Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 R 26/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg zu den Aktenzeichen S 10 R 1264/11 und S 10 R 1535/12 wirksam durch Rücknahme der Klagen erledigt oder fortzuführen sind.
Im Verfahren S 10 R 1264/11 hatte der Kläger die Höhe des Zahlbetrages seiner Regelaltersrente bemängelt. Im Kern ging es um die Frage, ob der bis dahin als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung bei der I. geführte Kläger in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufzunehmen war. Hingegen hatte das Gericht das Begehren im Verfahren S 10 R 1535/12 dahingehend verstanden, dass sich die Klage gegen eine Anpassungsmitteilung der Beklagten richtet. Dies war dem Kläger auch im Erörterungstermin vom 10.02.2014 dargelegt worden.
Die in keinem der beiden Klageverfahren beteiligte I. nahm den Kläger sodann rückwirkend zum 03.10.2008 in die KVdR auf und errechnete für die Zeit vom 03.10.2008 bis 31.01.2014 eine Gesamtsumme von 9.633,03 EUR an zu Unrecht durch den Kläger gezahlten freiwilligen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nach Angaben der I. wurde dieser Betrag an den Kläger überwiesen.
Der Kläger erklärte indes im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.2015, dass eine entsprechende Gutschrift auf seinem Konto nicht zu verzeichnen sei. Weiter legte er dar, es gehe ihm jetzt nur noch darum, zu klären, wohin die von der I. geleistete Erstattung überwiesen worden sei. Auf Anregung des Vorsitzenden und weil der Kläger ausdrücklich darum gebeten hatte, wurde eine an die I. gerichtete Bitte um Prüfung des Vorgangs zu Protokoll genommen, um ihr dieses nach dem Termin zu übersenden. Der Kläger erklärte daraufhin "sowohl das Verfahren zum Az. S 10 R 1264/11, als auch das Verfahren S 10 R 1535/12 für erledigt." Die Erklärung wurde vorläufig aufgezeichnet, dem Kläger vorgespielt und von ihm genehmigt.
Mit Schreiben vom 08.12.2015 hat sich der Kläger an das Landessozialgericht Hamburg gewandt und vorgetragen, er wolle "Beschwerde" einreichen "gegen die Entscheidung vom Sozialgericht Hamburg, öffentliche Sitzung vom 16.11.2015; Az: S 10 R 1264/11; Az: S 10 R 1535/12." Der Vorsitzende habe ihm in dem Termin gesagt, er müsse 500,- EUR an die Staatskasse zahlen, wenn er die Verfahren nicht für erledigt erkläre. Deshalb habe er die entsprechenden Erledigungserklärungen abgegeben.
Dieses Schreiben ist vom Landessozialgericht zur weiteren Bearbeitung an das Sozialgericht übermittelt worden, da sich der Kläger gegen den aus seiner Sicht vom Kammervorsitzenden des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung ausgeübten Zwang wende, zwei anhängige Klagen für erledigt zu erklären. Es handele sich deshalb entweder um das Begehren, die beiden Sozialgerichtsverfahren fortzuführen oder um eine Dienstaufsichtsbeschwerde. In beiden Fällen bestehe eine Zuständigkeit des Sozialgerichts.
Das Gericht hat das Begehren des Klägers daraufhin als jeweilige Klage auf Fortführung der Verfahren S 10 R 1264/11 und S 10 R 1535/12 verstanden und zwei neue Aktenzeichen – S 10 R 26/16 und S 10 R 27/16 – vergeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass sich die Rechtsstreite zu den Aktenzeichen S 10 R 1264/11 und S 10 R 1535/12 nicht durch Klagerücknahme erledigt haben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen.
Das Gericht hat daraufhin in beiden Verfahren den Erlass eines Gerichtsbescheides angekündigt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Beschluss vom 29.07.2016 sind sodann die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten zu den Verfahren S 10 R 1264/11, S 10 R 1403/11, S 10 R 1535/12, S 10 R 26/16 und S 10 R 27/16 verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege des Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies, der Sachverhalt geklärt war und die Beteiligten angehört worden sind.
II. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klageverfahren S 10 R 1264/11 und S 10 R 1535/12 sind durch Klagerücknahme beendet.
Nach § 102 Abs. 1 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen; die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die genannten Klageverfahren für erledigt erklärt, was im gerichtskostenfreien Verfahren – wie vorliegend – eine Rücknahmeerklärung darstellt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 3).
Die Klagerücknahme kann als Prozesserklärung grundsätzlich nicht in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch angefochten oder widerrufen werden (BSG, Urteil vom 20.12.1995 – 6 RKa 18/95 –; Beschluss vom 04.11.2009 –B 14 AS 81/08 B –; jeweils zitiert nach juris).
Ausnahmsweise soll ein Widerruf unter den Voraussetzungen der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach den §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) möglich sein (Leitherer aaO Rn. 7c), deren Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sind. Insbesondere liegt kein Fall des § 580 Nr. 5 ZPO vor. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat. Der Kläger wirft dem Vorsitzenden in der Sache eine Nötigung zur Abgabe der Rücknahmeerklärung vor. Nach § 581 Abs. 1 ZPO findet jedoch im Falle des § 580 Nr. 5 ZPO eine Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Keine der genannten Tatbestandsalternativen liegt hier indes vor, sodass schon aus diesem Grund ein Widerruf der Rücknahmeerklärung nicht in Betracht kommt.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Vortrag des Klägers, der Vorsitzende habe auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten bei Fortführung des Rechtsstreits nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG hingewiesen, auch nach Erinnerung des Vorsitzenden zutrifft, auch wenn sich dies nicht im Verhandlungsprotokoll wiederfindet. Hinsichtlich der Höhe der Kosten ist aber nach Rechtsprechung der Kammer regelmäßig die Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG (150,- EUR) anzusetzen. Die zunächst erfolgte Weigerung des Klägers, die Klageverfahren für erledigt zu erklären, stellte sich auch als rechtsmissbräuchlich dar, was der Vorsitzende ebenfalls dargelegt hatte. Denn der Kläger hatte ausdrücklich erklärt, es gehe ihm jetzt nur noch um die Frage, wohin die Erstattung der I. überwiesen worden sei. Dabei handelte es sich um einen Sachverhalt, der die Streitgegenstände der Verfahren S 10 R 1264/11 und S 10 R 1535/12 nicht betraf. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die gesamte Klärung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses des Klägers ohnehin nur durch den nicht mehr als Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG geschuldeten Einsatz des Vorsitzenden, insbesondere gegenüber der I., erfolgen konnte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg zu den Aktenzeichen S 10 R 1264/11 und S 10 R 1535/12 wirksam durch Rücknahme der Klagen erledigt oder fortzuführen sind.
Im Verfahren S 10 R 1264/11 hatte der Kläger die Höhe des Zahlbetrages seiner Regelaltersrente bemängelt. Im Kern ging es um die Frage, ob der bis dahin als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung bei der I. geführte Kläger in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufzunehmen war. Hingegen hatte das Gericht das Begehren im Verfahren S 10 R 1535/12 dahingehend verstanden, dass sich die Klage gegen eine Anpassungsmitteilung der Beklagten richtet. Dies war dem Kläger auch im Erörterungstermin vom 10.02.2014 dargelegt worden.
Die in keinem der beiden Klageverfahren beteiligte I. nahm den Kläger sodann rückwirkend zum 03.10.2008 in die KVdR auf und errechnete für die Zeit vom 03.10.2008 bis 31.01.2014 eine Gesamtsumme von 9.633,03 EUR an zu Unrecht durch den Kläger gezahlten freiwilligen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nach Angaben der I. wurde dieser Betrag an den Kläger überwiesen.
Der Kläger erklärte indes im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.2015, dass eine entsprechende Gutschrift auf seinem Konto nicht zu verzeichnen sei. Weiter legte er dar, es gehe ihm jetzt nur noch darum, zu klären, wohin die von der I. geleistete Erstattung überwiesen worden sei. Auf Anregung des Vorsitzenden und weil der Kläger ausdrücklich darum gebeten hatte, wurde eine an die I. gerichtete Bitte um Prüfung des Vorgangs zu Protokoll genommen, um ihr dieses nach dem Termin zu übersenden. Der Kläger erklärte daraufhin "sowohl das Verfahren zum Az. S 10 R 1264/11, als auch das Verfahren S 10 R 1535/12 für erledigt." Die Erklärung wurde vorläufig aufgezeichnet, dem Kläger vorgespielt und von ihm genehmigt.
Mit Schreiben vom 08.12.2015 hat sich der Kläger an das Landessozialgericht Hamburg gewandt und vorgetragen, er wolle "Beschwerde" einreichen "gegen die Entscheidung vom Sozialgericht Hamburg, öffentliche Sitzung vom 16.11.2015; Az: S 10 R 1264/11; Az: S 10 R 1535/12." Der Vorsitzende habe ihm in dem Termin gesagt, er müsse 500,- EUR an die Staatskasse zahlen, wenn er die Verfahren nicht für erledigt erkläre. Deshalb habe er die entsprechenden Erledigungserklärungen abgegeben.
Dieses Schreiben ist vom Landessozialgericht zur weiteren Bearbeitung an das Sozialgericht übermittelt worden, da sich der Kläger gegen den aus seiner Sicht vom Kammervorsitzenden des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung ausgeübten Zwang wende, zwei anhängige Klagen für erledigt zu erklären. Es handele sich deshalb entweder um das Begehren, die beiden Sozialgerichtsverfahren fortzuführen oder um eine Dienstaufsichtsbeschwerde. In beiden Fällen bestehe eine Zuständigkeit des Sozialgerichts.
Das Gericht hat das Begehren des Klägers daraufhin als jeweilige Klage auf Fortführung der Verfahren S 10 R 1264/11 und S 10 R 1535/12 verstanden und zwei neue Aktenzeichen – S 10 R 26/16 und S 10 R 27/16 – vergeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass sich die Rechtsstreite zu den Aktenzeichen S 10 R 1264/11 und S 10 R 1535/12 nicht durch Klagerücknahme erledigt haben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen.
Das Gericht hat daraufhin in beiden Verfahren den Erlass eines Gerichtsbescheides angekündigt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Beschluss vom 29.07.2016 sind sodann die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten zu den Verfahren S 10 R 1264/11, S 10 R 1403/11, S 10 R 1535/12, S 10 R 26/16 und S 10 R 27/16 verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege des Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies, der Sachverhalt geklärt war und die Beteiligten angehört worden sind.
II. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klageverfahren S 10 R 1264/11 und S 10 R 1535/12 sind durch Klagerücknahme beendet.
Nach § 102 Abs. 1 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen; die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die genannten Klageverfahren für erledigt erklärt, was im gerichtskostenfreien Verfahren – wie vorliegend – eine Rücknahmeerklärung darstellt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 102 Rn. 3).
Die Klagerücknahme kann als Prozesserklärung grundsätzlich nicht in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch angefochten oder widerrufen werden (BSG, Urteil vom 20.12.1995 – 6 RKa 18/95 –; Beschluss vom 04.11.2009 –B 14 AS 81/08 B –; jeweils zitiert nach juris).
Ausnahmsweise soll ein Widerruf unter den Voraussetzungen der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach den §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) möglich sein (Leitherer aaO Rn. 7c), deren Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sind. Insbesondere liegt kein Fall des § 580 Nr. 5 ZPO vor. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat. Der Kläger wirft dem Vorsitzenden in der Sache eine Nötigung zur Abgabe der Rücknahmeerklärung vor. Nach § 581 Abs. 1 ZPO findet jedoch im Falle des § 580 Nr. 5 ZPO eine Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Keine der genannten Tatbestandsalternativen liegt hier indes vor, sodass schon aus diesem Grund ein Widerruf der Rücknahmeerklärung nicht in Betracht kommt.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Vortrag des Klägers, der Vorsitzende habe auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten bei Fortführung des Rechtsstreits nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG hingewiesen, auch nach Erinnerung des Vorsitzenden zutrifft, auch wenn sich dies nicht im Verhandlungsprotokoll wiederfindet. Hinsichtlich der Höhe der Kosten ist aber nach Rechtsprechung der Kammer regelmäßig die Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG (150,- EUR) anzusetzen. Die zunächst erfolgte Weigerung des Klägers, die Klageverfahren für erledigt zu erklären, stellte sich auch als rechtsmissbräuchlich dar, was der Vorsitzende ebenfalls dargelegt hatte. Denn der Kläger hatte ausdrücklich erklärt, es gehe ihm jetzt nur noch um die Frage, wohin die Erstattung der I. überwiesen worden sei. Dabei handelte es sich um einen Sachverhalt, der die Streitgegenstände der Verfahren S 10 R 1264/11 und S 10 R 1535/12 nicht betraf. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die gesamte Klärung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses des Klägers ohnehin nur durch den nicht mehr als Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG geschuldeten Einsatz des Vorsitzenden, insbesondere gegenüber der I., erfolgen konnte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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