Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
17
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 17 U 16/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Veranlagung der Klägerin zu den Gefahrklassen nach dem ab 2001 geltenden Gefahrtarif der Beklagten sowie des darauf beruhenden Beitragsbescheides für das Jahr 2003.
Die Klägerin betreibt seit August 2003 einen Hallenspielplatz bzw. einen Indoor-Erlebnispark in A. Zu der Anlage gehören neben einer Gastronomieabteilung nach Angaben der Klägerin ein Kletter-Piratenschiff, zwei Hüpfburgen, ein Kletterberg aus Plastikfolie, ein Indoor-Fußballcourt, eine 6 m hohe Kletterwand mit Sicherungsseilen und eine Trampolinanlage mit 8 Plätzen.
Mit Bescheid vom 25.08.2003 nahm die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom selben Tag als Mitglied in ihr Unternehmerverzeichnis auf. Mit einem weiteren Bescheid vom 25.08.2003 veranlagte sie die Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 46 des ab 01.01.2001 geltenden Gefahrtarifes (Gefahrtarif 2001). Der Gefahrtarif sieht unter der Gefahrtarifstelle 46 die Unternehmensart "Freizeitpark" mit einer Gefahrklasse von 4,66 vor.
Mit Bescheid vom 21.04.2004 setzte die Beklagte den Beitrag zur Berufsgenossenschaft für 2003 ausgehend von einem Bruttoarbeitsentgelt von 74.608,00 EUR, einer Gefahrklasse von 4,66 und einem Beitragsfuß von 4,45 in Höhe von 1.547,15 EUR fest.
Mit dem am 26.05.2004 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin gegen die Bescheide vom 25.08.2003 und vom 21.04.2004 Widerspruch. Außerdem beantragte sie bezüglich des Veranlagungsbescheides Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Widerspruchs machte sie geltend, dass die von der Beklagten herangezogene Gefahrtarifstelle mit einer Gefahrklasse von 4,66 unzutreffend sei.
Mit Schreiben vom 05.10.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werde. Mit Bescheid vom 20.12.2004 wies sie die Widersprüche gegen den Veranlagungsbescheid vom 25.08.2003 und den Beitragsbescheid vom 21.04.2004 zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: Die Beklagte sei zu Recht nach der Gefahrtarifstelle 46 mit der Gefahrklasse 4,66 veranlagt worden. Nach dem ab 01.01.2001 geltenden Gefahrtarif sind Indoor-Erlebnisparks bzw. Freizeitparks der Unternehmensart "Freizeitpark" zugeordnet. Nach der Definition dieser Unternehmensart würden hierunter alle Unternehmen bzw. Anlagen zusammengefasst, welche der Vergnügung der Besucher an diversen Attraktionen und Unterhaltseinrichtungen, z. B. Parks, Sommerrodelbahn, Spielgeräte, künstlerische Darbietungen dienten. Hierzu zählen z. B. Freizeitparks, Erlebnisparks und Abenteuerspielplätze. Eine Veranlagung nach den von der Klägerin gewünschten Unternehmensarten nach den Gefahrtarifstellen 36, 37, 44 oder 49 sei nicht möglich, da in diesen Tarifstellen jeweils Unternehmen mit anderen Strukturen zusammengefasst seien.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit dem 18.01.2005 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe sie zu Unrecht in die Gefahrtarifstelle 46 als Freizeitpark eingeordnet. Die Einordnung als Freizeitpark sei rechtswidrig, da sie gegen Artikel 3 Grundgesetz verstoße. Hallenspielplätze seien bei weitem nicht so gefährlich für Arbeitnehmer wie Freizeitparks. Sie seien deutlich kleiner als Outdoor-Freizeitparks. Ein Hallenspielplatz umfasse meist ca. 2000 m², während Außen-Freizeitparks Flächen von mehr als 15000 m² hätten. Indoor-Spielstätten seien deshalb besser zu überwachen als Freizeitparks. Außerdem seien die Arbeitsplätze für Arbeitnehmer in Hallen sehr viel weniger gefährlich als im Außenbereich. Gefahren wie Blitzschlag, umfallende Bäume oder Achterbahnbetrieb seien nicht gegeben. Schließlich seien auch die angebotenen Spielattraktionen in Hallen deutlich kleiner als in Außen-Freizeitparks. Auch aus diesem Grunde sei die Gefahr für die Arbeitnehmer geringer als in echten Freizeitparks. Die Tätigkeit der Mitarbeiter beschränke sich überwiegend auf eine passive Überwachungstätigkeit. Im Übrigen sei die Heranziehung der Gefahrklasse 4,66 für Indoor-Freizeitparks unzutreffend, da kein ausreichendes Zahlenmaterial über die Risikoträchtigkeit der Arbeitsplätze in Hallen-Spielplatzanlagen vorhanden sei. Derartige Werte hätten noch nicht ermittelt werden können, da diese Art von Anlagen noch nicht lange existierten. Die Zusammenfassung von Unternehmensarten in einer Gefahrtarifstelle setze voraus, dass vergleichbare Unfallgefahren in den Unternehmen bestünden. Bei einer starken Abweichung des Unfallrisikos in einen Gewerbezweig sei die Zusammenfassung in einer Tarifstelle nicht zulässig. Dieser Tatbestand sei hier gegeben. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Übermaßverbotes sei die Beklagte vielmehr verpflichtet, die Klägerin nach einer Gefahrtarifstelle zu veranlagen, die sie, die Klägerin, am wenigsten belaste. In Betracht kämen insbesondere die Gefahrtarifstellen 36 (Bewirtschaftung, Vermietung von Sportanlagen) oder 44 (Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit).
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 25.08.2003 und vom 21.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge für das Jahr 2003 unter Zugrundelegung der Gefahrtarifstellen 36 oder 44 zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie sei berechtigt gewesen, die Klägerin zur Unternehmensart "Freizeitpark" mit der Gefahrtarifstelle 4,66 zu veranlagen. Der ab 01.01.2001 geltende Gefahrtarif sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um einen Gewerbezweigtarif. Die Zusammensetzung der Gefahrtarifstellen seien unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten nach dem Belastungsprinzip vorgenommen worden. Zwar sei nicht zu verkennen, dass auch innerhalb einer Gefahrengemeinschaft Unternehmensstrukturen voneinander abweichen könnten. Das Gefahrtarifprinzip werde dadurch gewahrt, dass in den mit Oberbegriffen betitelten Unternehmensarten einheitlich nur bestimmte Unternehmen mit bestimmten Gegenständen zusammengefasst würden. Gefahrklassen würden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Gefahrengemeinschaften (Gefahrtarifstellen) festgestellt. In diesen Tarifstellen seien Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst. Die Klägerin sei der Gefahrtarifstelle mit der Unternehmensart "Freizeitpark" zuzuordnen. Sie betreibe einen Indoor-Erlebnispark, in dem Dritten verschiedene Spiel-, Sport- und Vergnügungseinrichtungen zur Verfügung gestellt würden. Eine Zuordnung der Klägerin zu einer anderen Gefahrtarifstelle sei nicht möglich, da keine der im Gefahrtarif 2001 aufgeführten Unternehmensarten zutreffend seien. Insbesondere gelte das für die Gefahrtarifstellen 51, 36, 37, 44 und 49. Eine nach dem Grad der Gefährlichkeit der Tätigkeiten der Mitarbeiter bestimmte Veranlagung sei nicht möglich. Dem Gefahrtarif 2001 liege eine Gliederung nach Gewerbezweigen, nicht aber nach Tätigkeiten zu Grunde. Der Einwand der Klägerin, die Tätigkeit in einem Indoor-Hallenspielplatz sei weniger gefährlich als in einer Außenanlage, sei unerheblich. In vielen Unternehmensarten des Gefahrtarifs 2001 gäbe es jeweils eine Bandbreite von Unternehmen, die sich aufgrund der Betriebsweise unterschieden. In jedem Gewerbezweig gäbe es unterschiedliche Tätigkeiten und Gefährdungsrisiken. Diese Risikomischung sei eine Entscheidung, die der Selbstverwaltung vorbehalten sei. Im Übrigen habe auch das Sozialgericht Detmold in seinem Urteil vom 24.05.2005 (S 14 U 148/02) entschieden, dass die Veranlagung von Indoor-Freizeitparks zur Gefahrtarifstelle 46 nicht zu beanstanden sei.
Der Kammer haben neben der Gerichtsakte die den streitbefangenen Vorgang betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (1 Bd.) vorgelegen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig (§§ 54 Abs. 1, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25.08.2003 und der Beitragsbescheid vom 21.04.2004, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2004 halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht nach der Gefahrtarifstelle 46 des Gefahrtarifs 2001 mit der Gefahrklasse 4,66 veranlagt. Sie hat die Klägerin zutreffend der Unternehmensart "Freizeitpark" zugeordnet. Die Klägerin betreibt einen Hallen-Spielplatz bzw. einen Indoor-Erlebnispark. Sie stellt in einer Halle verschiedene Spiel-, Sport- und Vergnügungseinrichtungen für die Benutzung durch Kinder und Jugendliche zur Verfügung. Außerdem betreibt sie zur Ergänzung des Angebots eine Gastronomieabteilung. Diese Einrichtung hat die Beklagte zu Recht unter die Unternehmensart "Freizeitpark" eingeordnet. Der Unternehmensgegenstand entspricht der in der Gefahrtarifstelle 46 genannten Unternehmensart. Auch ein Hallenspielplatz ist ein Freizeitpark. Die im Gefahrtarif 2001 genannten weiteren Unternehmensarten entsprechen weder nach dem Wortsinn noch nach ihrem Unternehmenszweck einem Indoor-Freizeitpark. Dies gilt insbesondere für die bei den Gefahrtarifstellen 36 und 44 genannten Unternehmensarten. Bei einem Indoor-Freizeitpark handelt es sich weder um die Bewirtschaftung noch um die Vermietung von Sportanlagen. Unternehmenszweck ist vielmehr der Betrieb eines Erlebnis- und Freizeitparks. Das Unternehmen der Klägerin ist in Zweck und Struktur auch nicht den der Gefahrtarifstelle 44 zugeordneten Einrichtungen vergleichbar. Gegenstand der Unternehmen, die der Gefahrtarifstelle 44 zugeordnet werden, sind dagegen Einrichtungen, die auf eine Freizeitgestaltung von Personen durch Theater oder Musik gerichtet sind. Dazu zählen u.a. Gesangsvereine, mobile Diskotheken oder Laientheatergruppen. Diese Unternehmen können nicht unter dem Begriff "Freizeitpark" eingeordnet werden.
Der Gefahrtarif 2001 hält hinsichtlich der Gefahrtarifstelle 46 auch der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Bildung dieser Gefahrtarifstelle verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 157 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) vor. Nach Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 dieser Vorschrift setzt der Unfallversicherungsträger als automes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Bei der Erfüllung der Verpflichtung, durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung grundsätzlich ein weiter Regelungsspielraum zu. Dieser Spielraum ist begrenzt durch die Wertentscheidungen des Gesetzes. Der Gefahrtarif darf nicht im Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts stehen (BSGE 27, 237, 240). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt und verpflichtet, die Übereinstimmung des Gefahrtarifs mit diesen Grundentscheidungen des Gesetzgebers zu überprüfen (BSG Urteil vom 21.08.1991 – 2 RU 54/90). Eine darüber hinausgehende Prüfungskompetenz steht ihnen nicht zu. Insbesondere könne bei der gerichtlichen Überprüfung Nützlichkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen oder die Frage, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, keine Rolle spielen (BSGE 54, 232, 235). Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger (BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R m.w.N.). Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihm ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG a.a.O.; SozR-2200 § 731 Nr. 2; SozR-3-2200 § 809 Nr. 1).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Bildung der Gefahrtarifstelle 46 des Gefahrtarifs 2001 nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen die gesetzlichen Regelungen in § 157 SGB VII. Bei der in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erforderlichen Bildung von Gefahrengemeinschaften steht es den Unfallversicherungsträgern grundsätzlich frei, die Unternehmen als Ganzes zu betrachten und dann gleichartige Unternehmen in Gruppen zusammenzufassen (Gewerbezweigtarif). Eine Differenzierung nach Tätigkeitsbereichen der einzelnen Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 12.12.1985 – 2 RU 11/84).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der Gefahrtarifstelle 46 Unternehmen unterschiedlicher Art bzw. unterschiedlicher Gewerbezweige zusammengefasst hat. Die Zusammenfassung steht in Einklang mit den in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorgegebenen gesetzlichen Regelungen. Nach dieser Vorschrift sind Gefahrengemeinschaften nicht nur unter Berücksichtigung des gemeinsamen Gefährdungsrisikos, sondern auch unter Beachtung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben ist es erforderlich, ausreichend große Gruppen von gleichartigen Risiken zusammenzufassen. Dabei können auch unterschiedliche Unternehmensarten zusammengefasst werden. Unter einer Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 157 SGB VII sind die Gefährdungsrisiken zu verstehen, die in einer Tarifstelle vereint sind (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 157 SGB VII Rd.-Nr. 7). Diese soll möglichst eine Zusammenfassung von Gewerbezweigen mit ähnlichen Risken darstellen (a.a.O.).
Die Beklagte verstößt nicht gegen diese Grundsätze, wenn sie die so genannten Indoor-Freizeitparks in die Gefahrengemeinschaft der Gefahrtarifstelle 46 einbezieht. Es ist nicht ersichtlich, dass Indoor-Freizeitparks sich in ihrer Struktur derart wesentlich von anderen Freizeitparks unterscheiden, dass eine Zuordnung zu dieser Risikogemeinschaft als Verstoß gegen das Willkürverbot zu werten ist. Es ist nicht erkennbar, dass Mitarbeiter eines Outdoor-Freizeitparkes einem spezifischen Gefährdungsrisiko beim Betrieb bestimmter Anlagen unterworfen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Aufbau und die Wartung von Einrichtungen, wie z. B. Fahrgeschäften häufig nicht durch Mitarbeiter des Freizeitparks, sondern durch beauftragte Unternehmen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Risikogefährdung von Mitarbeitern von Indoor-Freizeitparks ist zu beachten, dass diese überwiegend in der Gastronomieabteilung tätig sind. Der Gastronomiebereich ist durch bestimmte Gefahren in Form von Schnitt- und Verbrennungsverletzungen mit einem erhöhten Risiko behaftet.
Die Zuordnung von Indoor-Freizeitparks zu der Gefahrtarifstelle 46 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip zu beanstanden. Ein solcher ist gegeben, wenn durch die Zusammenfassung von mehreren Unternehmensarten in einer Gefahrtarifstelle die Unfallgefahr der am geringsten und am stärksten gefährdeten Unternehmensarten in auffälliger Weise von der Durchschnittsgefahr der Tarifstelle abweicht (BSG SGb 1986, 340, 343). Vorliegend ist nicht feststellbar, dass aufgrund ggf. in welchem Umfang die Indoor-Freizeitparks mit ihrem Gefährdungsrisiko von der Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 46 abweichen. Unternehmen, die Hallenspielplätze für Kinder und Jugendliche betreiben, sind im Bundesgebiet erst seit ca. 2 Jahren tätig. Allein aufgrund dieses geringen Zeitraums kann nicht festgestellt werden, ob ihr Gefährdungsrisiko sich wesentlich von dem des zugeordneten Gewerbezweiges unterscheidet. Abgesehen davon kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Indoor-Freizeitparks sich von dem durchschnittlichen Gefährdungsrisiko der anderen in der Gefahrtarifstelle 46 zusammengefassten Unternehmen unterscheidet. Wie bereits ausgeführt, ist dem Träger der Unfallversicherung ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um ggf. erforderliche Änderungen in einem neuen Gefahrtarif durchzuführen. Neue Tarifstellen müssen nur dann gebildet werden, wenn die ermittelten Belastungsziffern für einzelne Gewerbezweige über einen längeren Zeitraum statistisch signifikant vom Tarifstellendurchschnitt abweichen (Bereiter-Hahn/Mehrtens § 157 SGB VII Rd.-Nr. 7). Der dafür erforderliche Beobachtungszeitraum kann sich unter Umständen über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken (BSG SozR 2200 § 731 RVO Nr.2). Dieser der Beklagten eingeräumte Beobachtungszeitraum ist vorliegend jedenfalls nicht abgelaufen.
Nach allem kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Veranlagung der Klägerin zu den Gefahrklassen nach dem ab 2001 geltenden Gefahrtarif der Beklagten sowie des darauf beruhenden Beitragsbescheides für das Jahr 2003.
Die Klägerin betreibt seit August 2003 einen Hallenspielplatz bzw. einen Indoor-Erlebnispark in A. Zu der Anlage gehören neben einer Gastronomieabteilung nach Angaben der Klägerin ein Kletter-Piratenschiff, zwei Hüpfburgen, ein Kletterberg aus Plastikfolie, ein Indoor-Fußballcourt, eine 6 m hohe Kletterwand mit Sicherungsseilen und eine Trampolinanlage mit 8 Plätzen.
Mit Bescheid vom 25.08.2003 nahm die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom selben Tag als Mitglied in ihr Unternehmerverzeichnis auf. Mit einem weiteren Bescheid vom 25.08.2003 veranlagte sie die Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 46 des ab 01.01.2001 geltenden Gefahrtarifes (Gefahrtarif 2001). Der Gefahrtarif sieht unter der Gefahrtarifstelle 46 die Unternehmensart "Freizeitpark" mit einer Gefahrklasse von 4,66 vor.
Mit Bescheid vom 21.04.2004 setzte die Beklagte den Beitrag zur Berufsgenossenschaft für 2003 ausgehend von einem Bruttoarbeitsentgelt von 74.608,00 EUR, einer Gefahrklasse von 4,66 und einem Beitragsfuß von 4,45 in Höhe von 1.547,15 EUR fest.
Mit dem am 26.05.2004 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin gegen die Bescheide vom 25.08.2003 und vom 21.04.2004 Widerspruch. Außerdem beantragte sie bezüglich des Veranlagungsbescheides Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Widerspruchs machte sie geltend, dass die von der Beklagten herangezogene Gefahrtarifstelle mit einer Gefahrklasse von 4,66 unzutreffend sei.
Mit Schreiben vom 05.10.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werde. Mit Bescheid vom 20.12.2004 wies sie die Widersprüche gegen den Veranlagungsbescheid vom 25.08.2003 und den Beitragsbescheid vom 21.04.2004 zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: Die Beklagte sei zu Recht nach der Gefahrtarifstelle 46 mit der Gefahrklasse 4,66 veranlagt worden. Nach dem ab 01.01.2001 geltenden Gefahrtarif sind Indoor-Erlebnisparks bzw. Freizeitparks der Unternehmensart "Freizeitpark" zugeordnet. Nach der Definition dieser Unternehmensart würden hierunter alle Unternehmen bzw. Anlagen zusammengefasst, welche der Vergnügung der Besucher an diversen Attraktionen und Unterhaltseinrichtungen, z. B. Parks, Sommerrodelbahn, Spielgeräte, künstlerische Darbietungen dienten. Hierzu zählen z. B. Freizeitparks, Erlebnisparks und Abenteuerspielplätze. Eine Veranlagung nach den von der Klägerin gewünschten Unternehmensarten nach den Gefahrtarifstellen 36, 37, 44 oder 49 sei nicht möglich, da in diesen Tarifstellen jeweils Unternehmen mit anderen Strukturen zusammengefasst seien.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit dem 18.01.2005 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe sie zu Unrecht in die Gefahrtarifstelle 46 als Freizeitpark eingeordnet. Die Einordnung als Freizeitpark sei rechtswidrig, da sie gegen Artikel 3 Grundgesetz verstoße. Hallenspielplätze seien bei weitem nicht so gefährlich für Arbeitnehmer wie Freizeitparks. Sie seien deutlich kleiner als Outdoor-Freizeitparks. Ein Hallenspielplatz umfasse meist ca. 2000 m², während Außen-Freizeitparks Flächen von mehr als 15000 m² hätten. Indoor-Spielstätten seien deshalb besser zu überwachen als Freizeitparks. Außerdem seien die Arbeitsplätze für Arbeitnehmer in Hallen sehr viel weniger gefährlich als im Außenbereich. Gefahren wie Blitzschlag, umfallende Bäume oder Achterbahnbetrieb seien nicht gegeben. Schließlich seien auch die angebotenen Spielattraktionen in Hallen deutlich kleiner als in Außen-Freizeitparks. Auch aus diesem Grunde sei die Gefahr für die Arbeitnehmer geringer als in echten Freizeitparks. Die Tätigkeit der Mitarbeiter beschränke sich überwiegend auf eine passive Überwachungstätigkeit. Im Übrigen sei die Heranziehung der Gefahrklasse 4,66 für Indoor-Freizeitparks unzutreffend, da kein ausreichendes Zahlenmaterial über die Risikoträchtigkeit der Arbeitsplätze in Hallen-Spielplatzanlagen vorhanden sei. Derartige Werte hätten noch nicht ermittelt werden können, da diese Art von Anlagen noch nicht lange existierten. Die Zusammenfassung von Unternehmensarten in einer Gefahrtarifstelle setze voraus, dass vergleichbare Unfallgefahren in den Unternehmen bestünden. Bei einer starken Abweichung des Unfallrisikos in einen Gewerbezweig sei die Zusammenfassung in einer Tarifstelle nicht zulässig. Dieser Tatbestand sei hier gegeben. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Übermaßverbotes sei die Beklagte vielmehr verpflichtet, die Klägerin nach einer Gefahrtarifstelle zu veranlagen, die sie, die Klägerin, am wenigsten belaste. In Betracht kämen insbesondere die Gefahrtarifstellen 36 (Bewirtschaftung, Vermietung von Sportanlagen) oder 44 (Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit).
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 25.08.2003 und vom 21.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge für das Jahr 2003 unter Zugrundelegung der Gefahrtarifstellen 36 oder 44 zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie sei berechtigt gewesen, die Klägerin zur Unternehmensart "Freizeitpark" mit der Gefahrtarifstelle 4,66 zu veranlagen. Der ab 01.01.2001 geltende Gefahrtarif sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um einen Gewerbezweigtarif. Die Zusammensetzung der Gefahrtarifstellen seien unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten nach dem Belastungsprinzip vorgenommen worden. Zwar sei nicht zu verkennen, dass auch innerhalb einer Gefahrengemeinschaft Unternehmensstrukturen voneinander abweichen könnten. Das Gefahrtarifprinzip werde dadurch gewahrt, dass in den mit Oberbegriffen betitelten Unternehmensarten einheitlich nur bestimmte Unternehmen mit bestimmten Gegenständen zusammengefasst würden. Gefahrklassen würden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Gefahrengemeinschaften (Gefahrtarifstellen) festgestellt. In diesen Tarifstellen seien Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst. Die Klägerin sei der Gefahrtarifstelle mit der Unternehmensart "Freizeitpark" zuzuordnen. Sie betreibe einen Indoor-Erlebnispark, in dem Dritten verschiedene Spiel-, Sport- und Vergnügungseinrichtungen zur Verfügung gestellt würden. Eine Zuordnung der Klägerin zu einer anderen Gefahrtarifstelle sei nicht möglich, da keine der im Gefahrtarif 2001 aufgeführten Unternehmensarten zutreffend seien. Insbesondere gelte das für die Gefahrtarifstellen 51, 36, 37, 44 und 49. Eine nach dem Grad der Gefährlichkeit der Tätigkeiten der Mitarbeiter bestimmte Veranlagung sei nicht möglich. Dem Gefahrtarif 2001 liege eine Gliederung nach Gewerbezweigen, nicht aber nach Tätigkeiten zu Grunde. Der Einwand der Klägerin, die Tätigkeit in einem Indoor-Hallenspielplatz sei weniger gefährlich als in einer Außenanlage, sei unerheblich. In vielen Unternehmensarten des Gefahrtarifs 2001 gäbe es jeweils eine Bandbreite von Unternehmen, die sich aufgrund der Betriebsweise unterschieden. In jedem Gewerbezweig gäbe es unterschiedliche Tätigkeiten und Gefährdungsrisiken. Diese Risikomischung sei eine Entscheidung, die der Selbstverwaltung vorbehalten sei. Im Übrigen habe auch das Sozialgericht Detmold in seinem Urteil vom 24.05.2005 (S 14 U 148/02) entschieden, dass die Veranlagung von Indoor-Freizeitparks zur Gefahrtarifstelle 46 nicht zu beanstanden sei.
Der Kammer haben neben der Gerichtsakte die den streitbefangenen Vorgang betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (1 Bd.) vorgelegen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig (§§ 54 Abs. 1, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25.08.2003 und der Beitragsbescheid vom 21.04.2004, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2004 halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht nach der Gefahrtarifstelle 46 des Gefahrtarifs 2001 mit der Gefahrklasse 4,66 veranlagt. Sie hat die Klägerin zutreffend der Unternehmensart "Freizeitpark" zugeordnet. Die Klägerin betreibt einen Hallen-Spielplatz bzw. einen Indoor-Erlebnispark. Sie stellt in einer Halle verschiedene Spiel-, Sport- und Vergnügungseinrichtungen für die Benutzung durch Kinder und Jugendliche zur Verfügung. Außerdem betreibt sie zur Ergänzung des Angebots eine Gastronomieabteilung. Diese Einrichtung hat die Beklagte zu Recht unter die Unternehmensart "Freizeitpark" eingeordnet. Der Unternehmensgegenstand entspricht der in der Gefahrtarifstelle 46 genannten Unternehmensart. Auch ein Hallenspielplatz ist ein Freizeitpark. Die im Gefahrtarif 2001 genannten weiteren Unternehmensarten entsprechen weder nach dem Wortsinn noch nach ihrem Unternehmenszweck einem Indoor-Freizeitpark. Dies gilt insbesondere für die bei den Gefahrtarifstellen 36 und 44 genannten Unternehmensarten. Bei einem Indoor-Freizeitpark handelt es sich weder um die Bewirtschaftung noch um die Vermietung von Sportanlagen. Unternehmenszweck ist vielmehr der Betrieb eines Erlebnis- und Freizeitparks. Das Unternehmen der Klägerin ist in Zweck und Struktur auch nicht den der Gefahrtarifstelle 44 zugeordneten Einrichtungen vergleichbar. Gegenstand der Unternehmen, die der Gefahrtarifstelle 44 zugeordnet werden, sind dagegen Einrichtungen, die auf eine Freizeitgestaltung von Personen durch Theater oder Musik gerichtet sind. Dazu zählen u.a. Gesangsvereine, mobile Diskotheken oder Laientheatergruppen. Diese Unternehmen können nicht unter dem Begriff "Freizeitpark" eingeordnet werden.
Der Gefahrtarif 2001 hält hinsichtlich der Gefahrtarifstelle 46 auch der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Bildung dieser Gefahrtarifstelle verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 157 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) vor. Nach Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 dieser Vorschrift setzt der Unfallversicherungsträger als automes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Bei der Erfüllung der Verpflichtung, durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung grundsätzlich ein weiter Regelungsspielraum zu. Dieser Spielraum ist begrenzt durch die Wertentscheidungen des Gesetzes. Der Gefahrtarif darf nicht im Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts stehen (BSGE 27, 237, 240). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt und verpflichtet, die Übereinstimmung des Gefahrtarifs mit diesen Grundentscheidungen des Gesetzgebers zu überprüfen (BSG Urteil vom 21.08.1991 – 2 RU 54/90). Eine darüber hinausgehende Prüfungskompetenz steht ihnen nicht zu. Insbesondere könne bei der gerichtlichen Überprüfung Nützlichkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen oder die Frage, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, keine Rolle spielen (BSGE 54, 232, 235). Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger (BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R m.w.N.). Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihm ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG a.a.O.; SozR-2200 § 731 Nr. 2; SozR-3-2200 § 809 Nr. 1).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Bildung der Gefahrtarifstelle 46 des Gefahrtarifs 2001 nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen die gesetzlichen Regelungen in § 157 SGB VII. Bei der in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erforderlichen Bildung von Gefahrengemeinschaften steht es den Unfallversicherungsträgern grundsätzlich frei, die Unternehmen als Ganzes zu betrachten und dann gleichartige Unternehmen in Gruppen zusammenzufassen (Gewerbezweigtarif). Eine Differenzierung nach Tätigkeitsbereichen der einzelnen Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 12.12.1985 – 2 RU 11/84).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der Gefahrtarifstelle 46 Unternehmen unterschiedlicher Art bzw. unterschiedlicher Gewerbezweige zusammengefasst hat. Die Zusammenfassung steht in Einklang mit den in § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorgegebenen gesetzlichen Regelungen. Nach dieser Vorschrift sind Gefahrengemeinschaften nicht nur unter Berücksichtigung des gemeinsamen Gefährdungsrisikos, sondern auch unter Beachtung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben ist es erforderlich, ausreichend große Gruppen von gleichartigen Risiken zusammenzufassen. Dabei können auch unterschiedliche Unternehmensarten zusammengefasst werden. Unter einer Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 157 SGB VII sind die Gefährdungsrisiken zu verstehen, die in einer Tarifstelle vereint sind (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 157 SGB VII Rd.-Nr. 7). Diese soll möglichst eine Zusammenfassung von Gewerbezweigen mit ähnlichen Risken darstellen (a.a.O.).
Die Beklagte verstößt nicht gegen diese Grundsätze, wenn sie die so genannten Indoor-Freizeitparks in die Gefahrengemeinschaft der Gefahrtarifstelle 46 einbezieht. Es ist nicht ersichtlich, dass Indoor-Freizeitparks sich in ihrer Struktur derart wesentlich von anderen Freizeitparks unterscheiden, dass eine Zuordnung zu dieser Risikogemeinschaft als Verstoß gegen das Willkürverbot zu werten ist. Es ist nicht erkennbar, dass Mitarbeiter eines Outdoor-Freizeitparkes einem spezifischen Gefährdungsrisiko beim Betrieb bestimmter Anlagen unterworfen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Aufbau und die Wartung von Einrichtungen, wie z. B. Fahrgeschäften häufig nicht durch Mitarbeiter des Freizeitparks, sondern durch beauftragte Unternehmen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Risikogefährdung von Mitarbeitern von Indoor-Freizeitparks ist zu beachten, dass diese überwiegend in der Gastronomieabteilung tätig sind. Der Gastronomiebereich ist durch bestimmte Gefahren in Form von Schnitt- und Verbrennungsverletzungen mit einem erhöhten Risiko behaftet.
Die Zuordnung von Indoor-Freizeitparks zu der Gefahrtarifstelle 46 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip zu beanstanden. Ein solcher ist gegeben, wenn durch die Zusammenfassung von mehreren Unternehmensarten in einer Gefahrtarifstelle die Unfallgefahr der am geringsten und am stärksten gefährdeten Unternehmensarten in auffälliger Weise von der Durchschnittsgefahr der Tarifstelle abweicht (BSG SGb 1986, 340, 343). Vorliegend ist nicht feststellbar, dass aufgrund ggf. in welchem Umfang die Indoor-Freizeitparks mit ihrem Gefährdungsrisiko von der Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 46 abweichen. Unternehmen, die Hallenspielplätze für Kinder und Jugendliche betreiben, sind im Bundesgebiet erst seit ca. 2 Jahren tätig. Allein aufgrund dieses geringen Zeitraums kann nicht festgestellt werden, ob ihr Gefährdungsrisiko sich wesentlich von dem des zugeordneten Gewerbezweiges unterscheidet. Abgesehen davon kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Indoor-Freizeitparks sich von dem durchschnittlichen Gefährdungsrisiko der anderen in der Gefahrtarifstelle 46 zusammengefassten Unternehmen unterscheidet. Wie bereits ausgeführt, ist dem Träger der Unfallversicherung ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um ggf. erforderliche Änderungen in einem neuen Gefahrtarif durchzuführen. Neue Tarifstellen müssen nur dann gebildet werden, wenn die ermittelten Belastungsziffern für einzelne Gewerbezweige über einen längeren Zeitraum statistisch signifikant vom Tarifstellendurchschnitt abweichen (Bereiter-Hahn/Mehrtens § 157 SGB VII Rd.-Nr. 7). Der dafür erforderliche Beobachtungszeitraum kann sich unter Umständen über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken (BSG SozR 2200 § 731 RVO Nr.2). Dieser der Beklagten eingeräumte Beobachtungszeitraum ist vorliegend jedenfalls nicht abgelaufen.
Nach allem kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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