Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 14 R 301/07
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG an, der in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr. 3 SGB VI, entschieden hat, dass die Praxis der Rentenversicherungsträger, bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung, das bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden ist, auch für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Bestimmung eines niedrigeren Zugangsfaktors (Rentenabschlag) einen Teil der vom Rentner für die Rentenversicherung erbrachten Vorleistung unberücksichtigt zu lassen, gesetz- und verfassungswidrig ist.
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 verurteilt, die Bescheide vom 30. September 2004 und 25. Oktober 2004 dahin abzuändern, dass dem Kläger unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 ab Rentenbeginn bis zum 3 2007 eine höhere Rente gewährt wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente.
Dem am 3 1947 geborenen Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 30. September 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. August 2004 gewährt. Bei der Rentenberechnung verminderte die Beklagte den Zugangsfaktor von 1,0 für für 36 Kalendermonate um insgesamt 0,108 auf einen Wert von 0,892. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 berechnete sie die Rente des Klägers unter Berücksichtigung von weiteren Beitragszeiten neu. Der Zugangsfaktor betrug weiterhin 0,892.
Am 12. Dezember 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung der Rentenbescheide im Hinblick auf die Höhe des Zugangsfaktors. Entsprechend dem Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) sei bei der Berechnung seiner Rente ein Zugangsfaktor von 1,0 zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuberechnung der Rente ab. Mit dem BSG-Urteil, auf das sich der Kläger berufe, werde eine völlig neue und der Intention des Gesetzes entgegen gesetzte Sichtweise formuliert. Anders als das BSG sei der Gesetzgeber eindeutig davon ausgegangen, dass auch die Erwerbsminderungsrenten mit einem Abschlag zu versehen sind, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 6. Februar 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2007 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 13. März 2007 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Er beruft sich weiterhin auf die genannte BSG-Entscheidung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 zu verurteilen, die Bescheide vom 30. September 2004 und 25. Oktober 2004 dahin abzuändern, dass dem Kläger unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 ab Rentenbeginn eine höhere Rente gewährt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 ab Rentenbeginn bis zum 3 2007. Die Rentenbescheide sind entsprechend abzuändern.
Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte bei Erlass der Rentenbescheide vom 30. September 2004 und 25. Oktober 2004 das Recht unrichtig angewandt hat.
Zu Unrecht hat die Beklagte der Rentenberechnung für die Rentenbezugszeit vor der Vollendung des 60. Lebensjahres einen um Abschläge verminderten Zugangsfaktor zugrunde gelegt. Gemäß § 77 Abs. 1 SGB VI richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Durch einen niedrigeren Zugangsfaktor als 1,0 soll entsprechend § 63 Abs. 5 SGB VI der Vorteil einer längeren Rentenbezugsdauer ausgeglichen werden. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erwerbsminderungsrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, kann allenfalls – ohne verfassungswidrige Willkür – und überhaupt nur eine Nichtbeachtung der Vorleistung, die der Versicherte für die Rentenversicherung erbracht hat, in Betracht kommen (vgl. BSG 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr. 3). § 77 Abs. 2 Satz 3 GB VI formuliert ausdrücklich, dass die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist, wenn die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend.
Zu Recht führt das BSG nach Auffassung der Kammer in der hier streitigen Entscheidung (vgl. BSG a. a. O.) an, dass die Vorleistungsbezogenheit der Rente ein Grundpfeiler des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Das heißt, dass stets der volle Wert der Vorleistung bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden muss – also ein Zugangsfaktor von 1,0 -, es sei denn, dass besondere im Gesetz ausdrücklich ausgestaltete und verfassungsgemäße Sachgründe es ausnahmsweise erlauben, ihn teilweise unberücksichtigt zu lassen. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers bei der Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr nicht gegeben.
Nach § 63 Abs. 5 SGB VI ist eine Durchbrechung des Prinzips der (vor-) leistungsbezogenen Rente auf die Fälle einer notwendigen Abschmelzung systemwidriger, ungerechtfertigter Vermögensvorteile infolge eines gegenüber dem Normalfall längeren Rentenbezugs begrenzt (vgl. BSG a. a. O.). § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI stellt klar, dass es vorzeitige Erwerbsminderungsrenten bei Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr gibt, lässt aber offen, wann der Vorzeitigkeitszeitraum beginnt. § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI legt den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit wie bei den Altersrenten auf die Vollendung des 60. Lebensjahres fest. Das Gesetz schließt damit einen verringerten Zugangsfaktor für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus.
Diese Auslegung wird – wie das BSG zu Recht anführt – durch die Entstehungsgeschichte des EM-Reformgesetzes, mit dem die hier maßgeblichen Vorschriften eingeführt wurden, gestützt. Denn prägender Leitgedanke für die Einbeziehung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in die Regelungen über den Zugangsfaktor durch das EM-Reformgesetz war, die Höhe der Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten anzupassen und damit Ausweichreaktionen von den Altersrenten, die nur bei Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden können, in die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken (BT-Drucks. 14/4230). Ein solches Ausweichen kommt jedoch frühestens bei einem Rentenbezug nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht. Von einer Rentenkürzung bei den Erwerbsminderungs-renten ist in der Gesetzesbegründung keine Rede.
Die Auslegung der Beklagten, die den Kläger bereits bei Rentenbeginn so stellt, als hätte er das 60. Lebensjahr bereits vollendet, findet im Gesetz keine Stütze (vgl. BSG a. a. O.). Vielmehr legt dieses fest, dass Erwerbsminderungsrenten erst dann einer Bestimmung des Zugangsfaktors unterworfen sind, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollendet hat und damit erstmals ein Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten überhaupt theoretisch möglich ist (vgl. BSG a. a. O.). § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stellt insoweit klar, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres, bei denen ein Ausweichen vor den Abschlägen bei vorzeitigen Altersrenten schlechthin nicht in Betracht kommt, ordnet das Gesetz also ausdrücklich an, dass keine unterschiedliche (längere) Rentenbezugsdauer im Vergleich zu den 63- bis 65-jährigen Erwerbsminderungsrentnern und kein zu vermeidender Vorteil im Sinne des § 63 Abs. 5 SGB VI vorliegt (vgl. BSG a. a. O.).
Die Kammer schließt sich mit dieser Auslegung auch dem Deutschen Gewerkschaftsbund an, der zu Recht anführte, dass es bei Erwerbsminderungsrenten geradezu zynisch ist, den Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 60. Lebensjahr mit einem "vorzeitigen" Rentenbezug zu vergleichen (vgl. Mey "Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten unter 60?" RVaktuell 3/2007, Seite 48 m. w. N.). Denn die Erwerbsminderung tritt völlig unabhängig vom Willen der Versicherten ein. Sie haben im Gegensatz zu den Altersrentnern schlichtweg keine Wahlmöglichkeit, ob sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten oder eine vorzeitige Rente in Anspruch nehmen möchten. So führt schließlich auch Plagemann – bei aller Kritik – in seiner Urteilsbesprechung vom 5. Oktober 2006 an, dass man auch mit dem BSG aus sozialstaatlicher Sicht argumentieren "könnte", dass eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr gerade nicht die gleiche Funktion hat wie eine Erwerbsminderungsrente danach, die einen Entgeltausfall finanzieren soll, der mit einem höheren Unterhaltsbedarf korrespondiert: Vor dem 60. Lebensjahr könnten z. B. noch Unterhaltspflichten bestehen. Der "Häuslebauer" kalkuliert den Schuldenabtrag in aller Regel für die Dauer eines durchschnittlichen Erwerbslebens usw. (Plagemann JurisPR-SozR 20/2006 Anm. 4).
Zwar mag es zwar richtig sein, dass der Gesetzgeber – wie die Beklagte anführt – einen verminderten Zugangsfaktor auch für die Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr einführen wollte (so auch Mey a. a. O., Seite 44 ff., unter Hinweis auf die gleichzeitig angehobene Zurechnungszeit). Die Ausgestaltung die der Gesetzgeber dazu aber – unterstellt er beabsichtigte eine solche Regelung – gewählt hat, erfüllt nicht die Anforderungen, die an eine solche Regelung zu stellen sind. Denn eine Rentenkürzung der Erwerbsminderungsrenten (und nur um eine solche handelt es sich, wenn man den Willen des Gesetzgebers im o. g. Sinne unterstellt) entgegen dem Systemgrundsatz der (vor-) leistungsbezogenen Rente erfordert wie das BSG richtig ausgeführt hat eine ausdrücklich und klar ausgestaltete Regelung. Der Gesetzgeber hat aber statt dessen eine völlig offene Regelung gewählt, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt. Die Auslegung hat daher verfassungskonform zum Schutz der Versicherten zu erfolgen. Bei der verfassungskonformen Auslegung sind die Gerichte und die Behörden dazu berechtigt und verpflichtet, von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige vorzuziehen, die mit der Verfassung am besten in Einklang steht. Diese Auslegung muss sich lediglich innerhalb des Rahmens halten, der durch den Wortlaut und eindeutige (!) gesetzgeberische Ziele gezogen sind. Solche eindeutigen Ziele des Gesetzgebers vermag die Kammer in diesem Fall nicht zu erkennen. Allein der Tatsache, dass der Gesetzgeber gleichzeitig die Zurechnungszeit erhöhte, ist ein "klar erkennbarer" Wille nicht zu entnehmen (a. A. Plagemann a. a. O.). Denn die Erhöhung der Zurechnungszeit mildert die hinzunehmenden Abschläge auch nach der Auslegung des BSG für die Versicherten ab, die vor Beginn des 60. Lebensjahres und darüber hinaus eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Diese "Milderung" erscheint insoweit auch sachgerecht, als andererseits gerade denjenigen Versicherten, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert werden und somit erstmals an ein "Ausweichen" in die Erwerbsminderungsrente denken könnten, nicht von der Anhebung der Zurechnungszeit profitieren. Dies entspricht den für die Kammer "klar erkennbaren" Zielen des Gesetzgebers, nämlich der Verhinderung von Ausweichsituationen.
Keinesfalls darf in die Auslegung der Norm das Argument der Folgekosten für die Sozialver-sicherung mit hineingezogen werden (so aber SG Aachen 9. Februar 2007 – S 8 R 96/06). Die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung sind gerade nicht durch die volkswirt-schaftlichen Auswirkungen einer bestimmten Auslegungsmöglichkeit zu ziehen. Vielmehr haben sich die Gerichte und Behörden bei der Auslegung allein an den Wertungen der Verfassung und wie hier an den Systemgrundsätzen der Sozialversicherung zu orientieren.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 für die Rentenbezugszeit nach dem Kalendermonat der Vollendung des 60. Lebensjahres. Denn wie bereits ausgeführt legt das Gesetz fest, dass Erwerbsminderungs-renten erst dann einer Bestimmung des Zugangsfaktors unterworfen sind, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollendet hat und damit erstmals ein Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten überhaupt theoretisch möglich ist (vgl. BSG a. a. O.). Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit daher für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Für die Zeit ab 1. Mai 2007 hat die Beklagte den Zugangsfaktor von 1,0 daher zu Recht für 36 Kalendermonate um insgesamt 0,108 auf einen Wert von 0,892 vermindert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente.
Dem am 3 1947 geborenen Kläger wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 30. September 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. August 2004 gewährt. Bei der Rentenberechnung verminderte die Beklagte den Zugangsfaktor von 1,0 für für 36 Kalendermonate um insgesamt 0,108 auf einen Wert von 0,892. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 berechnete sie die Rente des Klägers unter Berücksichtigung von weiteren Beitragszeiten neu. Der Zugangsfaktor betrug weiterhin 0,892.
Am 12. Dezember 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung der Rentenbescheide im Hinblick auf die Höhe des Zugangsfaktors. Entsprechend dem Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) sei bei der Berechnung seiner Rente ein Zugangsfaktor von 1,0 zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuberechnung der Rente ab. Mit dem BSG-Urteil, auf das sich der Kläger berufe, werde eine völlig neue und der Intention des Gesetzes entgegen gesetzte Sichtweise formuliert. Anders als das BSG sei der Gesetzgeber eindeutig davon ausgegangen, dass auch die Erwerbsminderungsrenten mit einem Abschlag zu versehen sind, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 6. Februar 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2007 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 13. März 2007 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Er beruft sich weiterhin auf die genannte BSG-Entscheidung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 zu verurteilen, die Bescheide vom 30. September 2004 und 25. Oktober 2004 dahin abzuändern, dass dem Kläger unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 ab Rentenbeginn eine höhere Rente gewährt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 ab Rentenbeginn bis zum 3 2007. Die Rentenbescheide sind entsprechend abzuändern.
Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte bei Erlass der Rentenbescheide vom 30. September 2004 und 25. Oktober 2004 das Recht unrichtig angewandt hat.
Zu Unrecht hat die Beklagte der Rentenberechnung für die Rentenbezugszeit vor der Vollendung des 60. Lebensjahres einen um Abschläge verminderten Zugangsfaktor zugrunde gelegt. Gemäß § 77 Abs. 1 SGB VI richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Durch einen niedrigeren Zugangsfaktor als 1,0 soll entsprechend § 63 Abs. 5 SGB VI der Vorteil einer längeren Rentenbezugsdauer ausgeglichen werden. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erwerbsminderungsrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, kann allenfalls – ohne verfassungswidrige Willkür – und überhaupt nur eine Nichtbeachtung der Vorleistung, die der Versicherte für die Rentenversicherung erbracht hat, in Betracht kommen (vgl. BSG 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr. 3). § 77 Abs. 2 Satz 3 GB VI formuliert ausdrücklich, dass die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist, wenn die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend.
Zu Recht führt das BSG nach Auffassung der Kammer in der hier streitigen Entscheidung (vgl. BSG a. a. O.) an, dass die Vorleistungsbezogenheit der Rente ein Grundpfeiler des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Das heißt, dass stets der volle Wert der Vorleistung bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden muss – also ein Zugangsfaktor von 1,0 -, es sei denn, dass besondere im Gesetz ausdrücklich ausgestaltete und verfassungsgemäße Sachgründe es ausnahmsweise erlauben, ihn teilweise unberücksichtigt zu lassen. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers bei der Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr nicht gegeben.
Nach § 63 Abs. 5 SGB VI ist eine Durchbrechung des Prinzips der (vor-) leistungsbezogenen Rente auf die Fälle einer notwendigen Abschmelzung systemwidriger, ungerechtfertigter Vermögensvorteile infolge eines gegenüber dem Normalfall längeren Rentenbezugs begrenzt (vgl. BSG a. a. O.). § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI stellt klar, dass es vorzeitige Erwerbsminderungsrenten bei Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr gibt, lässt aber offen, wann der Vorzeitigkeitszeitraum beginnt. § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI legt den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit wie bei den Altersrenten auf die Vollendung des 60. Lebensjahres fest. Das Gesetz schließt damit einen verringerten Zugangsfaktor für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus.
Diese Auslegung wird – wie das BSG zu Recht anführt – durch die Entstehungsgeschichte des EM-Reformgesetzes, mit dem die hier maßgeblichen Vorschriften eingeführt wurden, gestützt. Denn prägender Leitgedanke für die Einbeziehung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in die Regelungen über den Zugangsfaktor durch das EM-Reformgesetz war, die Höhe der Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten anzupassen und damit Ausweichreaktionen von den Altersrenten, die nur bei Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden können, in die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken (BT-Drucks. 14/4230). Ein solches Ausweichen kommt jedoch frühestens bei einem Rentenbezug nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht. Von einer Rentenkürzung bei den Erwerbsminderungs-renten ist in der Gesetzesbegründung keine Rede.
Die Auslegung der Beklagten, die den Kläger bereits bei Rentenbeginn so stellt, als hätte er das 60. Lebensjahr bereits vollendet, findet im Gesetz keine Stütze (vgl. BSG a. a. O.). Vielmehr legt dieses fest, dass Erwerbsminderungsrenten erst dann einer Bestimmung des Zugangsfaktors unterworfen sind, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollendet hat und damit erstmals ein Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten überhaupt theoretisch möglich ist (vgl. BSG a. a. O.). § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stellt insoweit klar, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres, bei denen ein Ausweichen vor den Abschlägen bei vorzeitigen Altersrenten schlechthin nicht in Betracht kommt, ordnet das Gesetz also ausdrücklich an, dass keine unterschiedliche (längere) Rentenbezugsdauer im Vergleich zu den 63- bis 65-jährigen Erwerbsminderungsrentnern und kein zu vermeidender Vorteil im Sinne des § 63 Abs. 5 SGB VI vorliegt (vgl. BSG a. a. O.).
Die Kammer schließt sich mit dieser Auslegung auch dem Deutschen Gewerkschaftsbund an, der zu Recht anführte, dass es bei Erwerbsminderungsrenten geradezu zynisch ist, den Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 60. Lebensjahr mit einem "vorzeitigen" Rentenbezug zu vergleichen (vgl. Mey "Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten unter 60?" RVaktuell 3/2007, Seite 48 m. w. N.). Denn die Erwerbsminderung tritt völlig unabhängig vom Willen der Versicherten ein. Sie haben im Gegensatz zu den Altersrentnern schlichtweg keine Wahlmöglichkeit, ob sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten oder eine vorzeitige Rente in Anspruch nehmen möchten. So führt schließlich auch Plagemann – bei aller Kritik – in seiner Urteilsbesprechung vom 5. Oktober 2006 an, dass man auch mit dem BSG aus sozialstaatlicher Sicht argumentieren "könnte", dass eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr gerade nicht die gleiche Funktion hat wie eine Erwerbsminderungsrente danach, die einen Entgeltausfall finanzieren soll, der mit einem höheren Unterhaltsbedarf korrespondiert: Vor dem 60. Lebensjahr könnten z. B. noch Unterhaltspflichten bestehen. Der "Häuslebauer" kalkuliert den Schuldenabtrag in aller Regel für die Dauer eines durchschnittlichen Erwerbslebens usw. (Plagemann JurisPR-SozR 20/2006 Anm. 4).
Zwar mag es zwar richtig sein, dass der Gesetzgeber – wie die Beklagte anführt – einen verminderten Zugangsfaktor auch für die Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr einführen wollte (so auch Mey a. a. O., Seite 44 ff., unter Hinweis auf die gleichzeitig angehobene Zurechnungszeit). Die Ausgestaltung die der Gesetzgeber dazu aber – unterstellt er beabsichtigte eine solche Regelung – gewählt hat, erfüllt nicht die Anforderungen, die an eine solche Regelung zu stellen sind. Denn eine Rentenkürzung der Erwerbsminderungsrenten (und nur um eine solche handelt es sich, wenn man den Willen des Gesetzgebers im o. g. Sinne unterstellt) entgegen dem Systemgrundsatz der (vor-) leistungsbezogenen Rente erfordert wie das BSG richtig ausgeführt hat eine ausdrücklich und klar ausgestaltete Regelung. Der Gesetzgeber hat aber statt dessen eine völlig offene Regelung gewählt, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt. Die Auslegung hat daher verfassungskonform zum Schutz der Versicherten zu erfolgen. Bei der verfassungskonformen Auslegung sind die Gerichte und die Behörden dazu berechtigt und verpflichtet, von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige vorzuziehen, die mit der Verfassung am besten in Einklang steht. Diese Auslegung muss sich lediglich innerhalb des Rahmens halten, der durch den Wortlaut und eindeutige (!) gesetzgeberische Ziele gezogen sind. Solche eindeutigen Ziele des Gesetzgebers vermag die Kammer in diesem Fall nicht zu erkennen. Allein der Tatsache, dass der Gesetzgeber gleichzeitig die Zurechnungszeit erhöhte, ist ein "klar erkennbarer" Wille nicht zu entnehmen (a. A. Plagemann a. a. O.). Denn die Erhöhung der Zurechnungszeit mildert die hinzunehmenden Abschläge auch nach der Auslegung des BSG für die Versicherten ab, die vor Beginn des 60. Lebensjahres und darüber hinaus eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Diese "Milderung" erscheint insoweit auch sachgerecht, als andererseits gerade denjenigen Versicherten, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert werden und somit erstmals an ein "Ausweichen" in die Erwerbsminderungsrente denken könnten, nicht von der Anhebung der Zurechnungszeit profitieren. Dies entspricht den für die Kammer "klar erkennbaren" Zielen des Gesetzgebers, nämlich der Verhinderung von Ausweichsituationen.
Keinesfalls darf in die Auslegung der Norm das Argument der Folgekosten für die Sozialver-sicherung mit hineingezogen werden (so aber SG Aachen 9. Februar 2007 – S 8 R 96/06). Die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung sind gerade nicht durch die volkswirt-schaftlichen Auswirkungen einer bestimmten Auslegungsmöglichkeit zu ziehen. Vielmehr haben sich die Gerichte und Behörden bei der Auslegung allein an den Wertungen der Verfassung und wie hier an den Systemgrundsätzen der Sozialversicherung zu orientieren.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 für die Rentenbezugszeit nach dem Kalendermonat der Vollendung des 60. Lebensjahres. Denn wie bereits ausgeführt legt das Gesetz fest, dass Erwerbsminderungs-renten erst dann einer Bestimmung des Zugangsfaktors unterworfen sind, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollendet hat und damit erstmals ein Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten überhaupt theoretisch möglich ist (vgl. BSG a. a. O.). Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit daher für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Für die Zeit ab 1. Mai 2007 hat die Beklagte den Zugangsfaktor von 1,0 daher zu Recht für 36 Kalendermonate um insgesamt 0,108 auf einen Wert von 0,892 vermindert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
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