Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
31
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 31 EG 19/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt ein höheres Elterngeld, als ihr von der Beklagten bewilligt wurde.
Unter dem 14.10.2008 beantragte sie Elterngeld für ihre am xxxxx2008 geborene Tochter L ... Die Klägerin konnte ab dem 8.5.2008 aufgrund einer Risikoschwangerschaft nicht mehr voll arbeiten, war des weiteren vom 28.7.2008 bis zum 1.8.2008 voll arbeitsunfähig (BA 9) und erhielt ab dem 3.8. 2008 bis zum 9.11.2008 Mutterschaftsgeld.
Mit Bescheid vom 9.1.2009 bewilligte ihr die Beklagte Elterngeld in Höhe von 659,08 EUR monatlich für den Zeitraum vom 9.11.2008 bis zum 8.9.2009. Hierbei legte sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit im Bemessungszeitraum Mai 2007 bis April 2008 in Höhe von 946,95 EUR zu Grunde. Das Gesamtnettoeinkommen im Berechnungszeitraum betrug 11.363,36 EUR, auf den Monatsdurchschnitt bezogen 946, 95 EUR, davon 69,6 % als Elterngeld, mithin 659,08 EUR.
Mit Widerspruch vom 13.1.2009 wandte sich die Klägerin hiergegen: Bei der Bestimmung der 12 Kalendermonate als Berechnungsgrundlage würden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld wie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken sei, nicht mitgezählt. Bei ihr sei nun diese Regel angewandt worden, und es seien drei Monate mit einer ganz geringen Einbuße gegen drei Monate Arbeitslosigkeit getauscht worden. So habe sich das Elterngeld fast halbiert. Das könne nicht sein, weil die Regel ja vor Einbußen schützen solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld ab dem 3.8.2008 seien als Bemessungszeitraum zunächst die Monate August 2007 bis Juli 2008 zu Grunde zu legen. Infolge des partiellen Beschäftigungsverbots wegen einer Risikoschwangerschaft vom 8.5.2008 sei die Klägerin ihrer Nebentätigkeit nicht mehr nachgegangen, weswegen auch ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit in dieser Zeit teilweise weggefallen sei. Aus diesem Grunde verschiebe sich der Bemessungszeitraum auf die Zeit von Mai 2007 bis April 2008. Die in diesem Zeitraum fallenden Monate der Arbeitslosigkeit sowie der Monat, in dem die Klägerin noch schwangerschaftsbedingt erkrankt gewesen sei, könnten dagegen nicht aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert werden. Nach dem zwingenden Wortlaut des Gesetzes blieben lediglich Kalendermonate wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückführenden Erkrankung unberücksichtigt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 29.4.2009 vorliegende Klage: Vor der Geburt ihrer Tochter L. am xxxxx2008 sei sie bereits einmal schwanger gewesen. Aufgrund dieser Schwangerschaft sei sie in der Zeit vom 29.1.2007 bis 31.5.2007 schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben gewesen. Die Schwangerschaft sei durch Abbruch am xxxxx2007 beendet worden. In der Zeit nach der Erkrankung sei sie zunächst arbeitslos gewesen. Ab dem 17.9.2007 sei sie wieder einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ab November 2007 habe sie zudem eine Nebentätigkeit auf 400,- EUR - Basis ausgeübt. Als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes sei von der Beklagten die Zeit von Mai 2007 bis April 2008 festgelegt worden. Grund hierfür sei der Bezug von Mutterschaftsgeld im Monat August 2008 sowie die schwangerschaftsbedingte Erkrankung in den Monaten Mai bis August 2008 gewesen. Richtig wäre es gewesen, bei dem Bewilligungsbescheid der Beklagten den Zeitraum von September 2007 bis August 2008 heranzuziehen. § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG sei so zu verstehen, dass besondere gesundheitliche Risiken Schwangerer bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zu deren Nachteil gereichen sollen. Sinn des Gesetzes sei, erkrankte Schwangere gerade vor Einkommenseinbußen zu schützen. Die Regelung des § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Monate, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt worden sei oder sich das Erwerbseinkommen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung verringert habe, aus dem Bemessungszeitraum herausfielen und das durchschnittliche Nettoeinkommen aus den restlichen Kalendermonaten gebildet werde. Daher sei bei ihr das Durchschnittseinkommen aus den Monaten September 2007 bis April 2008 zu ermitteln gewesen, weil sie im August 2008 Mutterschaftsgeld bezogen habe und in den Monaten Mai bis August 2008 schwangerschaftsbedingt erkrankt gewesen sei. Das Durchschnittseinkommen in den Monaten September 2007 bis April 2008 habe 1.420,42 EUR betragen, dies führe zu einem Elterngeld in Höhe von 951,68 EUR. Sollte es sich bei § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG um eine zwingende gesetzliche Regelung handeln, sei diese im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Dies ergebe sich daraus, dass eine Ungleichbehandlung von Angestellten und Beamtinnen vorläge, weil Beamtinnen während des Mutterschutzes und bei Krankheiten die vollen Bezüge weiter erhielten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 09.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 Eltern- geld in Höhe von monatlich 951,68 EUR für die Zeit ab 09.11.2008 bis 08.09.2009 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte habe § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG richtig angewandt. Die dort genannten Monate seien komplett auszuklammern und fielen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in den nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum. Die für die Ermittlung des Erwerbseinkommens relevanten Monate würden sich daher in die Vergangenheit verschieben. Die Ausklammerung der genannten Kalendermonate liege zudem in den meisten Fällen im Interesse der Berechtigten. Sie diene gerade dazu, eine annähernd gleiche Behandlung von Beamtinnen, denen ihre Bezüge weiterhin gezahlt würden und Angestellten, deren Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung während der Schwangerschaft ganz oder teilweise wegfiele, zu gewährleisten. Schließlich sollten diese Monate nur dann ausgeklammert werden, wenn schwangerschaftsbedingt gerade kein oder ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt würde. Der Gesetzgeber habe bei der Formulierung der Norm die in Einzelfällen auftretenden Nachteile zu Gunsten einer typisierenden Betrachtungsweise in Kauf genommen.
Die Leistungsakte der Klägerin ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2010 gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Zu Recht hat die Beklagte bei dem heranzuziehenden Bemessungszeitraum Mai 2007 bis April 2008 zugrunde gelegt.
Nach dem Grundsatz aus § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,- Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Eine Korrektur hierzu ergibt sich aus § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG. Hiernach bleiben unberücksichtigt Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Dieses zugrundegelegt hat die Beklagte – ausgehend von einer schwangerschaftsbezogenen Erkrankung der Klägerin ab dem 8.5.2008 - den Bemessungszeitraum rückwirkend mit 12 Monaten beginnend im April 2008 bis Mai 2007 herangezogen. Entgegen der Ansicht der Klägerin konnte bei der Berechnung des zugrunde zulegenden Durchschnittseinkommens auch nicht nur das Einkommen aus dem Achtmonatszeitraum von September 2007 bis April 2008 herangezogen werden. Denn zur Ermittlung des vorangegangenen Zeitraums ist stets auf einen Zeitraum von 12 Monaten abzustellen. Dieses ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG, sondern auch aus dem Bezug von § 2 Abs. 7 Satz 6 zu Satz 5 BEEG. In Satz 5 heißt es nämlich, dass Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, dass auch dann, wenn bestimmte Zeiträume nicht heranzuziehen sind, stets 12 Monate für die Einkommensermittlung zu bestimmen sind. Da § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG durch das Wort "auch" auf Satz 5 Bezug nimmt, kann für die Berechnung nach Satz 6 nichts anderes gelten. Im Übrigen ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, stets von einem Zwölfmonatszeitraum auszugehen, letztlich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1889 S. 20).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Norm des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG auch keiner verfassungskonformen Auslegung im Sinne des Interesses der Klägerin zugänglich. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, als sich aus der Gesetzesbegründung zum Bundeselterngeldgesetz erkennen lässt, dass das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer diesen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen soll (BT-Drs. 16/1889 S. 20). Dass dieser Wille des Gesetzgebers letztlich in der speziellen Situation der Klägerin nicht zum Zuge kommt, eröffnet die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG im Sinne der Ansicht der Klägerin nicht. Denn schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – im Falle einer Leistungsverwaltung wie der vorliegenden, die keine grundrechtlich abgesicherten Ansprüche eröffnet, durchaus ein legitimes gesetzgeberisches Ziel - können individuelle Lebenssituationen wie im Falle der Klägerin keine Berücksichtigung finden, sofern sie nicht gesetzgeberisch als Ausnahme vorgesehen sind. Ansonsten müsste der Leistungsträger in allen möglichen Ausnahmefällen Parallelberechnungen anstellen, um sicherzustellen, dass – völlig losgelöst vom eindeutigen Wortlaut der Gesetzesnorm – die für die Leistungsempfängerin wirtschaftlich günstigste Lösung gewählt wird. Wäre das vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte dieser eine Öffnungsklausel oder aber zumindest eine Härteklausel in das Gesetz aufgenommen. Das aber unterblieb. Letztlich ist daher auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG um abschließende Regelungen handelt. So hat das Bundessozialgericht bereits im Urteil vom 25.6.2009 (B 10 EG 8/08 R) ausgeführt, dass die Sätze 5 und 6 des § 2 Abs. 7 BEEG sind vom Wortlaut her eindeutig bestimmt sind. Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung ist nicht möglich. Schon anhand des Gesetzgebungsverfahrens zum BEEG wird deutlich, dass der Gesetzgeber allein die in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG genannten Tatbestände privilegieren und bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden Zwölfmonatszeitraums unberücksichtigt lassen wollte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG auch nicht deswegen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Norm Angestellte gegenüber Beamten benachteiligt. Zum einen war dem Gesetzgeber bewusst, dass Beamtinnen und Beamte während der Dauer einer Erkrankung die ihnen zuletzt zustehenden Bezüge weitererhalten. Dieses ergibt sich aus dem Wortlaut der bereits oben zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1889 S. 20). Zum anderen setzt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG voraus, dass gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt bzw. ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden. Vorliegend fehlt es jedoch am Vorliegen gleicher Sachverhalte. Denn die Einkommensstruktur von Beamtinnen und Beamte einerseits und Angestellten andererseits ist bereits dem Grunde nach eine gänzliche andere. Dieses zeigt sich nicht nur bei der Lohnfortzahlung, sondern auch in den Bereichen der Altersversorgung und des Krankenversicherungsschutzes. Mithin verstößt die von der Klägerin insoweit gerügte Ungleichbehandlung schon deswegen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.
Schließlich hat die Beklagte das der Klägerin bewilligte Elterngeld auch zutreffend der Höhe nach errechnet. Sie ging von der tatsächlichen Einkommenssituation der Klägerin im Bemessungszeitraum aus. Die Höhe - 11.363,36 EUR - ist im Übrigen auch unstreitig. Auch die Quote von 69,6 % wurde unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 BEEG zutreffend festgelegt.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt ein höheres Elterngeld, als ihr von der Beklagten bewilligt wurde.
Unter dem 14.10.2008 beantragte sie Elterngeld für ihre am xxxxx2008 geborene Tochter L ... Die Klägerin konnte ab dem 8.5.2008 aufgrund einer Risikoschwangerschaft nicht mehr voll arbeiten, war des weiteren vom 28.7.2008 bis zum 1.8.2008 voll arbeitsunfähig (BA 9) und erhielt ab dem 3.8. 2008 bis zum 9.11.2008 Mutterschaftsgeld.
Mit Bescheid vom 9.1.2009 bewilligte ihr die Beklagte Elterngeld in Höhe von 659,08 EUR monatlich für den Zeitraum vom 9.11.2008 bis zum 8.9.2009. Hierbei legte sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit im Bemessungszeitraum Mai 2007 bis April 2008 in Höhe von 946,95 EUR zu Grunde. Das Gesamtnettoeinkommen im Berechnungszeitraum betrug 11.363,36 EUR, auf den Monatsdurchschnitt bezogen 946, 95 EUR, davon 69,6 % als Elterngeld, mithin 659,08 EUR.
Mit Widerspruch vom 13.1.2009 wandte sich die Klägerin hiergegen: Bei der Bestimmung der 12 Kalendermonate als Berechnungsgrundlage würden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld wie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken sei, nicht mitgezählt. Bei ihr sei nun diese Regel angewandt worden, und es seien drei Monate mit einer ganz geringen Einbuße gegen drei Monate Arbeitslosigkeit getauscht worden. So habe sich das Elterngeld fast halbiert. Das könne nicht sein, weil die Regel ja vor Einbußen schützen solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld ab dem 3.8.2008 seien als Bemessungszeitraum zunächst die Monate August 2007 bis Juli 2008 zu Grunde zu legen. Infolge des partiellen Beschäftigungsverbots wegen einer Risikoschwangerschaft vom 8.5.2008 sei die Klägerin ihrer Nebentätigkeit nicht mehr nachgegangen, weswegen auch ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit in dieser Zeit teilweise weggefallen sei. Aus diesem Grunde verschiebe sich der Bemessungszeitraum auf die Zeit von Mai 2007 bis April 2008. Die in diesem Zeitraum fallenden Monate der Arbeitslosigkeit sowie der Monat, in dem die Klägerin noch schwangerschaftsbedingt erkrankt gewesen sei, könnten dagegen nicht aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert werden. Nach dem zwingenden Wortlaut des Gesetzes blieben lediglich Kalendermonate wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückführenden Erkrankung unberücksichtigt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 29.4.2009 vorliegende Klage: Vor der Geburt ihrer Tochter L. am xxxxx2008 sei sie bereits einmal schwanger gewesen. Aufgrund dieser Schwangerschaft sei sie in der Zeit vom 29.1.2007 bis 31.5.2007 schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben gewesen. Die Schwangerschaft sei durch Abbruch am xxxxx2007 beendet worden. In der Zeit nach der Erkrankung sei sie zunächst arbeitslos gewesen. Ab dem 17.9.2007 sei sie wieder einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ab November 2007 habe sie zudem eine Nebentätigkeit auf 400,- EUR - Basis ausgeübt. Als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes sei von der Beklagten die Zeit von Mai 2007 bis April 2008 festgelegt worden. Grund hierfür sei der Bezug von Mutterschaftsgeld im Monat August 2008 sowie die schwangerschaftsbedingte Erkrankung in den Monaten Mai bis August 2008 gewesen. Richtig wäre es gewesen, bei dem Bewilligungsbescheid der Beklagten den Zeitraum von September 2007 bis August 2008 heranzuziehen. § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG sei so zu verstehen, dass besondere gesundheitliche Risiken Schwangerer bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zu deren Nachteil gereichen sollen. Sinn des Gesetzes sei, erkrankte Schwangere gerade vor Einkommenseinbußen zu schützen. Die Regelung des § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Monate, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt worden sei oder sich das Erwerbseinkommen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung verringert habe, aus dem Bemessungszeitraum herausfielen und das durchschnittliche Nettoeinkommen aus den restlichen Kalendermonaten gebildet werde. Daher sei bei ihr das Durchschnittseinkommen aus den Monaten September 2007 bis April 2008 zu ermitteln gewesen, weil sie im August 2008 Mutterschaftsgeld bezogen habe und in den Monaten Mai bis August 2008 schwangerschaftsbedingt erkrankt gewesen sei. Das Durchschnittseinkommen in den Monaten September 2007 bis April 2008 habe 1.420,42 EUR betragen, dies führe zu einem Elterngeld in Höhe von 951,68 EUR. Sollte es sich bei § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG um eine zwingende gesetzliche Regelung handeln, sei diese im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Dies ergebe sich daraus, dass eine Ungleichbehandlung von Angestellten und Beamtinnen vorläge, weil Beamtinnen während des Mutterschutzes und bei Krankheiten die vollen Bezüge weiter erhielten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 09.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 Eltern- geld in Höhe von monatlich 951,68 EUR für die Zeit ab 09.11.2008 bis 08.09.2009 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte habe § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG richtig angewandt. Die dort genannten Monate seien komplett auszuklammern und fielen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in den nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum. Die für die Ermittlung des Erwerbseinkommens relevanten Monate würden sich daher in die Vergangenheit verschieben. Die Ausklammerung der genannten Kalendermonate liege zudem in den meisten Fällen im Interesse der Berechtigten. Sie diene gerade dazu, eine annähernd gleiche Behandlung von Beamtinnen, denen ihre Bezüge weiterhin gezahlt würden und Angestellten, deren Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung während der Schwangerschaft ganz oder teilweise wegfiele, zu gewährleisten. Schließlich sollten diese Monate nur dann ausgeklammert werden, wenn schwangerschaftsbedingt gerade kein oder ein geringeres Erwerbseinkommen erzielt würde. Der Gesetzgeber habe bei der Formulierung der Norm die in Einzelfällen auftretenden Nachteile zu Gunsten einer typisierenden Betrachtungsweise in Kauf genommen.
Die Leistungsakte der Klägerin ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2010 gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Zu Recht hat die Beklagte bei dem heranzuziehenden Bemessungszeitraum Mai 2007 bis April 2008 zugrunde gelegt.
Nach dem Grundsatz aus § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,- Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Eine Korrektur hierzu ergibt sich aus § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG. Hiernach bleiben unberücksichtigt Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Dieses zugrundegelegt hat die Beklagte – ausgehend von einer schwangerschaftsbezogenen Erkrankung der Klägerin ab dem 8.5.2008 - den Bemessungszeitraum rückwirkend mit 12 Monaten beginnend im April 2008 bis Mai 2007 herangezogen. Entgegen der Ansicht der Klägerin konnte bei der Berechnung des zugrunde zulegenden Durchschnittseinkommens auch nicht nur das Einkommen aus dem Achtmonatszeitraum von September 2007 bis April 2008 herangezogen werden. Denn zur Ermittlung des vorangegangenen Zeitraums ist stets auf einen Zeitraum von 12 Monaten abzustellen. Dieses ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG, sondern auch aus dem Bezug von § 2 Abs. 7 Satz 6 zu Satz 5 BEEG. In Satz 5 heißt es nämlich, dass Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, dass auch dann, wenn bestimmte Zeiträume nicht heranzuziehen sind, stets 12 Monate für die Einkommensermittlung zu bestimmen sind. Da § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG durch das Wort "auch" auf Satz 5 Bezug nimmt, kann für die Berechnung nach Satz 6 nichts anderes gelten. Im Übrigen ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, stets von einem Zwölfmonatszeitraum auszugehen, letztlich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1889 S. 20).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Norm des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG auch keiner verfassungskonformen Auslegung im Sinne des Interesses der Klägerin zugänglich. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, als sich aus der Gesetzesbegründung zum Bundeselterngeldgesetz erkennen lässt, dass das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer diesen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen soll (BT-Drs. 16/1889 S. 20). Dass dieser Wille des Gesetzgebers letztlich in der speziellen Situation der Klägerin nicht zum Zuge kommt, eröffnet die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG im Sinne der Ansicht der Klägerin nicht. Denn schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – im Falle einer Leistungsverwaltung wie der vorliegenden, die keine grundrechtlich abgesicherten Ansprüche eröffnet, durchaus ein legitimes gesetzgeberisches Ziel - können individuelle Lebenssituationen wie im Falle der Klägerin keine Berücksichtigung finden, sofern sie nicht gesetzgeberisch als Ausnahme vorgesehen sind. Ansonsten müsste der Leistungsträger in allen möglichen Ausnahmefällen Parallelberechnungen anstellen, um sicherzustellen, dass – völlig losgelöst vom eindeutigen Wortlaut der Gesetzesnorm – die für die Leistungsempfängerin wirtschaftlich günstigste Lösung gewählt wird. Wäre das vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte dieser eine Öffnungsklausel oder aber zumindest eine Härteklausel in das Gesetz aufgenommen. Das aber unterblieb. Letztlich ist daher auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG um abschließende Regelungen handelt. So hat das Bundessozialgericht bereits im Urteil vom 25.6.2009 (B 10 EG 8/08 R) ausgeführt, dass die Sätze 5 und 6 des § 2 Abs. 7 BEEG sind vom Wortlaut her eindeutig bestimmt sind. Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung ist nicht möglich. Schon anhand des Gesetzgebungsverfahrens zum BEEG wird deutlich, dass der Gesetzgeber allein die in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG genannten Tatbestände privilegieren und bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden Zwölfmonatszeitraums unberücksichtigt lassen wollte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG auch nicht deswegen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Norm Angestellte gegenüber Beamten benachteiligt. Zum einen war dem Gesetzgeber bewusst, dass Beamtinnen und Beamte während der Dauer einer Erkrankung die ihnen zuletzt zustehenden Bezüge weitererhalten. Dieses ergibt sich aus dem Wortlaut der bereits oben zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1889 S. 20). Zum anderen setzt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG voraus, dass gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt bzw. ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden. Vorliegend fehlt es jedoch am Vorliegen gleicher Sachverhalte. Denn die Einkommensstruktur von Beamtinnen und Beamte einerseits und Angestellten andererseits ist bereits dem Grunde nach eine gänzliche andere. Dieses zeigt sich nicht nur bei der Lohnfortzahlung, sondern auch in den Bereichen der Altersversorgung und des Krankenversicherungsschutzes. Mithin verstößt die von der Klägerin insoweit gerügte Ungleichbehandlung schon deswegen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.
Schließlich hat die Beklagte das der Klägerin bewilligte Elterngeld auch zutreffend der Höhe nach errechnet. Sie ging von der tatsächlichen Einkommenssituation der Klägerin im Bemessungszeitraum aus. Die Höhe - 11.363,36 EUR - ist im Übrigen auch unstreitig. Auch die Quote von 69,6 % wurde unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 BEEG zutreffend festgelegt.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beruht auf § 193 SGG.
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