S 1 R 188/06

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 1 R 188/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Altersruhegeld unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Der am 1932 in Mogilev-Podolsky (Ukraine) geborene Kläger jüdischen Glaubens beantragte am 20. Juni 2003 bei der Beklagten eine Altersrente nach dem ZRBG. Im Dezember 1994 beantragte der Kläger bei der Claims Conference die Gewährung von Leistungen nach dem Article II Fund. Er gab an, in der Zeit von September 1941 bis Januar 1943 sowie von September 1943 bis zum März 1944 im Ghetto Mogilev-Podolsky untergebracht gewesen zu sein. Zu den Lebensumständen im Ghetto machte er folgende Angaben:

"Ich pflegte unter dem Zaun durchzukriechen und zu den nächsten Dörfern zu laufen und um Essen zu betteln. Ich brachte Zwiebeln mit, Kartoffeln, Rüben, Äpfel, alles, was die Leute mir gaben. Das rettete meine Familie vor dem Hunger. Alle Erwachsenen wurden gezwungen, zu arbeiten und schwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Meine Eltern wurden gezwungen, beim Bau der beiden Brücken über den Fluss Dnjestr zu helfen. Es war uns nicht erlaubt, das Gebiet zu verlassen."

Die Claims Conference gewährte dem Kläger im August 1996 einen Betrag von DM 5.000,00 aus dem Article II Fund.

Im Juni 2003 beantragte der Kläger eine Altersrente nach dem ZRBG bei der Beklagten. Er gab nunmehr an, sich in den Zeiträumen von April 1942 bis November 1942 und von September 1943 bis Februar 1944 im Ghetto Mogilev-Podolsky befunden zu haben. Zur ausgeübten Tätigkeit gab er an, deutschen Soldaten bei dem Bau einer Brücke über den Fluss Dnjestr geholfen zu haben. Als Entgelt hierfür gab er Brot und Lebensmittel an. Er sei Verfolgter nach § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und während der Verfolgungszeit in einem Ghetto abhängig gegen Entgelt beschäftigt gewesen.

Nach Beiziehung der Unterlagen der Claims Conference lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2004 den Antrag auf Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG ab. Zur Begründung führte sie aus, die Zeit von September 1941 bis Februar 1942 könne nicht als Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto anerkannt werden, weil es nicht glaubhaft sei, dass im Kindesalter eine entgeltliche Beschäftigung auf freiwilliger Basis ausgeübt worden sei. Die Zeit von März 1942 bis Januar 1943 und von September 1943 bis März 1944 könne nicht als Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto anerkannt werden, weil sich das Ghetto nicht in einem vom Deutschen Reich eingegliederten oder besetzten Gebiet befunden habe.

Dagegen erhob der Kläger am 4. Oktober 2007 Widerspruch, ohne diesen -trotz Akteneinsicht- zu begründen.

Mit Bescheid vom 27. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und ergänzend darauf hin, Transnistrien habe zumindest seit dem 30. August 1941 (Abkommen von Tighina zwischen deutschen und rumänischen Regierungsvertretern) nicht zu den vom Deutschen Reich besetzten Gebieten gehört, sondern habe unter rumänischer Verwaltung gestanden und bis zum März 1944 als eingegliederte Provinz zum rumänischen Hoheitsgebiet gehört. Transnistrien habe ein Gebiet in der damaligen südlichen Ukraine zwischen dem südlichen Bug im Osten und dem Dnjestr im Westen, dem Schwarzen Meer im Süden und jenseits von Mogilev-Podolsky im Norden umfasst. Die vorliegenden historischen Erkenntnisse bestätigten, dass die rumänische Regierung in Transnistrien dasjenige Maß an Unabhängigkeit besessen habe, welches sie die inneren Verhältnisse des Landes selbstständig und in eigener Verantwortung habe regeln lassen. Keine Anwendung finde das ZRBG bei Verfolgten, die sich in einem Ghetto aufgehalten haben, dass sich auf dem Gebiet des Deutschen Reiches oder auf dem Gebiet eines mit Deutschland verbündeten Staates befunden habe. Zu den verbündeten Staaten gehörten unter anderem Albanien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn (bis 18. März 1944) und die Slowakei. Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG bestehe somit nicht.

Der Widerspruchsbescheid war an den in P lebenden Kläger gerichtet und enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben werden könne.

Am 31. Oktober 2005 ist die Klage bei dem Sozialgericht Hamburg eingegangen. Der Kläger macht geltend, er habe in der Zeit von September 1941 bis März 1944 freiwillig im Ghetto Mogilev-Podolsky gearbeitet und sei dafür entlohnt worden. Er habe für die geleistete Arbeit Lebensmittel bekommen. Damals sei diese Form der Entlohnung üblich gewesen und habe viel mehr als Geld bedeutet. Es stehe außerhalb jeden Zweifels, dass die Lage in den Ghettos sehr schwierig gewesen sei und jeder der nur habe arbeiten können, dies auszunützen versuchte, um die zum Überleben benötigten Mittel zu erwirtschaften. Damals habe es sowohl keine Altersbeschränkungen für freiwillige Arbeiter als auch keine Bestimmungen über die Form der Entlohnung gegeben.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2005 aufzuheben,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Regelaltersrente nach dem ZRB-Gesetz für die Beschäftigung in dem Ghetto Mogilev-Podolsky in der Zeit von September 1941 bis März 1944 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Bescheid vom 26. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden, denn bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Klagefrist drei Monate (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat die Beklagte die beantragte Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG abgelehnt, denn derartige Beitragszeiten liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit erfüllt haben (§ 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI-). Der Kläger erfüllt nicht die allgemeine Wartezeit für eine Regelaltersrente. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente. Auf die allgemeine Wartezeit werden nach § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Der Kläger hat weder Pflichtbeitragszeiten noch freiwillige Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung erzielt. Pflichtbeitragszeiten sind aber auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt,

1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie 2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG sind Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gegeben, wenn sich diese dort zwangsläufig aufgehalten haben und wenn

1. die Beschäftigung a) aus einem eigenen Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG).

Für die Feststellung der nach dem ZRBG maßgeblichen Tatsachen genügt deren Glaubhaftmachung (§ 1 Abs. 2 ZRBG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung -WGSVG-. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn die "gute Möglichkeit" besteht, dass der behauptete Vorgang sich so zugetragen hat, wie der Antragsteller es geltend macht (BSG, Urteil vom 03. Februar 1999, B 9 V 33/97 R). Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen alle Mittel in Betracht, die generell geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsachen in ausreichendem Maße darzutun.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass der Kläger in dem geltend gemachten Zeitraum eine aus eigenem Willensentschluss zu Stande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt im Ghetto Mogilev-Podolsky ausgeübt hat. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der mit der Klage geltend gemachte Zeitraum von September 1941 bis März 1944 im Widerspruch zu den Angaben des Klägers sowohl bei der Antragstellung als auch bei dem Antrag bei der Claims Conference steht. Im ursprünglichen, bei der Beklagten am 20. Juni 2003 eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Berücksichtigung der Ghettobeschäftigung von April 1942 bis November 1942 und von September 1943 bis Februar 1944. Unter Pkt. 11.1 des ursprünglichen Antrages erläuterte er, dass er in dem Zeitraum von Januar 1943 bis September 1943 im Konzentrationslager Pechora untergebracht war. In dem Formantrag hat er dann zwar als Zeitraum der Beschäftigung im Ghetto Mogilev-Podolsky ohne Unterbrechung die Zeit zwischen August 1941 bis März 1944 angegeben, zu Gunsten des Klägers unterstellt die Kammer jedoch, dass ihm hierbei ein Versehen unterlaufen ist. Auch im Antrag an die Claims Conference aus dem Jahr 1994 hat der Kläger angegeben, aus dem Ghetto Mogilev-Podolsky im September 1943 entkommen zu sein. Nach einer längeren Flucht -so seine Angaben- sei er jedoch dann wieder in das Ghetto zurückgekehrt, wo er im März 1944 befreit worden sei. Auch wenn der Zeitpunkt der Rückkehr in das Ghetto Mogilev-Podolsky nicht näher angegeben wurde, so stehen diese früheren Angaben jedoch in Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Angaben in dem ursprünglichen Antrag nach dem ZRBG, die eine Unterbrechung des Ghettoaufenthaltes von mehreren Monaten beinhalteten. Zwar hat er dort angegeben, nur bis November 1942 und erneut im September 1943 im Ghetto Mogilev-Podolsky gewesen zu sein, während er im Antrag an die Claims Conference von einer Flucht erst im September 1943 berichtete, diese Widersprüche können jedoch insoweit dahinstehen, als jedenfalls kein ununterbrochener Aufenthalt im Ghetto vorgelegen hat und der Anspruch auf eine Altersrente nach dem ZRBG bereits aus anderen Gründen scheitert.

Zur Überzeugung der Kammer steht nämlich nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bzw. guten Möglichkeit fest, dass der Kläger beim Brückenbau tätig gewesen ist. Insoweit ist seine in eigenen Worten verfasste Schilderung der damaligen Umstände, wonach seine Eltern gezwungen waren, die Brücken über den Dnjestr zu bauen. Wortwörtlich hatte der Kläger dort angegeben:

"My parents were forced to work at the construction of two bridges across the Dnestr River. I used to crawl underneath the wire and run to the nearest villages, begging for food. I used to bring back onions, potatoes, beets, apples, anything people would give me. This saved my family from hunger.” An keiner Stelle hatte der Kläger seinerzeit angegeben, selbst gearbeitet zu haben. Vielmehr stellte er klar, dass alle Erwachsenen gezwungen worden seien, zu arbeiten und schwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Diese Schilderung der damaligen Lebensumstände in dem Antrag an die Claims Conference hält die Kammer für glaubhaft. Sie vermochte keine begründeten Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass auch der Kläger beim Brückenbau mitarbeitete, wie er es dann in seinem Antrag nach dem ZRBG angegeben hat. Diese Überzeugung stützt sich auch darauf, dass der Kläger selbst im Zusammenhang mit der Angabe, er sei unter dem Zaun hindurchgekrochen um Lebensmittel zu erbetteln, angegeben hatte, er sei klein und mager gewesen. Sowohl das damalige Lebensalter des Klägers (10 bis 12 Jahre) als auch die Angabe zu seiner körperlichen Konstitution lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, eine körperlich schwere Tätigkeit beim Brückenbau verrichtet zu haben. Auch wenn dies als nicht gänzlich unmöglich anzunehmen ist, so vermochte die Kammer jedenfalls keine gute Möglichkeit dieses Sachverhalts zu erkennen. Vielmehr geht sie davon aus, dass die erste Schilderung der Lebensumstände im Ghetto gegenüber der Claims Conference, wonach nicht der Kläger, sondern seine Eltern beim Brückenbau mithalfen, wohl eher den Tatsachen entspricht.

Vermochte aber die Kammer bereits ein aus freiem Willensentschluss zu Stande gekommenes Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt nicht festzustellen, so scheitert der Klaganspruch bereits daran. Es kann deshalb dahin stehen, ob die Beklagte zutreffend den Anspruch auch daran scheitern ließ, dass sich seit August 1941 mit dem Abkommen von Tighina zwischen deutschen und rumänischen Regierungsvertretern Transnistrien nicht mehr zu den vom Deutschen Reich besetzten Gebieten gehörte und sich auf diesem Gebiet auch das Ghetto Mogilev-Podolsky befand. Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit seinen Urteilen vom 03. Februar 2006 (L 4 R 47/05, L 4 R 57/05 und L 4 RJ 126/04) die Anerkennung von fiktiven Ghettobeitragszeiten für im Gebiet Transnistrien gelegenen Ghettos, so auch das Ghetto Mogilev-Podolsky, allein deshalb ausgeschlossen, dass Transnistrien in der Zeit von 1941 bis 1944 bzw. von September 1941 bis April 1943 weder in das Deutsche Reich eingegliedert noch vom Deutschen Reich besetzt war. Gegen alle Entscheidungen ist Revision eingelegt worden.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 der zweitinstanzlichen Auffassung nicht zu folgen vermocht und ausgeführt, es liege nahe, dass Mogilev-Podolsky und das Ghetto im Zeitraum von Oktober 1941 bis März 1944 rechtlich zum Reichskommissariat Ukraine und nicht zu Transnistrien gehört haben könnten. Denn der "2. Erlass des Führers über die Einführung der Zivilverwaltung in den neu besetzten Ostgebieten" vom 20. August 1941 in Verbindung mit dem "Befehl des Führers und obersten Befehlshabers der Wehrmacht über das Ausscheiden von Gebietsteilen im Osten aus dem Operationsgebiet des Heeres und Einführung der Zivilverwaltung" ebenfalls vom 20. August 1941 habe den Grenzverlauf "westlich der Linie: Mogilev-Podolsky am Dnjestr festgelegt (Urteil des BSG, RdNr. 94 m. w. N.).

Auch der 13. Senat hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 (B 13 R 28/06 R - Pressemitteilung ) bei der Feststellung des Landessozialgerichts, Transnistrien sei in dem dort streitigen Zeitraum nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZRBG ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet gewesen, einen Verfahrensfehler des Landessozialgerichts moniert. Sowohl der 4. als auch der 13. Senat haben die Klagen an das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Auch wenn mithin derzeit ungeklärt ist, ob Transnistrien zu den vom Deutschen Reich besetzten Gebieten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZRBG gehört, hat sich die Kammer dennoch an einer Entscheidung nicht gehindert gesehen. Denn der Anspruch des Klägers scheitert -wie ausgeführt- bereits daran, dass ein aus freiem Willensentschluss zu Stande gekommenes Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt nicht festgestellt werden konnte.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 SGG.

Der Vorsitzende der 1. Kammer Klingauf Direktor des Sozialgerichts
Rechtskraft
Aus
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