Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
14
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 14 VG 94/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbecheids vom 15.07.2002 verurteilt, bei dem Kläger ab dem 13.12.1999 Versorgung nach dem OEG i.V.m. dem BVG nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v.H. nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der 1959 geborene Kläger wurde Opfer einer räuberischen Erpressung und eines Menschenraubs. Er wurde vom 13. Dezember 1999 bis zum 14. Dezember 1999 von 3 Männern gewaltsam festgehalten. Dabei wurde er mit einer Bombenattrappe und einer Schreckschusspistole bedroht. Die Täter wurden durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 3 Kls 202 Js 24302/1999) rechtskräftig verurteilt.
Am 08. März 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem OEG. Als Folge der Tat gab er nervliche Beeinträchtigungen an. Das beklagte Land zog das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bei. Es holte Befundberichte der Psychologin Dr. I und des Psychiaters Dr. N ein. Die Nervenärztin Dr. T erstellte am 19. Dezember 2001 ein Gutachten nach Aktenlage und diagnostizierte bei dem Kläger als Schädigungsfolge eine depressive Angststörung, die sie mit einer MdE von 10 einschätzte. Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 erkannte das beklagte Land beim Kläger als Schädigungsfolge die Gesundheitsbeeinträchtigung "Anpassungsstörung als Schädigungsfolge an. Es setzte hierfür eine MdE von unter 25 v. H. an und lehnte den Antrag auf Gewährung einer Grundrente ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2002 zurück. Die am 07. August 2002 eingereichte Klage wurde zunächst wegen eines BSG-Verfahrens über die Anwendbarkeit der "Anhaltspunkte" ausgesetzt. Die Beteiligten nahmen das Verfahren am 06. Mai 2004 wieder auf. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 % und die Ablehnung einer Grundrente. Die psychischen Auswirkungen seien gravierender, als vom Land angenommen.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2002 zu verurteilen, ihm ab dem 13. Dezember 1999 Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V. mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und bezieht sich hierbei auf die von ihm eingeholte sozialmedizinischen Stellungnahme zu dem Gerichtsgutachten, in der die Ärztin für Chirurgie-Sozialmedizin Dr. C X der Einschätzung einer MdE von 30 nicht folgt. Aus ihrer Sicht sei nur eine leichtere psychische Störung im Sinne der Anhaltspunkte gegeben, die mit einer MdE von 0-20 zu bewerten sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung des Klägers durch Dr. N1. Dr. N1 kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger als schädigungsabhängige Gesundheitsbeeinträchtigung eine chronische Angst- und Belastungsstörung vorliege, die er mit einer MdE mit 30 v.H. einschätzte. Diese Einschätzung hielt Dr. N1 auch in einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2005 aufrecht.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 15. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2002 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach einer MdE von 30 v.H.
Gemäß § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält, wer infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs seiner Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erhalten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Nach § 31 Abs. 1 BVG erhält der Geschädigte eine Grundrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v.H. gemindert ist, wobei die Höhe der Grundrente abhängt vom Grad der MdE.
Der Kläger wurde am 13. Dezember 1999 Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs. Dies steht aus Sicht der Kammer aufgrund der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Strafgerichtsprozess fest und wird vom beklagten Land nicht bestritten. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG sind insoweit zu bejahen.
Durch die Gewalttat wurde beim Kläger eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, die eine MdE von mehr als 25 % bedingt. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N1 in dessen Gutachten vom 11. November 2004 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 21. Januar 2005 an. Der Sachverständige Dr. N1 begründet für das Gericht nachvollziehbar das Vorliegen einer "stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit" nach den Anhaltspunkten Nr. 26.3, für die eine MdE von 30-40 gerechtfertigt ist. Dr. N1 beschreibt eine "trotz guter Kompensationsmöglichkeiten und Bewältigungsstrategien vor dem Hintergrund der erkennbaren und zum Teil sehr deutlichen Bagatellisierungen, doch erkennbar beeinträchtigenden psychischen Problematik, mit verstärkter Rückzugsneigung, immer noch spürbarem Verlust an Selbstwertgefühl sowie den bereits erwähnten unter Belastung verstärkt auftretenden Beschwerden." Dr. N1 begründet seine Einschätzung "mit den berichteten Einschränkungen in den Bereichen soziale Kontakte, Alltagsbewältigung, Freizeitgestaltung und Erwerbsleben sowie dem seelisch körperlichen Leidensdruck des Klägers". So berichtete der Kläger auf gezielte Nachfrage, nicht abschalten zu können und Grübeln, Herzrasen und Übelkeit sowie gelegentliche Niedergeschlagenheit zu haben. Auf gezielte Nachfrage bejahte er auch sich gelegentlich aufdrängende Erinnerungen an die Entführung zu haben. Der Kläger schilderte zudem Kopfschmerzen und Herzrasen bei vermehrten Stress. Er habe seine Spontanität und Unbekümmertheit eingebüßt. Der Kläger beschrieb auch berufliche Einschränkungen. In seiner Tätigkeit als Referent würde ihm eine Klientel mit einem hohen Aggressionspotenzial nun sehr abschrecken, früher habe er dieses als sportliche Herausforderung angesehen. Der Sachverständige Dr. N1 begründet seine Einschätzung damit, dass mit zunehmender Untersuchungsdauer und bei Ansprechen belastender Themen unter einer gutgelaunten jovialen Fassade zunehmend eine Bedrücktheit, Anspannung und Belastung erkennbar wurde, wenn auch keine tiefergehende depressive Verstimmung. Der Sachverständige Dr. N1 erläutert aus Sicht der Kammer überzeugend seine Abweichung von der Einschätzung der Versorgungsmedizinerin Dr. T in deren versorgungsärztlichem Gutachten vom 19. Dezember 2001. Das Gutachten von Dr. T basierte alleine auf der Aktenlage und nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers. Dr. N1 weist darauf hin, dass Dr. T aufgrund der nervenärztllicherseits vom psychotherapeutisch behandelnden Arzt Dr. N günstig eingeschätzten Prognose von einer anderen Sachlage ausgehen konnte, als er selber angesichts einer auch nach 3 Jahren auf gezielte Nachfrage erkennbaren krankheitswertigen Symptomatik mit Chronifizierungstendenz. Erschwerend sei bei der Bewertung durch Dr. T hinzugekommen, dass die nach außen gut erhaltene Fassade des Klägers dazu führe, dass der Gesundheitszustand als besser eingeschätzt würde, als dies der Realität entspreche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v.H. nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der 1959 geborene Kläger wurde Opfer einer räuberischen Erpressung und eines Menschenraubs. Er wurde vom 13. Dezember 1999 bis zum 14. Dezember 1999 von 3 Männern gewaltsam festgehalten. Dabei wurde er mit einer Bombenattrappe und einer Schreckschusspistole bedroht. Die Täter wurden durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 3 Kls 202 Js 24302/1999) rechtskräftig verurteilt.
Am 08. März 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem OEG. Als Folge der Tat gab er nervliche Beeinträchtigungen an. Das beklagte Land zog das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bei. Es holte Befundberichte der Psychologin Dr. I und des Psychiaters Dr. N ein. Die Nervenärztin Dr. T erstellte am 19. Dezember 2001 ein Gutachten nach Aktenlage und diagnostizierte bei dem Kläger als Schädigungsfolge eine depressive Angststörung, die sie mit einer MdE von 10 einschätzte. Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 erkannte das beklagte Land beim Kläger als Schädigungsfolge die Gesundheitsbeeinträchtigung "Anpassungsstörung als Schädigungsfolge an. Es setzte hierfür eine MdE von unter 25 v. H. an und lehnte den Antrag auf Gewährung einer Grundrente ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2002 zurück. Die am 07. August 2002 eingereichte Klage wurde zunächst wegen eines BSG-Verfahrens über die Anwendbarkeit der "Anhaltspunkte" ausgesetzt. Die Beteiligten nahmen das Verfahren am 06. Mai 2004 wieder auf. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 % und die Ablehnung einer Grundrente. Die psychischen Auswirkungen seien gravierender, als vom Land angenommen.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2002 zu verurteilen, ihm ab dem 13. Dezember 1999 Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V. mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und bezieht sich hierbei auf die von ihm eingeholte sozialmedizinischen Stellungnahme zu dem Gerichtsgutachten, in der die Ärztin für Chirurgie-Sozialmedizin Dr. C X der Einschätzung einer MdE von 30 nicht folgt. Aus ihrer Sicht sei nur eine leichtere psychische Störung im Sinne der Anhaltspunkte gegeben, die mit einer MdE von 0-20 zu bewerten sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung des Klägers durch Dr. N1. Dr. N1 kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger als schädigungsabhängige Gesundheitsbeeinträchtigung eine chronische Angst- und Belastungsstörung vorliege, die er mit einer MdE mit 30 v.H. einschätzte. Diese Einschätzung hielt Dr. N1 auch in einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2005 aufrecht.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 15. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2002 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach einer MdE von 30 v.H.
Gemäß § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält, wer infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs seiner Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erhalten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Nach § 31 Abs. 1 BVG erhält der Geschädigte eine Grundrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 v.H. gemindert ist, wobei die Höhe der Grundrente abhängt vom Grad der MdE.
Der Kläger wurde am 13. Dezember 1999 Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs. Dies steht aus Sicht der Kammer aufgrund der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Strafgerichtsprozess fest und wird vom beklagten Land nicht bestritten. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG sind insoweit zu bejahen.
Durch die Gewalttat wurde beim Kläger eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, die eine MdE von mehr als 25 % bedingt. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N1 in dessen Gutachten vom 11. November 2004 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 21. Januar 2005 an. Der Sachverständige Dr. N1 begründet für das Gericht nachvollziehbar das Vorliegen einer "stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit" nach den Anhaltspunkten Nr. 26.3, für die eine MdE von 30-40 gerechtfertigt ist. Dr. N1 beschreibt eine "trotz guter Kompensationsmöglichkeiten und Bewältigungsstrategien vor dem Hintergrund der erkennbaren und zum Teil sehr deutlichen Bagatellisierungen, doch erkennbar beeinträchtigenden psychischen Problematik, mit verstärkter Rückzugsneigung, immer noch spürbarem Verlust an Selbstwertgefühl sowie den bereits erwähnten unter Belastung verstärkt auftretenden Beschwerden." Dr. N1 begründet seine Einschätzung "mit den berichteten Einschränkungen in den Bereichen soziale Kontakte, Alltagsbewältigung, Freizeitgestaltung und Erwerbsleben sowie dem seelisch körperlichen Leidensdruck des Klägers". So berichtete der Kläger auf gezielte Nachfrage, nicht abschalten zu können und Grübeln, Herzrasen und Übelkeit sowie gelegentliche Niedergeschlagenheit zu haben. Auf gezielte Nachfrage bejahte er auch sich gelegentlich aufdrängende Erinnerungen an die Entführung zu haben. Der Kläger schilderte zudem Kopfschmerzen und Herzrasen bei vermehrten Stress. Er habe seine Spontanität und Unbekümmertheit eingebüßt. Der Kläger beschrieb auch berufliche Einschränkungen. In seiner Tätigkeit als Referent würde ihm eine Klientel mit einem hohen Aggressionspotenzial nun sehr abschrecken, früher habe er dieses als sportliche Herausforderung angesehen. Der Sachverständige Dr. N1 begründet seine Einschätzung damit, dass mit zunehmender Untersuchungsdauer und bei Ansprechen belastender Themen unter einer gutgelaunten jovialen Fassade zunehmend eine Bedrücktheit, Anspannung und Belastung erkennbar wurde, wenn auch keine tiefergehende depressive Verstimmung. Der Sachverständige Dr. N1 erläutert aus Sicht der Kammer überzeugend seine Abweichung von der Einschätzung der Versorgungsmedizinerin Dr. T in deren versorgungsärztlichem Gutachten vom 19. Dezember 2001. Das Gutachten von Dr. T basierte alleine auf der Aktenlage und nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers. Dr. N1 weist darauf hin, dass Dr. T aufgrund der nervenärztllicherseits vom psychotherapeutisch behandelnden Arzt Dr. N günstig eingeschätzten Prognose von einer anderen Sachlage ausgehen konnte, als er selber angesichts einer auch nach 3 Jahren auf gezielte Nachfrage erkennbaren krankheitswertigen Symptomatik mit Chronifizierungstendenz. Erschwerend sei bei der Bewertung durch Dr. T hinzugekommen, dass die nach außen gut erhaltene Fassade des Klägers dazu führe, dass der Gesundheitszustand als besser eingeschätzt würde, als dies der Realität entspreche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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