Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 708/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Angefochten ist der Bescheid vom 28.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2015. Durch diese Bescheide nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung ab 1.11.2015 zurück. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 7.10.2015 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da es sich bei der beruflichen Weiterbildung der Klägerin um eine berufsbegleitende Maßnahmen handeln würde. Die durchschnittlichen Unterrichtszeiten für den Fernunterricht würden sich auf 8 Wochenstunden belaufen. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkte werde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Rücknahme lediglich mit Wirkung für die Zukunft erfolge und die Klägerin keine Leistung zu erstatten habe.
Die Klägerin hat gegen die genannten Bescheide am 23.11.2010 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass die Weiterbildungsmaßnahme lediglich für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt worden sei. Der wöchentliche Arbeitsaufwand von 8 Stunden beziehe sich jedoch auf eine Weiterbildung von zwölf Monaten. Danach sei für sie ein wöchentlicher Arbeitsaufwand von mindestens 16 Wochenstunden notwendig, um die Maßnahme erfolgreich abzuschließen.
Die Klägerin beantragt nach den eingereichten Schriftsätzen,
den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld am 3.8.2014 für 360 Tage entstanden sei (Bewilligungsbescheid vom 18.8.2014). Damit sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits mit Ablauf des 1.8.2015 erschöpft gewesen. Die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld komme damit auch nicht nach § 139 Abs. 3 SGB III in Betracht.
Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und haben keine Einwendungen erhoben.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie für den gesamten Sachverhalt wird auf die beigezogenen Unterlagen und auf die Prozessakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand Entscheidung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Kammervorsitzende kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört worden sind.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG verwiesen. Bei dem von der Klägerin absolvierten Fernlehrgang handelt es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme, für die in keinem Fall ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Weiterbildung nach den §§ 146 Abs. 1 Nr. 2, 144 SGB III besteht. Darüber hinaus ist ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft. Dem Vertrauen der Klägerin auf die erfolgte Bewilligung wurde dadurch Rechnung getragen, dass lediglich eine Aufhebung für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit erfolgt ist. Mehr kann die Klägerin nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Angefochten ist der Bescheid vom 28.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2015. Durch diese Bescheide nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung ab 1.11.2015 zurück. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 7.10.2015 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da es sich bei der beruflichen Weiterbildung der Klägerin um eine berufsbegleitende Maßnahmen handeln würde. Die durchschnittlichen Unterrichtszeiten für den Fernunterricht würden sich auf 8 Wochenstunden belaufen. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkte werde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Rücknahme lediglich mit Wirkung für die Zukunft erfolge und die Klägerin keine Leistung zu erstatten habe.
Die Klägerin hat gegen die genannten Bescheide am 23.11.2010 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass die Weiterbildungsmaßnahme lediglich für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt worden sei. Der wöchentliche Arbeitsaufwand von 8 Stunden beziehe sich jedoch auf eine Weiterbildung von zwölf Monaten. Danach sei für sie ein wöchentlicher Arbeitsaufwand von mindestens 16 Wochenstunden notwendig, um die Maßnahme erfolgreich abzuschließen.
Die Klägerin beantragt nach den eingereichten Schriftsätzen,
den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld am 3.8.2014 für 360 Tage entstanden sei (Bewilligungsbescheid vom 18.8.2014). Damit sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits mit Ablauf des 1.8.2015 erschöpft gewesen. Die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld komme damit auch nicht nach § 139 Abs. 3 SGB III in Betracht.
Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und haben keine Einwendungen erhoben.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie für den gesamten Sachverhalt wird auf die beigezogenen Unterlagen und auf die Prozessakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand Entscheidung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Kammervorsitzende kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört worden sind.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG verwiesen. Bei dem von der Klägerin absolvierten Fernlehrgang handelt es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme, für die in keinem Fall ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Weiterbildung nach den §§ 146 Abs. 1 Nr. 2, 144 SGB III besteht. Darüber hinaus ist ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft. Dem Vertrauen der Klägerin auf die erfolgte Bewilligung wurde dadurch Rechnung getragen, dass lediglich eine Aufhebung für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit erfolgt ist. Mehr kann die Klägerin nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved