Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 1 AS 23/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige ab 12. März 2005.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger erwarb gemeinsam mit seiner am 00.00.2000 verstorbenen Ehefrau am - die Eigentumswohnung B E T 0 in L. zum Kaufpreis von 124.185.00 EUR. Er und seine Ehefrau wurden je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Beim Tod der Ehefrau des Klägers erbten er und sein am 00.00.1977 geborener Sohn jeweils zur Hälfte den Miteigentumsanteil der Ehefrau am Wohnungseigentum. Mit notariellem Vertrag vom 00.00.0000 übertrug der Kläger seinen Miteigentumsanteil sowie den ererbten Eigentumsanteil auf seinen Sohn. In dem genannten Vertrag ist zu Punkt 000.0 außerdem folgendes vereinbart:
Der Erwerber räumt dem Veräußerer den lebenslänglichen Nießbrauch an dem gesamten übertragenen Grundeigentum ein. Auf den Nießbrauch sollen die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung finden, dass der Nießbraucher sämtliche ordentlichen und außerordentlichen, privaten und öffentlichen Lasten, Abgaben und Steuern sowie alle Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten zu tragen hat.
... die Ausübung des Nießbrauchs ist unentgeltlich und gilt vom heutigen Tage an.
Die Wohnung ist von dem Kläger zu einem Grundmietzins von 690,00 EUR pro Monat vermietet. Außerdem haben die Mieter an ihn einen Betriebskostenzuschuss i.H.v. 200,00 EUR monatlich zu entrichten. Die monatlichen Zins- und Tilgungsraten i.H.v. 615,00 EUR sowie das Haus- und Wohngeld und die Grundbesitzabgaben trägt der Kläger.
Bis 11.03.2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Mit Wirkung zum 12.03.2005 beantragte er Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch II. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen teilte er mit, er beziehe eine Witwerrente i.H.v. 443,96 EUR monatlich und erziele Mieteinnahmen i.H.v. 890,00 EUR monatlich. Er habe eine Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 24.000,00 EUR abgeschlossen. Der Auszahlungsbetrag bei Rückkauf liege bei etwa 9.760,00 EUR. Ferner habe er Kapitalwertpapiervermögen i.H.v. etwa 17.540,00 EUR.
Die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.04.2005 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Er könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, da er über Vermögen i.H.v. insgesamt 75.158,95 EUR verfüge. Dieses Vermögen übersteige den Grundfreibetrag i.H.v. 30.160,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein zu dessen Begründung er ausführte, zu Unrecht sei ein Teil der Eigentumswohnung als Vermögen berücksichtigt worden. Die Wohnung befinde sich im Eigentum seines Sohnes. Das ihm eingeräumte Nießbrauchsrecht sei für ihn wirtschaftlich nicht vorteilhaft, da er monatlich 159,50 EUR zusätzlich aufbringen müsse, um die vertraglich vereinbarten Lasten zu bezahlen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2005 zurück: Der Kläger habe seinem Sohn seine Miteigentumsanteile an der Eigentumswohnung nach § 528 BGB geschenkt. Da er nunmehr nicht mehr in der Lage sei, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, sei er gehalten, die Schenkung zurück zu fordern. Dieser Rückforderungs- und Rückübertragungsanspruch zähle auch zu seinem Vermögen.
Mit der am 22.08.2005 bei dem Sozialgericht erhobenen Klage macht der Kläger geltend, durch die Übertragung der Miteigentumsanteile auf seinen Sohn sei dieser nicht bereichert, da er wegen des Nießbrauchsrechts die Früchte an dem Eigentum nicht ziehen könne. Außerdem seien die Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch nicht erfüllt. Der Gesetzgeber verlange nicht nur, dass der Schenker außer Stande sei, seinen Unterhalt angemessen zu bestreiten, er müsse außerdem außer Stande sein, seine ihm seinen Verwandten gegenüber obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der Wortlaut des § 528 BGB sei insoweit eindeutig, dass er kumulativ von der eigenen angemessenen Unterhaltung des Schenkers und von dessen Unterhaltspflicht gegenüber Unterhaltsberechtigten ausgehe.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 12.03.2005 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig. Der Sohn des Klägers sei durch die Übertragung der Eigentumsanteile sehr wohl bereichert. Er habe die Lasten aus dem Eigentum bis zur Beendigung des Nießbrauchs nicht zu tragen. Der Rückübertragungsanspruch gemäß § 528 BGB setze keinesfalls eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber Dritten voraus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten Nr. 00000 BG 0000000 Bezug genommen. Die Leistungsakte der Beklagten war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2005 nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Dem Kläger stehen Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige ab dem 12.03.2005 nicht zu.
Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige erhalten gem. § 7 Abs. 1 SGB II Personen unter anderem dann, wenn sie erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig ist gem. § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln und vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält (Nr. 2).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger ist nämlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus seinem zu berücksichtigenden Vermögen zu bestreiten. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Bestandteil des Vermögens des Klägers ist auch sein Anspruch auf Rückübereignung der seinem Sohn durch notariellen Vertrag vom 05.10.2001 übertragenen Miteigentumsanteile an dem Wohnungseigentum B E T 0 in L. Rechtsgrundlage hierfür ist § 528 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach der genannten Vorschrift kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Diese Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB sind erfüllt.
Zu Unrecht wendet der Kläger ein, die Übertragung seines ¾ Miteigentumsanteils am Wohnungseigentum auf den Sohn sei keine Schenkung. Denn der Kläger hat seinem Sohn die Miteigentumsanteile an dem Wohnungseigentum zugewendet. Der Sohn des Klägers brauchte für die Übertragung der Eigentumsanteile keinen Kaufpreis zu zahlen. Dass dem Kläger der Nießbrauch einer Wohnung zugestanden worden ist, stellt keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung dar. Der Nießbrauch dient gegenwärtig lediglich dazu, die auf dem Wohnungseigentum liegenden Lasten zu tilgen, und zwar auch zugunsten des Sohnes selbst; denn mit der Weitervermietung der Wohnung als der derzeitigen eigentlichen Nießbrauchsausübung werden nicht nur die auf dem Grundstück liegenden Lasten getilgt, soweit sie die übertragenen Wohnungseigentumsanteile betreffen, sondern auch soweit sie den dem Sohn des Klägers durch die Erbschaft unmittelbar zugefallenen Wohnungseigentumsanteil betreffen.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Schenkung sei nicht gültig, weil es an einem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag fehle. Es kann dahinstehen, ob der notarielle Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag vom 05.10.2001 zugleich als notarielle Beurkundung der Schenkung angesehen werden muss. Jedenfalls wird nach § 518 Abs. 2 BGB der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Dies ist hier durch die Auflassung und Eintragung des Sohnes des Klägers als alleiniger Eigentümer im Grundbuch geschehen.
Auch die Auffassung des Klägers, die Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB seien deshalb nicht erfüllt, weil der Rückforderungsanspruch nicht nur seinen eigenen Notbedarf voraussetze, sondern kumulativ verlange, dass er unterhaltsberechtigten Personen gegenüber seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen könne, teilt die Kammer nicht. Notbedarf im Sinne von § 528 BGB liegt nach der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (Seiler in Ehrmann, § 528 Rdnr. 2) vor, wenn der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Es genügt Unzulänglichkeit für das eine oder das andere (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 25.04.2001 – XZR 229/99).
Das Vermögen des Klägers ist auch verwertbar, dessen Verwertung zumutbar. Vergleichbare Wohnungen in dem Objekt B E T 0 in L werden derzeit zu etwa 168.000,- Euro im ImmobilienScout angeboten. Die Wohngegend ist wegen der guten Infrastruktur der Nähe zu den Rheinwiesen, zum L Zoo und zur Flora sowie wegen der guten Anbindung an das örtliche Verkehrsnetz außerordentlich attraktiv. Es kann dahinstehen, ob der Kläger für die an der Straße liegenden Eigentumswohnung einen Kaufpreis in Höhe von 168.000,- Euro erzielen kann. Denn er vertritt selbst die Auffassung, dass er diese Wohnung für ca. 130.000,- Euro verkaufen kann. Sie liegt mithin immer noch über dem seinerzeitigen Kaufpreis in Höhe von 124.185,00 Euro.
Die Beklagte hat deshalb zu Recht folgendes Gesamtvermögen des Klägers errechnet:
Eigentumswohnung Kaufpreis 124.185,00 Euro abzüglich Restschuld 77.577,72 Euro 46.607,28 Euro davon ¾ Eigentumsanteil 34.955,46 Euro zzgl. Vermögen aus Fondlebensversicherung und Vermögen auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 28.551,67 Euro Gesamt 63.507,13 Euro
Das Gesamtvermögen des Klägers beträgt mithin 63.507,13 Euro. Hiervon ist gemäß § 65 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung in der Fassung vom 13.12.2004 ein Freibetrag in Höhe von 520,- Euro je Lebensjahr = 30.160,00 Euro in Abzug zu bringen. Der Kläger verfügt mithin über ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 33.347,13 Euro. Er ist deshalb nicht bedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige ab 12. März 2005.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger erwarb gemeinsam mit seiner am 00.00.2000 verstorbenen Ehefrau am - die Eigentumswohnung B E T 0 in L. zum Kaufpreis von 124.185.00 EUR. Er und seine Ehefrau wurden je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Beim Tod der Ehefrau des Klägers erbten er und sein am 00.00.1977 geborener Sohn jeweils zur Hälfte den Miteigentumsanteil der Ehefrau am Wohnungseigentum. Mit notariellem Vertrag vom 00.00.0000 übertrug der Kläger seinen Miteigentumsanteil sowie den ererbten Eigentumsanteil auf seinen Sohn. In dem genannten Vertrag ist zu Punkt 000.0 außerdem folgendes vereinbart:
Der Erwerber räumt dem Veräußerer den lebenslänglichen Nießbrauch an dem gesamten übertragenen Grundeigentum ein. Auf den Nießbrauch sollen die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung finden, dass der Nießbraucher sämtliche ordentlichen und außerordentlichen, privaten und öffentlichen Lasten, Abgaben und Steuern sowie alle Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten zu tragen hat.
... die Ausübung des Nießbrauchs ist unentgeltlich und gilt vom heutigen Tage an.
Die Wohnung ist von dem Kläger zu einem Grundmietzins von 690,00 EUR pro Monat vermietet. Außerdem haben die Mieter an ihn einen Betriebskostenzuschuss i.H.v. 200,00 EUR monatlich zu entrichten. Die monatlichen Zins- und Tilgungsraten i.H.v. 615,00 EUR sowie das Haus- und Wohngeld und die Grundbesitzabgaben trägt der Kläger.
Bis 11.03.2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Mit Wirkung zum 12.03.2005 beantragte er Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch II. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen teilte er mit, er beziehe eine Witwerrente i.H.v. 443,96 EUR monatlich und erziele Mieteinnahmen i.H.v. 890,00 EUR monatlich. Er habe eine Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 24.000,00 EUR abgeschlossen. Der Auszahlungsbetrag bei Rückkauf liege bei etwa 9.760,00 EUR. Ferner habe er Kapitalwertpapiervermögen i.H.v. etwa 17.540,00 EUR.
Die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.04.2005 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Er könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten, da er über Vermögen i.H.v. insgesamt 75.158,95 EUR verfüge. Dieses Vermögen übersteige den Grundfreibetrag i.H.v. 30.160,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein zu dessen Begründung er ausführte, zu Unrecht sei ein Teil der Eigentumswohnung als Vermögen berücksichtigt worden. Die Wohnung befinde sich im Eigentum seines Sohnes. Das ihm eingeräumte Nießbrauchsrecht sei für ihn wirtschaftlich nicht vorteilhaft, da er monatlich 159,50 EUR zusätzlich aufbringen müsse, um die vertraglich vereinbarten Lasten zu bezahlen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2005 zurück: Der Kläger habe seinem Sohn seine Miteigentumsanteile an der Eigentumswohnung nach § 528 BGB geschenkt. Da er nunmehr nicht mehr in der Lage sei, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, sei er gehalten, die Schenkung zurück zu fordern. Dieser Rückforderungs- und Rückübertragungsanspruch zähle auch zu seinem Vermögen.
Mit der am 22.08.2005 bei dem Sozialgericht erhobenen Klage macht der Kläger geltend, durch die Übertragung der Miteigentumsanteile auf seinen Sohn sei dieser nicht bereichert, da er wegen des Nießbrauchsrechts die Früchte an dem Eigentum nicht ziehen könne. Außerdem seien die Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch nicht erfüllt. Der Gesetzgeber verlange nicht nur, dass der Schenker außer Stande sei, seinen Unterhalt angemessen zu bestreiten, er müsse außerdem außer Stande sein, seine ihm seinen Verwandten gegenüber obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der Wortlaut des § 528 BGB sei insoweit eindeutig, dass er kumulativ von der eigenen angemessenen Unterhaltung des Schenkers und von dessen Unterhaltspflicht gegenüber Unterhaltsberechtigten ausgehe.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 12.03.2005 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig. Der Sohn des Klägers sei durch die Übertragung der Eigentumsanteile sehr wohl bereichert. Er habe die Lasten aus dem Eigentum bis zur Beendigung des Nießbrauchs nicht zu tragen. Der Rückübertragungsanspruch gemäß § 528 BGB setze keinesfalls eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber Dritten voraus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten Nr. 00000 BG 0000000 Bezug genommen. Die Leistungsakte der Beklagten war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2005 nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Dem Kläger stehen Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige ab dem 12.03.2005 nicht zu.
Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige erhalten gem. § 7 Abs. 1 SGB II Personen unter anderem dann, wenn sie erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig ist gem. § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln und vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält (Nr. 2).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger ist nämlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus seinem zu berücksichtigenden Vermögen zu bestreiten. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Bestandteil des Vermögens des Klägers ist auch sein Anspruch auf Rückübereignung der seinem Sohn durch notariellen Vertrag vom 05.10.2001 übertragenen Miteigentumsanteile an dem Wohnungseigentum B E T 0 in L. Rechtsgrundlage hierfür ist § 528 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach der genannten Vorschrift kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Diese Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB sind erfüllt.
Zu Unrecht wendet der Kläger ein, die Übertragung seines ¾ Miteigentumsanteils am Wohnungseigentum auf den Sohn sei keine Schenkung. Denn der Kläger hat seinem Sohn die Miteigentumsanteile an dem Wohnungseigentum zugewendet. Der Sohn des Klägers brauchte für die Übertragung der Eigentumsanteile keinen Kaufpreis zu zahlen. Dass dem Kläger der Nießbrauch einer Wohnung zugestanden worden ist, stellt keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung dar. Der Nießbrauch dient gegenwärtig lediglich dazu, die auf dem Wohnungseigentum liegenden Lasten zu tilgen, und zwar auch zugunsten des Sohnes selbst; denn mit der Weitervermietung der Wohnung als der derzeitigen eigentlichen Nießbrauchsausübung werden nicht nur die auf dem Grundstück liegenden Lasten getilgt, soweit sie die übertragenen Wohnungseigentumsanteile betreffen, sondern auch soweit sie den dem Sohn des Klägers durch die Erbschaft unmittelbar zugefallenen Wohnungseigentumsanteil betreffen.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Schenkung sei nicht gültig, weil es an einem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag fehle. Es kann dahinstehen, ob der notarielle Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag vom 05.10.2001 zugleich als notarielle Beurkundung der Schenkung angesehen werden muss. Jedenfalls wird nach § 518 Abs. 2 BGB der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Dies ist hier durch die Auflassung und Eintragung des Sohnes des Klägers als alleiniger Eigentümer im Grundbuch geschehen.
Auch die Auffassung des Klägers, die Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB seien deshalb nicht erfüllt, weil der Rückforderungsanspruch nicht nur seinen eigenen Notbedarf voraussetze, sondern kumulativ verlange, dass er unterhaltsberechtigten Personen gegenüber seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen könne, teilt die Kammer nicht. Notbedarf im Sinne von § 528 BGB liegt nach der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (Seiler in Ehrmann, § 528 Rdnr. 2) vor, wenn der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Es genügt Unzulänglichkeit für das eine oder das andere (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 25.04.2001 – XZR 229/99).
Das Vermögen des Klägers ist auch verwertbar, dessen Verwertung zumutbar. Vergleichbare Wohnungen in dem Objekt B E T 0 in L werden derzeit zu etwa 168.000,- Euro im ImmobilienScout angeboten. Die Wohngegend ist wegen der guten Infrastruktur der Nähe zu den Rheinwiesen, zum L Zoo und zur Flora sowie wegen der guten Anbindung an das örtliche Verkehrsnetz außerordentlich attraktiv. Es kann dahinstehen, ob der Kläger für die an der Straße liegenden Eigentumswohnung einen Kaufpreis in Höhe von 168.000,- Euro erzielen kann. Denn er vertritt selbst die Auffassung, dass er diese Wohnung für ca. 130.000,- Euro verkaufen kann. Sie liegt mithin immer noch über dem seinerzeitigen Kaufpreis in Höhe von 124.185,00 Euro.
Die Beklagte hat deshalb zu Recht folgendes Gesamtvermögen des Klägers errechnet:
Eigentumswohnung Kaufpreis 124.185,00 Euro abzüglich Restschuld 77.577,72 Euro 46.607,28 Euro davon ¾ Eigentumsanteil 34.955,46 Euro zzgl. Vermögen aus Fondlebensversicherung und Vermögen auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 28.551,67 Euro Gesamt 63.507,13 Euro
Das Gesamtvermögen des Klägers beträgt mithin 63.507,13 Euro. Hiervon ist gemäß § 65 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung in der Fassung vom 13.12.2004 ein Freibetrag in Höhe von 520,- Euro je Lebensjahr = 30.160,00 Euro in Abzug zu bringen. Der Kläger verfügt mithin über ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 33.347,13 Euro. Er ist deshalb nicht bedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.
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