Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
47
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 47 AL 405/12 WA
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
S 47 AL 405/12 WA
Sozialgericht Hamburg
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat die Kammer 47 des Sozialgerichts Hamburg am 28. November 2016 durch den Richter am Sozialgericht beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Das Gericht hat mit Schreiben vom 25.09.2012 sowie vom 15.10.2012 eine Frist zur Einreichung von Belegen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt.
Diese Belege wurden nicht eingereicht.
Außerdem wurde der Kläger in beiden Schreiben wurde der Kläger aufgefordert, einen Rechtsanwalt zu benennen, der seine Vertretung übernehmen soll oder einen Antrag auf Benennung eines Rechtsanwaltes durch das Gericht zu stellen. Beides ist nicht erfolgt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war somit gem. § 73a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung abzulehnen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG).
Sozialgericht Hamburg
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat die Kammer 47 des Sozialgerichts Hamburg am 28. November 2016 durch den Richter am Sozialgericht beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Das Gericht hat mit Schreiben vom 25.09.2012 sowie vom 15.10.2012 eine Frist zur Einreichung von Belegen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt.
Diese Belege wurden nicht eingereicht.
Außerdem wurde der Kläger in beiden Schreiben wurde der Kläger aufgefordert, einen Rechtsanwalt zu benennen, der seine Vertretung übernehmen soll oder einen Antrag auf Benennung eines Rechtsanwaltes durch das Gericht zu stellen. Beides ist nicht erfolgt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war somit gem. § 73a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung abzulehnen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
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