensunterhalts. 3. Frau G.S. verpflichtet sich, einstweilen nur in Abstimmung mit Herrn Dr. J.S. über die sicherungsübereigneten Wertpapiere zu verfügen. 4. Die Verpflichtung gemäß Ziffer 3 entfällt, sobald Herr Dr. J.S. mit seinen Unterhaltspflichten gemäß §§ 1360 ff. BGB in Verzug gerät.

Es wird im Übrigen Bezug genommen auf den Sicherungsübereignungsvertrag vom 12. Juli 2004, Bl. 10 der Prozessakte.

Gegenüber der Beklagten gaben die Eheleute im Zeitraum 2005-2010 jeweils an, dass die Ehefrau über keinerlei Einkünfte verfüge.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 übermittelte der Kläger zu 1. der Beklagten die Steuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008. Aus dem Bescheid für 2007 ergeben sich Gesamteinkünfte für die Ehefrau von 98 017 EUR, aus dem Bescheid für 2008 ergeben sich für die Ehefrau Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v.16 322 EUR.

Nachdem der Kläger zu 1. am 8. Juni 2011 der Steuerbescheid für das Jahr 2009 übermittelt hatte, in welchem Einkünfte der Ehefrau aus Kapitalvermögen i.H.v. 30 455 EUR ausgewiesen wurden, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. September 2011 mit, dass die Einkünfte der Ehefrau die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze übersteige und eine Familienversicherung nicht ausgeführt werden könne. Die Familienversicherung werde rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2006 beendet.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers zu 1. vom 13. September 2011, in welchem die Unterhaltsvereinbarung und der Sicherungsübereignungsvertrag erstmalig vorgelegt wurden. Die Erträge aus sicherungsübereigneten Gegenständen stünden dem Sicherungsgeber zu. Steuerlich wirke sich dies im Rahmen einer Gesamtveranlagung nicht aus. Daher sei kein Einspruch gegen die Steuerbescheide erhoben worden. Die Angaben über die Einkommensverhältnisse seien stets richtig gewesen.

Mit Schreiben vom 22. September 2011 wies die Beklagte darauf hin, dass die Ehefrau des Klägers in den Jahren 2007-2009, wie sich aus den Steuerbescheiden ergebe, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte erzielt hätte. Nach Ziffer 6 des übersandten Sicherungsübereignungsvertrages vom 20. November 1998 seien die Einnahmen aus den übertragenen Wertpapieren von der Ehefrau zu versteuern, was sich auch in den Steuerbescheiden widerspiegele.

Daraufhin teilte der Kläger zu 1. mit, dass er den Widerspruch aufrecht erhalte. Die Erlöse eines sicherungsübereigneten Gegenstandes stünden dem wirtschaftlichen Eigentümer, also dem Sicherungsgeber zu, und seien von diesem zu versteuern. Daher sei in dem Sicherungsübereignungsvertrag vereinbart worden, dass hier – ausnahmsweise – die Einnahmen von der Sicherungsnehmerin zu versteuern seien. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass die Kapitalertragsteuer ohnehin von den Banken einbehalten würde. Aufgrund des Ehegattensplittings und der gemeinsamen Steuererklärung ändere sich die zu versteuernde Summe nicht, gleich für welchen Ehegatten die Erträge in der Steuererklärung aufgeführt werden. § 16 SGB IV stelle auf die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts ab und nicht auf den konkreten Einkommensteuerbescheid.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau als unbegründet zurück. Maßgeblich seien die Einkommensteuerbescheide, aus denen sich jeweils ein Einkommen der Ehefrau ergebe, welches die in § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V festgelegte Einkommensgrenze überschreite. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Familienversicherung mit Wirkung für die Vergangenheit zu beenden. Denn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X seien aufgrund der grob fahrlässigen Mitteilungspflichtverletzung gegeben.

Hiergegen richtet sich die am 4. Januar 2012 erhobene Klage. Die Ehefrau des Klägers zu 1. habe im steuerrechtlichen Sinne keine Einkünfte erzielt. § 16 SGB IV verweise auf das Einkommensteuerrecht. Die jeweiligen Steuerbescheide einer Finanzbehörde seien nicht maßgeblich. Im Krankenversicherungsrecht gelten für die Saldierung von Einkünften bei mehreren Einkunftsarten vom Steuerrecht abweichende Regelungen. Aus § 39 AO ergebe sich eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sein. Da der Treuhänder im Normalfall nur im Interesse des Treugebers verfügen dürfe, werde er nicht wirtschaftlicher Eigentümer. Grundsätzlich sei daher das Treugut steuerrechtlich dem Vermögen des Treugebers zuzurechnen. Das wirtschaftliche Eigentum verbleibe beim Sicherungsgeber. Die in Rede stehenden Kapitaleinnahmen stünden daher allein dem Kläger zu 1. zu.

Die Kläger beantragen sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

1. festzustellen dass der Bescheid der Beklagten vom 9.9.2011 unwirksam ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2011 Krankenkassenbeiträge i.H.v.23 289,54 EUR nebst 6 % Zinsen ab Klagezustellung zu erstatten, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger alle ab dem 1.1.2012 entrichteten Krankenkassenbeiträge nebst 6 % Zinsen ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der freiwilligen Krankenkassenbeiträge sei nicht begründet.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Die Beklagte hat für die am xxxxx 2014 verstorbene Ehefrau des Klägers zu 1. ab 1. Januar 2007 eine freiwillige Krankenversicherung ausgeführt. Die Beiträge wurden mit Beitragsbescheid vom 19. Dezember 2011 festgesetzt. Eine Zahlung ist unter Vorbehalt von den Klägern vorgenommen wurden. Des Weiteren ist von der ehemaligen Klägerin zu 2. Widerspruch gegen den Beitragsbescheid erhoben worden. Die Beklagte hat das Widerspruchsverfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens ruhend gestellt.

Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers haben deren Kinder als Rechtsnachfolger das Verfahren fortgeführt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt (Schriftsatz des Klägers vom 14. Januar 2014 und Schreiben der Beklagten vom 22. Januar 2014).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 9. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Dezember 2011 mit der die Beklagte die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung der Ehefrau des Klägers zu 1. zum 31. Dezember 2006 festgestellt hat. Nicht von der Klage erfasst sind hingegen die Beitragsbescheide über eine freiwillige Krankenversicherung (Bescheid vom 19. Dezember 2011 und Folgebescheide). Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruhend gestellt worden. Damit kann vorliegend keine Entscheidung getroffen werden, ob und in welcher Höhe Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft für die verstorbene Ehefrau des Klägers zu 1. zu entrichten sind.

Die Beklagte hat jedoch zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass eine Familienversicherung der Ehefrau des Klägers zu 1. mit Wirkung zum 31. Dezember 2006 beendet worden ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Mitgliedschaft der Familienversicherung in der Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) mit Bescheid für die Ehefrau des Klägers zu 1. festgestellt hat oder ob eine solche Versicherung lediglich ausgeführt worden ist. Die Verwaltungsakte gibt insoweit nichts her und auch das Vorbringen der Beteiligten lässt den Rückschluss auf einen solchen Verwaltungsakt nicht zu. Die Beklagte hat jedoch eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 SGB-Zehntes Buch (SGB X) vorgenommen und die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Soweit also durch Verwaltungsakt über die Familienversicherung zum Beginn der Versicherung entschieden wurde, war die Beklagte zur rückwirkenden Aufhebung berechtigt und hat dies im Widerspruchsbescheid auch zum Ausdruck gebracht. Erging kein Verwaltungsakt war die Krankenkasse berechtigt, auch rückwirkend durch Bescheid festzustellen, dass eine Familienversicherung der Vergangenheit nicht bestanden hat.

-Vgl. BSG vom 07.12.2000 – B 10 KR 3/99 R

Die Voraussetzungen für eine Familienversicherung lagen ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr vor, weil die Ehefrau des Klägers zu 1. ein Gesamteinkommen bezog, welches regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB-Viertes Buch (SGB IV) überschritten hat. Insoweit ist es auch gemäß § 48 Abs. 1 SGB X zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die Familienversicherung gekommen.

Voraussetzung für eine Familienversicherung gemäß § 10 Abs. 1 SGB V ist unter anderem, dass kein Gesamteinkommen erzielt wird, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet.

Aus den vorgelegten Steuerbescheiden ergibt sich ein Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Verdienstgrenze für die Jahre 2007,2008 und 2009. Aus den Einkommensteuerbescheiden ergeben sich Gesamteinkünfte der Ehefrau i.H.v. 98.1017,00 EUR für das Jahr 2007, i.H.v. 16.322,00 EUR für das Jahr 2008 und 30.455,00 EUR für das Jahr 2009. Die vom Gesetzgeber festgelegte Grenze, welche sich an der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV orientiert, wurde damit wie im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2011 zutreffend dargelegt jeweils überschritten.

Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Feststellungen in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden für die Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 SGB V maßgeblich (1). Ungeachtet dessen ergibt sich nach der Treuhandvereinbarung eine Steuerpflicht für die Ehefrau und die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) liegen nicht vor (2).

Gesamteinkommen nach § 10 SGB V ist das in § 16 SGB IV definierte Gesamteinkommen, denn die Vorschriften des SGB IV gelten auch für die gesetzliche Krankenversicherung. Nach § 16 SGB IV ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Bei schwankenden Einkommen ist für die Feststellung, ob ein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat überschritten wird, vom monatlichen Durchschnittswert ausgehend vom jährlichen Gesamteinkommen auszugehen.

Maßgeblich für die Feststellung des Gesamteinkommens sind die Angaben im Einkommensteuerbescheid, jedoch nicht die nach den steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Besteuerung. Insofern ist es nicht von Belang, dass im Sozialrecht eine Saldierung unterschiedlicher Einkommensarten nicht möglich ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass zwar die sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkünfte berücksichtigt werden müssen, die nähere Ausgestaltung der Beitragsbemessung jedoch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf der Grundlage des maßgeblichen Steuerbescheids zu erfolgen hat.

Zwar folgt diese Handhabung nicht direkt aus den gesetzlichen Vorschriften, ergibt sich aber aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So hat das BSG regelmäßig die Bedeutung des Einkommensteuerbescheids bei der Bemessung des Gesamteinkommens hervorgehoben und in den aktuellen Entscheidungen gänzlich darauf abgestellt.

-s. BSG v. 25.08.2004 – B 12 KR 36/03 R; BSG vom 30.10.2013 – B 12 KR 21/11 R zahlreichen weiteren Nachweisen.

Das BSG hat in diesem Zusammenhang in der Entscheidung vom 30. 10.2013 – B 12 KR 21/11 R ausgeführt:

"Der Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang ein der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zulegendes Gesamteinkommen (=Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, vgl § 16 SGB IV) dem Versicherten zuzurechnen und in welchem Umfang es bei ihm bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen ist (oder gegebenenfalls eine andere Person), ist allein mithilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Insoweit überträgt der Senat seine Rechtsprechung zum Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig tätiger, die in der GKV freiwillig versichert sind "

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann für die Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 SGB V im Rahmen der Familienversicherung nichts anderes gelten. Denn auch hier ist § 16 SGB IV wie bei der Ermittlung der Einkünfte im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung maßgeblich. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Gefüge der unterschiedlichen Versicherungsarten wie freiwillige Versicherung und Familienversicherung muss konsequenterweise für beide Bereiche der Einkommensteuerbescheid herangezogen werden. Soweit Einkünfte aufgrund der Feststellungen im Einkommensteuerbescheid einer bestimmten Person zugeordnet werden und bei der Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung herangezogen werden, muss dies auch für die Ermittlung der Einkünfte im Rahmen der Feststellung, ob eine Familienversicherung vorliegt, gelten. Denn es wäre widersprüchlich, die Einkünfte gegebenenfalls unterschiedlich zuzuordnen. Soweit der Einkommensteuerbescheid bei der Fragestellung, ob Einkünfte einer bestimmten Person zugeordnet werden, maßgeblich ist, muss dies für alle Versicherungstatbestände im Bereich der Krankenversicherung gelten, bei denen § 16 SGB IV bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte heranzuziehen ist. So kann es nicht sein, dass dieselben Einkünfte im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung der Ehefrau zuzuordnen wären und bei der Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung dem Ehemann.

Das BSG hat zur Begründung, dass die Feststellungen des Einkommensteuerbescheids maßgeblich sind, unter anderem darauf abgestellt, dass die Krankenkassen kein eigenes Instrumentarium zwecks Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Seite steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte. Insbesondere übersteige es den Trägern der GKV zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten in vergleichbarer Situation wie derjenigen der (dortigen) Klägerin selbst anhand von Einzelbelegen zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid seien insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern.

BSG vom 30.10.2013 – B 12 KR 21/11 R zahlreichen weiteren Nachweisen.

Nichts anderes kann für den Bereich der Familienversicherung gelten, weshalb sich die Kläger an den Feststellungen der Einkommensteuerbescheide festhalten lassen müssen.

(2) Auch nach steuerrechtlichen Grundsätzen wäre die Einkünfte der Ehefrau aus den Erträgen der sicherungsübereigneten Wertpapiere trotz der Treuhandvereinbarung nicht dem Ehemann zugeordnet werden. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Dividenden von Aktien, die Gegenstand eines Treuhandvertrages sind, nur dann steuerlich dem Treugeber zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach dem mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichen Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang beherrscht. Wesentliches und im Grundsatz unverzichtbares Merkmal einer solchen Beherrschung ist eine Weisungsbefugnis des Treugebers damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders

BFH vom 24.11.2009 – I R 12/09 in juris.

Nach der vorliegend zu beurteilenden Treuhandvereinbarung ergibt sich hinsichtlich der Zinsen gerade eine Versteuerungspflicht der Ehefrau, was gegen eine beherrschende Weisungsbefugnis spricht. Das gilt insbesondere aufgrund der weiteren Erläuterung, dass diese Einnahmen der Deckung des gemeinsamen Lebensunterhalts dienen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine allgemeine Vorgabe und nicht um eine schrankenlose Weisungsbefugnis des Treugebers. Entsprechend dieser Vereinbarung ist auch vom Finanzamt die Versteuerung vorgenommen worden.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse liegen vor. So konnte sich die verstorbene Ehefrau des Klägers zu 1. nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn es ist von einer grob fahrlässigen Mitteilungspflichtverletzung gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X auszugehen. Wie sich aus der Verwaltungsakte ergibt haben die Eheleute in den Erklärungen gegenüber der Beklagten jeweils angegeben, dass die Ehefrau nicht über Einkünfte verfügt. Der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit ist sie zu bejahen. Es liegt auf der Hand, dass die sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommensverhältnisse und Zuordnungen der Krankenkasse gegenüber mitzuteilen sind. Das gilt auch, wenn der Ehemann eine abweichende Rechtsauffassung vertritt. Denn es geht zunächst nur um die Informationspflicht und die entsprechende Verpflichtung zur Offenlegung der Einkünfte ergab sich aus den Hinweisen und den Formularen. Es hätte klar sein müssen, dass es erforderlich ist, die Einkünfte mitzuteilen, um die Krankenkasse in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung zum Vorliegen der Voraussetzung der Versicherungspflicht treffen zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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