Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SF 568/16 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG festgesetzte Vergütungspauschale für die Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens schließt eine höhere Vergütung auch dann aus, wenn der Sachverständige insoweit einen höheren Aufwand nachweist.
Die Vergütung des Antragstellers für sein im Hauptsacheverfahren S x SB xxxx/xx erstelltes Gutachten vom 29. Januar 2016 wird auf 872,23 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren S x SB xxxx/xx streiten die dortigen Beteiligten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Die Vorsitzende der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe ernannte den Antragsteller mit Verfügung vom 12.01.2016 auf Antrag und im Kostenrisiko des Klägers gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes zum gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Hierfür lagen dem Antragsteller die Verwaltungsakte des Beklagten (71 Bl.) sowie die Prozessakte S x SB xxxx/xx (62 Bl.), insgesamt 133 Bl. Aktenunterlagen, vor. Am 04.02.2016 legte der Antragsteller sein am 29.01.2016 erstelltes Gutachten im Umfang von 14 Textseiten mit - geschätzt - 27.500 Anschlägen vor. Hierfür machte er eine Vergütung von insgesamt 967,19 EUR geltend. Dabei legte er einen Zeitaufwand von 10,5 Zeitstunden und ein Honorar von 75,00 EUR je Stunde zugrunde. Außerdem machte er eine Entschädigung für Röntgenaufnahmen (19,14 EUR), das Anfertigen von 28 Kopien (14,00 EUR) und Portoaufwendungen (11,60 EUR) geltend. Weiter beanspruchte er eine Vergütung für Schreibgebühren in Höhe von 124,95 EUR unter Vorlage einer Rechnung von "M.", M., über diesen Betrag (einschl. Umsatzsteuer).
Der Kostenbeamte hat die Vergütung nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen auf insgesamt 872,23 EUR festgesetzt. Dabei ist er von dem Entschädigungsantrag des Antragstellers allein bezüglich des Abrechnungspostens "Schreibgebühren" abgewichen; diesen hat er auf 29,99 EUR, errechnet aus 28 x 0,90 EUR (= 25,20 EUR) zzgl.19 % Mehrwertsteuer hieraus, das sind 4,79 EUR, festgesetzt (Schreiben vom 08.02.2016).
Deswegen hat der Antragsteller am 18.02.2016 die richterliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Kostenbeamte habe zu Unrecht eine Kürzung des Aufwands für Schreibgebühren vorgenommen.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 22.02.2016) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-, Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Auf den statthaften und zulässigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)) Antrag ist die Vergütung des Antragstellers für sein dem Sozialgericht Karlsruhe am 04.02.2016 zugegangenes Gutachten vom 29.01.2016 - in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten - auf 872,23 EUR festzusetzen.
1. Bei dem Antrag auf richterliche Festsetzung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände zu prüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (vgl. Bay. VGH vom 10.10.2005 - 1 B 97.1352 - und Thür. LSG vom 07.01.2014 - L 6 SF 1048/13 E - und vom 11.11.2015 - L 6 JVEG 581/15 - (jeweils Juris); ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 4, Rand-Nr. 12 m.w.N.). Das Gericht ist nicht an die Höhe der Einzelansätze, Stundenansätze oder die Gesamthöhe der Vergütung oder die Anträge der Beteiligten gebunden; es kann die Vergütung nur nicht höher festsetzen als vom Erinnerungsführer beantragt. Nachdem überdies die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist und die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gem. § 4 Abs. 1 JVEG keine Überprüfung der von dem Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung darstellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 4 JVEG, Rand-Nr. 10), sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung der Vergütung, gilt auch das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. u.a. Thür. LSG vom 11.11.2015 - L 6 JVEG 1270/15 - m.w.N.; Bay. LSG vom 06.02.2014 - L 15 SF 13/14 - (jeweils Juris); LSG Niedersachsen, NZS 2002, 224 sowie Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4 Rand-Nr. 3; Hartmann, a.a.O., § 4 JVEG, Rand-Nr. 10 und Gies in Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 4 JVEG, Rand-Nr. 8). Mit dem Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (vgl. BGH, Breithaupt 1969, 364, 365; Bay. LSG vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 - und LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1042/14 E - (jeweils Juris); ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O.). Das Schreiben des Kostenbeamten vom 08.02.2016 entfaltet deshalb weder eine irgendwie geartete Bindungswirkung noch gar eine Präjudizwirkung für die Entscheidung des erkennenden Gerichts.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des Antragstellers sind die §§ 8 und 9 JVEG in der hier maßgebenden (§ 24 JVEG), seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I Seite 2586). Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten u.a. Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen i.S.d. §§ 9 bis 11 (Nr. 1), eine Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen gem. §§ 7 und 12 (Nr. 4). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags (§ 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG).
Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 75,00 EUR für ein Gutachten nach der Honorargruppe M2 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG). In dieser Honorargruppe sind beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einzuordnen, insbesondere Gutachten im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (vgl. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG).
a) Gemessen daran ist der vom Antragsteller für die Fertigung seines Gutachtens vom 29.01.2016 beanspruchte Zeitaufwand von 10,5 Stunden wie auch die Höhe des Honorars je Stunde (75,00 EUR) nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich eine Vergütung des reinen Zeitaufwands von 787,50 EUR.
b) Weiter hat der Antragsteller Anspruch auf Vergütung für die von ihm durchgeführten Röntgenuntersuchungen nach den Gebühren-Nrn. 5105 (23,31 EUR) und 5298 (25% des Betrages gem. Gebühren-Nr. 5105, d.s. 5,83 EUR) der Gebührenordnung für Ärzte in Höhe von insgesamt 29,14 EUR - wie geltend gemacht - (§ 10 Abs. 1 und 2 JVEG).
c) Außerdem steht ihm eine Vergütung für das Anfertigen von 2 x 14 Fotokopien seines Gutachtens (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG) in Höhe von 0,50 EUR je Seite, das sind 14,00 EUR, und für das von ihm verauslagte Porto (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG) in Höhe von 11,60 EUR zu.
d) Nicht begründet ist die Erinnerung indes, soweit der Antragsteller eine höhere Vergütung für Schreibgebühren als 29,99 EUR fordert. Der Anspruch auf Vergütung von Schreibgebühren folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG. Danach werden für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens 0,90 EUR je angefangene 1.000 Anschläge gesondert ersetzt; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen.
Daran orientiert steht dem Antragsteller für die das schriftliche Anfertigen seines Gutachtens im Umfang von - geschätzt - 27.500 Zeichen eine (Netto-)Entschädigung von 28 x 0,90 EUR, mithin 25,20 EUR, zu. Zu diesem Betrag hinzuzuaddieren ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 % aus diesem Betrag, das sind 4,79 EUR (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG). Damit steht dem Antragsteller für Schreibgebühren keine höhere Vergütung als 29,99 EUR zu. Dabei brauchte das erkennende Gericht nicht darüber zu befinden, ob dieser Betrag für das Schreiben eines 14-seitigen Gutachtens ausreichend oder angemessen ist. Denn mit der vom Gesetzgeber auf 0,90 EUR für jeweils angefangene 1.000 Anschläge des Gutachtenstextes festgesetzten Vergütungspauschale wird der gesamte mit der Erstellung des Gutachtens verbundene Aufwand einschließlich der Kosten einer hierfür eingesetzten Hilfskraft (Schreibkraft) abgegolten. Der Sachverständige kann deshalb für die Fertigung des schriftlichen Gutachtens selbst dann keine höhere Entschädigung erhalten, wenn er - wie hier - einen höheren Aufwand nachweist (vgl. Bay. LSG vom 30.11.2011 - L 15 SF 97/11 -, Rand-Nr. 56 (juris) sowie Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 12, Rand-Nr. 26, Buchstaben a) und b) und Hartmann, a.a.O., § 12, Rand-Nr. 15).
2. Mithin ist die Gesamtvergütung des Antragstellers für sein am 29.01.2016 erstelltes Sachverständigengutachten in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten auf 872,23 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren S x SB xxxx/xx streiten die dortigen Beteiligten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Die Vorsitzende der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe ernannte den Antragsteller mit Verfügung vom 12.01.2016 auf Antrag und im Kostenrisiko des Klägers gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes zum gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Hierfür lagen dem Antragsteller die Verwaltungsakte des Beklagten (71 Bl.) sowie die Prozessakte S x SB xxxx/xx (62 Bl.), insgesamt 133 Bl. Aktenunterlagen, vor. Am 04.02.2016 legte der Antragsteller sein am 29.01.2016 erstelltes Gutachten im Umfang von 14 Textseiten mit - geschätzt - 27.500 Anschlägen vor. Hierfür machte er eine Vergütung von insgesamt 967,19 EUR geltend. Dabei legte er einen Zeitaufwand von 10,5 Zeitstunden und ein Honorar von 75,00 EUR je Stunde zugrunde. Außerdem machte er eine Entschädigung für Röntgenaufnahmen (19,14 EUR), das Anfertigen von 28 Kopien (14,00 EUR) und Portoaufwendungen (11,60 EUR) geltend. Weiter beanspruchte er eine Vergütung für Schreibgebühren in Höhe von 124,95 EUR unter Vorlage einer Rechnung von "M.", M., über diesen Betrag (einschl. Umsatzsteuer).
Der Kostenbeamte hat die Vergütung nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen auf insgesamt 872,23 EUR festgesetzt. Dabei ist er von dem Entschädigungsantrag des Antragstellers allein bezüglich des Abrechnungspostens "Schreibgebühren" abgewichen; diesen hat er auf 29,99 EUR, errechnet aus 28 x 0,90 EUR (= 25,20 EUR) zzgl.19 % Mehrwertsteuer hieraus, das sind 4,79 EUR, festgesetzt (Schreiben vom 08.02.2016).
Deswegen hat der Antragsteller am 18.02.2016 die richterliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Kostenbeamte habe zu Unrecht eine Kürzung des Aufwands für Schreibgebühren vorgenommen.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 22.02.2016) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-, Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Auf den statthaften und zulässigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)) Antrag ist die Vergütung des Antragstellers für sein dem Sozialgericht Karlsruhe am 04.02.2016 zugegangenes Gutachten vom 29.01.2016 - in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten - auf 872,23 EUR festzusetzen.
1. Bei dem Antrag auf richterliche Festsetzung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Umstände zu prüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (vgl. Bay. VGH vom 10.10.2005 - 1 B 97.1352 - und Thür. LSG vom 07.01.2014 - L 6 SF 1048/13 E - und vom 11.11.2015 - L 6 JVEG 581/15 - (jeweils Juris); ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 4, Rand-Nr. 12 m.w.N.). Das Gericht ist nicht an die Höhe der Einzelansätze, Stundenansätze oder die Gesamthöhe der Vergütung oder die Anträge der Beteiligten gebunden; es kann die Vergütung nur nicht höher festsetzen als vom Erinnerungsführer beantragt. Nachdem überdies die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist und die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gem. § 4 Abs. 1 JVEG keine Überprüfung der von dem Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung darstellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 4 JVEG, Rand-Nr. 10), sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung der Vergütung, gilt auch das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. u.a. Thür. LSG vom 11.11.2015 - L 6 JVEG 1270/15 - m.w.N.; Bay. LSG vom 06.02.2014 - L 15 SF 13/14 - (jeweils Juris); LSG Niedersachsen, NZS 2002, 224 sowie Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4 Rand-Nr. 3; Hartmann, a.a.O., § 4 JVEG, Rand-Nr. 10 und Gies in Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 4 JVEG, Rand-Nr. 8). Mit dem Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (vgl. BGH, Breithaupt 1969, 364, 365; Bay. LSG vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 - und LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1042/14 E - (jeweils Juris); ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O.). Das Schreiben des Kostenbeamten vom 08.02.2016 entfaltet deshalb weder eine irgendwie geartete Bindungswirkung noch gar eine Präjudizwirkung für die Entscheidung des erkennenden Gerichts.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des Antragstellers sind die §§ 8 und 9 JVEG in der hier maßgebenden (§ 24 JVEG), seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I Seite 2586). Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten u.a. Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen i.S.d. §§ 9 bis 11 (Nr. 1), eine Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen gem. §§ 7 und 12 (Nr. 4). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags (§ 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG).
Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 75,00 EUR für ein Gutachten nach der Honorargruppe M2 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG). In dieser Honorargruppe sind beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einzuordnen, insbesondere Gutachten im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (vgl. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG).
a) Gemessen daran ist der vom Antragsteller für die Fertigung seines Gutachtens vom 29.01.2016 beanspruchte Zeitaufwand von 10,5 Stunden wie auch die Höhe des Honorars je Stunde (75,00 EUR) nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich eine Vergütung des reinen Zeitaufwands von 787,50 EUR.
b) Weiter hat der Antragsteller Anspruch auf Vergütung für die von ihm durchgeführten Röntgenuntersuchungen nach den Gebühren-Nrn. 5105 (23,31 EUR) und 5298 (25% des Betrages gem. Gebühren-Nr. 5105, d.s. 5,83 EUR) der Gebührenordnung für Ärzte in Höhe von insgesamt 29,14 EUR - wie geltend gemacht - (§ 10 Abs. 1 und 2 JVEG).
c) Außerdem steht ihm eine Vergütung für das Anfertigen von 2 x 14 Fotokopien seines Gutachtens (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG) in Höhe von 0,50 EUR je Seite, das sind 14,00 EUR, und für das von ihm verauslagte Porto (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG) in Höhe von 11,60 EUR zu.
d) Nicht begründet ist die Erinnerung indes, soweit der Antragsteller eine höhere Vergütung für Schreibgebühren als 29,99 EUR fordert. Der Anspruch auf Vergütung von Schreibgebühren folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG. Danach werden für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens 0,90 EUR je angefangene 1.000 Anschläge gesondert ersetzt; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen.
Daran orientiert steht dem Antragsteller für die das schriftliche Anfertigen seines Gutachtens im Umfang von - geschätzt - 27.500 Zeichen eine (Netto-)Entschädigung von 28 x 0,90 EUR, mithin 25,20 EUR, zu. Zu diesem Betrag hinzuzuaddieren ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 % aus diesem Betrag, das sind 4,79 EUR (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG). Damit steht dem Antragsteller für Schreibgebühren keine höhere Vergütung als 29,99 EUR zu. Dabei brauchte das erkennende Gericht nicht darüber zu befinden, ob dieser Betrag für das Schreiben eines 14-seitigen Gutachtens ausreichend oder angemessen ist. Denn mit der vom Gesetzgeber auf 0,90 EUR für jeweils angefangene 1.000 Anschläge des Gutachtenstextes festgesetzten Vergütungspauschale wird der gesamte mit der Erstellung des Gutachtens verbundene Aufwand einschließlich der Kosten einer hierfür eingesetzten Hilfskraft (Schreibkraft) abgegolten. Der Sachverständige kann deshalb für die Fertigung des schriftlichen Gutachtens selbst dann keine höhere Entschädigung erhalten, wenn er - wie hier - einen höheren Aufwand nachweist (vgl. Bay. LSG vom 30.11.2011 - L 15 SF 97/11 -, Rand-Nr. 56 (juris) sowie Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 12, Rand-Nr. 26, Buchstaben a) und b) und Hartmann, a.a.O., § 12, Rand-Nr. 15).
2. Mithin ist die Gesamtvergütung des Antragstellers für sein am 29.01.2016 erstelltes Sachverständigengutachten in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten auf 872,23 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved