S 17 R 4348/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 4348/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Rentenversicherungsträger kann von einem Dritten nicht die Zurücküberweisung von Leistungen verlangen, die dieser per Lastschrift vom Konto eines Versicherten abgebucht hat, wenn zwar der Versicherte verstorben ist, dessen Bank aber bereits die Leistung zurückgebucht hat (Anschluss an LSG Rheinland-Pfalz, U. v. 13.05.2015 - L 4 R 466/14 - juris)
1. Der Bescheid vom 28.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von nach dem Tod der Versicherten S. gezahlten Rentenleistungen in Höhe von 334,08 EUR.

Die Klägerin war Vermieterin der 1938 geborenen Versicherte. Die Versicherte be-zog von der Beklagten ab 01.09.2013 eine Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 334,08 EUR netto, die die Beklagte auf das Konto der Versicherten bei der Volksbank überwies. Nach dem Tod der Versicherten am 27.08.2014 wurde auch noch die für September 2014 bestimmte Rentenzahlung am 29.08.2014 auf dem Konto gutge-schrieben. Noch am selben Tag hob der Ehemann am Geldautomat einen Betrag in Höhe von 300,- EUR von dem Konto ab. Am 01.09.2014 wurden von dem Konto 25,77 EUR zugunsten der E-Versicherung sowie 34,- EUR zugunsten der Stadtwerke abgebucht. Ferner überwies die Volksbank per Lastschrift/Einzug am 01.09.2014 einen Mietabschlag in Höhe von 547,- EUR an die Klägerin. Diesen Betrag buchte die Volksbank am 10.10.2014 wieder zurück, nachdem am 15.09.2014 die Rückforde-rung der Rentenzahlung seitens der Beklagten eingegangen war. Zum Zeitpunkt der Rückforderung betrug der Kontostand bei der Volksbank - 511,21 EUR.

Mit Bescheid vom 07.01.2015 forderte die Beklagte zunächst von dem Ehemann der Verstorbenen die Erstattung der überzahlten Rentenbeträge. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Ehemann bezieht Leistungen nach dem SGB XII, schlug die Beklagte die Forderung nieder.

Mit Schreiben vom 03.03.2016 forderte die Beklagte nunmehr von der Klägerin die Erstattung. Diese trat der Erstattungsforderung mit Schreiben vom 17.03.2016 mit der Begründung entgegen, am 10.10.2014 sei die zunächst erhaltene Miete zu-rückgezahlt worden. Es bestünden ihrerseits offene Forderungen gegen die Ver-storbene in Höhe von 1.023,- EUR.

Sodann wandte sich die Beklagte erneut an die Volksbank (Schreiben vom 04.04.2016 und vom 28.04.2016), woraufhin diese 61,56 EUR an die Beklagte über-wies. Von dem Kontosaldo nach Eingang der Rente i.H.v. 395,56 EUR seinen 300,- EUR von dem Bevollmächtigten der Versicherten und 34,- EUR von der EWB eingezogen worden. Der Restbetrag werde überwiesen.

Nach interner Prüfung teilte die Beklagte der Volksbank mit, es habe sich ein ande-rer Sachverhalt ergeben und erstattete die bereits geleisteten 61,56 EUR zurück.

Mit Bescheid vom 28.06.2016 forderte sie sodann von der Klägerin die Erstattung in Höhe von 334,08 EUR.

Zur Begründung des deswegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, die Bank hafte vorrangig. Es sei der Volksbank verwehrt, sich auf andere Verfü-gungen zu berufen, wenn der zurücküberwiesene Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen, etwa zur Tilgung eines Dispositionskredits, verwendet würde. Sie habe keine Vermögensmehrung erhalten; Die Bank habe die Lastschrift storniert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Volksbank habe den Anspruch auf Erstattung für den Mo-nat September nicht in vollem Umfang befriedigen können, da über die Rentenzah-lungen per Dauerauftrag zugunsten der Klägerin verfügt worden sei. Die Bank sei verpflichtet, mindestens das bei Eingang der Rückforderung durch die Beklagte auf dem Konto befindliche Guthaben zurück zu überweisen. Mit diesem Zeitpunkt, dem Eingang der Rückforderung, ende der Zeitraum, in dem Verfügungen Dritter den Anspruch gegenüber dem Geldinstitut minderten. Alle späteren Kontobewegungen, also sowohl Abbuchungen als auch Gutschriften, beeinflussten die Höhe des vom Geldinstitut zurück zu überweisenden Betrages nicht.

Mit der am 16.12.2016 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe keine Geldleistung durch eine die Volksbank entreichernde Verfügung er-langt. Nach den Sonderbedingungen für Lastschrifteinzug der Bank für Sozialwirt-schaft AG habe die Volksbank ohne Angabe von Gründen binnen acht Wochen die Rückgängigmachung der Vorbehaltsgutschrift auf dem Konto des Zahlungsemp-fängers (der Beklagten) rückgängig machen können. Für den Fall der fristgerecht erfolgten Rücklastschrift könne es nicht darauf ankommen, ob sie vor oder nach dem Eingang des Rückforderungsverlangens bei der Beklagten erfolgt sei, da kein wirksamer Zufluss zum Vermögen des Zahlungsadressaten eingetreten sei und es somit an einer anderweitigen Verfügung fehle. Das Geldinstitut könne sich nur dann wirksam auf eine anderweitige Verfügung berufen, wenn der Wert der Geld-leistung aus der Verfügungsmacht und der bankvertraglich begründeten Verwer-tungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 28.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Wider-spruchsbescheid.

Wegen des weiteren Inhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S 1 Alt 1 SGG), mit der die Klägerin die Aufhe-bung des Rückforderungsbescheids über den Betrag von 334,08 EUR begehrt, ist zu-lässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

1. Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 54 Rn. 33, m.w.N.).

Rechtsgrundlage für das Rückerstattungsverlangen der Beklagten bildet § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI).

Danach sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmit-telbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfü-gungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsge-schäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.

Die Beklagte hat Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Versicherten zu Unrecht erbracht. Nach § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ablauf des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Die Versicherte starb am 27.08.2014. Da ab 01.09.2014 kein Rentenanspruch mehr bestand, leis-tete die Beklagte die Renten für September 2014 zu Unrecht.

Ferner hat die Klägerin zunächst auch grundsätzlich über das Konto der Verstor-benen verfügt, indem sie die Miete im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen hat. Gleichwohl besteht ein Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen die Klä-gerin nicht. Die Beklagte hat sich wegen der Rückforderung der zu Unrecht über-wiesenen Rente vorrangig an die Volksbank zu wenden (zur grundsätzlichen Sub-sidiarität vgl. Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 118 SGB VI, Rn. 64). Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 SGB VI sind im vorlie-genden Fall nämlich nur vordergründig erfüllt: Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Bank der Verstorbenen den streitigen Betrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Buchung vollständig zurückgebucht hat (LSG Rheinland-Pfalz, U.v. 13.5.2015 – L 4 R 466/14 – juris, Rn. 22). Damit ist eine wirksame endgültige Zah-lung, eine "Geldleistung" i.S.d. § 118 Abs. 2 und 3 SGB VI und endgültige Belas-tung des Kontos des Verstorbenen, nicht erfolgt. Denn bei einer Geldleistung, die zu erstatten ist, kann es sich auch in § 118 Abs. 2 ff. SGB VI nur um solche Zah-lungen handeln, die "banktypisch" sind. Damit bemisst sich die Wirksamkeit dieser Leistungen nach dem für den Bankverkehr geltenden Recht (§§ 657c ff; 675 ff BGB und dem Lastschriftabkommen).

Danach verhindert die fehlende Berechtigung zu einer Kontobelastung im Innen-verhältnis des Schuldnerinstituts (hier: Volksbank) zum Schuldner (hier: Verstorbe-ne bzw. deren Erben) zwar nicht, dass eine Lastschrift mit Rücksicht auf den hier-durch manifestierten Einlösungswillen des Schuldnerinstituts als (vorläufig) einge-löst gilt. Denn die dem Gläubiger (hier: Klägerin) bei Einreichung der Lastschrift erteilte Kontogutschrift ist durch diese Einlösung "vorbehaltlos” und damit endgültig und dem Gläubiger hierdurch entsprechendes Buchgeld verschafft worden. Diese Einlösung der Lastschrift und ihre Wirkung auf Seiten des Gläubigers besagt aber nichts über die Endgültigkeit der von dem Schuldnerinstitut vorgenommenen Belas-tungsbuchung auf dem Konto des Schuldners, d.h. des Verstorbenen, weil hierfür dessen girovertragliche Weisung fehlte. Das in der Gutschrift auf dem Gläubiger-konto liegende Schuldversprechen steht deshalb unter der auflösenden Bedingung der vorzunehmenden Wiedervergütung wegen Widerspruchs des Schuldners. Der aufgrund einer Lastschrift gutgeschriebene Betrag ist nicht endgültig in das Vermö-gen des Zahlungspflichtigen gelangt, solange der Widerspruch möglich ist (BGH, U.v. 28.5.1979 – II ZR 219/77 – juris, Rn. 15). Daher verlangt auch das BSG (U.v. 10.7.2012 – B 13 R 105/11 R – juris, Rn. 29) für die Inanspruchnahme nach § 118 Abs. 4 SGB VI, dass der Verfügende dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Las-ten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben muss, die un-mittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (vgl. zu alledem: LSG Rheinland-Pfalz, U.v. 13.5.2015 – L 4 R 466/14 – juris, Rn. 23). Liegt eine der Bank gegenüber end-gültig wirksame Verfügung nicht vor, kann sich die Bank nicht auf die Einrede der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen (so auch SG Speyer, U.v. 22.9.2014 - S 20 R 1000/12 - nicht veröffentlicht).

Da die am 01.09.2014 zugunsten der Klägerin erfolgte Buchung mit Wirkung zum gleichen Tag durch die Bank des Verstorbenen am 10.10.2014 widerrufen worden ist, handelte es sich nicht um eine solche endgültige Belastung des Kontos und damit um eine von der Klägerin zu erstattende Leistung.

Soweit die Rückbuchung der Miete am 10.10.2014 und damit erst nach der Rück-forderung der Rentenzahlung seitens der Beklagten vom 15.09.2014 eingegangen war, ist dies unbeachtlich. Würde man der Ansicht der Beklagten folgen, würde dies dazu führen, dass der Dritte, dem wirtschaftlich nichts zugeflossen ist, eine Leistung erstatten muss, während die Bank, die die Leistung zurück erhalten hat, den Betrag behalten bzw. an die Erben auskehren kann. Das würde dem Sinn und Willen des Gesetzes widersprechen. Denn mit § 118 Abs. 3 SGB VI wollte das Ge-setz die Herstellung des Zustands erreichen, der ohne Rentenzahlung und ohne dadurch bedingte rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zu Lasten der ge-setzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Dieser wird dadurch erreicht, dass - soweit Guthaben vorhanden - die Bank die zu Unrecht überwiesene Rente zu-rückzahlt, und nicht ein Dritter, dem im Ergebnis nichts zugeflossen ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, U.v. 13.5.2015 – L 4 R 466/14 – juris, Rn. 25, m.w.N.).

Nach alledem war der Bescheid aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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