S 7 AS 4737/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 4737/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein mehr als sechswöchiger Aufenthalt im ortsfernen Ausland lässt den Anspruch auf Arbeitslosengeld II unabhängig davon entfallen, ob der Aufenthalt vorher vom Leistungsträger genehmigt wurde.

2. Zur Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach einer solchen längeren Ortsabwesenheit bedarf es eines erneuten Antrags.
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit vom 15.5. bis 15.7.2007 und die Rückforderung von 1.434,49 EUR bereits gewährter Leistungen.

Der im Jahre 19 geborene Kläger ist weißrussischer Staatsangehöriger und hält sich seit 1998 berechtigt in Deutschland auf. Er bezog seit 28.2.2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Beklagten. Seit 14.5.2005 ist er verheiratet, seine Frau lebt in Weißrussland.

Auf seinen Folgeantrag vom 25.1.2007 bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 16.2.2007 Leistungen in Höhe von 636 EUR (345 EUR Regelleistung, 291 EUR Kosten der Unterkunft – KdU) monatlich für die Zeit von März bis August 2007.

Am 26.1.2007 wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger sich in der Zeit vom 12.12. bis 16.1.2007 in Weißrussland aufgehalten hatte. Deshalb hörte er ihn mit Schreiben vom 16.2.2007 dahingehend an, dass er in dieser Zeit Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen habe, weil er sich ungenehmigt in Russland aufgehalten habe.

Mit Bescheid vom 26.4.2007 verhängte der Beklagte eine Sanktion in Höhe von 30 % der Regelleistung für die Zeit von Juni bis August 2007, weil der Kläger nicht entsprechend der Eingliederungsvereinbarung Eigenbemühungen nachgewiesen hatte. Aus dem gleichen Grund verhängte der Beklagte mit Bescheid vom 18.6.2007 eine Sanktion von 60 % der Regelleistung für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.2007. Der Beklagte zahlte im Mai 2007 die vollen Leistungen, im Juni eine um 104 EUR verringerte Leistung und im Juli 2007 eine um 207 EUR verringerte Regelleistung aus. Darauf reagierte der Kläger nicht. Der Beklagte erteilte ihm Lebensmittelgutscheine, die er erst nach dem 15.7.2007 einlöste.

Am 16.7.2007 meldete sich der Kläger persönlich wieder bei seinem Arbeitsberater.

Im Rahmen einer Vorsprache am 2.8.2007 wurde der Kläger aufgefordert, seinen Reisepass vorzulegen. Dabei stellte sich anhand von Stempelabdrucken der Grenzübergänge Swiecko und Terespol (Polen) sowie Brest (Weißrussland) heraus, dass der Kläger am 14.5.2007 über Polen nach Weißrussland ein- und am 5.7.2007 mit dem Auto bzw. Bus ausgereist war. Das war dem Beklagten zuvor nicht bekannt. Noch während dieses Gesprächs wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die ungenehmigte Ortsabwesenheit zum Leistungswegfall führe und die bereits ausgezahlte Leistung zurückgefordert werde. Das sei ihm auch bekannt gewesen, weil er entsprechend im Januar 2007 schon einmal belehrt worden sei.

Mit Bescheid vom 13.8.2007 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistung für die Zeit vom 15.5.2007 bis 15.7.2007 ganz auf. Der Kläger habe in dieser Zeit Arbeitslosengeld II in Höhe von 505,40 EUR und KdU in Höhe von 601,40 EUR, insgesamt also 1.106,80 EUR zu Unrecht erhalten. Außerdem habe der Kläger die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 327,59 EUR zu ersetzen. Die Gesamtforderung belaufe sich auf 1.434,39 EUR.

Am 30.8.2007 erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, seine Anwesenheit in der Heimat sei wegen einer Krankheit seiner Frau notwendig gewesen. Sie habe fürchterliche Schmerzen gehabt und sich nicht bewegen können. Deshalb habe sie ihn telefonisch am Freitag, den 11.5.2007 verständigt. Der nächste Abreisetermin sei der 14.5.2007 gewesen. Eine rechtzeitige Abmeldung beim Beklagten sei nicht mehr möglich gewesen. Nach ärztlicher Einschätzung sei eine Rückreise nach Karlsruhe Anfang Juli 2007 möglich gewesen. Diesen Termin habe er zum 5.7.2007 wahrgenommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen richtet sich die am 27.9.2007 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger ausführt, der Beklagte habe ihn nicht ausreichend angehört. Er gestehe zwar zu, dass er tatsächlich in der Zeit vom 15.5. bis 5.7.2007 im Ausland gewesen sei. Seine Frau habe ihn telefonisch am Freitag, den 11.5.2007, gebeten zu ihm zu kommen, weil sie unter starken Schmerzen gelitten habe. Sie habe an einer Bandscheibenradikulitis mit ausgeprägtem Schmerzsyndrom gelitten und sei vom 10.5. bis 7.7.2007 stationär behandelt worden. Dazu legt er ein in russischer Sprache abgefasstes Attest mit Übersetzung vor. Außerdem habe der Beklagte kein Ermessen ausgeübt, obwohl § 3 Erreichbarkeitsanordnung (EAO) das vorsehe. Er habe in Anbetracht der Zwangslage seiner Ehefrau nicht davon ausgehen können und müssen, dass der Beklagte seine Ortsabwesenheit nicht genehmigen werde.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13.8.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.9.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und weist darauf hin, dass eine Ermessensausübung nur in Betracht komme, wenn der Beklagte vor der Ortsabwesenheit bzw. ihrer Verlängerung davon wisse. Daran fehle es hier gerade.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG-), hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden vorher gehört.

Der Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 15.5. bis einschließlich 15.7.2007 aufgehoben und zu viel gezahlte Leistungen und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert.

Der angefochtene Bescheid ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte den Kläger nicht angehört hätte. Nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern, bevor durch Verwaltungsakt in seine Rechte eingegriffen wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die mündliche Anhörung des Klägers am 2.8.2007. Nach dem in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenen Aktenvermerk des Sachbearbeiters des Beklagten wurden dem Kläger die Folgen seines Aufenthalts in Weißrussland beim Gespräch am 2.8.2007 nachhaltig vor Augen geführt. Er hatte Gelegenheit sich dazu zu äußern. Das genügt den Anforderungen an eine Anhörung nach § 24 SGB X. Eine erneute Anhörung ist im Widerspruchsverfahren erfolgt, in dem der Kläger Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge darzustellen.

Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Er ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes weggefallen ist, §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4, 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) , 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, §§ 50 Abs. 1 SGB X, 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Das gilt auch für die Erstattung von entrichteten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung §§ 335 SGB III, 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die Abreise von Karlsruhe nach Weißrussland am 14.5.2007 sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld II einschließlich KdU ab 15.5.2007 entfallen. Nach § 7 Abs. 4a SGB II erhält Leistungen nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der EAO definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Die übrigen Vorschriften der EAO gelten entsprechend. Der zeit- und ortsnahe Bereich wird in § 1 EAO als derjenige Bereich definiert, in dem der Arbeitssuchende in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Jobcenters persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Jobcenter aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit ihm zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit aufzunehmen. Zweifellos erfüllt der unstreitige Aufenthalt in Weißrussland diese Anforderungen an die Erreichbarkeit nicht. Der Kläger hielt sich in der Zeit vom 15.5. bis 5.7.2007 nicht im zeit- und ortsnahen Bereich auf.

Nach § 3 Abs. 1 EAO steht der Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen nicht entgegen, wenn das Jobcenter vorher seine Zustimmung erteilt hat. In Fällen außergewöhnlicher Härte, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Drei-Wochen-Frist nach Abs. 1 und 2 vom Jobcenter tageweise höchstens um drei Tage verlängert werden, § 3 Abs. 3 EAO. § 3 Abs. 1 EAO findet keine Anwendung, wenn sich der Arbeitslose zusammenhängend länger als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten will, § 3 Abs. 4 EAO.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Aufenthalt des Klägers in Weißrussland nicht. Weder hat das Jobcenter vorher seinem Aufenthalt zugestimmt, noch ist die Vorschrift über die außergewöhnlichen Härten hier anwendbar. Der Kläger hat seine Absicht, sich nach Weißrussland zu begeben, dem Beklagten nicht mitgeteilt. Eine solche Mitteilung war ihm aber zumutbar. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, waren die Mitarbeiter des Beklagten am 11.5.2007 –trotz des Freitags auch nachmittags – erreichbar. Der Kläger hätte also nach dem Anruf seiner Ehefrau beim Beklagten vorsprechen und um Genehmigung seines Aufenthalts in Weißrussland bitten können. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ergibt sich auch anhand der vorliegenden Unterlagen kein Hinweis darauf, dass die Ehefrau des Klägers zu einem Zeitpunkt angerufen hat, in dem beim Beklagten niemand mehr zu erreichen war. In Anbetracht der Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers sich bereits am 10.5.2007 im Krankenhaus befand, und unter Berücksichtigung der Zeitverschiebung zwischen Deutschland und Weißrussland spricht vielmehr Einiges dafür, dass es dem Kläger nach dem Anruf seiner Frau möglich gewesen wäre, noch beim Beklagte vorzusprechen oder ihn wenigstens anzurufen. Das hat er nicht getan.

Entgegen der Ansicht des Klägers reicht auch eine nachträgliche Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Zwar ist dem Kläger recht zu geben, dass streng nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4a SGB II eine vorherige Zustimmung nicht erforderlich zu sein scheint. Dort wird lediglich allgemein eine Zustimmung, ohne dass konkret eine vorherige Zustimmung verlangt wird. Jedoch verweist § 7 Abs. 4a SGB II selbst auf die EAO, die ihrerseits in § 3 Abs. 1 EAO das Erfordernis der Zustimmung dahingehend konkretisiert, dass diese vor Beginn der Ortsabwesenheit erteilt werden muss.

Darüber hinaus war der Aufenthalt des Klägers in Weißrussland auch nicht genehmigungsfähig, denn der Kläger war mehr als sechs Wochen außerhalb des Bereichs, in dem er zeit- und ortsnah Aufforderung des Beklagten nachkommen konnte, § 3 Abs. 4 EAO.

Für die Zeit ab 6.7.2007 fehlt es an einer Antragstellung. Nach § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nur auf Antrag erbracht. Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung werden nicht erbracht. Die Wirkung eines einmal gestellten Antrags entfällt jedenfalls dann, wenn der Betroffene über mehrere Wochen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II – z.B. wegen einer Ortsabwesenheit oder der Aufnahme einer kurzzeitigen Arbeit – nicht mehr erfüllt. So verhält es sich hier. Der Kläger hatte in der Zeit vom 15.5. bis 5.7.2007 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr, weil er sich nicht im von § 7 Abs. 4a SGB II definierten Bereich aufhielt. Nach Beendigung dieses Hindernisses hätte er einen neuen Antrag stellen müssen. Das hat er erst am 16.7.2007 getan. Erst ab diesem Tag konnten ihm deshalb wieder Leistungen bewilligt werden.

Der Kläger wusste auch, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes weggefallen war. Er hatte sich bereits in der Vergangenheit in Weißrussland aufgehalten. Der Beklagte hatte ihn in diesem Zusammenhang bereits mündlich und später durch die Anhörung vom 16.2.2007 schriftlich darauf hingewiesen, dass die Abwesenheit in Karlsruhe zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs führt, wenn sie nicht zuvor genehmigt wurde. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beklagte offenbar danach die Konsequenz nicht gezogen und die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für Dezember 2006 und Januar 2007 nicht aufgehoben hat. Das ändert aber nichts daran, dass dem Kläger bekannt war, dass eine unangemeldete Ortsabwesenheit zur Konsequenz hat, dass Arbeitslosengeld II aufgehoben und zurückgefordert wird.

Der Kläger durfte auch nicht davon ausgehen, dass sich dadurch etwas änderte, dass er zu seiner erkrankten Ehefrau fuhr. Dem Gericht ist durchaus bewusst, dass die Erkrankung der Ehefrau ein wichtiger Grund sein kann, um sie in Weißrussland zu besuchen. Die Erkrankung der Ehefrau des Klägers war aber offensichtlich nicht akut lebensbedrohend, so dass der Kläger durchaus noch in der Lage war, Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet insbesondere nicht, dass er wegen Schmerzen seiner Ehefrau davon ausgehen durfte, dass jegliche Melde- und Genehmigungspflicht außer Acht gelassen werden kann. Das gilt insbesondere als der Kläger bereits in der Vergangenheit auf seine Pflichten hingewiesen worden ist. Der Kläger hat auch keine besondere Anstrengungen unternommen, den Beklagten zu informieren, nachdem er sich davon überzeugt hatte, dass seine Ehefrau ärztlich betreut wurde. Er hat es nicht einmal für notwendig gehalten, sich unverzüglich nach seiner Rückkehr beim Beklagten zu melden, sondern hat auch danach noch weitere zehn Tage zugewartet bis er ohnehin einen Termin beim Beklagten hatte und seine Ortsabwesenheit auch nicht sofort mitgeteilt, sondern vielmehr abgewartet bis sie einem Mitarbeiter des Beklagten am 2.8.2007 auffiel.

Die bereits erbrachten Leistungen hat der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Die Erstattungspflicht für die vom Beklagten erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 SGB III.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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