S 48 KR 699/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
48
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 48 KR 699/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Kinderanimation im Rahmen von sog. Motto-Geburtstagsparties kann im Einzelfall als künstlerische Tätigkeit nach § 1 KSVG bewertet werden.
2. Voraussetzung für die Einordnung der Tätigkeit der Kinderanimateurin als künstlerisch ist, dass Elemente des Katalogberufs des Schauspielers sowie des Sprechers aus dem Bereich „Darstellende Kunst“ und der Unterhaltungskunst überwiegen.
3. Sofern Kinderanimation als Gesamtpaket angeboten wird, kommt es entscheidend auf den Charakter des Gesamtwerks an.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2015 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Kinderunterhaltungskünstlerin bei der Beklagten seit dem 26.08.2014 gemäß den Vorschriften der Künstlersozialversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. 3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) streitig.

Die 1978 geborene Klägerin betreibt seit März 2014 in Hamburg die Firma D. mit der sie Kinderanimationsprogramme überwiegend für Kindergeburtstage anbietet. Am 26.08.2014 beantragte die sie die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Im Fragebogen der Beklagten zur Feststellung der Versicherungspflicht gab sie an, als Einzelunternehmerin eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der Musik als Unterhaltungskünstlerin sowie als Unterhaltungskünstlerin (Kinderanimation) im Bereich der darstellenden Kunst auszuüben. Im laufenden Jahr erziele sie voraussichtlich Einkünfte in Höhe von 2.000,- EUR. Auf die Bitte der Beklagten, ihre entsprechende Tätigkeit nachzuweisen ergänzte sie, dass von ihrer Tätigkeit ca. 90 vom Hundert (v.H.) auf die Tätigkeit als Unterhaltungskünstlerin und 10 v.H. auf die als Geschäftsführerin entfielen. Des Weiteren legte die Klägerin einen Flyer vor, in dem es u.a. heißt: "Wir bieten Ihnen tolle Prinzessinnen-, Superhelden- und Piraten-Charaktere für Kindergeburtstage und Veranstaltungen an. Wählen Sie selbst: Charakter+Animationsprogramm=Eine perfekte Mottoparty- Geburtstagspakete ab 99.- EUR". Beigefügt waren Buchungsbelege, die Kopie eines F.-Eintrags und Kopien aus der Webseite http://. Hieraus geht hervor, dass von der Klägerin Pakete angeboten werden, die u.a. die Übergabe eines kleinen Geburtstagsgeschenkes, Autogrammkarten, Kinderschminken und eine Fotozeit enthalten. Zur weiteren Erklärung führte die Klägerin aus, dass sich ihre Tätigkeit aus den Komponenten interaktive Märchenzeit (Märchenerzähler), Kinderschminken, Luftballon-Modellage, Gesang und Tanz zusammensetze. Der gesamte Auftritt erfolge mit Kostümierung in der jeweiligen Charakterrolle, wobei sämtliche Tätigkeiten in der jeweiligen Rolle durchgeführt würden. Mit Bescheid vom 12.12.2014 lehnte die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG mit der Begründung ab, die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Die Tätigkeit der Kinderanimation sei weder der klassischen Bühnenkunst, die üblicherweise im Theater, Film, Fernsehen oder Kabarett dargeboten werde, noch dem Bereich der Zirkus- und Varieté zuzurechnen. Trotz ihres unterhaltenden Charakters handele es sich nicht um darstellende Kunst im Sinne von § 2 KSVG.

Den Widerspruch der Klägerin vom 05.01.2015, in dem es heißt, bei der Darstellung von Märchenfiguren vor Publikum handele es sich um Schauspielkunst, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Tätigkeit könne nur dann als Unterhaltungskunst im Sinne des KSVG anerkannt werden, wenn eine freie schöpferische Gestaltung der Darbietung erkennbar sei, und wenn die Akteure zumindest selbst einen künstlerischen Anspruch für ihre Tätigkeit erhöben. Der Anwendungsbereich des KSVG beschränke sich jedoch nach der Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung auf diejenige Unterhaltungskunst bzw. Artistik, die in Varietés (einschließlich Revuen) und Zirkussen angeboten werde. Dieser Bereich lasse sich unter dem Begriff "Kleinkunst" einordnen. Darunter fielen z.B. Jongleure, Trapezkünstler, Seiltänzer, Zauberer, Magiere, Dompteure, Akrobaten, Feuerschlucker, Entfesselungskünstler, Messerwerfer, Clowns, Rechenkünstler und Bauchredner. Darbietungen, die bei Sportveranstaltungen, auf Jahrmärkten oder Volksfesten aufgeführt bzw. Auftritte, bei Veranstaltungen, bei denen Sensationen dargeboten würden, zählten nicht zur Unterhaltungskunst. Künstlerische Elemente wie z.B. Zauberei, Gesang und Auftritte als Clown hätten im Verhältnis zum gesamten Aufgabenbereich nur eine begleitende Funktion.

Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 21.05.2015 beim Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage gewandt. Sie hat geltend gemacht, sie sei in der häuslichen Umgebung ihrer Auftraggeber schauspielerisch tätig, in dem sie dort verschiedene Märchengestalten darstelle und die jeweilige Rolle während des gesamten Aufenthaltes unter Einbeziehung der zu unterhaltenden Kinder aufrechterhalte. Daneben stellten Zauberei, Clownsdarbietungen und Gesang nicht nur begleitende Elemente der Aufführungen dar. Aus dem Umstand, dass die für die Klägerin tätigen Mitarbeiter von der Beklagten versichert worden seien, ergäbe sich, dass auch die Beklagte von einer künstlerischen Tätigkeit ausgehe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Kinder-Unterhaltungskünstlerin bei der Beklagten seit dem 26.08.2014 gemäß den Vorschriften der Künstlersozialversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Klage unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegengetreten. Die Klägerin sei nach der eigenen Darstellung im Internet überwiegend als Geschäftsführerin und für die Bereiche "Administration, Performance, und Trainings und Marketing" zuständig. Im Vordergrund stehe auch nicht die Schauspielkunst, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen individualisierten Spielstil mit durch die Persönlichkeit des Schauspielers geformte Rollengestaltung voraussetze, sondern die Kinderanimation. Theateraufführungen seien nach eigenen Angaben ausgeschlossen. Die Klägerin verkleide sich lediglich als Märchenfigur. Bei der schauspielerischen Tätigkeit handele es sich nur um einen Teil eines Gesamtpaketes, welches nicht-künstlerische Tätigkeiten wie Vergabe von Autogrammkarten, Kinderschminken und Fotozeit enthielte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 18.11.2016 gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, und begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG verneint. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten und waren daher aufzuheben. Darüber hinaus war gem. §§ 1, 2 S. 1 KSVG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KSVG die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Renten-, der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung nach dem KSVG ab dem Tag der Meldung bei der Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 1 KSVG (26.08.2014) festzustellen.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht ist § 1 KSVG. Hiernach werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Nach § 2 S. 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin zur Überzeugung der Kammer erfüllt, denn die Tätigkeit der Klägerin lässt sich dem Bereich der darstellenden Kunst im Sinne des § 2 S. 1 KSVG zuordnen.

Der Begriff der künstlerischen Tätigkeit ist aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfasst, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird( std. Rspr., BSG, Urteil vom 23. März 2006 – B 3 KR 9/05 R , SozR 4-5425 § 2 Nr. 7m.w.N.).

Im Künstlerbericht der Bundesregierung ist der Beruf der Kinderanimateurin nicht verzeichnet. Im Bereich "Darstellende Kunst" findet sich allerdings der Katalogberuf der Schauspielerin. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung zur japanischen Teezeremonie (Urt. v. 12.05.2005 – B 3 KR 13/04 R -, SozR 4 5425 § 2 Nr. 3) unter Heranziehung der Begriffserklärung im Brockhaus insoweit ausgeführt, dass die Ausübung der Schauspielkunst im Sinne des modernen westlichen Theaters einen individualisierten Spielstil mit einer durch die Persönlichkeit des Schauspielers geformten Rollengestaltung voraussetze. Im zu entscheidenden Fall wird die Klägerin zwar nicht als Darstellerin im Rahmen eines Theaterstücks tätig, aber nach Auffassung der Kammer verkörpert sie die Rolle einer Märchenfigur mit schauspielerischen Mitteln. Hingegen trägt sie während ihrer Anwesenheit auf den Kindergeburtstagen nicht allein ein Kostüm.

Die Kammer geht dabei von dem Tätigkeitsbild aus, das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung folgend skizziert hat: Sie und ihre für sie freiberuflich tätigen weiteren Mitarbeiter, bei denen es sich um Musicaldarsteller, Schauspieler und Schauspielschüler handelt, charakterisieren die Rolle der jeweiligen Märchenfigur durch Gestik und Mimik und verstellen dabei ihre Stimmen, um bei den Kindern eine Illusion zu erschaffen. Dabei gehen sie ähnlich einem Improvisationstheater auf die Wünsche und Fragen der Kinder ein. Während des Kinderschminkens, der Fotozeit und der Ratespiele verlassen sie die Rolle der Märchenfigur nicht, sondern integrieren die vorgenannten Tätigkeiten in das Rollengeschehen.

Nach dieser Beschreibung, die von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird und so auch auf dem Filmclip des Internetauftritts der Klägerin zu sehen ist, gleicht die Tätigkeit der Klägerin dem Katalogberuf der Schauspielerin, mit der Folge, dass sie als Künstlerin anzusehen ist.

Des Weiteren enthält die Tätigkeit der Klägerin auch Elemente des Katalogberufs der Sprecherin aus dem Bereich "Darstellende Kunst". Dazu gehören dem Schauspieler vergleichbare Akteure wie z.B. Märchenerzähler oder Vorleser, die stimmlich und sprachlich auf die zu sprechenden Werke einwirken und diese nicht unerheblich künstlerisch gestalten (BSG, Urteil vom 23. März 2006 a.a.O.). Zu der von der Klägerin durchgeführten Kinderanimation gehört auch das Vorlesen eines Märchens; darauf, dass das Vorlesens eines Märchens vor Kindern keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt, kommt es gerade nicht an, denn das KSVG lässt eine Niveaukontrolle nicht zu (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 – 3 RK 24/94 –, SozR 3-5425 § 24 Nr. 12).

Die Tätigkeit der Klägerin lässt sich innerhalb des Bereichs "Darstellende Kunst" auch dem Katalogberuf der Unterhaltungskünstlerin zuordnen. Nach dem Regelungszweck des KSVG unterfallen Tätigkeiten aus dem Bereich der Unterhaltungskunst grundsätzlich der Künstlersozialversicherung. Es muss sich dabei aber um eine Form der Unterhaltung handeln, bei der eine freie schöpferische Gestaltung der Darbietung zumindest in Ansätzen erkennbar ist, wobei allerdings die Anforderungen an die schöpferische Gestaltung niedrig zu bemessen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Darbietungen mit Unterhaltungszweck oder Unterhaltungswert ohne weiteres der Unterhaltungskunst iS des KSVG zugerechnet werden können. Maßgebend für die Zuordnung einer Darbietung zur Unterhaltungskunst oder zu sonstigen - nicht künstlerischen - Arten der Unterhaltung ist, da die individuelle Kunstauffassung sehr unterschiedlich sein kann, im Zweifel die allgemeine Verkehrsanschauung (BSG, Urteil vom 12. Mai 2005 – B 3 KR 13/04 R –, a.a.O. m.w.N,). Ob eine allgemeine Verkehrsanschauung existiert, wonach Kinderanimation, wie sie die Klägerin durchführt, der Unterhaltungskunst zuzurechnen ist, lässt sich zwar nicht ohne weiteres feststellen. Der Begriff der Unterhaltungskunst unterliegt aber beständigem Wandel, weshalb die Rechtsprechung immer wieder zu dessen Weiterentwicklung aufgerufen ist, zumal wenn es um die Bewertung neuer Zeitströmungen und damit verbundener neuer künstlerischer Stilrichtungen geht. Zu berücksichtigen ist, dass der Gestaltung der Freizeit hohe Priorität eingeräumt wird und vor allem die Möglichkeiten zur Unterhaltung eine gesteigerte Bedeutung besitzen (BSG, Urteil vom 01. Oktober 2009 – B 3 KS 4/08 R –, SozR 4-5425 § 2 Nr. 17). Daran, dass die Kinder durch die Tätigkeit der Klägerin unterhalten werden, zweifelt das Gericht nicht. Bereits das Wort "Animation" bedeutet nach der Begriffserklärung des Dudens " anregen; ermuntern; in Stimmung versetzen; bei jemandem Lust zu etwas wecken". Bei der von der Klägerin angebotenen Animation hat sie ein auf die Zielgruppe "Kinder im Vorschulalter" zugeschnittenes Programm entwickelt, welches unmittelbar zur Unterhaltung des Geburtstagskindes und deren Gäste beiträgt. Dieses Programm beinhaltet auch eine schöpferische Eigenleistung, die sich, wie gezeigt, aus schauspielerischen, gesanglichen und sprecherischen Elementen zusammensetzt.

Keine andere Beurteilung des Sachverhalts ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klägerin das Kinderanimationsprogramm als Gesamtpaket anbietet, welches neben Darstellung der Rolle, Vorlesen und Gesang auch Kinderschminken, Fotozeit, Ratespiele und Luftballonmodellage beinhaltet. Denn die Klägerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie während des Animationsprogramms die schauspielerische Rolle nicht verlässt und ihre Tätigkeit damit von dem Ziel geprägt wird, bei den Kindern die Illusion hervorzurufen, dass sie von der jeweiligen Märchenfigur in ihrem Hause besucht werden. Der Charakter des Gesamtwerks ist somit schauspielerischer Natur.

Schließlich hat die Kammer auch nicht in Zweifel gezogen, dass die Klägerin überwiegend als Kinderanimateurin und nicht administrativ und geschäftsführend tätig ist. Damit bildet das künstlerischen Element den Tätigkeitschwerpunkt der Berufsausübung der Klägerin (BSG, Urteil vom 23. März 2006, Az: B 3 KR 9/05 R a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin Erfolg hatte.
Rechtskraft
Aus
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