Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 30/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verurteilt, an den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 06.02.2007 bis zum 28.02.2007 in Höhe von ... Euro und für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 14.03.2007 in Höhe von ... Euro zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden der Antragsgegnerin zu 1/5 auferlegt. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das einstweilige Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht Köln Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Gerhard Martini, Aachener Straße 19, 53359 Rheinbach, beigeordnet.
Gründe:
I.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit dem der Antragsteller, ein griechischer Staatsangehöriger, der in Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Freizügigskeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) ist, die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung seit dem 01.11.2006 zu gewähren, ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, das heißt den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und den Anordnungsgrund, das heißt die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Das Erfordernis der Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes eine reduzierte Prüfungsdichte gilt und es genügt, dass das Bestehen eines Anspruchs und eines Anordnungsgrundes überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. insoweit zum Beispiel Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2006, Az.: L 9 B 126/06 AS ER). Erforderlich ist grundsätzlich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden und der Antrag auf einstweilige Anordnung, auch wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, abzulehnen. Ist die Klage demgegenüber offensichtlich begründet, besteht ein Anordnungsanspruch (vgl. Keller,: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdnr. 29 m.d.N.). Wenn es, wie hier, um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, ergeben sich allerdings aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und Art. 1 Abs. 1 GG besondere Anfordungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, weil ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen (Anordnungs-)Anspruch auf die Bewilligung von anteiligem Arbeitslosengeld II für Februar 2007 und März 2007, d.h. für die Zeit ab Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht am 06.02.2007 bis zur Zahlung des ersten Lohnes aus der am 07.02.2007 begonnenen Tätigkeit bei der Firma randstad am 15.03.2007 und damit bis einschließlich 14.03.2007, glaubhaft gemacht (1.). Insoweit besteht auch ein Anordnungsgrund (2.). Im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten weitergehenden Ansprüche ist demgegenüber jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (3.).
1.) a) Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 19 Satz 3 SGB II mindert das zu berücksichtigende Einkommen (vgl. § 11 SGB II) und Vermögen (vgl. § 12 SGB II) diese Geldleistungen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch vollendet haben, erwerbsfähig sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und hilfebedürftig sind.
Es ist bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II dem Grunde nach gegenwärtig vorliegen. Der Antragsteller hat das 15. Lebensjahr vollendet und 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, da er sich im Bundesgebiet unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I), denn er hat eine Wohnung in Rheinbach angemietet und geht einer Erwerbstätigkeit nach. Als Inhaber einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU verfügt er auch ausländerrechtlich über eine Aufenthaltsposition, die so offen ist, dass sie wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Dauer ermöglicht (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.1993, Az.: 4 RA 49/92; Urteil vom 09.05.1995, Az.: 8 RKn 2/94; Urteil vom 25.03.1998, Az.: B 5 RJ 22/96; Urteil vom 04.11.1998, Az.: B 13 RJ 9/98 R, jeweils m.w.N. zu weiteren Entscheidung des Bundessozialgerichts). Der Antragsteller ist ferner erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II. Gesundheitliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II sind nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist es auch entsprechend den Anforderungen von § 8 Abs. 2 SGB II erlaubt, eine Beschäftigung aufzunehmen, denn als Angehöriger eines EG-Mitgliedstaates und damit als Unionsbürger hat er gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) i.V.m. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genehmigungsfreien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Die Beschränkungen des § 284 SGB III greifen gegenüber griechischen Staatsangehörigen nicht ein.
Es ist schließlich überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegenwärtig hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu dem berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen und Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach den glaubhaften Angaben des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen werden, verfügt der Antragsteller aktuell weder über Vermögen noch Einkommen. Die Lebensmittel und kleinen Geldbeträge, die ihm nach eigenen Angaben von kirchlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt worden sind und die grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 SGB II die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers beseitigen bzw. mindern würden, sind nach den glaubhaften Angaben des Antragstellers mittlerweile aufgebraucht. Der Antragsteller verfügt gegenwärtig auch noch nicht über Erwerbseinkommen aus seiner am 07.02.2007 begonnenen Tätigkeit für die Firma randstad. Nach § 4 des Arbeitsvertrags vom 07.02.2007 erfolgt die Lohnzahlung grundsätzlich erst zum 15. Banktag des Folgemonats, mit der Folge, dass der Antragsteller voraussichtlich erst am 15.03.2007 eine Lohnzahlung entsprechend den im Februar 2007 geleisteten Arbeitsstunden auf der Grundlage eines Bruttostundenlohns von ... Euro (vgl. Anlage 1 zum Arbeitsvertrag) erhalten wird. Der Antragsteller hat nach dem Arbeitsvertrag auch keinen realisierbaren Anspruch auf einen Vorschuss oder eine Abschlagszahlung, der nach § 9 Abs. 1 SGB II ebenfalls seine Hilfebedürftigkeit mindern würde (vgl. insoweit den rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 10.08.2006, Az.: S 6 AS 163/06 ER). Nach § 4 des Arbeitsvertrages wird auf die voraussichtliche monatliche Vergütung auf Wunsch ein angemessener Abschlag gewährt, dies jedoch erst am Monatsende. Nach den Angaben des Antragstellers greift diese Regelung zudem nicht zu seinen Gunsten ein. So hat der Antragsteller vorgetragen, dass ihm sein Arbeitgeber auf konkrete Nachfrage mitgeteilt habe, dass die Regelung über die Abschlagszahlung bei Neueinstellungen grundsätzlich nicht im ersten Monat umgesetzt werde. In Anbetracht dieser Äußerungen des Arbeitgebers erscheint auch ein etwaiger aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgender Anspruch auf Vorschuss oder Abschlagszahlung (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 86. Auflage 2007, § 614 Rn. 3) bei summarischer Prüfung gegenwärtig nicht realisierbar, zumal dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, sein neu begonnenes Arbeitsverhältnis durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf Vorschuss oder Abschlagszahlung zu gefährden.
Die Hilfebdürftigkeit wird demnach voraussichtlich noch bis einschließlich 14.03.2007, dem Tag vor Auszahlung des Lohns für Februar 2007, bestehen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Lohnzahlung für Februar gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) im Zuflussmonat, d.h. im März 2007, als Einkommen zu berücksichtigen ist und deshalb möglicherweise die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers in diesem Monat gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 SGB II rückwirkend beseitigt oder mindert. Dennoch ist jedenfalls aufgrund einer Abwägung bis zum 14.03.2007 von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auszugehen mit der Folge, dass ein Anspruch auf anteiliges Arbeitslosengeld II dem Grunde nach auch insoweit glaubhaft gemacht ist. Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Antragsteller bis zum 14.03.2007 über kein Einkommen verfügt und deshalb bis zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt nicht wird sicherstellen können. Die Höhe des nach Maßgabe von §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II anrechenbaren Einkommens hängt von der Anzahl der Arbeitsstunden ab und kann gegenwärtig nicht abgeschätzt werden. Dass dem Antragsteller trotz der Zahlung des Lohnes für Februar ein Teilanspruch auf Arbeitslosengeld II für März 2007 zusteht, ist ebenso möglich wie ein vollständiges Entfallen des Anspruchs. Die Belastungen der Antragsgegnerin sind demgegenüber begrenzt, da sie dem Antragsteller nur anteilige Leistungen für März 2007 zu zahlen hat und sie im einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b Rn. 31) nicht zur endgültigen Bewilligung, sondern lediglich zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Bedürfnis für eine lediglich darlehensweise Bewilligung.
b) Es ist jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht davon auszugehen, dass der Anspruch des Antragstellers gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen ist.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind von der Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Mit der Neufassung von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat der Gesetzgeber Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit.b) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2004, L 158/77 ff.) umgesetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/688, Seite 13). Danach ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder ggfs. während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 lit.b) einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie sieht vor, dass gegen Unionsbürger auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden darf, wenn der Unionsbürger eingereist ist, um Arbeit zu suchen oder eine Ausbildung aufzunehmen, jedenfalls so lange sie nachweisen können, dass sie Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Falle des Antragstellers erfüllt ist. So hat das Sozialgericht Osnabrück (Beschluss vom 02.05.2006, Az.: S 22 AS 263/06 ER) die Auffassung vertreten, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass von der Neuregelung nur Ausländer betroffen seien, die sich erstmalig in das Bundesgebiet begeben hätten und dort unmittelbar mit dem Zuzog Sozialleistungen in Anspruch nähmen. Dies ergebe sich aus dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung. Denn das europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union seien beim Erlass der Richtlinie 2004/38/EG offensichtlich davon ausgegangen, dass - auch unter Wahrung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) - von dieser Regelung nur die EU-Bürger umfasst seien, die ihren Aufenthalt zum ersten Mal in einem anderen Mitgliedstaat nähmen. Der Antragsteller hat sich jedoch bereits bis Juli 2002 rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und hat deshalb bei seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet im April 2006 nicht erstmalig seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. Zudem hat er nicht unmittelbar nach seinem Zuzug ins Bundesgebiet Sozialleistungen in Anspruch genommen, sondern ist seit dem 15.05.2006 zunächst einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma Tremonia in Bonn nachgegangen.
Darüber hinaus spricht viel dafür, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Satz 1 EG, der unbeschadet besonderer Bestimmung des EG im Anwendungsbereich des Vertrages jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, unanwendbar ist. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.09.2004, Az.: C-456/02 (Trojani) ausgeführt, eine nationale Regelung bedeute eine nach Art. 12 EG verbotene Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit, wenn sie Unionsbürgern, die sich in dem Mitgliedsstaat rechtmäßig aufhielten, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, die Leistungen von Sozialhilfe auch dann nicht gewähre, wenn sie die Voraussetzungen erfüllten, die für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedsstaates gälten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass Unionsbürgern, die sich in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz-EU rechtmäßig zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten und denen dies durch eine nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU auszustellende Freizügigkeitsbescheinigung bescheinigt wird, nicht im Hinblick darauf, dass sie sich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, Sozialhilfeleistungen verweigert werden dürfen, sofern die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen ist, etwa weil die Einreise in der Absicht erfolgt ist, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. Beschluss vom 04.09.2006, Az.: L 20 B 73/06 SO ER; Beschluss vom 03.11.2006, Az.: L 20 B 248/06 AS ER). In europarechtskonformer Auslegung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 SGB XII angenommen und den beigeladenen Sozialhilfeträger entsprechend verurteilt. Nachdem der Gesetzgeber jedoch § 23 Abs. 3 SGB XII durch Änderungsgesetz vom 02.12.2006 mit Wirkung ab dem 07.12.2006 geändert hat und nunmehr entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II den Anspruch auf Sozialhilfe von Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ausgeschlossen hat, scheitert nunmehr eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Der vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH angenommene Verstoß gegen Art. 12 Satz 1 EG kann daher nunmehr nur dazu führen, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II wegen eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht im Einzelfall unanwendbar ist (so auch Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn. 14). Für die von der Antragsgegnerin angeregte Verpflichtung der Stadt Rheinbach besteht demgegenüber für den Zeitraum vom 06.02.2007 bis zum 14.03.2007 keine Rechtsgrundlage, da der Antragsteller als Erwerbsfähiger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat und deshalb Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII ausscheiden. Auf eine Beiladung der Stadt Rheinbach nach § 75 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 SGG kann daher verzichtet werden. In Konsequenz der Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen findet vielmehr der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf den Antragsteller, der in Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU ist, keine Anwendung. Anhaltspunkte für eine unangemessene Inanspruchnahme der Leistungen nach dem SGB II sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist offensichtlich nicht in der Absicht in das Bundesgebiet eingereist, Sozialhilfe zu erlangen, da er direkt nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.
Die vorstehenden Erwägungen führen in jedem Fall dazu, dass aufgrund einer Abwägung von einem Anspruch des Antragstellers für den Zeitraum vom 06.02.2007 bis zum 14.03.2007 auszugehen ist. Gegenwärtig spricht mehr dafür als dagegen, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 dem Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II nicht entgegensteht. Im Hauptsacheverfahren ist ggfs. ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 EG durchzuführen. In jedem Fall überwiegen die Interessen des Antragstellers, da es um die Gewährung existenzsichernder Leistungen und die Erfüllung der Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 GG geht und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zeitlich erheblich begrenzt ist.
c) Die Höhe des nach den vorstehenden Ausführungen überwiegend wahrscheinlichen Anspruchs des Antragstellers auf Arbietslosengeld II für die Zeit ab Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht am 06.02.2007 bis zum 14.03.2007 richtet sich nach §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 41 SGB II. Dem Antragsteller steht als alleinstehendem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine monatliche Regelleistung in Höhe von ... Euro zu. Nach § 19 Satz 1 SGB II umfasst das Arbeitslosengeld II auch die Kosten für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen , soweit diese angemessen sind, zu übernehmen sind. Aus der in der Verwaltungsakte der Antragsgegenerin befindlichen Mietbescheinigung vom 29.06.2006 geht hervor, dass der Antragsteller für Miete einschließlich Nebenkosten und Heizung monatlich pauschal ... Euro zu zahlen hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von der Angemessenheit dieser Aufwendungen auszugehen, zumal die tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II selbst im Falle ihrer Unangemessenheit noch für eine Übergangszeit übernommen werden müssten. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, er habe ... Euro Miete zu zahlen, hat er die angebliche Erhöhung der Unterkunftskosten nicht durch Vorlage von Unterlagen über die Änderung des Mietvertrags glaubhaft gemacht.
Der danach ermittelte monatliche Leistungsanspruch in Höhe von ... Euro steht dem Antragsteller nach Maßgabe von § 41 Abs. 1 Satz 1-3 SGB II für Febraur und März 2007 anteilig zu. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet (Satz 2). Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht (Satz 3). Für die Zeit vom 06.02.2007 bis zum 28.02.2007 besteht dementsprechend Anspruch auf 23/30 von ... Euro, d.h ... Euro, die gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf 495,00 Euro aufzurunden sind. Für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 14.03.2007 ergibt sich ein Anspruch in Höhe von ... Euro.
2. Hinsichtlich des glaubhaft gemachten Anspruchs auf Arbeitslosengeld II besteht auch ein Anordnungsgrund.
Ein Anordnungsgrund ist nur gegeben, wenn es nach dem Vorbringen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2006, Az.: L 1 B 39/06 AS ER).
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Leistungen für den Zeitraum vom 06.02.2007 bis zum 14.03.2007 vor. Der Antragsteller befindet sich in einer gegenwärtigen Notlage, da ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung sein Lebensunterhalt bis zur Auszahlung des Lohnes für Februar 2007 am 15.03.2007 nicht sichergestellt wäre. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist auch im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung anzunehmen. Aus der Mietbescheinigung vom 29.06.2006 geht bereits ein erheblicher Mietrückstand hervor. Dieser dürfte weiter angewachsen sein, da der Antragsteller nach der Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2006 keine Einnahmen mehr erzielt hat. Nunmehr hat der Vermieter nach telefonischer Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers diesem mit der sofortigen Räumung der Wohnung gedroht, wenn nicht alsbald Mietzahlungen erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist ohne die vorläufige Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung eine fristlose Kündigung des Vermieters und damit ein Verlust der Wohnung des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich.
3. Soweit der Antragsteller im einstweiligen Anordnungsverfahren weitergehende Ansprüche verfolgt und Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 05.02.2007 (dazu b)) und für den Zeitraum ab dem 15.03.2007 (dazu a)) begehrt, ist der Antrag unbegründet. Insoweit fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
a) Hinsichtlich eines etwaigen Leistungsanspruchs für die Zeit ab dem 15.03.2007 fehlt es deshalb an der Eilbedürftigkeit, weil dem Antragsteller aus seiner Erwerbstätigkeit ab dem 15.03.2007 regelmäßig Einnahmen zufließen werden, aus denen er seinen Lebensunterhalt voraussichtlich wird bestreiten können. Ausgehend von 15 Arbeitstagen à 7 Stunden (vgl. § 3 des Arbeitsvertrages) im Februar 2007 ergibt sich für diesen Monat ein Bruttolohn von ... Euro. Ab März 2007 beträgt der Bruttolohn ausgehend von der im Arbeitsvertrag angegebenen durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl von ... monatlich ... Euro. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II und des Freibetrages nach § 30 SGB II auch nach dem 15.03.2007 noch teilweise hilfebedürftig ist und damit noch einen Teilanspruch auf Arbeitslosengeld II unter Anrechnung seines Einkommens hat, ist es ihm zuzumuten, sein Nettoerwerbseinkommen einstweilen auch über die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5, Satz 2 SGB II und den Freibetrag nach § 30 SGB II hinaus zur Sicherung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Im Übrigen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, die Auszahlung seines Lohnes abzuwarten und unter Vorlage der jeweiligen Lohnabrechnung erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld II bei der Antragsgegnerin zu beantragen und einen etwaigen Anspruch ggfs. gerichtlich durchzusetzen.
b) Hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 05.02.2007 fehlt es deshalb an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller insoweit einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit begehrt.
Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes können nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen, erforderlich sind. Für zurückliegende Zeiträume können im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich keine Leistungen erbracht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die einstweilige Anordnung zur Beseitigung einer bis in die Gegenwart fortwirkenden Notlage notwendig erscheint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 04.03.2005, Az.: L 3 B 43/05 ER SO; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005, Az.: L 7 SO 3804/05 ER – B; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005, Az.: L 7 AS 65/05 ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2005, Az.: L 23 B 1017/05 SO ER; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.11.2005, Az.: L 3 B 152/05 AS; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2006, Az.: L 9 B 30/06 AS ER). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Es bestehen zwar nach den obigen Ausführungen seit längerem Mietrückstände. Diese haben den Vermieter des Antragstellers aber bislang nicht zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses veranlasst. Der Vermieter hat lediglich jetzt mit der Beendigung des Mietverhältnisses gedroht, falls nunmehr keine Mietzahlung erfolgt. Das Gericht versteht dies dahingehend, dass die Zahlung der gegenwärtig fälligen Miete genügt, um den Verlust der Wohnung des Antragstellers abzuwenden. Dass eine Kündigung auch für den Fall droht, dass die in der Vergangenheit aufgelaufenen Mietrückstände nicht umgehend ausgeglichen werden, hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es verbleibt deshalb dabei, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur für die Zeit ab Eingang des Antrags bei Gericht erfolgen kann (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2006, Az.: L 20 B 87/06 AS ER; Beschluss vom 09.08.2006, Az.: L 12 B 58/06 AS ER; Beschluss vom 14.12.2006, Az.: L 9 B 104/05 AS ER).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller gemessen an seinem Antrag, wenn man einen sechsmonatigen Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) ab dem 01.11.2006 zugrunde legt, nur zu einem geringen Teil Erfolg hat.
II.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO. Nach den Ausführungen zu I. 1. und 2. hat der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gründe:
I.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit dem der Antragsteller, ein griechischer Staatsangehöriger, der in Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Freizügigskeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) ist, die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung seit dem 01.11.2006 zu gewähren, ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, das heißt den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und den Anordnungsgrund, das heißt die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Das Erfordernis der Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes eine reduzierte Prüfungsdichte gilt und es genügt, dass das Bestehen eines Anspruchs und eines Anordnungsgrundes überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. insoweit zum Beispiel Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2006, Az.: L 9 B 126/06 AS ER). Erforderlich ist grundsätzlich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden und der Antrag auf einstweilige Anordnung, auch wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, abzulehnen. Ist die Klage demgegenüber offensichtlich begründet, besteht ein Anordnungsanspruch (vgl. Keller,: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdnr. 29 m.d.N.). Wenn es, wie hier, um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht, ergeben sich allerdings aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und Art. 1 Abs. 1 GG besondere Anfordungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, weil ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen (Anordnungs-)Anspruch auf die Bewilligung von anteiligem Arbeitslosengeld II für Februar 2007 und März 2007, d.h. für die Zeit ab Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht am 06.02.2007 bis zur Zahlung des ersten Lohnes aus der am 07.02.2007 begonnenen Tätigkeit bei der Firma randstad am 15.03.2007 und damit bis einschließlich 14.03.2007, glaubhaft gemacht (1.). Insoweit besteht auch ein Anordnungsgrund (2.). Im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten weitergehenden Ansprüche ist demgegenüber jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (3.).
1.) a) Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 19 Satz 3 SGB II mindert das zu berücksichtigende Einkommen (vgl. § 11 SGB II) und Vermögen (vgl. § 12 SGB II) diese Geldleistungen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch vollendet haben, erwerbsfähig sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und hilfebedürftig sind.
Es ist bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II dem Grunde nach gegenwärtig vorliegen. Der Antragsteller hat das 15. Lebensjahr vollendet und 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, da er sich im Bundesgebiet unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I), denn er hat eine Wohnung in Rheinbach angemietet und geht einer Erwerbstätigkeit nach. Als Inhaber einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU verfügt er auch ausländerrechtlich über eine Aufenthaltsposition, die so offen ist, dass sie wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Dauer ermöglicht (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.1993, Az.: 4 RA 49/92; Urteil vom 09.05.1995, Az.: 8 RKn 2/94; Urteil vom 25.03.1998, Az.: B 5 RJ 22/96; Urteil vom 04.11.1998, Az.: B 13 RJ 9/98 R, jeweils m.w.N. zu weiteren Entscheidung des Bundessozialgerichts). Der Antragsteller ist ferner erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II. Gesundheitliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II sind nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist es auch entsprechend den Anforderungen von § 8 Abs. 2 SGB II erlaubt, eine Beschäftigung aufzunehmen, denn als Angehöriger eines EG-Mitgliedstaates und damit als Unionsbürger hat er gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) i.V.m. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genehmigungsfreien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Die Beschränkungen des § 284 SGB III greifen gegenüber griechischen Staatsangehörigen nicht ein.
Es ist schließlich überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegenwärtig hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu dem berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen und Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach den glaubhaften Angaben des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen werden, verfügt der Antragsteller aktuell weder über Vermögen noch Einkommen. Die Lebensmittel und kleinen Geldbeträge, die ihm nach eigenen Angaben von kirchlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt worden sind und die grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 SGB II die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers beseitigen bzw. mindern würden, sind nach den glaubhaften Angaben des Antragstellers mittlerweile aufgebraucht. Der Antragsteller verfügt gegenwärtig auch noch nicht über Erwerbseinkommen aus seiner am 07.02.2007 begonnenen Tätigkeit für die Firma randstad. Nach § 4 des Arbeitsvertrags vom 07.02.2007 erfolgt die Lohnzahlung grundsätzlich erst zum 15. Banktag des Folgemonats, mit der Folge, dass der Antragsteller voraussichtlich erst am 15.03.2007 eine Lohnzahlung entsprechend den im Februar 2007 geleisteten Arbeitsstunden auf der Grundlage eines Bruttostundenlohns von ... Euro (vgl. Anlage 1 zum Arbeitsvertrag) erhalten wird. Der Antragsteller hat nach dem Arbeitsvertrag auch keinen realisierbaren Anspruch auf einen Vorschuss oder eine Abschlagszahlung, der nach § 9 Abs. 1 SGB II ebenfalls seine Hilfebedürftigkeit mindern würde (vgl. insoweit den rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 10.08.2006, Az.: S 6 AS 163/06 ER). Nach § 4 des Arbeitsvertrages wird auf die voraussichtliche monatliche Vergütung auf Wunsch ein angemessener Abschlag gewährt, dies jedoch erst am Monatsende. Nach den Angaben des Antragstellers greift diese Regelung zudem nicht zu seinen Gunsten ein. So hat der Antragsteller vorgetragen, dass ihm sein Arbeitgeber auf konkrete Nachfrage mitgeteilt habe, dass die Regelung über die Abschlagszahlung bei Neueinstellungen grundsätzlich nicht im ersten Monat umgesetzt werde. In Anbetracht dieser Äußerungen des Arbeitgebers erscheint auch ein etwaiger aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgender Anspruch auf Vorschuss oder Abschlagszahlung (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 86. Auflage 2007, § 614 Rn. 3) bei summarischer Prüfung gegenwärtig nicht realisierbar, zumal dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, sein neu begonnenes Arbeitsverhältnis durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf Vorschuss oder Abschlagszahlung zu gefährden.
Die Hilfebdürftigkeit wird demnach voraussichtlich noch bis einschließlich 14.03.2007, dem Tag vor Auszahlung des Lohns für Februar 2007, bestehen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Lohnzahlung für Februar gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) im Zuflussmonat, d.h. im März 2007, als Einkommen zu berücksichtigen ist und deshalb möglicherweise die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers in diesem Monat gemäß §§ 9 Abs. 1, 11 SGB II rückwirkend beseitigt oder mindert. Dennoch ist jedenfalls aufgrund einer Abwägung bis zum 14.03.2007 von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auszugehen mit der Folge, dass ein Anspruch auf anteiliges Arbeitslosengeld II dem Grunde nach auch insoweit glaubhaft gemacht ist. Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Antragsteller bis zum 14.03.2007 über kein Einkommen verfügt und deshalb bis zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt nicht wird sicherstellen können. Die Höhe des nach Maßgabe von §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II anrechenbaren Einkommens hängt von der Anzahl der Arbeitsstunden ab und kann gegenwärtig nicht abgeschätzt werden. Dass dem Antragsteller trotz der Zahlung des Lohnes für Februar ein Teilanspruch auf Arbeitslosengeld II für März 2007 zusteht, ist ebenso möglich wie ein vollständiges Entfallen des Anspruchs. Die Belastungen der Antragsgegnerin sind demgegenüber begrenzt, da sie dem Antragsteller nur anteilige Leistungen für März 2007 zu zahlen hat und sie im einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b Rn. 31) nicht zur endgültigen Bewilligung, sondern lediglich zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Bedürfnis für eine lediglich darlehensweise Bewilligung.
b) Es ist jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht davon auszugehen, dass der Anspruch des Antragstellers gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen ist.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind von der Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Mit der Neufassung von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat der Gesetzgeber Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit.b) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2004, L 158/77 ff.) umgesetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/688, Seite 13). Danach ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder ggfs. während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 lit.b) einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie sieht vor, dass gegen Unionsbürger auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden darf, wenn der Unionsbürger eingereist ist, um Arbeit zu suchen oder eine Ausbildung aufzunehmen, jedenfalls so lange sie nachweisen können, dass sie Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Falle des Antragstellers erfüllt ist. So hat das Sozialgericht Osnabrück (Beschluss vom 02.05.2006, Az.: S 22 AS 263/06 ER) die Auffassung vertreten, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass von der Neuregelung nur Ausländer betroffen seien, die sich erstmalig in das Bundesgebiet begeben hätten und dort unmittelbar mit dem Zuzog Sozialleistungen in Anspruch nähmen. Dies ergebe sich aus dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung. Denn das europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union seien beim Erlass der Richtlinie 2004/38/EG offensichtlich davon ausgegangen, dass - auch unter Wahrung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) - von dieser Regelung nur die EU-Bürger umfasst seien, die ihren Aufenthalt zum ersten Mal in einem anderen Mitgliedstaat nähmen. Der Antragsteller hat sich jedoch bereits bis Juli 2002 rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und hat deshalb bei seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet im April 2006 nicht erstmalig seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. Zudem hat er nicht unmittelbar nach seinem Zuzug ins Bundesgebiet Sozialleistungen in Anspruch genommen, sondern ist seit dem 15.05.2006 zunächst einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma Tremonia in Bonn nachgegangen.
Darüber hinaus spricht viel dafür, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Satz 1 EG, der unbeschadet besonderer Bestimmung des EG im Anwendungsbereich des Vertrages jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, unanwendbar ist. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.09.2004, Az.: C-456/02 (Trojani) ausgeführt, eine nationale Regelung bedeute eine nach Art. 12 EG verbotene Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit, wenn sie Unionsbürgern, die sich in dem Mitgliedsstaat rechtmäßig aufhielten, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, die Leistungen von Sozialhilfe auch dann nicht gewähre, wenn sie die Voraussetzungen erfüllten, die für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedsstaates gälten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass Unionsbürgern, die sich in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz-EU rechtmäßig zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten und denen dies durch eine nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU auszustellende Freizügigkeitsbescheinigung bescheinigt wird, nicht im Hinblick darauf, dass sie sich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, Sozialhilfeleistungen verweigert werden dürfen, sofern die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen ist, etwa weil die Einreise in der Absicht erfolgt ist, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. Beschluss vom 04.09.2006, Az.: L 20 B 73/06 SO ER; Beschluss vom 03.11.2006, Az.: L 20 B 248/06 AS ER). In europarechtskonformer Auslegung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 SGB XII angenommen und den beigeladenen Sozialhilfeträger entsprechend verurteilt. Nachdem der Gesetzgeber jedoch § 23 Abs. 3 SGB XII durch Änderungsgesetz vom 02.12.2006 mit Wirkung ab dem 07.12.2006 geändert hat und nunmehr entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II den Anspruch auf Sozialhilfe von Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ausgeschlossen hat, scheitert nunmehr eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Der vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH angenommene Verstoß gegen Art. 12 Satz 1 EG kann daher nunmehr nur dazu führen, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II wegen eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht im Einzelfall unanwendbar ist (so auch Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn. 14). Für die von der Antragsgegnerin angeregte Verpflichtung der Stadt Rheinbach besteht demgegenüber für den Zeitraum vom 06.02.2007 bis zum 14.03.2007 keine Rechtsgrundlage, da der Antragsteller als Erwerbsfähiger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat und deshalb Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII ausscheiden. Auf eine Beiladung der Stadt Rheinbach nach § 75 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 SGG kann daher verzichtet werden. In Konsequenz der Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen findet vielmehr der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf den Antragsteller, der in Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU ist, keine Anwendung. Anhaltspunkte für eine unangemessene Inanspruchnahme der Leistungen nach dem SGB II sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist offensichtlich nicht in der Absicht in das Bundesgebiet eingereist, Sozialhilfe zu erlangen, da er direkt nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.
Die vorstehenden Erwägungen führen in jedem Fall dazu, dass aufgrund einer Abwägung von einem Anspruch des Antragstellers für den Zeitraum vom 06.02.2007 bis zum 14.03.2007 auszugehen ist. Gegenwärtig spricht mehr dafür als dagegen, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 dem Anspruch des Antragstellers auf Arbeitslosengeld II nicht entgegensteht. Im Hauptsacheverfahren ist ggfs. ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 EG durchzuführen. In jedem Fall überwiegen die Interessen des Antragstellers, da es um die Gewährung existenzsichernder Leistungen und die Erfüllung der Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 GG geht und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zeitlich erheblich begrenzt ist.
c) Die Höhe des nach den vorstehenden Ausführungen überwiegend wahrscheinlichen Anspruchs des Antragstellers auf Arbietslosengeld II für die Zeit ab Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht am 06.02.2007 bis zum 14.03.2007 richtet sich nach §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 41 SGB II. Dem Antragsteller steht als alleinstehendem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine monatliche Regelleistung in Höhe von ... Euro zu. Nach § 19 Satz 1 SGB II umfasst das Arbeitslosengeld II auch die Kosten für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen , soweit diese angemessen sind, zu übernehmen sind. Aus der in der Verwaltungsakte der Antragsgegenerin befindlichen Mietbescheinigung vom 29.06.2006 geht hervor, dass der Antragsteller für Miete einschließlich Nebenkosten und Heizung monatlich pauschal ... Euro zu zahlen hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von der Angemessenheit dieser Aufwendungen auszugehen, zumal die tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II selbst im Falle ihrer Unangemessenheit noch für eine Übergangszeit übernommen werden müssten. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, er habe ... Euro Miete zu zahlen, hat er die angebliche Erhöhung der Unterkunftskosten nicht durch Vorlage von Unterlagen über die Änderung des Mietvertrags glaubhaft gemacht.
Der danach ermittelte monatliche Leistungsanspruch in Höhe von ... Euro steht dem Antragsteller nach Maßgabe von § 41 Abs. 1 Satz 1-3 SGB II für Febraur und März 2007 anteilig zu. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet (Satz 2). Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht (Satz 3). Für die Zeit vom 06.02.2007 bis zum 28.02.2007 besteht dementsprechend Anspruch auf 23/30 von ... Euro, d.h ... Euro, die gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf 495,00 Euro aufzurunden sind. Für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 14.03.2007 ergibt sich ein Anspruch in Höhe von ... Euro.
2. Hinsichtlich des glaubhaft gemachten Anspruchs auf Arbeitslosengeld II besteht auch ein Anordnungsgrund.
Ein Anordnungsgrund ist nur gegeben, wenn es nach dem Vorbringen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2006, Az.: L 1 B 39/06 AS ER).
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Leistungen für den Zeitraum vom 06.02.2007 bis zum 14.03.2007 vor. Der Antragsteller befindet sich in einer gegenwärtigen Notlage, da ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung sein Lebensunterhalt bis zur Auszahlung des Lohnes für Februar 2007 am 15.03.2007 nicht sichergestellt wäre. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist auch im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung anzunehmen. Aus der Mietbescheinigung vom 29.06.2006 geht bereits ein erheblicher Mietrückstand hervor. Dieser dürfte weiter angewachsen sein, da der Antragsteller nach der Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2006 keine Einnahmen mehr erzielt hat. Nunmehr hat der Vermieter nach telefonischer Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers diesem mit der sofortigen Räumung der Wohnung gedroht, wenn nicht alsbald Mietzahlungen erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist ohne die vorläufige Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung eine fristlose Kündigung des Vermieters und damit ein Verlust der Wohnung des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich.
3. Soweit der Antragsteller im einstweiligen Anordnungsverfahren weitergehende Ansprüche verfolgt und Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 05.02.2007 (dazu b)) und für den Zeitraum ab dem 15.03.2007 (dazu a)) begehrt, ist der Antrag unbegründet. Insoweit fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund.
a) Hinsichtlich eines etwaigen Leistungsanspruchs für die Zeit ab dem 15.03.2007 fehlt es deshalb an der Eilbedürftigkeit, weil dem Antragsteller aus seiner Erwerbstätigkeit ab dem 15.03.2007 regelmäßig Einnahmen zufließen werden, aus denen er seinen Lebensunterhalt voraussichtlich wird bestreiten können. Ausgehend von 15 Arbeitstagen à 7 Stunden (vgl. § 3 des Arbeitsvertrages) im Februar 2007 ergibt sich für diesen Monat ein Bruttolohn von ... Euro. Ab März 2007 beträgt der Bruttolohn ausgehend von der im Arbeitsvertrag angegebenen durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl von ... monatlich ... Euro. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II und des Freibetrages nach § 30 SGB II auch nach dem 15.03.2007 noch teilweise hilfebedürftig ist und damit noch einen Teilanspruch auf Arbeitslosengeld II unter Anrechnung seines Einkommens hat, ist es ihm zuzumuten, sein Nettoerwerbseinkommen einstweilen auch über die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5, Satz 2 SGB II und den Freibetrag nach § 30 SGB II hinaus zur Sicherung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Im Übrigen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, die Auszahlung seines Lohnes abzuwarten und unter Vorlage der jeweiligen Lohnabrechnung erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld II bei der Antragsgegnerin zu beantragen und einen etwaigen Anspruch ggfs. gerichtlich durchzusetzen.
b) Hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 05.02.2007 fehlt es deshalb an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller insoweit einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit begehrt.
Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes können nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen, erforderlich sind. Für zurückliegende Zeiträume können im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich keine Leistungen erbracht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die einstweilige Anordnung zur Beseitigung einer bis in die Gegenwart fortwirkenden Notlage notwendig erscheint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 04.03.2005, Az.: L 3 B 43/05 ER SO; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005, Az.: L 7 SO 3804/05 ER – B; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005, Az.: L 7 AS 65/05 ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2005, Az.: L 23 B 1017/05 SO ER; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.11.2005, Az.: L 3 B 152/05 AS; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2006, Az.: L 9 B 30/06 AS ER). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Es bestehen zwar nach den obigen Ausführungen seit längerem Mietrückstände. Diese haben den Vermieter des Antragstellers aber bislang nicht zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses veranlasst. Der Vermieter hat lediglich jetzt mit der Beendigung des Mietverhältnisses gedroht, falls nunmehr keine Mietzahlung erfolgt. Das Gericht versteht dies dahingehend, dass die Zahlung der gegenwärtig fälligen Miete genügt, um den Verlust der Wohnung des Antragstellers abzuwenden. Dass eine Kündigung auch für den Fall droht, dass die in der Vergangenheit aufgelaufenen Mietrückstände nicht umgehend ausgeglichen werden, hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es verbleibt deshalb dabei, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur für die Zeit ab Eingang des Antrags bei Gericht erfolgen kann (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2006, Az.: L 20 B 87/06 AS ER; Beschluss vom 09.08.2006, Az.: L 12 B 58/06 AS ER; Beschluss vom 14.12.2006, Az.: L 9 B 104/05 AS ER).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller gemessen an seinem Antrag, wenn man einen sechsmonatigen Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) ab dem 01.11.2006 zugrunde legt, nur zu einem geringen Teil Erfolg hat.
II.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO. Nach den Ausführungen zu I. 1. und 2. hat der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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