Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 36 U 530/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 575/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 75/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG i.H.v. 500,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der XXXX geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Stützrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 10 v. H. für die Folgen eines Unfalls vom 06.02.1988.
Der Kläger erlitt am 06.02.1988 einen Arbeitsunfall. Er bekam Dämmer in beide Augen.
Nach Einholung eines Gutachtens von dem Augenarzt Dr. C1, I, vom 24.10.2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2008 die Gewährung einer Verletztenrente ab, weil die Unfallfolgen keine MdE von mindestens 10 v. H. bedingen. Als Unfallfolgen erkannte die Beklagte an: Feine Hornhautnarben nasenwärts peripher des rechten Auges, leicht trockenes Auge beiderseits.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Die sich anschließende Klage vor dem Sozialgericht E wurde mit Urteil vom 26.01.2009 abgewiesen. In der sich anschließenden Berufung holte das Landessozialgericht (LSG) ein Gutachten von Dr. C2, I, vom 26.07.2010 ein. Er gab die MdE mit unter 10 v. H. an.
Mit Urteil vom 25.03.2011 wies das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts E zurück. Gleichzeitig legte das Gericht dem Kläger Kosten nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Höhe von 300,00 EUR auf.
Im Juli 2011 stellte der Kläger einen Antrag gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches X – Verwaltungsverfahren – (SGB X). Er führte aus, es liege wenigstens eine MdE von 10 v. H. vor, so dass ihm eine Stützrente zustehe.
Mit Bescheid vom 20.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine MdE von 10 v. H. nicht vorliege.
Die sich anschließende Klage wies das Sozialgericht E im November 2012 als unbegründet zurück. Die sich anschließende Berufung nahm der Kläger im Termin vom 24.05.2013 zurück. Die Beklagte erklärte sich in diesem Termin bereit, zur Frage einer Stützrente Stellung zu nehmen, sobald in einem noch anhängigen Parallelverfahren eine MdE von mindestens 10 v. H. festgestellt werde.
Im August 2013 beantragte der Kläger dann die Überprüfung, ob eine Stützrente vorliege.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme von Dr. C2 ein. Er führte die MdE in der Stellungnahme vom 24.09.2013 mit unter 10 v. H. aus.
Mit Bescheid vom 04.11.2013 lehnte die Beklagte daraufhin die Rücknahme des Bescheides vom 14.01.2008 ab.
Hiergegen legte der Kläger am 18.11.2013 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.202014 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 14.07.2014 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es liege eine MdE von 10 v. H. vor. Es müsse eine Überprüfung stattfinden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 14.01.2008 für die Folgen des Unfalls vom 06.02.1988 Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. zu gewähren und ein Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nach § 106 SGG einzuholen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. U, E. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 19.11.2014 wird verwiesen.
Der Kläger hat sich mit dem Gutachten nicht einverstanden erklärt. Er ist der Auffassung, er habe keine Probleme mit der Sehfähigkeit gehabt. Sonst wäre er auch nicht zur jugoslawischen Armee eingezogen worden. Er sei auch mit der Untersuchung und Begutachtung durch den Sachverständigen nicht einverstanden. Er sei mehrfach unterbrochen worden wegen der Begutachtung. Des Weiteren hat der Kläger ausgeführt, er sei wegen der Folgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1988 erneut am linken Auge operiert worden. Er lebe in ständiger Angst, auch die Sehkraft auf dem Auge zu verlieren und habe aus diesem Grunde schon psychische Probleme.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 04.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn die Beklagte hat zutreffend die Rücknahme des Bescheides vom 14.01.2008 abgelehnt.
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor.
Der Bescheid vom 14.01.2008 ist nicht rechtswidrig. Zudem ist das Recht nicht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist. Die Beklagte hat vielmehr zutreffend die Unfallfolgen festgestellt und mit einer MdE von unter 10 v. H. bewertet. Nach allen sich in den Akten befindlichen Gutachten liegt eine MdE in rentenberechtigendem Grade für die Folgen des Unfalls vom 06.02.1988 nicht vor. Die Kammer hat selbst noch einmal durch Einholung des Gutachtens von Dr. U überprüfen lassen, ob gegebenenfalls eine Stützrente in Betracht kommt. Dr. U hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei dem Kläger keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Die Kammer folgt vollinhaltlich diesem Gutachten.
Die Kammer hat keine Notwendigkeit gesehen, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Amts wegen einzuholen, da keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Soweit der Kläger neurologisch-psychiatrisch auffällig sein sollte, ist das nicht dem Unfall und seinen Folgen anzulasten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dem Kläger sind Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegt worden. Der Kläger hat den Rechtsstreit wiederholt fortgeführt, obwohl ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Gründe fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Dies ist dem Kläger bereits vom LSG im Urteil vom 25.03.2011, Az. L 2 KN 183/09 U, mitgeteilt worden. Die Höhe der zu erstattenden Kosten ergibt sich daraus, dass im Urteil des LSG bereits 300,00 EUR nicht ausgereicht haben, dem Kläger ausreichend die Missbräuchlichkeit darzulegen. Die Kammer hielt es aus diesem Grunde für angemessen, unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Klägers und des Aufwandes des Gerichts hier Kosten in Höhe von 500,00 EUR zu verhängen.
Tatbestand:
Der XXXX geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Stützrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 10 v. H. für die Folgen eines Unfalls vom 06.02.1988.
Der Kläger erlitt am 06.02.1988 einen Arbeitsunfall. Er bekam Dämmer in beide Augen.
Nach Einholung eines Gutachtens von dem Augenarzt Dr. C1, I, vom 24.10.2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2008 die Gewährung einer Verletztenrente ab, weil die Unfallfolgen keine MdE von mindestens 10 v. H. bedingen. Als Unfallfolgen erkannte die Beklagte an: Feine Hornhautnarben nasenwärts peripher des rechten Auges, leicht trockenes Auge beiderseits.
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Die sich anschließende Klage vor dem Sozialgericht E wurde mit Urteil vom 26.01.2009 abgewiesen. In der sich anschließenden Berufung holte das Landessozialgericht (LSG) ein Gutachten von Dr. C2, I, vom 26.07.2010 ein. Er gab die MdE mit unter 10 v. H. an.
Mit Urteil vom 25.03.2011 wies das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts E zurück. Gleichzeitig legte das Gericht dem Kläger Kosten nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Höhe von 300,00 EUR auf.
Im Juli 2011 stellte der Kläger einen Antrag gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches X – Verwaltungsverfahren – (SGB X). Er führte aus, es liege wenigstens eine MdE von 10 v. H. vor, so dass ihm eine Stützrente zustehe.
Mit Bescheid vom 20.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine MdE von 10 v. H. nicht vorliege.
Die sich anschließende Klage wies das Sozialgericht E im November 2012 als unbegründet zurück. Die sich anschließende Berufung nahm der Kläger im Termin vom 24.05.2013 zurück. Die Beklagte erklärte sich in diesem Termin bereit, zur Frage einer Stützrente Stellung zu nehmen, sobald in einem noch anhängigen Parallelverfahren eine MdE von mindestens 10 v. H. festgestellt werde.
Im August 2013 beantragte der Kläger dann die Überprüfung, ob eine Stützrente vorliege.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme von Dr. C2 ein. Er führte die MdE in der Stellungnahme vom 24.09.2013 mit unter 10 v. H. aus.
Mit Bescheid vom 04.11.2013 lehnte die Beklagte daraufhin die Rücknahme des Bescheides vom 14.01.2008 ab.
Hiergegen legte der Kläger am 18.11.2013 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.202014 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 14.07.2014 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es liege eine MdE von 10 v. H. vor. Es müsse eine Überprüfung stattfinden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 14.01.2008 für die Folgen des Unfalls vom 06.02.1988 Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. zu gewähren und ein Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nach § 106 SGG einzuholen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. U, E. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 19.11.2014 wird verwiesen.
Der Kläger hat sich mit dem Gutachten nicht einverstanden erklärt. Er ist der Auffassung, er habe keine Probleme mit der Sehfähigkeit gehabt. Sonst wäre er auch nicht zur jugoslawischen Armee eingezogen worden. Er sei auch mit der Untersuchung und Begutachtung durch den Sachverständigen nicht einverstanden. Er sei mehrfach unterbrochen worden wegen der Begutachtung. Des Weiteren hat der Kläger ausgeführt, er sei wegen der Folgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1988 erneut am linken Auge operiert worden. Er lebe in ständiger Angst, auch die Sehkraft auf dem Auge zu verlieren und habe aus diesem Grunde schon psychische Probleme.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 04.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn die Beklagte hat zutreffend die Rücknahme des Bescheides vom 14.01.2008 abgelehnt.
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor.
Der Bescheid vom 14.01.2008 ist nicht rechtswidrig. Zudem ist das Recht nicht unrichtig angewandt worden oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist. Die Beklagte hat vielmehr zutreffend die Unfallfolgen festgestellt und mit einer MdE von unter 10 v. H. bewertet. Nach allen sich in den Akten befindlichen Gutachten liegt eine MdE in rentenberechtigendem Grade für die Folgen des Unfalls vom 06.02.1988 nicht vor. Die Kammer hat selbst noch einmal durch Einholung des Gutachtens von Dr. U überprüfen lassen, ob gegebenenfalls eine Stützrente in Betracht kommt. Dr. U hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei dem Kläger keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Die Kammer folgt vollinhaltlich diesem Gutachten.
Die Kammer hat keine Notwendigkeit gesehen, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Amts wegen einzuholen, da keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Soweit der Kläger neurologisch-psychiatrisch auffällig sein sollte, ist das nicht dem Unfall und seinen Folgen anzulasten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dem Kläger sind Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegt worden. Der Kläger hat den Rechtsstreit wiederholt fortgeführt, obwohl ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Gründe fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Dies ist dem Kläger bereits vom LSG im Urteil vom 25.03.2011, Az. L 2 KN 183/09 U, mitgeteilt worden. Die Höhe der zu erstattenden Kosten ergibt sich daraus, dass im Urteil des LSG bereits 300,00 EUR nicht ausgereicht haben, dem Kläger ausreichend die Missbräuchlichkeit darzulegen. Die Kammer hielt es aus diesem Grunde für angemessen, unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Klägers und des Aufwandes des Gerichts hier Kosten in Höhe von 500,00 EUR zu verhängen.
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