S 13 P 4166/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 P 4166/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Die privaten Pflegeversicherungsbeiträge unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO und sind damit nicht Teil der Insolvenzmaße.
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht H. vom 24. November 2015 (Geschäftsnummer X) wird aufrechterhalten. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Okto-ber 2015 in Höhe von 788,06 EUR nebst vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Mahnkosten in Höhe von 133,17 EUR streitig. Mit Antrag vom 27. Oktober 2015 erwirkte die Klägerin den Mahn-bescheid des Amtsgericht H. (Geschäftsnummer X) vom 27. Oktober 2015 für den Beitragszeitraum 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2015, welcher dem Beklagten am 29. Oktober 2015 zugestellt wurde. Auf Antrag erließ das Amtsgericht H. am 24. November 2015 einen Vollstreckungsbescheid, welcher dem Beklagten am 27. November 2015 zugestellt wurde. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Einspruchs vom 7. Dezember 2015 verwies der Beklagte auf seine seit August 2010 bestehende Insolvenz. Daraufhin gab das Amts-gericht H. das Verfahren zur Durchführung eines Klageverfahrens an das Sozialgericht ab. Die Klägerin trägt nunmehr vor, sie habe einen Anspruch auf rück-ständige Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2015 in Höhe von 788,06 EUR sowie auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR und Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR. Zwischen den Beteiligten sei ein privater Pflegeversi-cherungsvertrag im Tarif MB/PPV geschlossen worden. Der Beklagte sei mit der Zahlung der Beiträge von je 17,99 EUR für Mai bis Dezember 2012, je 18,61 EUR von Januar 2013 bis Dezember 2014 und je 19,75 EUR für Januar bis Oktober 2015 in Rückstand.

Sie beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht H. vom 24. No-vember 2015, Geschäftsnummer X, zugestellt am 27. November 2015, aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte äußerte sich im Klageverfahren nicht, es ist aber davon auszutragen, dass er -sinngemäß- beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Beteiligten zur Absicht, durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG zu entscheiden, angehört.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses sowie des Vortrages der Klägerin wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ohne mündliche Verhand-lung durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Der vom Beklagten nicht bestrittene Anspruch auf Bezahlung der rückständigen Beiträge in Höhe von 788,06 EUR Euro ergibt sich aus § 8 Absatz 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PPV). Anhaltspunkte für ein Nichtbestehen der Forderung dem Grunde und der Höhe nach sind vom Beklagten weder vorgebracht noch ersichtlich. Der geltend gemachte Anspruch ist schlüssig. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 AVB zudem am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zahlungsverzug, sodass er der Klägerin als Verzugsschaden auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in von Höhe von 133,17 EUR schuldet (vgl. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht seine Insolvenz dem Bestehen seiner Zahlungsverpflichtung nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH erfasst § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch die privaten Pflegeversicherungsverträge. Diese Beiträge gehören demnach zu den Gegenständen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen und damit auch nicht gem. § 36 InsO Teil der Insolvenz-masse sind. (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014, IV ZR 163/13, nach juris) Diese Erstreckung ist auch sachgerecht. Zwar erwähnt § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO weder die Pflegekassen noch die privaten Pflegeversicherungsunternehmer. Allerdings ist mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der Versorgung des Schuldners dienen-de Bezüge von der Zwangsvollstreckung auszunehmen, auch die Pflegeversicherung miteinzubeziehen. Folglich hat die Insolvenz des Beklagten keinen Einfluss auf seine Pflicht zur Zahlung der privaten Pflegeversicherungsbeiträge.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei besteht keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 182a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber haben der Beklagte die Gerichtskosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R).
Rechtskraft
Aus
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