S 8 KR 1784/12

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 8 KR 1784/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das VersAusglG regelt für den Fall des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung durch interne und externe Teilung einen dinglichen Versorgungsausgleich im Sinne der Rechtsprechung des BSG.

2. Die vom Versorgungsausgleichspflichtigen im Wege des dinglichen Versorgungsausgleichs an den Versorgungsausgleichsberechtigten übertragenen Anrechte mindern den der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu Grunde zu legenden Versorgungsbezug.

3. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung einer Abfindung rechtfertigt die Verände-rung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Kranken- und Pflegeversiche-rung im Falle der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach Beginn der Zahlung des Versorgungsbezugs.
1. Der Bescheid vom 19.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2012 wird dahingehend geändert, dass der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1.3.2012 von dem Versorgungsbezug von der S. AG in Höhe von 259.911,98 Euro nur noch der Betrag zu Grunde zu legen ist, der sich nach Abzug des durch den Versorgungsausgleich gemäß Beschluss vom Amtsgericht Paderborn Familiengericht vom 17.3.2011 an die geschiedene Ehefrau übertragenen Anrechtes ergibt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers.

Der Kläger, der in K. lebt, ist seit dem 1.1.2006 Rentner und bezieht neben der gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge von seinen ehemaligen Arbeitgebern und aus einer Lebensversicherung. Auf diese Bezüge zahlte er Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als versicherungspflichtiges Mitglied an die Beklagte.

Auf Anfrage der Beklagten teilte die S. AG als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers der Beklagten am 6.4.2011 mit, der Kläger habe im März 2006 einen (weiteren) Versorgungsbezug in Form einer Kapitalabfindung in Höhe von 259.911,98 Euro erhalten.

Mit Bescheid vom 19.10.2011 erhob die Beklagte auch auf diesen Betrag Beiträge bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze. Wegen der Verjährungsfrist von 4 Jahren setzte sie den Beginn der Beitragserhebung auf die Kapitalleistung auf den 1.1.2007 fest. Ab dem 1.10.2011 betrage der vom Kläger selbst zu zahlende Beitrag 320,64 Euro, ab dem 1.12.2011 411,03 Euro. Für die Zeit ab dem 1.1.2007 bestehe ein Beitragsrückstand von 3.146,45 Euro, den der Kläger nachzuzahlen habe.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 1.11.2011 Widerspruch. Er führte u.a. aus, die Kapitalabfindung von der S. AG habe er nicht in einem Betrag erhalten, sondern sie werde ihm in 12 jährlichen Raten à 18.027,05 Euro ausgezahlt. Ein Auszahlungsplan der S. AG aus März 2005 weist für die Zeit von März 2006 bis März 2017 jährliche, steigende Ratenzahlungen in Höhe von 18.027,05 Euro bis 23.729,38 Euro aus. Im Rahmen der Scheidung von seiner Ehefrau, so der Kläger, sei ein Versorgungsausgleich (VA) durchgeführt worden. Seit März 2012 erhalte sie die Hälfte der jährlichen Rate von der S. AG. Aus einem Schreiben der S. AG an den Kläger vom 16.9.2011 ergibt sich die Durchführung des VAs. Zugleich wird der Kläger auf gefordert, das Schreiben seiner Krankenkasse vorzulegen, damit seine Sozialversicherungsbeiträge ggf. neu berechnet werden könnten. Nach der beigefügten Übersicht der noch ausstehenden Raten erhält der Kläger ab dem 31.3.2012 jährlich Raten zwischen 8.054,88 und 10.841.69 Euro. Die letzte Rate datiert auf den 31.3.2017. Die Teilungskosten sind nicht im Einzelnen aufgeführt.

Mit Schreiben vom 16.2.1012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Versorgungsbezüge – als betriebliche Renten oder als Kapitalleistung – beitragspflichtig seien (§ 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V). Bei Kapitalleistungen gelte der 120. Teil der Leistung als monatlicher Zahlbetrag und werde auf dieser Basis für die Beiträge zu Grunde gelegt, maximal über einen Zeitraum von 10 Jahren. Dies gelte auch, wenn die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt werde. Vor diesem Hintergrund sei die von der S. AG mitgeteilte Summe der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt worden. Die Zahlungen an die geschiedene Ehefrau könnten nicht berücksichtigt werden. Werde der VA – wie bei gesetzlichen Renten – durch Übertragung von Versorgungsanwartschaften durchgeführt, sei der Beitrag des Versicherten entsprechend zu reduzieren. Werde der Versorgungsausgleich dagegen wie beim Kläger durch Abtretung der Versorgungsbezüge durchgeführt, bleibe auch der abgetretene Teil bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – begegne dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 30.12.2012 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage erheben lassen. Sie wiederholt das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt weiter vor, aus den Beschlüssen des Familiengerichts Paderborn und des Oberlandesgerichts Hamm ergebe sich, dass der VA mit der geschiedenen Ehefrau des Klägers nach neuem Recht durchgeführt worden sei. Dabei handele es sich nicht um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 20 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG), sondern um einen solchen nach § 1 VersAusglG. Der Kläger erhalte danach nur noch die Hälfte des Zahlungs-betrages. Sie legt den Teilbeschluss des Amtsgerichts Paderborn Familiengericht vom 17.3.2011 zum VA des Klägers und seiner (früheren) Ehefrau vor. Der Beschluss regelt die interne Teilung der Anrechte des Klägers und seiner (früheren) Ehefrau bei der D. sowie des Anrechts des Klägers bei der S. GmbH –B. (Ausgleichswert 76.976,14 Euro) und die externe Teilung der Anrechte des Klägers bei der E. GmbH, bei der S. AG (Ausgleichswert 62.571,92 Euro) und bei der S. GmbH – Zusatzversorgung (Ausgleichswert 8.628,78 Euro). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4.7.2011 korrigiert den Ausgleichswert des zuletzt genannten Anrechts auf einen niedrigeren Betrag.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.5.2015 ist die Sache mit den Beteiligten erörtert worden. Sie haben später ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt (4.8.2015 und 10.8.2015). Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte der Kammer und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer durfte im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 124 II Sozialgerichtsgesetz – SGG -), da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Die Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist dem Tenor gemäß der Situation des Klägers nach der Durchführung des VAs anzupassen. Für die Zeit davor ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 237 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern wie dem Kläger der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatz-versorgung (§ 229 I Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate (§ 229 I S. 3 SGB V). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte den Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Kapitalabfindung zunächst zutreffend berechnet. Dabei hat sie zu Recht den Beginn der Beitrags(nach-)zahlung unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 25 I Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf den 1.1.2007 festgesetzt.

Dagegen ist ab dem 1.3.2012 der Beitrag nicht mehr auf den vollen Betrag von 259.911,98 Euro zu erheben, sondern nur noch auf den Betrag, der sich nach Abzug der an die geschiedene Ehefrau diesbezüglich übertragenen Anrechte ergibt. Der insoweit noch zu ermittelnde Betrag stellt den Zahlbetrag im Sinne des § 237 SGB V für die Zeit ab dem 1.3.2012 dar.

Dieser Auslegung steht die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. In seiner Entscheidung vom 21.12.1993 (12 RK 28/93) hat das Bundessozialgericht ausgeführt, der Begriff Zahlbetrag in § 237 S. 1 Nr. 2 SGB V meine nicht den Betrag, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhalte, sondern denjenigen, den der Versorgungsträger insgesamt zur Erfüllung auszahle. Es hat sodann eine Unterscheidung zwischen dinglichem und schuldrechtlichem VA getroffen und entschieden, dass – anders als bei der Durchführung des dinglichen VAs – Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung auch insoweit beitragspflichtig bleiben, als sie im Rahmen des schuldrechtlichen VAs an den geschiedenen Ehepartner übertragen worden sind.

Beim dinglichen VA, der zu der Zeit vor allem für die gesetzlichen Rentenansprüche galt, werde für den Ausgleichsberechtigten ein eigenes Versorgungsstammrecht begründet, das zu einem Rechtsverlust beim Ausgleichspflichtigen führe. Beim schuldrechtlichen VA, der nach damals gültigem Recht vor allem bei der betrieblichen Altersversorgung Anwendung fand, müssten dagegen nur die Zahlungen des Versorgungsträgers geteilt werden. Für den Ausgleichsberechtigten werde ein Versorgungsstammrecht nicht begründet. Damit würden die Versorgungsansprüche im ersten Fall endgültig, im zweiten Fall nur vorläufig getrennt. Für beide VA-Arten fänden sich Regelungen, mit denen sie sich an die andere Art des VAs annäherten. In §§ 10a, 4 und 5 Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz (VAHRG) fänden sich Durchbrechungen der endgültigen Trennung bei dinglichem VA (Befugnis späterer Änderung durch das Familiengericht, Rückgängigmachen des VA, wenn geringe oder gar keine Leistungen aus dem übertragenen Stammrecht erbracht worden sind, Aussetzen des VAs bei Unterhaltsleistung). Beim schuldrechtlichen VA könne die Forderung des Versor-gungsausgleichsberechtigten gegen den Versorgungsträger durch Abtretung gesichert und der Versorgungsausgleichsberechtigte somit in eine eigene Rechtsbeziehung zum Versorgungsträger treten (§1587i Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Ausgleichsrente sei auch nach Widerheirat und über den Tod des Ausgleichspflichtigen hinaus zu zahlen (§ 1587k BGB). Es verblieben aber gewichtige Unterschiede. Der dingliche VA könne beim Tod des Ausgleichsberechtigten Hinterbliebenenansprüche auslösen, während der Anspruch im Falle des schuldrechtlichen VAs erlösche und die abgetretenen Ansprüche an den Ausgleichs-pflichtigen zurückübertragen würden. Die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen richte sich im Fall des dinglichen VAs nach rentenversicherungsrechtlichen Bestimmungen, im anderen Fall nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. Einen Bezug zu den unterhalts-rechtlichen Regelungen habe der dingliche VA nur im Falle der vorläufigen Aussetzung nach § 5 VAHRG. Die Ausgleichsrente infolge des schuldrechtlichen VAs stünde dagegen ständig unter dem Vorbehalt der Änderung der Verhältnisse, also insbesondere der Höhe des Ein-kommens.

Die sich aus der skizzierten Unterscheidung ergebende andere beitragsrechtliche Behandlung von Bezügen aus betrieblicher Altersvorsorge als Bezügen aus der gesetzlichen Alters-versorgung ist nach Auffassung der Kammer nach der Einführung des seit 1.9.2009 gelten-den Versorgungsausgleichsrechts nicht mehr angemessen. Nach Auffassung der Kammer ist mit dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auch für die betriebliche Altersversorgung der dingliche VA (als Regelfall) eingeführt worden.

Dafür sprechen die folgenden Regelungen des VersAusglG: 1. Gleichbehandlung der Bezügearten und Differenzierung nach Zeitpunkt des VA § 1 VersAusglG nennt als auszugleichende Anrechte ausdrücklich solche aus betrieblicher Altersversorgung wie aus der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Versorgungs-formen, stellt diese also im Hinblick auf den VA gleich. Der Abschnitt 2 des 2. Kapitels – Wertausgleich bei der Scheidung - unterscheidet nach interner Teilung (Unterabschnitt 2) und externer Teilung (Unterabschnitt 3) während der Abschnitt 3 – Ausgleichsansprüche nach der Scheidung – im Unterabschnitt 1 die schuldrechtliche Ausgleichszahlung regelt. Der – wie beim Kläger – bei der Scheidung durchzuführende VA wird demnach im Gegensatz zum VA nach der Scheidung ausdrücklich nicht als schuldrechtlich bezeichnet.

2a. Übertragung von Anrechten bei der internen Teilung Bei der internen Teilung, die der gesetzliche Regelfall ist (§ 9 II VersAusglG), überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichs-pflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (§ 10 VersAusglG). Für das An-recht des Ausgleichsberechtigten gelten die Regelungen über das Anrecht des Ausgleichs-pflichtigen (§ 11 II VersAusglG). Bei Geltung des Betriebsrentengesetzes erlangt der Ausgleichsberechtigte mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes (§ 12 VersAusglG).

2b. Übertragung von Anrechten bei der externen Teilung Bei der externen Teilung wird ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zulasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht des Ausgleichspflichtigen besteht, begründet (§ 14 I VersAusglG). Der Ausgleichswert ist als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger des Ausgleichberechtigen zu zahlen (§ 14 IV VersAusglG). Bei dem Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten kann es sich sowohl um die gesetzliche Rentenversicherung wie auch um die (zu diesem Zweck gegründete) Versorgungsausgleichskasse handeln.

Bei der internen Teilung erhält der Ausgleichsberechtigte also ein eigenes Anrecht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen. Sein Anrecht unterliegt den gleichen Chancen und Risiken wie das Anrecht des ursprünglich Versorgungsberechtigten. Bei der externen Teilung begründet der Ausgleichsberechtigte ein Recht bei einem anderen Versorgungsträger oder baut seine eigene bereits bestehende Versorgung aus. Interne und externe Teilung regeln damit nicht (bloß) eine schuldrechtliche Übertragung. Dem Ausgleichsberechtigten wird vielmehr ein eigenes (Stamm-)Recht übertragen. Damit ist eine endgültige Trennung auch der betrieblichen Versorgungsansprüche geregelt worden (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.6.2014 – XII ZB 410/12; jurisPK-BGB, 7. Auflage / Breuers § 9 VersAusglG, Rn. 6f., 14).

3. Schuldrechtlicher VA Die Vorschriften, die nach der Rechtsprechung des BSG prägend waren für den schuldrechtlichen VA (z.B. Sicherung durch Abtretung, Rückübertragung nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten), sind im VersAusglG nur noch für die schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen im Abschnitt 3 geregelt. Eine Anpassung wegen Unterhalt (entsprechend dem früheren § 5 VAHRG) oder wegen Invalidität / Erreichens einer besonderen Altersgrenze oder wegen To-des der ausgleichsberechtigten Person (§§ 33 bis 38 VersAusglG) findet gemäß § 32 Vers-AusglG nur bei bestimmten Anrechten statt, zu denen die Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nicht zählen. Diese sind in diesem Sinne "endgültiger" getrennt als die An-rechte aus den gesetzlichen Rentensystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Beamten-versorgung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte, Versorgungssysteme der Abgeordneten etc.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist durch den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn Familiengericht (und des Oberlandesgerichts Hamm) kein schuldrechtlicher VA durchgeführt worden. Der VA des Klägers ist nach diesen Regelungen dinglich durchgeführt worden. Zahlbetrag des Versorgungsbezuges im Sinne des § 237 SGB V ist daher nach Auffassung der Kammer ab dem Zeitpunkt der Durchführung des VAs nicht mehr der ursprüngliche Gesamtbetrag der Kapitalabfindung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Berechnung der Beiträge vielmehr nur noch der Gesamtbetrag zu Grunde zu legen, der sich nach Abzug des an die (frühere) Ehefrau übertragenen Ausgleichswertes ergibt. Welcher der genannten Ausgleichswerte dies ist, wird dabei noch zu ermitteln sein.

Gegen das hier gefundene Ergebnis spricht auch die Regelung des § 229 I S. 3 SGB V mit der Aufteilung von einmalig gezahlten Beträgen auf maximal 10 Jahre nicht, obwohl sie impliziert, dass der Gesamtbetrag schon zu Beginn des gesamten Beitragszeitraum von maximal 10 Jahren feststeht und durchgängig zur Bemessungsgrundlage gemacht wird. Denn hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer zunächst einmal um eine rein technische Lösung der Frage, wie mit Einmalzahlungen anstelle vom Regelfall der monatlichen Bezüge umzugehen ist, die nicht immer zu widerspruchsfreien Ergebnissen führt. So wäre etwa im Falle der Reduzierung eines (monatlichen) Zahlbetrages aus der gesetzlichen Rente nach Durchführung des VAs nur noch der reduzierte Betrag der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Für den Fall der Einmalzahlung ist dies nicht möglich. Im vorliegenden Fall ist aber weder eine Einmalzahlung noch eine Zahlung in Form von monatlichen Bezügen vereinbart worden. Vielmehr haben die Beteiligten sich auf eine Ratenzahlung über 12 Jahre verständigt und dies mehrere Jahre vor der Durchführung des VAs. Mit der Einmalzahlung ist diese Vereinbarung insoweit vergleichbar, als dass der Zahlbetrag ebenso von Anfang an feststand wie das Ende des Zahlungszeitraums. Es bestehen aber auch Parallelen mit einer monatlichen Leistung. Dem Versorgungsempfänger stehen stets nur Teilbeträge zur Verfügung und er trägt das Risiko, dass er möglicherweise nicht in den vollen Genuss des gesamten Versorgungsbezuges kommt, weil er das entsprechende Alter nicht erreicht. Der damit beschriebenen Zwitterstellung der jährlichen Ratenzahlung ist nach Auffassung der Kammer durch die skizzierte, in der Konkretisierung unproblematische Umstellung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Durchführung des VAs Rechnung zu tragen.

Aus dem sich nach Abzug der Anrechte der früheren Ehefrau ergebenen Betrag des Versorgungsbezugs wird die Beklage 1/120 zu errechnen und diesen Betrag bis zum Ablauf der 10 Jahre der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen haben. Den reduzierten Beitrag wird sie ab dem 1.3.2012 zu erheben haben, da sich in der Versorgungsbezugsrate vom 31.3.2012 der VA erstmalig realisiert. Für den Zeitraum von 2006 bis zum 29.2.2012 war die Klage dagegen abzuweisen, da der Kläger noch Inhaber des vollen Anrechts aus dem Versorgungsbezug war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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