Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 15 R 18/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Kläger wurde im Jahr 1958 geboren. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung und übte beruflich lediglich Hilfsarbeitertätigkeiten aus. Momentan lebt der Kläger seit mehreren Jahren von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II).
Im Jahr 2004 stellte der Kläger einen ersten Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem der Antrag auch im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg gehabt hatte, erhob der Kläger im Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Hamburg. Im gerichtlichen Verfahren wurde der Kläger am 8.2.2006 begutachtet durch Herrn Dr. N., Facharzt für Orthopädie. Herrn Dr. N. kam in seinem Gutachten vom 9.2.2006 zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter qualitativen Einschränkungen noch in der Lage sei, vollschichtig zu arbeiten. In der mündlichen Verhandlung am 6.4.2006 nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Schreiben vom 10.4.2006 teilte der Kläger mit, dass er mit dem Ausgang des Verfahrens doch nicht einverstanden sei. Das Schreiben wurde von der Beklagten als Überprüfungsantrag gewertet.
Mit Neufeststellungsbescheid vom 10.8.2006 stellte das Versorgungsamt H. beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest. Folgende Gesundheitsstörungen wurden berücksichtigt: • Psoriasis, Gelenkbeteiligung • Degenerative Wirbelsäulenveränderungen • Minderbelastbarkeit beider Füße • Knie-Knorpelschaden links.
Der Überprüfungsantrag wurde von der Beklagten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelehnt. Daraufhin erhob der Kläger im Januar 2007 erneut Klage beim Sozialgericht Hamburg. Im gerichtlichen Verfahren wurde er am 17.9.2007 begutachtet durch Herrn Dr. K., Facharzt für Chirurgie. Herr Dr. K. kam in seinem Gutachten vom 28.11.2007 zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter qualitativen Einschränkungen noch in der Lage sei, vollschichtig zu arbeiten. Der Kläger nahm die Klage in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2008 zurück.
Am 24.10.2013 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Verwaltungsverfahren wurde der Kläger am 13.3.2014 durch die Fachärztin für Chirurgie Dr. M. untersucht. In ihrem Gutachten kam Frau Dr. M. zu den Diagnosen: • Psoriasisarthritis, ED 2002, unter Enbrel-Behandlung (selekt. Immunsuppressivum) Rückgang Hauterscheinungen/Gelenkschmerzen, zeitweilig noch Schmerzen im linken Kniegelenk/Händen, kurze Morgensteifigkeit, subjektiv empfundene schnelle Erschöpfbarkeit • Zeitweilige depressive Verstimmung, bislang keine Behandlung, psychotherapeutische Behandlung ist seit längerem geplant • Gelegentliche Schmerzen im Kreuzbereich, keine Schmerzausstrahlung in die Beine, Hohlrundrücken, muskuläre Haltungsinsiffizienz.
Der Kläger könne noch täglich sechs Stunden und mehr leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten verrichten, mit der Möglichkeit zu wechselnden Körperhaltungen überwiegend im Sitzen, keine Wirbelsäulenzwangshaltungen, keine Tätigkeiten in gebückter Haltung oder in Rumpfvorbeugehaltung, keine Tätigkeiten im Knien oder Hocken, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit Absturzgefahr, keine Tätigkeiten mit besonderer Stressbelastung oder unter Zeitdruck, keine Tätigkeiten unter Exposition von Kälte, Nässe oder Zugluft.
Der Antrag des Klägers wurde daraufhin mit Bescheid vom 31.3.2014 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Der Kläger könne Tätigkeiten, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Dies sei ihm auch aufgrund seines beruflichen Werdegangs zumutbar. Deshalb sei er nicht berufsunfähig und könne auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten. Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 11.4.2013, eingegangen beim Beklagten am 17.4.2014, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht in der Lage sei, sechs Stunden zu arbeiten, er sei den Belastungen am Arbeitsmarkt weder körperlich noch seelisch gewachsen. Mit Bescheid vom 19.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger in der Lage sei, sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Er sei der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen, so dass er auch nicht berufsunfähig, sondern auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Der Kläger hat daraufhin am 7.1.2015 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2014 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, in gesetzlich bestimmter Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sodann mit Beweisanordnung vom 19.8.2015 Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bei Dr. N., Facharzt für Orthopädie. Auf Veranlassung des Gerichtes hat Dr. N. den Kläger am 26.11.2015 untersucht. In seinem Gutachten vom 29.11.2015 stellt Dr. N. folgende Gesundheitsstörungen fest:
• Oligoarthritis überwiegend geringer Aktivität im Rahmen einer Psoriasisarthritits, ohne schwerwiegende Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke • Reizzustand beider Kniegelenke bei Verschleißleiden, jedoch erhaltener Beweglichkeit • Unspezifischer Rücken- und Nackenschmerz bei Fehlstatik der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen, die dem Lebensalter aber keineswegs vorauseilen, auch ohne sicheren Anhalt für eine Mitbeteiligung der Wirbelsäule einschließlich der Iliosakralgelenke im Rahmen der Psoriasisarthritis.
Hinsichtlich des Leistungsvermögens hat Dr. N. ausgeführt, der Kläger könne noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen verrichten, überwiegend im Sitzen. Nicht mehr zugemutet werden könnten dem Kläger mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten verbunden seien, mehr als nur geringfügig witterungsexponierte Tätigkeiten, Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, Tätigkeiten mit Einsatz der Arme über der Horizontalen, jegliche Tätigkeiten im Knien und Hocken, jegliche Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, einseitige langanhaltende Tätigkeiten im Gehen und Stehen.
Unter Berücksichtigung der formulierten qualitativen Einschränkungen sei der Kläger in der Lage, vollschichtig, d.h. mindestens sechs Stunden täglich, am Erwerbsleben teilzunehmen. Der Kläger könne zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen und sei in der Lage, viermal täglich mehr als 500 m in einer Gehzeit von jeweils unter 20 Minuten ohne erhebliche Schmerzen, ohne übermäßige körperliche Anstrengung oder erhebliche Gesundheitsgefährdung zurückzulegen. Auf Nachfrage des Gerichts hat Herr Dr. N. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 1.2.2016 klargestellt, dass weitere Gutachten anderer Fachgebiete nach seiner Auffassung nicht erforderlich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Prozessakte auf folgende Akten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben: • Verwaltungsakten der Beklagten (sechs Bände) • Akte des Versorgungsamtes H., Az. FS 5561-07308999 • Prozessakte, Az. S 20 R 1175/08, L 2 R 124/10 • Prozessakte, Az. S 16 R 143/07 • Prozessakte, Az. S 4 R 783/05.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der angefochtene Bescheid vom 31.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (hierzu unter 1.) oder die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (hierzu unter 2.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI). Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
An diesem Maßstab orientiert ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht erwerbsgemindert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit qualitativen Einschränkungen noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Die Einschränkungen des Leistungsvermögens beruhen auf einer Oligoarthritis überwiegend geringer Aktivität im Rahmen einer Psoriasisarthritits, aber ohne schwerwiegende Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke, einem Reizzustand beider Kniegelenke bei Verschleißleiden, jedoch erhaltener Beweglichkeit, und einem unspezifischen Rücken- und Nackenschmerz bei Fehlstatik der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen, die dem Lebensalter aber keineswegs vorauseilen, ohne sicheren Anhalt für eine Mitbeteiligung der Wirbelsäule einschließlich der Iliosakralgelenke im Rahmen der Psoriasisarthritis.
Die Gesundheitsstörungen wirken sich dahingehend aus, dass der Kläger lediglich noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen verrichten kann, überwiegend im Sitzen. Nicht mehr zugemutet werden können dem Kläger mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten verbunden sind, mehr als nur geringfügig witterungsexponierte Tätigkeiten, Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, Tätigkeiten mit Einsatz der Arme über der Horizontalen, jegliche Tätigkeiten im Knien und Hocken, jegliche Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, einseitige langanhaltende Tätigkeiten im Gehen und Stehen. Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht ergibt sich indessen aufgrund der genannten Gesundheitsstörungen nicht.
Mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klägers folgt das Gericht den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N ... Der Sachverständige ist als erfahrener und anerkannter Facharzt nach eingehender Untersuchung des Klägers und sorgfältiger Befunderhebung unter Berücksichtigung der im Untersuchungszeitpunkt aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zu der Feststellung der genannten Gesundheitsstörungen und Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers gelangt. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder unzutreffende Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet.
Zu weiteren medizinischen Ermittlungen von Amts wegen sah sich das Gericht nicht veranlasst. Das Gericht schließt sich vielmehr der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen Dr. N. an, dass weitere Gutachten anderer medizinischer Sachverständiger nicht erforderlich waren. Dies gilt auch für Ermittlungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet. Zwar hat der Kläger gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung gesagt, er könne nicht mehr arbeiten, da er u.a. den Druck seelisch nicht aushalte. Allein aus diesem Vortrag ergeben sich für das Gericht aber keine neuen Ermittlungsansätze von Amts wegen, da der Kläger bisher noch nie in ambulanter oder stationärer psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe Anfang Juni 2016 auf Anregung seines Hausarztes eine tagesklinische Behandlung in der Psychiatrischen Tagesklinik der Asklepios Klinik Nord-Ochsenzoll begonnen, diese jedoch nach wenigen Tagen abgebrochen, da er es dort nicht ausgehalten habe. Er stehe momentan auch auf keiner Warteliste für eine ambulante Psychotherapie. Aufgrund dieser Angaben ist es für die Kammer nicht ersichtlich, dass eine möglicherweise beim Kläger vorliegende psychische Erkrankung momentan zu einer rentenrechtlich relevanten Funktionseinschränkung führen würde, da bisher keinerlei fachärztliche Diagnostik und Behandlung stattgefunden hat.
Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem beim Kläger festgestellten Grad der Behinderung von 50. Versicherte, bei denen eine Behinderung anerkannt worden ist, gelten nicht gleichermaßen als erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI. Die Feststellungen nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) beziehen sich auf Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur auf Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens. Unmittelbare Schlussfolgerungen aus einem Grad der Behinderung von 50 auf die Erwerbsminderung sind deshalb nicht möglich (vgl. auch Freudenberg, in: jurisPK-SGB VI, 2013, § 43, Rn. 29). Insoweit sind – wie dargelegt – andere Kriterien maßgebend.
Auch die Wegefähigkeit des Klägers ist nach Überzeugung der Kammer erhalten, denn er ist nach den Ausführungen von Dr. N., denen sich das Gericht auch diesbezüglich anschließt, in der Lage, Strecken von 500 Metern viermal täglich innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren (vgl. dazu BSG, Urteil v. 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90, Rn. 20, zitiert nach juris).
Beim Kläger liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die trotz eines Leistungsvermögens von sechs Stunden und mehr täglich zu eine Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würde (vgl. BSG, Beschluss des Großen Senats v. 19.12.1996 – GS 2/95, Rn. 33 ff., zitiert nach juris). Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht unter Zugrundelegung der Ausführungen von Dr. N. nach Überzeugung des Gerichts noch für leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der Körperhaltungen wie Zureichen, Abnehmen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus (vgl. die Aufzählungen in BSG, Beschluss des Großen Senats v. 19.12.1996 – GS 2/95, Rn. 34, zitiert nach juris). Schließlich liegt auch keiner der vom Großen Senat des BSG anerkannten sogenannten Seltenheits- oder Katalogfälle vor, bei denen vermutet wird, dass für einen Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Gewährung einer solchen Rente setzt gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen voraus, dass der Versicherte vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist im Jahr 1958 geboren, die Voraussetzungen des § 240 SGB VI liegen aber ansonsten nicht vor.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. nur BSG, Urteil vom 5.4.2001 – B 13 RJ 23/00 R, Rn. 20, zitiert nach juris m.w.N.). Darunter ist im Allgemeinen diejenige versicherungspflichtige Beschäftigung zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet worden ist, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben (vgl. BSG, Urteil v. 20.7.2005 - B 13 RJ 29/04 R, Rn. 20, zitiert nach juris).
Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (vgl. § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Zur Erleichterung der Beurteilung, ob ein Verweisungsberuf benannt werden muss und welcher Verweisungsberuf gegebenenfalls sozial zumutbar ist, hat das Bundessozialgericht ein aus mehreren Stufen bestehendes Schema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach Bedeutung, welche Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet. Danach ergeben sich folgende Stufen (vgl. BSG, Urteil v. 29.7.2004 – B 4 RA 5/04 R, Rn. 33; Beschluss v. 27.8.2009 – B 13 R 85/09 B, Rn. 7 ff., jeweils zitiert nach juris):
• Ungelernte Berufe (Stufe 1) • Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2) • Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3) • Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung • Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5) • Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6).
Eine Verweisung, die grundsätzlich durch die konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächstniedrigeren erfolgen (vgl. BSG, Urteil v. 3.11.1994 – 13 RJ 77/93, Rn. 25, zitiert nach juris). Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber mit einer Ausbildungsdauer von nur bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (BSG, Urteil v. 29.7.2004 – B 4 RA 5/04 R, Rn. 33, zitiert nach juris).
Der Kläger hat keine Ausbildung absolviert und in seinem bisherigen Erwerbsleben lediglich Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt. Da er somit nur als ungelernter Arbeiter angesehen werden kann, ist er – ohne Benennung eines konkreten Verweisungsberufs – auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, unter dessen Bedingungen er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiterhin arbeiten kann.
Es ist im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nicht entscheidend, ob es aufgrund der Arbeitsmarktsituation schwierig sein kann, einen geeigneten Arbeitsplatz für den Kläger zu finden. Ob Arbeitsplätze für den Kläger vermittelbar sind oder ob konkrete Einsatzmöglichkeiten bestehen, ist rentenversicherungsrechtlich irrelevant. Dieses Risiko trägt grundsätzlich nicht die Rentenversicherung, sondern es fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. BSG, Beschluss des Großen Senats v. 19.12.1996 – GS 2/95, Rn. 41, zitiert nach juris). Dementsprechend ist in § 43 Abs. 3 SGB VI ausdrücklich geregelt, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage im Rahmen der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht zu berücksichtigen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG die Berufung zulässig, da der Klagegegenstand laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Kläger wurde im Jahr 1958 geboren. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung und übte beruflich lediglich Hilfsarbeitertätigkeiten aus. Momentan lebt der Kläger seit mehreren Jahren von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II).
Im Jahr 2004 stellte der Kläger einen ersten Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem der Antrag auch im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg gehabt hatte, erhob der Kläger im Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Hamburg. Im gerichtlichen Verfahren wurde der Kläger am 8.2.2006 begutachtet durch Herrn Dr. N., Facharzt für Orthopädie. Herrn Dr. N. kam in seinem Gutachten vom 9.2.2006 zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter qualitativen Einschränkungen noch in der Lage sei, vollschichtig zu arbeiten. In der mündlichen Verhandlung am 6.4.2006 nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Schreiben vom 10.4.2006 teilte der Kläger mit, dass er mit dem Ausgang des Verfahrens doch nicht einverstanden sei. Das Schreiben wurde von der Beklagten als Überprüfungsantrag gewertet.
Mit Neufeststellungsbescheid vom 10.8.2006 stellte das Versorgungsamt H. beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest. Folgende Gesundheitsstörungen wurden berücksichtigt: • Psoriasis, Gelenkbeteiligung • Degenerative Wirbelsäulenveränderungen • Minderbelastbarkeit beider Füße • Knie-Knorpelschaden links.
Der Überprüfungsantrag wurde von der Beklagten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelehnt. Daraufhin erhob der Kläger im Januar 2007 erneut Klage beim Sozialgericht Hamburg. Im gerichtlichen Verfahren wurde er am 17.9.2007 begutachtet durch Herrn Dr. K., Facharzt für Chirurgie. Herr Dr. K. kam in seinem Gutachten vom 28.11.2007 zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter qualitativen Einschränkungen noch in der Lage sei, vollschichtig zu arbeiten. Der Kläger nahm die Klage in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2008 zurück.
Am 24.10.2013 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Verwaltungsverfahren wurde der Kläger am 13.3.2014 durch die Fachärztin für Chirurgie Dr. M. untersucht. In ihrem Gutachten kam Frau Dr. M. zu den Diagnosen: • Psoriasisarthritis, ED 2002, unter Enbrel-Behandlung (selekt. Immunsuppressivum) Rückgang Hauterscheinungen/Gelenkschmerzen, zeitweilig noch Schmerzen im linken Kniegelenk/Händen, kurze Morgensteifigkeit, subjektiv empfundene schnelle Erschöpfbarkeit • Zeitweilige depressive Verstimmung, bislang keine Behandlung, psychotherapeutische Behandlung ist seit längerem geplant • Gelegentliche Schmerzen im Kreuzbereich, keine Schmerzausstrahlung in die Beine, Hohlrundrücken, muskuläre Haltungsinsiffizienz.
Der Kläger könne noch täglich sechs Stunden und mehr leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten verrichten, mit der Möglichkeit zu wechselnden Körperhaltungen überwiegend im Sitzen, keine Wirbelsäulenzwangshaltungen, keine Tätigkeiten in gebückter Haltung oder in Rumpfvorbeugehaltung, keine Tätigkeiten im Knien oder Hocken, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder mit Absturzgefahr, keine Tätigkeiten mit besonderer Stressbelastung oder unter Zeitdruck, keine Tätigkeiten unter Exposition von Kälte, Nässe oder Zugluft.
Der Antrag des Klägers wurde daraufhin mit Bescheid vom 31.3.2014 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Der Kläger könne Tätigkeiten, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Dies sei ihm auch aufgrund seines beruflichen Werdegangs zumutbar. Deshalb sei er nicht berufsunfähig und könne auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten. Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 11.4.2013, eingegangen beim Beklagten am 17.4.2014, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht in der Lage sei, sechs Stunden zu arbeiten, er sei den Belastungen am Arbeitsmarkt weder körperlich noch seelisch gewachsen. Mit Bescheid vom 19.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger in der Lage sei, sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Er sei der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen, so dass er auch nicht berufsunfähig, sondern auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Der Kläger hat daraufhin am 7.1.2015 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2014 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, in gesetzlich bestimmter Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sodann mit Beweisanordnung vom 19.8.2015 Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bei Dr. N., Facharzt für Orthopädie. Auf Veranlassung des Gerichtes hat Dr. N. den Kläger am 26.11.2015 untersucht. In seinem Gutachten vom 29.11.2015 stellt Dr. N. folgende Gesundheitsstörungen fest:
• Oligoarthritis überwiegend geringer Aktivität im Rahmen einer Psoriasisarthritits, ohne schwerwiegende Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke • Reizzustand beider Kniegelenke bei Verschleißleiden, jedoch erhaltener Beweglichkeit • Unspezifischer Rücken- und Nackenschmerz bei Fehlstatik der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen, die dem Lebensalter aber keineswegs vorauseilen, auch ohne sicheren Anhalt für eine Mitbeteiligung der Wirbelsäule einschließlich der Iliosakralgelenke im Rahmen der Psoriasisarthritis.
Hinsichtlich des Leistungsvermögens hat Dr. N. ausgeführt, der Kläger könne noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen verrichten, überwiegend im Sitzen. Nicht mehr zugemutet werden könnten dem Kläger mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten verbunden seien, mehr als nur geringfügig witterungsexponierte Tätigkeiten, Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, Tätigkeiten mit Einsatz der Arme über der Horizontalen, jegliche Tätigkeiten im Knien und Hocken, jegliche Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, einseitige langanhaltende Tätigkeiten im Gehen und Stehen.
Unter Berücksichtigung der formulierten qualitativen Einschränkungen sei der Kläger in der Lage, vollschichtig, d.h. mindestens sechs Stunden täglich, am Erwerbsleben teilzunehmen. Der Kläger könne zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen und sei in der Lage, viermal täglich mehr als 500 m in einer Gehzeit von jeweils unter 20 Minuten ohne erhebliche Schmerzen, ohne übermäßige körperliche Anstrengung oder erhebliche Gesundheitsgefährdung zurückzulegen. Auf Nachfrage des Gerichts hat Herr Dr. N. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 1.2.2016 klargestellt, dass weitere Gutachten anderer Fachgebiete nach seiner Auffassung nicht erforderlich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Prozessakte auf folgende Akten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben: • Verwaltungsakten der Beklagten (sechs Bände) • Akte des Versorgungsamtes H., Az. FS 5561-07308999 • Prozessakte, Az. S 20 R 1175/08, L 2 R 124/10 • Prozessakte, Az. S 16 R 143/07 • Prozessakte, Az. S 4 R 783/05.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der angefochtene Bescheid vom 31.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (hierzu unter 1.) oder die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (hierzu unter 2.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI). Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
An diesem Maßstab orientiert ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht erwerbsgemindert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit qualitativen Einschränkungen noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Die Einschränkungen des Leistungsvermögens beruhen auf einer Oligoarthritis überwiegend geringer Aktivität im Rahmen einer Psoriasisarthritits, aber ohne schwerwiegende Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke, einem Reizzustand beider Kniegelenke bei Verschleißleiden, jedoch erhaltener Beweglichkeit, und einem unspezifischen Rücken- und Nackenschmerz bei Fehlstatik der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen, die dem Lebensalter aber keineswegs vorauseilen, ohne sicheren Anhalt für eine Mitbeteiligung der Wirbelsäule einschließlich der Iliosakralgelenke im Rahmen der Psoriasisarthritis.
Die Gesundheitsstörungen wirken sich dahingehend aus, dass der Kläger lediglich noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen verrichten kann, überwiegend im Sitzen. Nicht mehr zugemutet werden können dem Kläger mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten verbunden sind, mehr als nur geringfügig witterungsexponierte Tätigkeiten, Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, Tätigkeiten mit Einsatz der Arme über der Horizontalen, jegliche Tätigkeiten im Knien und Hocken, jegliche Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, einseitige langanhaltende Tätigkeiten im Gehen und Stehen. Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht ergibt sich indessen aufgrund der genannten Gesundheitsstörungen nicht.
Mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klägers folgt das Gericht den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N ... Der Sachverständige ist als erfahrener und anerkannter Facharzt nach eingehender Untersuchung des Klägers und sorgfältiger Befunderhebung unter Berücksichtigung der im Untersuchungszeitpunkt aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zu der Feststellung der genannten Gesundheitsstörungen und Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers gelangt. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder unzutreffende Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet.
Zu weiteren medizinischen Ermittlungen von Amts wegen sah sich das Gericht nicht veranlasst. Das Gericht schließt sich vielmehr der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen Dr. N. an, dass weitere Gutachten anderer medizinischer Sachverständiger nicht erforderlich waren. Dies gilt auch für Ermittlungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet. Zwar hat der Kläger gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung gesagt, er könne nicht mehr arbeiten, da er u.a. den Druck seelisch nicht aushalte. Allein aus diesem Vortrag ergeben sich für das Gericht aber keine neuen Ermittlungsansätze von Amts wegen, da der Kläger bisher noch nie in ambulanter oder stationärer psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe Anfang Juni 2016 auf Anregung seines Hausarztes eine tagesklinische Behandlung in der Psychiatrischen Tagesklinik der Asklepios Klinik Nord-Ochsenzoll begonnen, diese jedoch nach wenigen Tagen abgebrochen, da er es dort nicht ausgehalten habe. Er stehe momentan auch auf keiner Warteliste für eine ambulante Psychotherapie. Aufgrund dieser Angaben ist es für die Kammer nicht ersichtlich, dass eine möglicherweise beim Kläger vorliegende psychische Erkrankung momentan zu einer rentenrechtlich relevanten Funktionseinschränkung führen würde, da bisher keinerlei fachärztliche Diagnostik und Behandlung stattgefunden hat.
Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem beim Kläger festgestellten Grad der Behinderung von 50. Versicherte, bei denen eine Behinderung anerkannt worden ist, gelten nicht gleichermaßen als erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI. Die Feststellungen nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) beziehen sich auf Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur auf Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens. Unmittelbare Schlussfolgerungen aus einem Grad der Behinderung von 50 auf die Erwerbsminderung sind deshalb nicht möglich (vgl. auch Freudenberg, in: jurisPK-SGB VI, 2013, § 43, Rn. 29). Insoweit sind – wie dargelegt – andere Kriterien maßgebend.
Auch die Wegefähigkeit des Klägers ist nach Überzeugung der Kammer erhalten, denn er ist nach den Ausführungen von Dr. N., denen sich das Gericht auch diesbezüglich anschließt, in der Lage, Strecken von 500 Metern viermal täglich innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren (vgl. dazu BSG, Urteil v. 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90, Rn. 20, zitiert nach juris).
Beim Kläger liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die trotz eines Leistungsvermögens von sechs Stunden und mehr täglich zu eine Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würde (vgl. BSG, Beschluss des Großen Senats v. 19.12.1996 – GS 2/95, Rn. 33 ff., zitiert nach juris). Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht unter Zugrundelegung der Ausführungen von Dr. N. nach Überzeugung des Gerichts noch für leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der Körperhaltungen wie Zureichen, Abnehmen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus (vgl. die Aufzählungen in BSG, Beschluss des Großen Senats v. 19.12.1996 – GS 2/95, Rn. 34, zitiert nach juris). Schließlich liegt auch keiner der vom Großen Senat des BSG anerkannten sogenannten Seltenheits- oder Katalogfälle vor, bei denen vermutet wird, dass für einen Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Gewährung einer solchen Rente setzt gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen voraus, dass der Versicherte vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist im Jahr 1958 geboren, die Voraussetzungen des § 240 SGB VI liegen aber ansonsten nicht vor.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. nur BSG, Urteil vom 5.4.2001 – B 13 RJ 23/00 R, Rn. 20, zitiert nach juris m.w.N.). Darunter ist im Allgemeinen diejenige versicherungspflichtige Beschäftigung zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet worden ist, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben (vgl. BSG, Urteil v. 20.7.2005 - B 13 RJ 29/04 R, Rn. 20, zitiert nach juris).
Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (vgl. § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Zur Erleichterung der Beurteilung, ob ein Verweisungsberuf benannt werden muss und welcher Verweisungsberuf gegebenenfalls sozial zumutbar ist, hat das Bundessozialgericht ein aus mehreren Stufen bestehendes Schema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach Bedeutung, welche Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet. Danach ergeben sich folgende Stufen (vgl. BSG, Urteil v. 29.7.2004 – B 4 RA 5/04 R, Rn. 33; Beschluss v. 27.8.2009 – B 13 R 85/09 B, Rn. 7 ff., jeweils zitiert nach juris):
• Ungelernte Berufe (Stufe 1) • Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2) • Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3) • Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung • Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5) • Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6).
Eine Verweisung, die grundsätzlich durch die konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächstniedrigeren erfolgen (vgl. BSG, Urteil v. 3.11.1994 – 13 RJ 77/93, Rn. 25, zitiert nach juris). Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber mit einer Ausbildungsdauer von nur bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (BSG, Urteil v. 29.7.2004 – B 4 RA 5/04 R, Rn. 33, zitiert nach juris).
Der Kläger hat keine Ausbildung absolviert und in seinem bisherigen Erwerbsleben lediglich Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt. Da er somit nur als ungelernter Arbeiter angesehen werden kann, ist er – ohne Benennung eines konkreten Verweisungsberufs – auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, unter dessen Bedingungen er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiterhin arbeiten kann.
Es ist im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nicht entscheidend, ob es aufgrund der Arbeitsmarktsituation schwierig sein kann, einen geeigneten Arbeitsplatz für den Kläger zu finden. Ob Arbeitsplätze für den Kläger vermittelbar sind oder ob konkrete Einsatzmöglichkeiten bestehen, ist rentenversicherungsrechtlich irrelevant. Dieses Risiko trägt grundsätzlich nicht die Rentenversicherung, sondern es fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. BSG, Beschluss des Großen Senats v. 19.12.1996 – GS 2/95, Rn. 41, zitiert nach juris). Dementsprechend ist in § 43 Abs. 3 SGB VI ausdrücklich geregelt, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage im Rahmen der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht zu berücksichtigen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG die Berufung zulässig, da der Klagegegenstand laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
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