Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2772/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich unter den in einem Haushalt lebenden Personen nach Köpfen aufgeteilt; hierfür ist in der Regel unbeachtlich, ob jeder Bewohner Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.
Etwas anderes gilt, wenn das Opfer eines Gewaltverbrechens zur Stabilisierung seines Lebensumfeldes auf die Unterstützung eines nahen Angehörigen unabdingbar angewiesen ist und zu diesem Zweck der Einzug in die Wohnung erfolgt.
Ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn die weitere im Haushalt lebende Person nicht jedem Aspekt von Erziehung und Pflege eines Kindes Rechnung tragen kann.
Etwas anderes gilt, wenn das Opfer eines Gewaltverbrechens zur Stabilisierung seines Lebensumfeldes auf die Unterstützung eines nahen Angehörigen unabdingbar angewiesen ist und zu diesem Zweck der Einzug in die Wohnung erfolgt.
Ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn die weitere im Haushalt lebende Person nicht jedem Aspekt von Erziehung und Pflege eines Kindes Rechnung tragen kann.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 28.1.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2008 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1.2.2008 bis 31.5.2008 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts in Höhe von insgesamt 662,99 EUR zu zahlen. Im Ürigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte erstattet den Klägern ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des den Klägern zustehenden Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) im Zeitraum Februar 2008 bis Mai 2008 streitig.
Die Klägerin zu 1) wurde am 00.00.2007 Opfer eines durch ihren getrennt lebenden Ehemann verübten Gewaltverbrechens, aufgrund dessen dieser durch Urteil des Landgerichts X vom 00.00.2008 u. a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde. Aus diesem Anlass reiste die Mutter der Klägerin zu 1) - Frau Y - bzw. Großmutter der Kläger zu 2) - 4) am 00.00.2007 nach Deutschland und hielt sich bis Ende September 2008 in der Wohnung der Kläger auf.
Die bis zum 00.00.2007 einer Erwerbstätigkeit nachgehende Klägerin zu 1) stellte bei der Beklagten am 14.12.2007 für sich sowie ihre Kinder A (= Klägerin zu 2), B (= Kläger zu 3) sowie C (= Klägerin zu 4) bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II. Im Zusammenhang mit der Antragstellung wies sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 657,23 EUR für ihre 100,57 m² große Wohnung nach, wobei von diesem Betrag 100,- EUR auf "Wärmekosten" entfielen. Des Weiteren legte sie ein Schreiben der AOK vom 14.1.2008 vor, wonach die Klägerin zu 1) ab dem 2.1.2008 Krankengeld in Höhe von täglich 27,61 EUR bezieht. Die Kläger zu 2) - 4) erhielten im streitgegenständlichen Zeitraum Kindergeld in Höhe von monatlich je 154,- EUR, die Klägerin zu 4) darüber hinaus einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 168,- EUR monatlich.
Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 28.1.2008 zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 108,48 EUR.
Am 14.2.2008 schloss die Klägerin zu 1) einen neuen Mietvertrag mit der G-GmbH zum 1.5.2008 ab. Die Warmmiete beträgt bei einer Wohnfläche von 113,40 m² insgesamt 827,73 EUR, die sich aus einer Kaltmiete in Höhe von 602,50 EUR, Kosten für Kabelfernsehen in Höhe von 10,23 EUR sowie einer Vorauszahlung für Betriebskosten in Höhe von monatlich 215,- EUR (inkl. Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung) zusammensetzt. Des Weiteren schloss die Klägerin zu 1) am 29.4.2008 zum 1.5.2008 mit der A-GmbH einen Mietvertrag über einen Stellplatz zu einem monatlichen Mietzins von 73,86 EUR ab.
Im Rahmen ihres am 16.2.2008 erstellten und von der Klägerin zu 1) der Beklagten am 3.3.2008 vorgelegten Attests führte die Dipl.-Psychologin D u. a. aus, die Klägerin zu 1) habe ihr gegenüber angegeben, sie könne auch mit Medikation nur Schlafen, wenn ihre Mutter Frau Y in der Nähe sei. Ferner könne sie nur in Begleitung ihrer Mutter ihren Terminen nachkommen, da sie nach wie vor Angst habe, das Haus alleine zu verlassen. Die Klägerin zu 1) - so die Dipl.-Psychologin D weiter - leide an einer posttraumatischen Be-lastungsstörung, weshalb sie nicht in der Lage sei, ohne Hilfe von außen ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Erste Aufgabe der Behandlung sei, die Klägerin zu 1) bei der Entwicklung eines stabilen Umfeldes zu unterstützen, da nur dadurch ein Behandlungserfolg erreicht werden könne. Die Anwesenheit von Frau Y gewähre in mehrfacher Hinsicht eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse (wird ausgeführt). Sie halte daher den Verbleib von Frau Y in der Familie für dringend indiziert, um eine Verschlimmerung der Symptomatik zu vermeiden sowie die Entwicklung einer normalen Lebensführung zu unterstützen.
Unter dem 4.3.2008 teilte das Amt für Familien, Soziales und Jugend der Stadt X - Sozialpä-dagogische Dienste - der Beklagten mit, nach der Tat habe sich die Klägerin zu 1) mehrere Tage in kritischer Lebensgefahr und im Koma befunden, wobei die Kinder während dieses Zeitraums vom Jugendamt im Kinder- und Jugendheim X in Obhut genommen worden seien, da zunächst keine näheren Verwandten vor Ort waren. Die Großmutter der Kläger zu 2) bis 4) bzw. Mutter der Klägerin zu 1) sei erst später aus T angereist.
Im Anschluss hieran schloss die Klägerin zu 1) mit der Beklagten am 11.3.2008 eine zunächst bis zum 5.9.2008 gültige Eingliederungsvereinbarung, in der sich die Beklagte unter Hinweis auf die Stellungnahme des Amtes für Familien, Soziales und Jugend der Stadt X vom 4.3.2008 sowie des psychologischen Gutachtens vom 16.2.2008 verpflichtete, für einen Zeitraum von zwei Jahren - ab 05/2008 - die nicht angemessene und überhöhte Miete aufgrund der außergewöhnlichen Vor-kommnisse zu akzeptieren und zu übernehmen.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 28.1.2008 erhoben die Kläger bereits am 28.2.2008 Widerspruch, der in der Folgezeit nicht begründet wurde.
Am 5.5.2008 erließ die Beklagte gegenüber den Klägern einen Änderungsbescheid, mit dem sie diesen für den Monat Mai 2008 Leistungen in Höhe von 227,71 EUR bewilligte.
Im Rahmen ihres am 26.5.2008 erlassenen Widerspruchsbescheids (W 90/08) änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28.1.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5.5.2008 erneut und bewilligte den Klägern für die Zeit von Februar 2008 bis April 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 138,48 EUR sowie für den Monat Mai 2008 in Höhe von 257,71 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte u. a. aus, da im Haushalt der Kläger die Mutter der Klägerin zu 1) wohne und diese bei der Erziehung und Versorgung der Kläger zu 2) - 4) helfe, komme nicht nur ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nicht in Betracht, vielmehr seien auch die Kosten für Unterkunft und Heizung nur anteilig zu berücksichtigen.
Die Kläger haben am 27.6.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Die Kläger tragen u. a. vor, die an der Klägerin zu 1) verübte Gewalttat habe die Mutter der Klägerin zu 1) veranlasst, nach Deutschland zu reisen und die Kläger zu besuchen. Ihren Wohnsitz habe sie in der T. Nur in den Zeiträumen, in denen sich die Klägerin zu 1) wiederholt Operationen oder Arztbesuchen unterzogen habe, habe sich ihre Mutter um die Kläger zu 2) - 4) gekümmert. Im Übrigen habe sie die Klägerin zu 1) psychisch unterstützt. Sie verfüge auch über kein Zimmer, sondern übernachte auf der Couch im Wohnzimmer. Eine Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung komme mithin nicht in Betracht. Da kein anderweitiger Parkraum zur Verfügung stehe, seien sie auch auf die Anmietung einer Garage angewiesen. Bei der Klägerin zu 1) seien zudem Freibeträge wie bei einem Erwerbstätigen in Abzug zu bringen, da sie infolge der Gewalttat ständig unterwegs zu Ärzten sei und vergleichbare Aufwendungen habe. Sofern die Klägerin zu 1) abwesend gewesen sei, habe deren Mutter die Kläger zu 2) - 4) versorgt und betreut. Bei den Hausaufgaben habe sie allerdings nicht geholfen, da sie kein Deutsch könne. Des Weiteren habe sie das Kochen und die Zubereitung des Essens übernommen, da die Klägerin zu 1) durch den Vorfall zu stark traumatisiert gewesen sei und deshalb scharfe Messer nicht habe in die Hand nehmen können.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.1.2008 in der Fassung des Än-derungsbescheids vom 5.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2008 zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.2.2008 bis 30.4.2008 in Höhe von monatlich insgesamt 587,68 EUR sowie für den Monat Mai 2008 in Höhe von 821,81 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie u. a. aus, Ziel des Mehrbedarfs sei es, den höheren Aufwand des Al-leinerziehenden für die Versorgung und Erziehung der Kinder etwa wegen geringer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter auszugleichen. Solche Kosten seien im Falle der Klägerin zu 1) jedoch nicht angefallen, da deren Mutter im Haushalt gelebt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 28.1.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2008 ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. Im Übrigen erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig.
Die Kläger haben danach einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den von der Beklagten bereits gewährten Umfang hinaus, da sie in einem größeren Ausmaß als von der Beklagten bisher angenommen hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II sind.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II u.a. Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei ist der notwendige Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 19 ff. SGB II zu bestimmen (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, juris - Rn. 23).
Gemessen hieran stand den Klägern sowohl im Zeitraum Februar 2008 bis April 2008 (dazu sogleich unter 1.) als auch nach dem Wohnungswechsel im Monat Mai 2008 (siehe 2.) neben den bereits bewilligten Leistungen ein Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu.
1. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Un-terkunft und Heizung.
a) Nachdem die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2010 im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2009 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) einen entsprechenden Teilvergleich geschlossen haben, konnte das Gericht im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Bedarfs der sich aus den Klägern zusammensetzenden Bedarfsgemeinschaft zunächst eine Regelleistung (§ 20 SGB II) in Höhe des damals gültigen Betrages von 347 EUR für die Klägerin zu 1), in Höhe von 278 EUR für die Klägerin zu 2) sowie in Höhe von je 208 EUR für die Kläger zu 3) und 4) zu Grunde legen.
b) Allerdings war entgegen der Auffassung der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 SGB II zu Gunsten der Klägerin zu 1) nicht zu berücksichtigen.
Nach § 21 Abs. 3 SGB II ist für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen (1.) in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder (2.) in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nr. 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
Dabei ist von einer alleinigen Sorge für Pflege und Erziehung grundsätzlich auszugehen, wenn neben der allein betreuenden Person keine weitere bei Erziehung und Pflege der Kinder in etwa gleichem Umfang involviert ist (SG Berlin, Beschluss vom 14.2.2006, S 104 AS 271/06 ER, juris - Rn. 4). In diesem Zusammenhang ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (Münder, in: ders., Sozialgesetzbuch II, 3. Aufl. 2009, § 21 Rn. 9), wobei entscheidungserheblich ist, ob jemand "bei allen im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes anfallenden Tätigkeiten nicht auf die Hilfe anderer zurückgreifen kann" (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.7.2007, L 13 AS 50/07 ER, juris - Rn. 15), weshalb in den Fällen, in denen Enkelkinder, Mutter und Großmutter gemeinsam in einem Haushalt leben, die Mutter - hier die Klägerin zu 1) - regelmäßig keinen Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfszuschlags hat (LSG Niedersachsen Bremen, aaO, Leitsatz).
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht anzuerkennen, da sich die Mutter der Klägerin zu 1) während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums in der Wohnung der Kläger aufhielt und - wie die Kläger selbst vorgetragen haben - die Versorgung und Betreuung (wie etwa die Zubereitung des Essens) der Kläger zu 2) - 4) übernahm, wenn die Klägerin zu 1) sich nicht in der Wohnung aufhielt. Dem steht nicht entgegen, dass die Mutter der Klägerin zu 1) den Klägern zu 2) - 4) wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht bei deren Hausaufgaben helfen konnte. Denn ein Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II besteht nicht schon dann, wenn von der anderen Person lediglich einzelne Aspekte der Pflege und Erziehung nicht übernommen werden (können). Maß-geblich ist vielmehr, dass sich die Klägerin zu 1) des jederzeitigen Rückhalts ihrer Mutter sicher sein konnte und daher bei durch die Wahrnehmung von Arztterminen etc. bedingten Abwesenheit nicht auf die Hilfe Dritter zurückgreifen musste.
c) Bei der Bedarfsermittlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren indes Leistungen für Unterkunft und Heizung ungekürzt in Ansatz zu bringen und lediglich auf die Kläger anteilig zu verteilen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Insofern waren im vor-liegenden Fall die um die Pauschale für die Warmwasserbereitung bereinigten tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum Februar 2008 bis April 2008 als angemessene Kosten zugrunde zu legen. Die Beantwortung der Frage, ob die tatsächlichen Unterkunftskosten im streitgegenständlichen Zeitraum auch angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren, kann offen bleiben, da die Beklagte die Höhe der Aufwendungen als solche nicht beanstandet hat.
Ausgehend hiervon waren von den Wärmekosten in Höhe von 100,- EUR insgesamt 18,79 EUR (Klägerin zu 1: 6,26 EUR / Klägerin zu 2: 5,01 EUR / Kläger zu 3 und 4: je 3,76 EUR - vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.9.2009, B 4 AS 8/09 R, juris - Rn. 28 ff.) als in der Regelleistung enthaltene Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. An "Wärmekosten" waren somit 81,21 EUR bzw. an Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt 638,44 EUR zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Kosten für Unterkunft und Heizung indes nicht nur in Höhe von vier Fünfteln unter Abzug des auf die Mutter der Klägerin zu 1) entfallenden Anteils, sondern vollumfänglich in Ansatz zu bringen.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich un-abhängig von "Alter und Nutzungsintensität" anteilig nach Köpfen aufzuteilen sind, wenn Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammen wohnen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 7/07 R, juris - Rn. 19; Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, juris - Rn. 28). Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass eine Abweichung von der Verteilung nach Kopfzahl nach den Umständen des Einzelfalls geboten sein kann (vgl. Lauterbach, in: Gagel, SGB III, Stand: 01/2009, § 22 SGB II Rn. 21). Dementsprechend hat das BVerwG bereits in seinem Urteil vom 21.1.1988 (5 C 68/85, juris - Rn. 12) ausgeführt, die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Köpfen bedürfe einer Korrektur, "wenn und soweit der Hilfefall durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne weiteres objektivierbar und dem Träger der Sozialhilfe möglicherweise sogar bereits bekannt sind"; solche besonderen Umstände hat das BVerwG insbesondere in Fällen von Behinderung und Pflegebedürftigkeit gesehen (BVerwG, aaO, Rn. 12).
Besondere Umstände, die einer Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen unter Berücksichtigung der Mutter der Klägerin zu 1) entgegen stehen, sind nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall ebenfalls zu bejahen. Denn die Klägerin zu 1) war - wie sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen des Amtes für Familien, Soziales und Jugend der Stadt X vom 4.3.2008 sowie der Dipl.-Psychologin D vom 16.2.2008 entnehmen lässt - in der konkreten Situation nach Verübung des Gewaltverbrechens unabdingbar auf die Unterstützung durch ihre Mutter angewiesen, zumal andere nähere Verwandte nicht vor Ort waren. Aufgrund der Schwere der aus dem an der Klägerin zu 1) verübten Verbrechen und der hieraus resultierenden gesundheitlichen wie psychischen Folgen ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden, dass sich die Mutter der Klägerin zu 1) direkt bei der Familie aufhielt, um so eine möglichst umfassende Unterstützung zu leisten; hinzu kommt, dass die Mutter der Klägerin zu 1) in T lebt und in Deutschland nicht über einen eigenen Wohnsitz verfügt.
Eine Aufteilung nach der Kopfzahl unter Einbeziehung der Mutter der Klägerin zu 1) ist daher jedenfalls im vorliegenden Fall unbillig, da hierdurch dem Anlass für den Aufenthalt der Mutter der Klägerin zu 1) in der Wohnung der Kläger nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird.
Die Notwendigkeit der Unterstützung der Klägerin zu 1) durch die Mutter aufgrund der nach dem Gewaltverbrechen eingetretenen besonderen Situation ist im Übrigen auf dem Hintergrund der Stellungnahmen des Amtes für Familien, Soziales und Jugend der Stadt X vom 4.3.2008 sowie der Dipl.-Psychologin D vom 16.2.2008 objektivierbar und war der Beklagten spätestens Anfang März 2008 - wie sich aus der Eingliederungsvereinbarung vom 11.3.2008 ergibt - auch ohne weiteres erkennbar bzw. bekannt.
Da folglich eine Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nur unter den Klägern zu erfolgen hatte, waren für die Kläger Aufwendungen in Höhe von je 159,61 EUR monatlich zu berücksichtigen.
d) Demzufolge entfiel auf die Klägerin zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum ein Bedarf in Höhe von 506,61 EUR monatlich, auf die Klägerin zu 2) in Höhe von 437,61 EUR sowie auf die Kläger zu 3) und 4) in Höhe von je 367,61 EUR. Hiervon war bei den Klägern zu 2) - 4) zunächst Kindergeld in Höhe von je 154,- EUR sowie bei der Klägerin zu 4) zusätzlich ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 168,- EUR in Abzug zu bringen. Während der Bedarf der Klägerin zu 1) hierdurch unverändert blieb, reduzierte sich der Bedarf der Klägerin zu 2) auf 283,61 EUR, der Bedarf des Klägers zu 3) auf 213,61 EUR sowie der Bedarf der Klägerin zu 4) auf 45,61 EUR. Hieraus resultierte ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 1049,44 EUR.
e) Diesem Bedarf stand lediglich - nach den übereinstimmenden Mitteilungen der Beteiligten - Einkommen in Form von Krankengeld in Höhe von monatlich 828,30 EUR bei der Klägerin zu 1) gegenüber. Dieses Einkommen war nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (im Folgenden: Alg-II VO) um einen Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30,- EUR sowie um die nachgewiesenen Beiträge zur Kfz-Versicherung in Höhe von 40,27 EUR (vgl. Brühl, in: Münder, aaO, § 11 Rn. 40) zu bereinigen; somit verblieb ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 758,03 EUR. Weitere Positionen sind wegen des abschließenden Charakters des § 11 SGB II sowie des § 6 Alg-II VO entgegen der Auffassung der Kläger nicht abzugsfähig; abgesehen davon haben die Kläger entsprechende Nachweise nicht vorgelegt.
f) Nach alledem ergab sich im Zeitraum Februar 2008 bis April 2008 unter vertikaler Verteilung des Einkommens (zur Berechnung im Einzelnen vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 9 Rn. 39) ein monatlicher Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 140,67 EUR, der Klägerin zu 2) in Höhe von 78,75 EUR, des Klägers zu 3) in Höhe von 59,31 EUR sowie der Klägerin zu 4) in Höhe von 12,67 EUR und somit ein ungedeckter Gesamtbedarf in Höhe von 291,40 EUR monatlich.
Da die Beklagte zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 26.5.2008 (W 90/08) insgesamt bereits monatlich 138,48 EUR an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im o.g. Zeitraum bewilligt hat, war sie nur noch zur Nachzahlung des Differenzbetrages in Höhe von 152,93 EUR monatlich bzw. eines Gesamtbetrages an weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Februar 2008 bis April 2008 in Höhe von 458,79 EUR zu verurteilen.
2. Darüber hinaus stehen den Klägern im Monat Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Umfang von weiteren 204,20 EUR zu.
a) Bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft waren indes weder der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II (siehe bereits unter 1b) noch die ab Mai 2008 anfallenden monatlichen Stellplatzkosten in Höhe von 73,86 EUR zu berücksichtigen.
Denn Kosten für eine Garage sind nur in solchen Ausnahmefällen zu übernehmen, in denen die Wohnung ohne Garage nicht angemietet werden kann und sich der Mietpreis "bei fehlender »Abtrennbarkeit« der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeb-lichen Wohnort" hält (BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris - Rn. 28 m. w. N.).
Nichts anderes hat insoweit für Stellplätze zu gelten. Stellplatzkosten können im vorliegenden Fall daher nicht übernommen werden, da die ab Mai 2008 von den Klägern bezogene Wohnung auch ohne Stellplatz angemietet werden konnte. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Klägerin zu 1) den zum 1.5.2008 gültigen Mietvertrag mit der G-GmbH bereits am 14.2.2008, den Mietvertrag bezüglich des Stellplatzes mit der A-GmbH dagegen erst am 29.4.2008 abgeschlossen hat.
b) Die Übernahme der tatsächlichen, um die Pauschale für Kosten der Warmwasserbereitung bereinigten Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. zum Abzugsbetrag 1c) in Höhe von insgesamt 808,94 EUR (bzw. anteilig 2 x 202,24 EUR sowie 2 x 202,23 EUR) ergab sich in diesem Monat nicht nur aus den bereits unter 1c) dargelegten besonderen Umständen, sondern zusätzlich aus dem Inhalt der zwischen den Beteiligten am 11.3.2008 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung, in der die Beklagte ohne Einschränkung die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Dauer von zwei Jahren akzeptiert und sich zu deren Übernahme bereit erklärt hat.
Denn die Beklagte hat sich hierdurch im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Maßgabe der 53 ff. des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) (vgl. zur Frage der Rechtsnatur u. a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.7.2009, L 7 AS 65/08, juris - Rn. 41 m. w. N.) eindeutig zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet.
Ob die Tatsache, dass die Mutter der Klägerin zu 1) auch im Monat Mai 2008 die Mietwohnung der Kläger bewohnte, einen Umstand darstellt, auf dessen Hintergrund die Beklagte nach § 59 Abs. 1 SGB X die Anpassung des Vertragsinhalts verlangen oder den Vertrag hätte kündigen können, kann dahinstehen, da die Beklagte mit einer solchen Erklärung ersichtlich nicht an die Klägerin zu 1) herangetreten ist. Jedenfalls aber war der Beklagten - wie sich aus deren Unterlagen ergibt - bereits seit dem 21.1.2008 und damit weit vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung das Verweilen der Mutter der Klägerin zu 1) in der Wohnung der Kläger bekannt.
c) Da die Kosten für Unterkunft und Heizung somit nur auf die Kläger anteilig zu verteilen waren, ergab sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung bei der Klägerin zu 1) im Monat Mai 2008 ein Bedarf in Höhe von 549,24 EUR sowie bei den Klägern zu 2) - 4) unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR sowie des an die Klägerin zu 4) gezahlten Unterhaltskostenvorschusses in Höhe von 168,- EUR ein Bedarf in Höhe von 326,24 EUR (Klägerin zu 2), 256,23 EUR (Kläger zu 3) bzw. 88,23 EUR (Klägerin zu 4).
Hieraus resultierte ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Monat Mai 2008 in Höhe von insgesamt 1219,94 EUR, dem nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten lediglich ein Einkommen aus Krankengeld in Höhe von 828,30 EUR bzw. - nach Reduzierung um die abzugsfähigen Beträge (vgl. 1e) - in Höhe von 758,03 EUR gegenüber stand.
Demzufolge ergab sich im Monat Mai 2008 unter vertikaler Verteilung des Einkommens (vgl. Mecke, aaO, § 9 Rn. 39) ein monatlicher Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 207,96 EUR, der Klägerin zu 2) in Höhe von 123,53 EUR, des Klägers zu 3) in Höhe von 97,02 EUR sowie der Klägerin zu 4) in Höhe von 33,40 EUR bzw. ein ungedeckter Gesamtbedarf in Höhe von 461,91 EUR. Da die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.5.2008 (W 90/08) zuletzt insgesamt 257,71 EUR an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Mai 2008 bewilligt hat, war sie zur Nachzahlung des Differenzbetrages in Höhe von 204,20 EUR zu verurteilen.
3. Demnach stand den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2008 bis Mai 2008 ein weiterer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 662,99 EUR zu. Im Übrigen war die Klage unbegründet und daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da die Kläger mit dem von ihnen verfolgten Begehren in einem die Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigenden Umfang unterlagen, bedurfte die Berufung insoweit keiner Zulassung. Die Berufung war indes für die Beklagte im Hinblick auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage, ob in Konstellationen der vorliegenden Art eine Ausnahme vom Regelfall der Aufteilung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach Köpfen angezeigt ist, im Bereich des SGB II bisher keiner abschließenden Klärung zugeführt wurde.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des den Klägern zustehenden Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) im Zeitraum Februar 2008 bis Mai 2008 streitig.
Die Klägerin zu 1) wurde am 00.00.2007 Opfer eines durch ihren getrennt lebenden Ehemann verübten Gewaltverbrechens, aufgrund dessen dieser durch Urteil des Landgerichts X vom 00.00.2008 u. a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde. Aus diesem Anlass reiste die Mutter der Klägerin zu 1) - Frau Y - bzw. Großmutter der Kläger zu 2) - 4) am 00.00.2007 nach Deutschland und hielt sich bis Ende September 2008 in der Wohnung der Kläger auf.
Die bis zum 00.00.2007 einer Erwerbstätigkeit nachgehende Klägerin zu 1) stellte bei der Beklagten am 14.12.2007 für sich sowie ihre Kinder A (= Klägerin zu 2), B (= Kläger zu 3) sowie C (= Klägerin zu 4) bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II. Im Zusammenhang mit der Antragstellung wies sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 657,23 EUR für ihre 100,57 m² große Wohnung nach, wobei von diesem Betrag 100,- EUR auf "Wärmekosten" entfielen. Des Weiteren legte sie ein Schreiben der AOK vom 14.1.2008 vor, wonach die Klägerin zu 1) ab dem 2.1.2008 Krankengeld in Höhe von täglich 27,61 EUR bezieht. Die Kläger zu 2) - 4) erhielten im streitgegenständlichen Zeitraum Kindergeld in Höhe von monatlich je 154,- EUR, die Klägerin zu 4) darüber hinaus einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 168,- EUR monatlich.
Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 28.1.2008 zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 108,48 EUR.
Am 14.2.2008 schloss die Klägerin zu 1) einen neuen Mietvertrag mit der G-GmbH zum 1.5.2008 ab. Die Warmmiete beträgt bei einer Wohnfläche von 113,40 m² insgesamt 827,73 EUR, die sich aus einer Kaltmiete in Höhe von 602,50 EUR, Kosten für Kabelfernsehen in Höhe von 10,23 EUR sowie einer Vorauszahlung für Betriebskosten in Höhe von monatlich 215,- EUR (inkl. Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung) zusammensetzt. Des Weiteren schloss die Klägerin zu 1) am 29.4.2008 zum 1.5.2008 mit der A-GmbH einen Mietvertrag über einen Stellplatz zu einem monatlichen Mietzins von 73,86 EUR ab.
Im Rahmen ihres am 16.2.2008 erstellten und von der Klägerin zu 1) der Beklagten am 3.3.2008 vorgelegten Attests führte die Dipl.-Psychologin D u. a. aus, die Klägerin zu 1) habe ihr gegenüber angegeben, sie könne auch mit Medikation nur Schlafen, wenn ihre Mutter Frau Y in der Nähe sei. Ferner könne sie nur in Begleitung ihrer Mutter ihren Terminen nachkommen, da sie nach wie vor Angst habe, das Haus alleine zu verlassen. Die Klägerin zu 1) - so die Dipl.-Psychologin D weiter - leide an einer posttraumatischen Be-lastungsstörung, weshalb sie nicht in der Lage sei, ohne Hilfe von außen ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Erste Aufgabe der Behandlung sei, die Klägerin zu 1) bei der Entwicklung eines stabilen Umfeldes zu unterstützen, da nur dadurch ein Behandlungserfolg erreicht werden könne. Die Anwesenheit von Frau Y gewähre in mehrfacher Hinsicht eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse (wird ausgeführt). Sie halte daher den Verbleib von Frau Y in der Familie für dringend indiziert, um eine Verschlimmerung der Symptomatik zu vermeiden sowie die Entwicklung einer normalen Lebensführung zu unterstützen.
Unter dem 4.3.2008 teilte das Amt für Familien, Soziales und Jugend der Stadt X - Sozialpä-dagogische Dienste - der Beklagten mit, nach der Tat habe sich die Klägerin zu 1) mehrere Tage in kritischer Lebensgefahr und im Koma befunden, wobei die Kinder während dieses Zeitraums vom Jugendamt im Kinder- und Jugendheim X in Obhut genommen worden seien, da zunächst keine näheren Verwandten vor Ort waren. Die Großmutter der Kläger zu 2) bis 4) bzw. Mutter der Klägerin zu 1) sei erst später aus T angereist.
Im Anschluss hieran schloss die Klägerin zu 1) mit der Beklagten am 11.3.2008 eine zunächst bis zum 5.9.2008 gültige Eingliederungsvereinbarung, in der sich die Beklagte unter Hinweis auf die Stellungnahme des Amtes für Familien, Soziales und Jugend der Stadt X vom 4.3.2008 sowie des psychologischen Gutachtens vom 16.2.2008 verpflichtete, für einen Zeitraum von zwei Jahren - ab 05/2008 - die nicht angemessene und überhöhte Miete aufgrund der außergewöhnlichen Vor-kommnisse zu akzeptieren und zu übernehmen.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 28.1.2008 erhoben die Kläger bereits am 28.2.2008 Widerspruch, der in der Folgezeit nicht begründet wurde.
Am 5.5.2008 erließ die Beklagte gegenüber den Klägern einen Änderungsbescheid, mit dem sie diesen für den Monat Mai 2008 Leistungen in Höhe von 227,71 EUR bewilligte.
Im Rahmen ihres am 26.5.2008 erlassenen Widerspruchsbescheids (W 90/08) änderte die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28.1.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5.5.2008 erneut und bewilligte den Klägern für die Zeit von Februar 2008 bis April 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 138,48 EUR sowie für den Monat Mai 2008 in Höhe von 257,71 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte u. a. aus, da im Haushalt der Kläger die Mutter der Klägerin zu 1) wohne und diese bei der Erziehung und Versorgung der Kläger zu 2) - 4) helfe, komme nicht nur ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nicht in Betracht, vielmehr seien auch die Kosten für Unterkunft und Heizung nur anteilig zu berücksichtigen.
Die Kläger haben am 27.6.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Die Kläger tragen u. a. vor, die an der Klägerin zu 1) verübte Gewalttat habe die Mutter der Klägerin zu 1) veranlasst, nach Deutschland zu reisen und die Kläger zu besuchen. Ihren Wohnsitz habe sie in der T. Nur in den Zeiträumen, in denen sich die Klägerin zu 1) wiederholt Operationen oder Arztbesuchen unterzogen habe, habe sich ihre Mutter um die Kläger zu 2) - 4) gekümmert. Im Übrigen habe sie die Klägerin zu 1) psychisch unterstützt. Sie verfüge auch über kein Zimmer, sondern übernachte auf der Couch im Wohnzimmer. Eine Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung komme mithin nicht in Betracht. Da kein anderweitiger Parkraum zur Verfügung stehe, seien sie auch auf die Anmietung einer Garage angewiesen. Bei der Klägerin zu 1) seien zudem Freibeträge wie bei einem Erwerbstätigen in Abzug zu bringen, da sie infolge der Gewalttat ständig unterwegs zu Ärzten sei und vergleichbare Aufwendungen habe. Sofern die Klägerin zu 1) abwesend gewesen sei, habe deren Mutter die Kläger zu 2) - 4) versorgt und betreut. Bei den Hausaufgaben habe sie allerdings nicht geholfen, da sie kein Deutsch könne. Des Weiteren habe sie das Kochen und die Zubereitung des Essens übernommen, da die Klägerin zu 1) durch den Vorfall zu stark traumatisiert gewesen sei und deshalb scharfe Messer nicht habe in die Hand nehmen können.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.1.2008 in der Fassung des Än-derungsbescheids vom 5.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2008 zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.2.2008 bis 30.4.2008 in Höhe von monatlich insgesamt 587,68 EUR sowie für den Monat Mai 2008 in Höhe von 821,81 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie u. a. aus, Ziel des Mehrbedarfs sei es, den höheren Aufwand des Al-leinerziehenden für die Versorgung und Erziehung der Kinder etwa wegen geringer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter auszugleichen. Solche Kosten seien im Falle der Klägerin zu 1) jedoch nicht angefallen, da deren Mutter im Haushalt gelebt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 28.1.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2008 ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. Im Übrigen erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig.
Die Kläger haben danach einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über den von der Beklagten bereits gewährten Umfang hinaus, da sie in einem größeren Ausmaß als von der Beklagten bisher angenommen hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II sind.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II u.a. Personen, die hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei ist der notwendige Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 19 ff. SGB II zu bestimmen (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, juris - Rn. 23).
Gemessen hieran stand den Klägern sowohl im Zeitraum Februar 2008 bis April 2008 (dazu sogleich unter 1.) als auch nach dem Wohnungswechsel im Monat Mai 2008 (siehe 2.) neben den bereits bewilligten Leistungen ein Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu.
1. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Un-terkunft und Heizung.
a) Nachdem die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2010 im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2009 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) einen entsprechenden Teilvergleich geschlossen haben, konnte das Gericht im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Bedarfs der sich aus den Klägern zusammensetzenden Bedarfsgemeinschaft zunächst eine Regelleistung (§ 20 SGB II) in Höhe des damals gültigen Betrages von 347 EUR für die Klägerin zu 1), in Höhe von 278 EUR für die Klägerin zu 2) sowie in Höhe von je 208 EUR für die Kläger zu 3) und 4) zu Grunde legen.
b) Allerdings war entgegen der Auffassung der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 SGB II zu Gunsten der Klägerin zu 1) nicht zu berücksichtigen.
Nach § 21 Abs. 3 SGB II ist für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen (1.) in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder (2.) in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nr. 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
Dabei ist von einer alleinigen Sorge für Pflege und Erziehung grundsätzlich auszugehen, wenn neben der allein betreuenden Person keine weitere bei Erziehung und Pflege der Kinder in etwa gleichem Umfang involviert ist (SG Berlin, Beschluss vom 14.2.2006, S 104 AS 271/06 ER, juris - Rn. 4). In diesem Zusammenhang ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (Münder, in: ders., Sozialgesetzbuch II, 3. Aufl. 2009, § 21 Rn. 9), wobei entscheidungserheblich ist, ob jemand "bei allen im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes anfallenden Tätigkeiten nicht auf die Hilfe anderer zurückgreifen kann" (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.7.2007, L 13 AS 50/07 ER, juris - Rn. 15), weshalb in den Fällen, in denen Enkelkinder, Mutter und Großmutter gemeinsam in einem Haushalt leben, die Mutter - hier die Klägerin zu 1) - regelmäßig keinen Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfszuschlags hat (LSG Niedersachsen Bremen, aaO, Leitsatz).
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht anzuerkennen, da sich die Mutter der Klägerin zu 1) während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums in der Wohnung der Kläger aufhielt und - wie die Kläger selbst vorgetragen haben - die Versorgung und Betreuung (wie etwa die Zubereitung des Essens) der Kläger zu 2) - 4) übernahm, wenn die Klägerin zu 1) sich nicht in der Wohnung aufhielt. Dem steht nicht entgegen, dass die Mutter der Klägerin zu 1) den Klägern zu 2) - 4) wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht bei deren Hausaufgaben helfen konnte. Denn ein Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II besteht nicht schon dann, wenn von der anderen Person lediglich einzelne Aspekte der Pflege und Erziehung nicht übernommen werden (können). Maß-geblich ist vielmehr, dass sich die Klägerin zu 1) des jederzeitigen Rückhalts ihrer Mutter sicher sein konnte und daher bei durch die Wahrnehmung von Arztterminen etc. bedingten Abwesenheit nicht auf die Hilfe Dritter zurückgreifen musste.
c) Bei der Bedarfsermittlung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren indes Leistungen für Unterkunft und Heizung ungekürzt in Ansatz zu bringen und lediglich auf die Kläger anteilig zu verteilen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Insofern waren im vor-liegenden Fall die um die Pauschale für die Warmwasserbereitung bereinigten tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum Februar 2008 bis April 2008 als angemessene Kosten zugrunde zu legen. Die Beantwortung der Frage, ob die tatsächlichen Unterkunftskosten im streitgegenständlichen Zeitraum auch angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren, kann offen bleiben, da die Beklagte die Höhe der Aufwendungen als solche nicht beanstandet hat.
Ausgehend hiervon waren von den Wärmekosten in Höhe von 100,- EUR insgesamt 18,79 EUR (Klägerin zu 1: 6,26 EUR / Klägerin zu 2: 5,01 EUR / Kläger zu 3 und 4: je 3,76 EUR - vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.9.2009, B 4 AS 8/09 R, juris - Rn. 28 ff.) als in der Regelleistung enthaltene Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. An "Wärmekosten" waren somit 81,21 EUR bzw. an Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt 638,44 EUR zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Kosten für Unterkunft und Heizung indes nicht nur in Höhe von vier Fünfteln unter Abzug des auf die Mutter der Klägerin zu 1) entfallenden Anteils, sondern vollumfänglich in Ansatz zu bringen.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich un-abhängig von "Alter und Nutzungsintensität" anteilig nach Köpfen aufzuteilen sind, wenn Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammen wohnen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 7/07 R, juris - Rn. 19; Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, juris - Rn. 28). Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass eine Abweichung von der Verteilung nach Kopfzahl nach den Umständen des Einzelfalls geboten sein kann (vgl. Lauterbach, in: Gagel, SGB III, Stand: 01/2009, § 22 SGB II Rn. 21). Dementsprechend hat das BVerwG bereits in seinem Urteil vom 21.1.1988 (5 C 68/85, juris - Rn. 12) ausgeführt, die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Köpfen bedürfe einer Korrektur, "wenn und soweit der Hilfefall durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne weiteres objektivierbar und dem Träger der Sozialhilfe möglicherweise sogar bereits bekannt sind"; solche besonderen Umstände hat das BVerwG insbesondere in Fällen von Behinderung und Pflegebedürftigkeit gesehen (BVerwG, aaO, Rn. 12).
Besondere Umstände, die einer Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen unter Berücksichtigung der Mutter der Klägerin zu 1) entgegen stehen, sind nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall ebenfalls zu bejahen. Denn die Klägerin zu 1) war - wie sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen des Amtes für Familien, Soziales und Jugend der Stadt X vom 4.3.2008 sowie der Dipl.-Psychologin D vom 16.2.2008 entnehmen lässt - in der konkreten Situation nach Verübung des Gewaltverbrechens unabdingbar auf die Unterstützung durch ihre Mutter angewiesen, zumal andere nähere Verwandte nicht vor Ort waren. Aufgrund der Schwere der aus dem an der Klägerin zu 1) verübten Verbrechen und der hieraus resultierenden gesundheitlichen wie psychischen Folgen ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden, dass sich die Mutter der Klägerin zu 1) direkt bei der Familie aufhielt, um so eine möglichst umfassende Unterstützung zu leisten; hinzu kommt, dass die Mutter der Klägerin zu 1) in T lebt und in Deutschland nicht über einen eigenen Wohnsitz verfügt.
Eine Aufteilung nach der Kopfzahl unter Einbeziehung der Mutter der Klägerin zu 1) ist daher jedenfalls im vorliegenden Fall unbillig, da hierdurch dem Anlass für den Aufenthalt der Mutter der Klägerin zu 1) in der Wohnung der Kläger nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird.
Die Notwendigkeit der Unterstützung der Klägerin zu 1) durch die Mutter aufgrund der nach dem Gewaltverbrechen eingetretenen besonderen Situation ist im Übrigen auf dem Hintergrund der Stellungnahmen des Amtes für Familien, Soziales und Jugend der Stadt X vom 4.3.2008 sowie der Dipl.-Psychologin D vom 16.2.2008 objektivierbar und war der Beklagten spätestens Anfang März 2008 - wie sich aus der Eingliederungsvereinbarung vom 11.3.2008 ergibt - auch ohne weiteres erkennbar bzw. bekannt.
Da folglich eine Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nur unter den Klägern zu erfolgen hatte, waren für die Kläger Aufwendungen in Höhe von je 159,61 EUR monatlich zu berücksichtigen.
d) Demzufolge entfiel auf die Klägerin zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum ein Bedarf in Höhe von 506,61 EUR monatlich, auf die Klägerin zu 2) in Höhe von 437,61 EUR sowie auf die Kläger zu 3) und 4) in Höhe von je 367,61 EUR. Hiervon war bei den Klägern zu 2) - 4) zunächst Kindergeld in Höhe von je 154,- EUR sowie bei der Klägerin zu 4) zusätzlich ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 168,- EUR in Abzug zu bringen. Während der Bedarf der Klägerin zu 1) hierdurch unverändert blieb, reduzierte sich der Bedarf der Klägerin zu 2) auf 283,61 EUR, der Bedarf des Klägers zu 3) auf 213,61 EUR sowie der Bedarf der Klägerin zu 4) auf 45,61 EUR. Hieraus resultierte ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 1049,44 EUR.
e) Diesem Bedarf stand lediglich - nach den übereinstimmenden Mitteilungen der Beteiligten - Einkommen in Form von Krankengeld in Höhe von monatlich 828,30 EUR bei der Klägerin zu 1) gegenüber. Dieses Einkommen war nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (im Folgenden: Alg-II VO) um einen Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30,- EUR sowie um die nachgewiesenen Beiträge zur Kfz-Versicherung in Höhe von 40,27 EUR (vgl. Brühl, in: Münder, aaO, § 11 Rn. 40) zu bereinigen; somit verblieb ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 758,03 EUR. Weitere Positionen sind wegen des abschließenden Charakters des § 11 SGB II sowie des § 6 Alg-II VO entgegen der Auffassung der Kläger nicht abzugsfähig; abgesehen davon haben die Kläger entsprechende Nachweise nicht vorgelegt.
f) Nach alledem ergab sich im Zeitraum Februar 2008 bis April 2008 unter vertikaler Verteilung des Einkommens (zur Berechnung im Einzelnen vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 9 Rn. 39) ein monatlicher Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 140,67 EUR, der Klägerin zu 2) in Höhe von 78,75 EUR, des Klägers zu 3) in Höhe von 59,31 EUR sowie der Klägerin zu 4) in Höhe von 12,67 EUR und somit ein ungedeckter Gesamtbedarf in Höhe von 291,40 EUR monatlich.
Da die Beklagte zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 26.5.2008 (W 90/08) insgesamt bereits monatlich 138,48 EUR an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im o.g. Zeitraum bewilligt hat, war sie nur noch zur Nachzahlung des Differenzbetrages in Höhe von 152,93 EUR monatlich bzw. eines Gesamtbetrages an weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Februar 2008 bis April 2008 in Höhe von 458,79 EUR zu verurteilen.
2. Darüber hinaus stehen den Klägern im Monat Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Umfang von weiteren 204,20 EUR zu.
a) Bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft waren indes weder der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II (siehe bereits unter 1b) noch die ab Mai 2008 anfallenden monatlichen Stellplatzkosten in Höhe von 73,86 EUR zu berücksichtigen.
Denn Kosten für eine Garage sind nur in solchen Ausnahmefällen zu übernehmen, in denen die Wohnung ohne Garage nicht angemietet werden kann und sich der Mietpreis "bei fehlender »Abtrennbarkeit« der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeb-lichen Wohnort" hält (BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris - Rn. 28 m. w. N.).
Nichts anderes hat insoweit für Stellplätze zu gelten. Stellplatzkosten können im vorliegenden Fall daher nicht übernommen werden, da die ab Mai 2008 von den Klägern bezogene Wohnung auch ohne Stellplatz angemietet werden konnte. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Klägerin zu 1) den zum 1.5.2008 gültigen Mietvertrag mit der G-GmbH bereits am 14.2.2008, den Mietvertrag bezüglich des Stellplatzes mit der A-GmbH dagegen erst am 29.4.2008 abgeschlossen hat.
b) Die Übernahme der tatsächlichen, um die Pauschale für Kosten der Warmwasserbereitung bereinigten Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. zum Abzugsbetrag 1c) in Höhe von insgesamt 808,94 EUR (bzw. anteilig 2 x 202,24 EUR sowie 2 x 202,23 EUR) ergab sich in diesem Monat nicht nur aus den bereits unter 1c) dargelegten besonderen Umständen, sondern zusätzlich aus dem Inhalt der zwischen den Beteiligten am 11.3.2008 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung, in der die Beklagte ohne Einschränkung die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Dauer von zwei Jahren akzeptiert und sich zu deren Übernahme bereit erklärt hat.
Denn die Beklagte hat sich hierdurch im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Maßgabe der 53 ff. des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) (vgl. zur Frage der Rechtsnatur u. a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.7.2009, L 7 AS 65/08, juris - Rn. 41 m. w. N.) eindeutig zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet.
Ob die Tatsache, dass die Mutter der Klägerin zu 1) auch im Monat Mai 2008 die Mietwohnung der Kläger bewohnte, einen Umstand darstellt, auf dessen Hintergrund die Beklagte nach § 59 Abs. 1 SGB X die Anpassung des Vertragsinhalts verlangen oder den Vertrag hätte kündigen können, kann dahinstehen, da die Beklagte mit einer solchen Erklärung ersichtlich nicht an die Klägerin zu 1) herangetreten ist. Jedenfalls aber war der Beklagten - wie sich aus deren Unterlagen ergibt - bereits seit dem 21.1.2008 und damit weit vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung das Verweilen der Mutter der Klägerin zu 1) in der Wohnung der Kläger bekannt.
c) Da die Kosten für Unterkunft und Heizung somit nur auf die Kläger anteilig zu verteilen waren, ergab sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung bei der Klägerin zu 1) im Monat Mai 2008 ein Bedarf in Höhe von 549,24 EUR sowie bei den Klägern zu 2) - 4) unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR sowie des an die Klägerin zu 4) gezahlten Unterhaltskostenvorschusses in Höhe von 168,- EUR ein Bedarf in Höhe von 326,24 EUR (Klägerin zu 2), 256,23 EUR (Kläger zu 3) bzw. 88,23 EUR (Klägerin zu 4).
Hieraus resultierte ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Monat Mai 2008 in Höhe von insgesamt 1219,94 EUR, dem nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten lediglich ein Einkommen aus Krankengeld in Höhe von 828,30 EUR bzw. - nach Reduzierung um die abzugsfähigen Beträge (vgl. 1e) - in Höhe von 758,03 EUR gegenüber stand.
Demzufolge ergab sich im Monat Mai 2008 unter vertikaler Verteilung des Einkommens (vgl. Mecke, aaO, § 9 Rn. 39) ein monatlicher Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 207,96 EUR, der Klägerin zu 2) in Höhe von 123,53 EUR, des Klägers zu 3) in Höhe von 97,02 EUR sowie der Klägerin zu 4) in Höhe von 33,40 EUR bzw. ein ungedeckter Gesamtbedarf in Höhe von 461,91 EUR. Da die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.5.2008 (W 90/08) zuletzt insgesamt 257,71 EUR an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Mai 2008 bewilligt hat, war sie zur Nachzahlung des Differenzbetrages in Höhe von 204,20 EUR zu verurteilen.
3. Demnach stand den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2008 bis Mai 2008 ein weiterer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 662,99 EUR zu. Im Übrigen war die Klage unbegründet und daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da die Kläger mit dem von ihnen verfolgten Begehren in einem die Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigenden Umfang unterlagen, bedurfte die Berufung insoweit keiner Zulassung. Die Berufung war indes für die Beklagte im Hinblick auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage, ob in Konstellationen der vorliegenden Art eine Ausnahme vom Regelfall der Aufteilung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach Köpfen angezeigt ist, im Bereich des SGB II bisher keiner abschließenden Klärung zugeführt wurde.
Rechtskraft
Aus
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