S 4 R 115/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 R 115/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger ist am xxxxx1964 geboren. Er hat zuletzt als Grafik-Designer gearbeitet. Der Grad der Behinderung beträgt 50, wie sich aus dem Bescheid des Versorgungsamtes H. vom 13.10.1998 ergibt. Der Kläger ist wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Während der Unterbringung heiratete er. Die Ehe wurde geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.

Am 08.08.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ermittelte, dass im Zeitraum vom 08.08.2007 bis 07.08.2012 lediglich null Kalendermonate Pflichtbeiträge im Versicherungskonto des Klägers vorhanden seien. Die letzte Beschäftigung des Klägers sei am 31.12.1990 erfolgt.

Mit Bescheid vom 30.08.2012 lehnte die Beklagte deshalb die Rentengewährung wegen der Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Eine Rente wegen Erwerbsminderung könne der Kläger nur erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen. Unter anderem sei eine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich. Diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur gegeben, wenn im Versicherungskonto innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge vermerkt seien (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -). Das Datum der Antragstellung vom 08.08.2012 als möglichen Eintritt der Erwerbsminderung zugrunde gelegt, habe der Kläger aber im fraglichen Zeitraum 08.08.2007 bis zum 07.08.2012 keine Pflichtbeiträge in seinem Versicherungskonto. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 05.09.2012 Widerspruch. Er trug vor, er sei keineswegs erst seit dem 08.08.2012 voll erwerbsgemindert, sondern bereits seit dem Jahre 1990. Lege man diesen Leistungsfall zugrunde, seien alle Zeiten erfüllt. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 10.09.2012 mit, dass es nicht nur um die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gehe, sondern insbesondere auch um die Frage, ob vor Eintritt des Leistungsfalles die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt sei. Diese allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten sei nicht erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Man habe die Prüfungen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf beide Leistungsfälle erstreckt, zum einen den der Antragstellung am 08.08.2012, zum anderen den behaupteten am 01.01.1991. Zum einen sei die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt, da lediglich 50 Monate anzurechnende Beitragszeiten im Versicherungskonto vermerkt seien. Darüber hinaus sei für den Zeitraum 08.08.2007 bis 07.08.2012 kein Monat mit Pflichtbeiträgen belegt. Der Besuch einer Fachoberschule sei keine Beitragszeit, sondern könne allenfalls als schulischer Anrechnungszeittatbestand Berücksichtigung finden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt werde. § 53 Abs. 2 SGB VI sei auf den Kläger nicht anwendbar, denn Versicherte müssten in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. des Todes mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. In der Zeit vom 01.01.1989 bis 31.12.1990 habe der Kläger jedoch nur zehn Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung und Tätigkeit erbracht. Beim Kläger sei auch kein Leistungsfall vor dem 01.01.1984 eingetreten. Darüber hinaus sei für solch einen Leistungsfall die Wartezeit auch nicht erfüllt. Somit seien für keinen der beiden Versicherungsfälle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Mit seiner am 31.01.2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter. Zur Begründung trägt er durch seinen Prozessbevollmächtigten vor, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien für den Leistungsfall 01.01.1991 erfüllt.

Der Prozessbevollmächtigte beantragt sinngemäß,

1. den Bescheid vom 30.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2013 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakten.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2013 trug der Prozessbevollmächtigte vor, Erwerbsminderung liege jedenfalls beim Kläger ab dem 01.01.1991 vor. Es seien auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 SGB VI - die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt - gegeben. Die schulische Ausbildung des Klägers habe am 31.07.1985 geendet. Es seien 13 Monate anzurechnen, so dass die Belegungsvoraussetzungen erfüllt seien. Mit Schreiben vom 14.11.2013 führte die Beklagte aus, die Probeberechnung für einen Leistungsfall am 01.01.1991 sei beigefügt. Bezüglich des Rentenbeginns werde vom Rentenantragsmonat ausgegangen. Aus der Probeberechnung sei ersichtlich, dass die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung liege nicht vor. Es seien innerhalb der Zwei-Jahres-Frist vom 01.01.1989 bis 31.12.1990 lediglich zehn Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.

Nach der Klärung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wurde der Kläger zunächst im Auftrag des Gerichts von dem Neurologen/Psychiater Dr. R. am 26.04.2014 nach Aktenlage begutachtet. Bereits vor Begutachtung hat der Gutachter offengelegt, das ihm der Kläger bereits bekannt ist, weil der Gutachter in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Aufsichtskommission für den Maßregelvollzug ein Gespräch mit Mitgliedern der Aufsichtskommission im Klinikum N. in der forensischen Psychiatrie geführt habe. Die Beteiligten haben aber zugestimmt, dass Dr. R. das Gutachten erstellt. Dr. R. diagnostizierte beim Kläger eine bestehende Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, teilweise paranoiden Symptomen sowie einer sadistischen Deviation. Daraus ergebe sich eine Gefahr für die Gefährdung von Mitmenschen aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der früher begangenen Taten. Es sei daher die Unterbringung gemäß § 63 Strafgesetzbuch (StGB) in der forensischen Psychiatrie erfolgt. Früher sei ein intellektuelles Residualsyndrom leichtesten Grades festgestellt worden. Dafür hätten sich aber im späteren Erwerbsleben keinerlei Hinweise ergeben. Aus nervenärztlicher Sicht sei der Kläger daher in der Lage, mittelschwere körperliche Arbeiten, durchschnittlicher geistiger Art, mit durchschnittlicher Verantwortung, in wechselnder Köperhaltung, nicht unter besonderem Zeitdruck, nicht in Akkord, Schicht- und Nachtarbeit, möglichst nicht unter Einfluss von Witterung, Staub Dämpfen und Geräuschen zu ebener Erde zu leisten. Der Kläger sei auch durchaus gruppenfähig. Tätigkeiten könnten vollschichtig bzw. sechs Stunden und mehr geleistet werden. Die Unterbringung gemäß § 63 StGB hinweggedacht sei die Wegefähigkeit erhalten. Der Kläger sei auch in der Lage, möglicherweise bestehende Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung aus eigenem Antrieb zu überwinden Die Einschränkungen bestünden mindestens seit Antragstellung. Es bestehe kaum eine begründete Aussicht, dass die Einschränkungen wieder behoben sein würden. Allein die Tatsache, dass eine Gefahr für Dritte bestehe, beinhalte nicht, dass die Erwerbsfähigkeit aufgehoben sei. Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen seien auf keinen Fall zu empfehlen. Gutachten anderer Fachgebiete seien nicht erforderlich. Das Gutachten wurde den Beteiligten am 22.05.2014 übersandt, dem Prozessbevollmächtigten mit der Anfrage, ob die Klage zurückgenommen wird.

Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 führte dieser aus, eine Arbeitsfähigkeit für den Kläger sei entgegen den Ausführungen von Dr. R. nicht gegeben. Das Gutachten sei in sich widersprüchlich. Wenn einerseits aufgeführt würde, der Kläger sei auch gruppenfähig, andererseits eine Gefahr für die Gefährdung der Mitmenschen bestehe, würde dies nicht übereinstimmen. Wegen der Fremdgefährdung, die vom Gutachter festgestellt worden sei, könne der Kläger ja überhaupt keiner Arbeit nachgehen. Die Klage werde nicht zurückgenommen. Beigefügt war dem Schriftsatz das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie Dr. L. vom 14.05.2014, der ein psychiatrisches Prognosegutachten erstellte.

Mit Schreiben vom 11.06.2014 wurde angefragt, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien. Die Beklagte erklärte ihr Einverständnis mit Schreiben vom 08.08.2014 und der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 31.10.2014. Der Prozessbevollmächtigte hatte mit Schreiben vom 21.08.2014 den Antrag gestellt, bei der Einrichtung ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Klägers einzuholen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Krankenakte der A.-Klinik N. sowie die Akten aus dem Maßregelvollzug (1 x hellblau, 1 x grün, 2 x rot) und die Prozessakte der Kammer verwiesen, die vorgelegen haben und deren Inhalt zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe:

Da die Beteiligten ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt haben, konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Versicherte haben bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -).

Versicherte haben bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger ist nicht voll erwerbsgemindert. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2, 3 SGB VI).

Der Kläger ist durch die im Gutachten von Dr. R. aufgeführten Erkrankungen beeinträchtigt. Die Kammer folgt hier den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen. Der Kläger ist damit aber noch in der Lage mittelschwere körperliche Arbeiten, durchschnittlicher geistiger Art, mit durchschnittlicher Verantwortung, in wechselnder Köperhaltung, nicht unter besonderem Zeitdruck, nicht in Akkord, Schicht- und Nachtarbeit, möglichst nicht unter Einfluss von Witterung, Staub Dämpfen und Geräuschen zu ebener Erde zu leisten. Der Kläger ist auch durchaus gruppenfähig. Tätigkeiten können vollschichtig bzw. sechs Stunden und mehr geleistet werden. Die Unterbringung gemäß § 63 StGB hinweggedacht, ist die Wegefähigkeit erhalten. Der Kläger ist auch in der Lage, möglicherweise bestehende Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung aus eigenem Antrieb zu überwinden Die Einschränkungen bestehen mindestens seit Antragstellung. Es besteht kaum eine begründete Aussicht, dass die Einschränkungen wieder behoben sein werden. Allein die Tatsache, dass eine Gefahr für Dritte besteht, beinhalte nicht, dass die Erwerbsfähigkeit aufgehoben ist. Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind auf keinen Fall zu empfehlen. Gutachten anderer Fachgebiete sind nicht erforderlich. Die Kammer folgt bezüglich des Leistungsvermögens den Ausführungen des Gutachters Dr. R ... Für die Erfüllung eines Rentenanspruches der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung ist es erforderlich, dass das Leistungsvermögen und damit die Erwerbsfähigkeit unter sechs Stunden bzw. unter drei Stunden gesunken ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Zutreffend hat der medizinische Gutachter darauf hingewiesen, dass der Kläger bei Ausführungen seiner Taten, also bei der von Dr. R. diagnostizierten Erkrankung, erwerbstätig war und bis zu seiner Verhaftung auch Einkommen erzielt hat. Der Aufenthalt im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB verhindert zwar die Teilnahme des Klägers an der Gesellschaft und damit auch an der Arbeitsaufnahme, dies hat aber keine gesundheitlichen Gründe. Ebenso wie der Analphabetismus und das Alter keine Kriterien sind, die bei der Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes Berücksichtigung finden dürfen, ist es auch nicht die Strafhaft oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dem Gutachter ist also zu folgen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen, die den Kläger hindern, sechs Stunden und mehr am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.

Dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger keinen Arbeitsplatz findet, der seinem Leistungsvermögen entspricht. Die Risikoverteilung zwischen Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nämlich danach vorgenommen, ob die Versicherten nur noch für Teilzeitarbeit oder vollschichtig (acht Stunden bzw. sechs Stunden und mehr) einsatzfähig sind. Die Vermittelbarkeit eines vollschichtig Einsatzfähigen fällt grundsätzlich in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung. Bei einem vollschichtig einsatzfähigen Versicherten kann demgemäß davon ausgegangen werden, dass es den gesundheitlichen Störungen angepasste Arbeitsplätze in ausreichendem Umfange gibt; dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und nicht mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt, ist daher nicht erheblich.

Beim Kläger liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, so dass eine konkrete Verweisungstätigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt benannt werden müsste, die der Kläger mit seinem Leistungsvermögen noch verrichten kann. Die im Gutachten genannten Leistungseinschränkungen lassen Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu. Insbesondere sind die genannten Einschränkungen nicht so gravierend, dass keine Tätigkeiten mehr verrichtet werden könnten. Der Arbeitsmarkt ist für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht verschlossen. Die Kammer sah daher keinen Hinweis darauf, dass gesundheitliche Einschränkungen der Verrichtung einer Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen. Die Prüfung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kam wegen des Geburtsdatums des Klägers nicht in Betracht.

Die Bescheide der Beklagten sind deshalb nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Recht die Rentengewährung abgelehnt.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Rechtskraft
Aus
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