Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 RA 49/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 2/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 29/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Zusicherung zu geben oder festzustellen, dass im Falle seines Ablebens sein Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird.
Zwischen dem 1940 geborenen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten besteht eine Lebenspartnerschaft im Sinne des unter dem 01. August 2001 inkraftgetretenen Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz-LPartDisBG).
Mit Bescheid vom 17.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente in Höhe von zur Zeit 1.134,51 EUR.
Am 04.04.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zusicherung, dass sein Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung in dem für den Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird.
Mit Schreiben vom 15.4.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, § 46 SGB VI sehe eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften nicht vor.
Hiergegen legte der Kläger am 18.04.2002 Widerspruch ein mit ausführlicher Begründung hinsichtlich der Bedenken der Verfassungsmäßigkeit der Norm.
Mit Schreiben vom 24.04.2002 stellte die Beklagte klar, das Schreiben vom 15.04.2002 sei kein Verwaltungsakt, der mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angefochten werden könne. Es handele sich lediglich um ein aufklärendes Schreiben. Nachdem der Kläger darauf bestanden hatte, einen Widerspruchsbescheid zu erhalten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002 den Widerspruch als unzulässig zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 07.8.2002 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Klage sei zulässig und begründet. Durch die Ablehnung oder Unterlassung der Beklagten, eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X abzugeben, sei er beschwert.
Hinsichtlich der Begründetheit könne die Beklagte bei verfassungskonformer Auslegung des § 46 SGB VI zu einer positiven Entscheidung gelangen. Andernfalls wäre nämlich § 46 SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar. Es sei mit dem Gleichheitssatz und dem Verbot der Benachteiligung nicht zu vereinbaren, wenn einem Lebenspartner für den Todesfall des anderen im Unterschied zum Ehegatten Hinterbliebenenversorgung versagt werde. Dies gelte erst recht seit Inkrafttreten des LPartDisBG. Im Rahmen der eingetragenen Lebenspartnerschaft seien sich die Partner zu gegenseitigem gesetzlichen Unterhalt verpflichtet. Dem müsse eine Hinterbliebenenversorgung entgegenstehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Klagebegründung Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. und 24. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen zuzusichern, dass sein Lebenspartner für den Fall seines Versterbens und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird; hilfsweise festzustellen, dass sein Lebenspartner für den Fall seines Versterbens und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für den Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird; hilfsweise das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage anzurufen, ob § 46 SGB VI in der geltenden Fassung mit dem Grundgesetz und der Entschließung des Europäischen Gerichts entsprechend der Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung verblieben, § 46 SGB VI sei vom Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt; als öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger sei es nicht ihre Aufgabe, die Verfassungswidrigkeit festzustellen. Darüber hinaus sei die Klage unzulässig.
Hierzu hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X werde ebenso wie die des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz einhellig als Verwaltungsakt angesehen. Diese sei auch im Rahmen der gebundenen Verwaltung zulässig. Weigere sich der Versicherungsträger, könne dies im Wege der Verpflichtungsklage erzwungen werden.
Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie sowie auf die Gerichtsakten wird wegen des Sachverhaltes im Einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Hinsichtlich des Hauptklageantrags hat die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Schreiben der Beklagten vom 15.04. und 24.04.2002 sind keine Verwaltungsakte, sondern haben lediglich aufklärende Bedeutung. Sie stellen insbesondere nicht die Versagung einer Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X dar. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, eine solche Zusicherung zu erhalten. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Im Bereich der Rentenversicherung haben Zusicherungen im Sinne dieser Vorschrift kaum Bedeutung, soweit es sich um Pflichtleistungen handelt. In Betracht kommt die Zusicherung allenfalls bei Ermessensleistungen z. B. bei der Übernahme erst später entstehender Unkosten oder bei der Entscheidung über leistungsrechtliche Auswirkungen nachzuentrichtender Beiträge (BSG 56, 249). Eine weitergehende Bedeutung, etwa die Zusicherung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen, wie z. B. Ansprüche auf Rente, hat die Zusicherung im Bereich der Rentenversicherung nicht.
In dem mit Widerspruch angegriffenen Schreiben hat die Beklagte erkennbar weder einen Verwaltungsakt erlassen wollen noch eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X abgelehnt.
Damit ist zur Überzeugung der Kammer die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers im Hauptantrag abzuweisen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung der begehrten Erklärung hat die Kammer bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit. Mit der Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 SGG kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hinsichtlich des Feststellungsinteresses muss das zugrundeliegende Rechtsverhältnis konkretisiert sein; eine Rechtsposition oder ein allgemeiner Rechtszustand genügt nicht, solange sie sich nicht zu einem Rechtsverhältnis "verdichtet" haben. Zur Klärung nur abstrakter Rechtsfragen dürfen die Gerichte nicht angerufen werden, auch nicht, wenn der Versicherungsträger Auskunft erteilt hat (BSG SozR 1500, § 55 Nr. 2). Im vorliegenden Fall hat die Kammer Bedenken, ob sich das Rechtsverhältnis bereits "verdichtet" hat. Dies würde genauso gelten, wenn ein Ehepartner einer heterosexuellen Ehe den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für den anderen Lebenspartner festgestellt haben will. Unstreitig ist nämlich für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, dass ein Feststellungsinteresse dann zu bejahen ist, wenn eine Anwartschaft auf eine Rente besteht. Hierunter ist in der Regel die Anwartschaft auf eine eigene Rente zu verstehen: Rentenanwartschaften unterliegen nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz. Im Bereich der Hinterbliebenenversorgung wird jedoch lediglich ein Anspruch aus abgeleitetem Recht geltend gemacht. Darüber hinaus ist zum Zeitpunkt der Feststellungsklage noch von einer ganzen Reihe tatbestandsmäßig notwendiger Unwägbarkeiten auszugehen: Voraussetzung für einen Hinterbliebenenrentenanspruch ist zum einen das vorzeitige Ableben desjenigen, aus dessen Rente ein Hinterbliebenenrentenanspruch hergeleitet wird und zum anderen die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft überhaupt noch besteht. Insofern neigt die Kammer der Ansicht zu, dass es sich vorliegend um die Abklärung einer abstrakten Rechtsfrage handelt mit der Folge, dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht gegeben ist. Letztendlich hat die Kammer diese Frage jedoch unentschieden gelassen, da sie jedenfalls die Klage für unbegründet hält: Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht für den Ehepartner des Klägers nach dem Wortlaut des § 46 SGB VI nicht. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist diese Vorschrift einer ergänzenden bzw. analogen Auslegung nicht zugänglich. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine Regelungslücke besteht. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst und gewollt den Tatbestand des § 46 SGB VI so eng gefasst.
Die Kammer hat sich aber auch nicht gedrängt gefühlt, das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht zur Beantwortung der Frage vorzulegen, ob § 46 SGB VI in der geltenden Fassung mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Es ist zwar zutreffend, dass die Partner gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften gegenüber Ehepartnern im Rahmen des § 46 SGB VI ungleich behandelt werden. Nicht jede Ungleichbehandlung führt jedoch zu einem Verstoß des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Vielmehr liegt ein solcher Verstoß nur dann vor, wenn er willkürlich ist und keine sachliche Grundlage hat.
Nach den gesetzgeberischen Intentionen beruht die Hinterbliebenenversorgung auf dem Schutzgedanken des Art. 6 Grundgesetz. Da in der Regel aus den unter Art. 6 geschützten Personenkreisen der Bevölkerungsnachwuchs hervorgeht, der zur Aufrechterhaltung eines Staatsgebildes notwendig ist, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern sogar in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht in immer stärkerem Maße verpflichtet, dem Schutzgedanken des Art. 6 Grundgesetz Rechnung zu tragen.
Hieran hat sich auch durch das LPartDisBG zur Überzeugung der Kammer noch nichts geändert. Von seinem gesetzgeberischen Wortlaut her dient das Gesetz der Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften. Wenn der Staat nunmehr einen ersten Schritt zur Beendigung der Diskriminierung dieses Personenkreises tut, so bedeutet dies nicht automatisch, dass er in allen Bereichen eine Ungleichbehandlung abschafft. Vielmehr muss der Staat, um überhaupt handlungsfähig zu bleiben, die Möglichkeit besitzen, sich weitere Schritte zu überlegen und auf ihre Finanzierbarkeit hin zu überprüfen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht z. B. bei der erstmaligen Einführung von Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für zulässig erachtet.
Insofern ist die Kammer der Überzeugung, dass zur Zeit der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Partner an der Hinterbliebenenversorgung des § 46 SGB VI mit dem Grundgesetz noch vereinbar ist.
Daher war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Zusicherung zu geben oder festzustellen, dass im Falle seines Ablebens sein Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird.
Zwischen dem 1940 geborenen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten besteht eine Lebenspartnerschaft im Sinne des unter dem 01. August 2001 inkraftgetretenen Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz-LPartDisBG).
Mit Bescheid vom 17.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente in Höhe von zur Zeit 1.134,51 EUR.
Am 04.04.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zusicherung, dass sein Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung in dem für den Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird.
Mit Schreiben vom 15.4.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, § 46 SGB VI sehe eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften nicht vor.
Hiergegen legte der Kläger am 18.04.2002 Widerspruch ein mit ausführlicher Begründung hinsichtlich der Bedenken der Verfassungsmäßigkeit der Norm.
Mit Schreiben vom 24.04.2002 stellte die Beklagte klar, das Schreiben vom 15.04.2002 sei kein Verwaltungsakt, der mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angefochten werden könne. Es handele sich lediglich um ein aufklärendes Schreiben. Nachdem der Kläger darauf bestanden hatte, einen Widerspruchsbescheid zu erhalten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002 den Widerspruch als unzulässig zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 07.8.2002 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Klage sei zulässig und begründet. Durch die Ablehnung oder Unterlassung der Beklagten, eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X abzugeben, sei er beschwert.
Hinsichtlich der Begründetheit könne die Beklagte bei verfassungskonformer Auslegung des § 46 SGB VI zu einer positiven Entscheidung gelangen. Andernfalls wäre nämlich § 46 SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar. Es sei mit dem Gleichheitssatz und dem Verbot der Benachteiligung nicht zu vereinbaren, wenn einem Lebenspartner für den Todesfall des anderen im Unterschied zum Ehegatten Hinterbliebenenversorgung versagt werde. Dies gelte erst recht seit Inkrafttreten des LPartDisBG. Im Rahmen der eingetragenen Lebenspartnerschaft seien sich die Partner zu gegenseitigem gesetzlichen Unterhalt verpflichtet. Dem müsse eine Hinterbliebenenversorgung entgegenstehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Klagebegründung Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. und 24. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen zuzusichern, dass sein Lebenspartner für den Fall seines Versterbens und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird; hilfsweise festzustellen, dass sein Lebenspartner für den Fall seines Versterbens und Überlebens des Lebenspartners eine Hinterbliebenenversorgung in dem für den Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten wird; hilfsweise das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage anzurufen, ob § 46 SGB VI in der geltenden Fassung mit dem Grundgesetz und der Entschließung des Europäischen Gerichts entsprechend der Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung verblieben, § 46 SGB VI sei vom Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt; als öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger sei es nicht ihre Aufgabe, die Verfassungswidrigkeit festzustellen. Darüber hinaus sei die Klage unzulässig.
Hierzu hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X werde ebenso wie die des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz einhellig als Verwaltungsakt angesehen. Diese sei auch im Rahmen der gebundenen Verwaltung zulässig. Weigere sich der Versicherungsträger, könne dies im Wege der Verpflichtungsklage erzwungen werden.
Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie sowie auf die Gerichtsakten wird wegen des Sachverhaltes im Einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Hinsichtlich des Hauptklageantrags hat die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Schreiben der Beklagten vom 15.04. und 24.04.2002 sind keine Verwaltungsakte, sondern haben lediglich aufklärende Bedeutung. Sie stellen insbesondere nicht die Versagung einer Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X dar. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, eine solche Zusicherung zu erhalten. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Im Bereich der Rentenversicherung haben Zusicherungen im Sinne dieser Vorschrift kaum Bedeutung, soweit es sich um Pflichtleistungen handelt. In Betracht kommt die Zusicherung allenfalls bei Ermessensleistungen z. B. bei der Übernahme erst später entstehender Unkosten oder bei der Entscheidung über leistungsrechtliche Auswirkungen nachzuentrichtender Beiträge (BSG 56, 249). Eine weitergehende Bedeutung, etwa die Zusicherung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen, wie z. B. Ansprüche auf Rente, hat die Zusicherung im Bereich der Rentenversicherung nicht.
In dem mit Widerspruch angegriffenen Schreiben hat die Beklagte erkennbar weder einen Verwaltungsakt erlassen wollen noch eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X abgelehnt.
Damit ist zur Überzeugung der Kammer die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers im Hauptantrag abzuweisen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung der begehrten Erklärung hat die Kammer bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit. Mit der Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 SGG kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hinsichtlich des Feststellungsinteresses muss das zugrundeliegende Rechtsverhältnis konkretisiert sein; eine Rechtsposition oder ein allgemeiner Rechtszustand genügt nicht, solange sie sich nicht zu einem Rechtsverhältnis "verdichtet" haben. Zur Klärung nur abstrakter Rechtsfragen dürfen die Gerichte nicht angerufen werden, auch nicht, wenn der Versicherungsträger Auskunft erteilt hat (BSG SozR 1500, § 55 Nr. 2). Im vorliegenden Fall hat die Kammer Bedenken, ob sich das Rechtsverhältnis bereits "verdichtet" hat. Dies würde genauso gelten, wenn ein Ehepartner einer heterosexuellen Ehe den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für den anderen Lebenspartner festgestellt haben will. Unstreitig ist nämlich für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, dass ein Feststellungsinteresse dann zu bejahen ist, wenn eine Anwartschaft auf eine Rente besteht. Hierunter ist in der Regel die Anwartschaft auf eine eigene Rente zu verstehen: Rentenanwartschaften unterliegen nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz. Im Bereich der Hinterbliebenenversorgung wird jedoch lediglich ein Anspruch aus abgeleitetem Recht geltend gemacht. Darüber hinaus ist zum Zeitpunkt der Feststellungsklage noch von einer ganzen Reihe tatbestandsmäßig notwendiger Unwägbarkeiten auszugehen: Voraussetzung für einen Hinterbliebenenrentenanspruch ist zum einen das vorzeitige Ableben desjenigen, aus dessen Rente ein Hinterbliebenenrentenanspruch hergeleitet wird und zum anderen die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft überhaupt noch besteht. Insofern neigt die Kammer der Ansicht zu, dass es sich vorliegend um die Abklärung einer abstrakten Rechtsfrage handelt mit der Folge, dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht gegeben ist. Letztendlich hat die Kammer diese Frage jedoch unentschieden gelassen, da sie jedenfalls die Klage für unbegründet hält: Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht für den Ehepartner des Klägers nach dem Wortlaut des § 46 SGB VI nicht. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist diese Vorschrift einer ergänzenden bzw. analogen Auslegung nicht zugänglich. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine Regelungslücke besteht. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst und gewollt den Tatbestand des § 46 SGB VI so eng gefasst.
Die Kammer hat sich aber auch nicht gedrängt gefühlt, das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht zur Beantwortung der Frage vorzulegen, ob § 46 SGB VI in der geltenden Fassung mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Es ist zwar zutreffend, dass die Partner gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften gegenüber Ehepartnern im Rahmen des § 46 SGB VI ungleich behandelt werden. Nicht jede Ungleichbehandlung führt jedoch zu einem Verstoß des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Vielmehr liegt ein solcher Verstoß nur dann vor, wenn er willkürlich ist und keine sachliche Grundlage hat.
Nach den gesetzgeberischen Intentionen beruht die Hinterbliebenenversorgung auf dem Schutzgedanken des Art. 6 Grundgesetz. Da in der Regel aus den unter Art. 6 geschützten Personenkreisen der Bevölkerungsnachwuchs hervorgeht, der zur Aufrechterhaltung eines Staatsgebildes notwendig ist, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern sogar in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht in immer stärkerem Maße verpflichtet, dem Schutzgedanken des Art. 6 Grundgesetz Rechnung zu tragen.
Hieran hat sich auch durch das LPartDisBG zur Überzeugung der Kammer noch nichts geändert. Von seinem gesetzgeberischen Wortlaut her dient das Gesetz der Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften. Wenn der Staat nunmehr einen ersten Schritt zur Beendigung der Diskriminierung dieses Personenkreises tut, so bedeutet dies nicht automatisch, dass er in allen Bereichen eine Ungleichbehandlung abschafft. Vielmehr muss der Staat, um überhaupt handlungsfähig zu bleiben, die Möglichkeit besitzen, sich weitere Schritte zu überlegen und auf ihre Finanzierbarkeit hin zu überprüfen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht z. B. bei der erstmaligen Einführung von Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für zulässig erachtet.
Insofern ist die Kammer der Überzeugung, dass zur Zeit der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Partner an der Hinterbliebenenversorgung des § 46 SGB VI mit dem Grundgesetz noch vereinbar ist.
Daher war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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