Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
41
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AY 115/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 115/08 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten, Der Antrag auf ProzesskostenhiIfe wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin hat am 18. April 2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie begehrt Geldleistungen anstelle von Wertgutscheinen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe offensichtlich einen Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zwar bewege sich das Leistungsniveau durch die Wertgutscheine auf der Höhe des § 2 AsfybLG. Jedoch greife die Leistungserbringung durch Gutscheine in ihre Grundrechte ein, was einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedeute. Es werde zudem bestritten, dass alle Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin überhaupt Gutscheine annähmen, dies gelte insbesondere für kulturelle Einrichtungen. Insofern werde dem Integrationsgedanken nicht Rechnung getragen, wonach die Leistungsberechtigten auch die Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht werden solle. Die Zurverfügungstellung eines geringen Taschengeldbetrages gebe auch nicht hinreichende Handlungsfreiheit. Ferner werde es verhindert, Geldrücklagen für die Reparatur von Haushaltsgeräten anzusparen. Ferner werde die Möglichkeit der Verzinsung eines Ansparbetrages auf einem Bankkonto vereitelt. Auch der vereinfachte Zahlungsverkehr mittels Geld- oder Girokarte sei nur sehr eingeschränkt möglich, was ebenso einen Eingriff in die Dispositionsfreiheit darstelle. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 18. April 2008 Geldleistungen nach § 2 AsylbLG in Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält die Gewährung von Wertgutscheinen nebst einem Taschengeldbarbetrag von 40,90 Euro für rechtens. Auf jeden Fall sei es jedoch, so die Antragsgegnerin, der Antragstellern zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin.
II.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann auch getroffen werden zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 294 Zivilprozessordnung, also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen, Der Antrag konnte keinen Erfolg haben. Ein Anordnungsanspruch für die Vergangenheit ist nicht ersichtlich. Dem Gericht erschließt sich nicht, welcher Geldbetrag nach Anrechnung der Wertgutscheine verbleiben könnte. Darüber hinaus fehlt es ohnehin am Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Gewährung von Wertgutscheinen nebst einem Taschengeldbetrag ein wesentlicher Nachteil für den Antragsteller entsteht. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Einlösung von Wertgutscheinen im wesentlichen Umfang nicht möglich ist. Zur Überzeugung der Kammer stellt es auch zumindest vorübergehend keinen wesentlichen Nachteil dar, auf Wertgutscheine angewiesen zu sein, Der Vortrag zu der fehlenden Möglichkeit, Zinserträge erwirtschaften zu können und keine Ansparbeträge für die Reparatur von Haushaltsgeräten erwirtschaften zu können, ändert an der Überzeugung des Gerichts nichts. Fals wirklich eine Reparatur anfiele, bestünde immer hoch die Möglichkeit eines Darlehens durch die Antragsgegnerin. Ein etwaiger Verlust von Zinsgewinnen wird wohl kaum einen erheblichen Betrag ausmachen können. Auch am Kulturleben kann die Antragstellern teilnehmen, weil ihr ein Barbetrag zur Verfügung steht, Darüber hinaus gibt-es auch zahlreiche kulturelle Veranstaltungen, die man ohne Eintritt zu zahlen, besuchen kann. Einen wesentlichen Nachteil, der auch vorübergehend unzumutbar ist, kann das Gericht auch nicht darin erkennen, dass die Möglichkeit, mit Geld- oder Girokarte zu zahlen, eingeschränkt ist. Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe konnte gemäß § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO keinen Erfolg habe, weil das Rechtsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
I. Die Antragstellerin hat am 18. April 2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie begehrt Geldleistungen anstelle von Wertgutscheinen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe offensichtlich einen Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zwar bewege sich das Leistungsniveau durch die Wertgutscheine auf der Höhe des § 2 AsfybLG. Jedoch greife die Leistungserbringung durch Gutscheine in ihre Grundrechte ein, was einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedeute. Es werde zudem bestritten, dass alle Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin überhaupt Gutscheine annähmen, dies gelte insbesondere für kulturelle Einrichtungen. Insofern werde dem Integrationsgedanken nicht Rechnung getragen, wonach die Leistungsberechtigten auch die Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht werden solle. Die Zurverfügungstellung eines geringen Taschengeldbetrages gebe auch nicht hinreichende Handlungsfreiheit. Ferner werde es verhindert, Geldrücklagen für die Reparatur von Haushaltsgeräten anzusparen. Ferner werde die Möglichkeit der Verzinsung eines Ansparbetrages auf einem Bankkonto vereitelt. Auch der vereinfachte Zahlungsverkehr mittels Geld- oder Girokarte sei nur sehr eingeschränkt möglich, was ebenso einen Eingriff in die Dispositionsfreiheit darstelle. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 18. April 2008 Geldleistungen nach § 2 AsylbLG in Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält die Gewährung von Wertgutscheinen nebst einem Taschengeldbarbetrag von 40,90 Euro für rechtens. Auf jeden Fall sei es jedoch, so die Antragsgegnerin, der Antragstellern zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin.
II.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann auch getroffen werden zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 294 Zivilprozessordnung, also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen, Der Antrag konnte keinen Erfolg haben. Ein Anordnungsanspruch für die Vergangenheit ist nicht ersichtlich. Dem Gericht erschließt sich nicht, welcher Geldbetrag nach Anrechnung der Wertgutscheine verbleiben könnte. Darüber hinaus fehlt es ohnehin am Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Gewährung von Wertgutscheinen nebst einem Taschengeldbetrag ein wesentlicher Nachteil für den Antragsteller entsteht. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Einlösung von Wertgutscheinen im wesentlichen Umfang nicht möglich ist. Zur Überzeugung der Kammer stellt es auch zumindest vorübergehend keinen wesentlichen Nachteil dar, auf Wertgutscheine angewiesen zu sein, Der Vortrag zu der fehlenden Möglichkeit, Zinserträge erwirtschaften zu können und keine Ansparbeträge für die Reparatur von Haushaltsgeräten erwirtschaften zu können, ändert an der Überzeugung des Gerichts nichts. Fals wirklich eine Reparatur anfiele, bestünde immer hoch die Möglichkeit eines Darlehens durch die Antragsgegnerin. Ein etwaiger Verlust von Zinsgewinnen wird wohl kaum einen erheblichen Betrag ausmachen können. Auch am Kulturleben kann die Antragstellern teilnehmen, weil ihr ein Barbetrag zur Verfügung steht, Darüber hinaus gibt-es auch zahlreiche kulturelle Veranstaltungen, die man ohne Eintritt zu zahlen, besuchen kann. Einen wesentlichen Nachteil, der auch vorübergehend unzumutbar ist, kann das Gericht auch nicht darin erkennen, dass die Möglichkeit, mit Geld- oder Girokarte zu zahlen, eingeschränkt ist. Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe konnte gemäß § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO keinen Erfolg habe, weil das Rechtsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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