S 17 AL 1910/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 1910/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III ist auch anwendbar, wenngleich das nach § 151 Abs. 4 SGB III zugrunde zu legende fiktive Bemessungsentgelt seinen Ursprung bereits nach § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III vermindert worden ist.
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Arbeitslosengeld ab 01.05.2017 streitig.

Mit Bescheid vom 01.04.2015 bewilligte die Beklagte der 1980 geborenen Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.03.2015 mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 22,37 EUR. Dabei verminderte die Beklagte das tägliche fiktive Bemessungsentgelt entsprechend dem Verhältnis der möglichen 30 wöchentlichen Arbeitsstunden zu den früher geleisteten 39 Stunden auf 58,15 EUR. Die Klägerin war danach vom 15.03.2016 bis 30.04.2017 als Sachbearbeiterin bei der B-GmbH beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 13.03.2017 endete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Arbeitgeberin zum 30.04.2017. Im Zeitraum 05/16 bis 04/17 erzielte die Klägerin Arbeitsentgelt in Höhe von 16.376,41 EUR.

Am 07.03.2017 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 01.05.2017. Die wöchentlichen Arbeitsstunden schränkte sie auf 20 ein.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosengeld für 180 Tage ab 01.05.2017 mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 17,61 EUR (Bescheid vom 03.05.2017). Ab 01.05.2017 werde die Leistung nach einem Arbeitsentgelt von 58,15 EUR täglich berechnet. Das Bemessungsentgelt vermindere sich entsprechend dem Verhältnis der aktuell möglichen wöchentlichen Arbeitsstunden (20) zu den früher geleisteten (30).

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die von der Beklagten vorgenommene Verminderung des Bemessungsentgeltes erfolge zu Unrecht. § 151 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) greife nicht. Sie habe im Bemessungszeitraum ein durchschnittliches tägliches Entgelt in Höhe von 47,19 EUR aus einer Tätigkeit mit 20 Stunden erzielt. Damit habe sie bei einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden mehr Entgelt bezogen, als bei einem fiktiven Bemessungsentgelt in Höhe von 58,15 EUR bezogen auf eine 30-Stunden-Woche und umgerechnet auf eine 20-Stunden-Woche.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 03.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2017 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab 01.05.2017 unter Neuberechnung des Bemessungsentgeltes aus dem ungekürzten Bemessungsentgelt mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 47,19 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 10.08.2017, die Klägerin mit Schreiben vom 06.09.2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bewilligungsbescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.05.2017.

Die Kammer konnte über die Klage aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses hierzu ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

1. Das Arbeitslosengeld beträgt gem. § 149 SGB III (1.) für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt Einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz), (2.) für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

a. Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeit-räume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens ist der letzten Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor Entstehen des Anspruchs (= leistungsrechtliches Ende des Beschäftigungsverhältnisses) und nicht etwa der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung bzw. aus dem Arbeitsverhältnis (= versicherungsrechtliches Ende des Beschäftigungsverhältnis; Eppelein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 150 SGB III, Rn. 7; Brand, in: Brand, SGB III, 7. Aufl., § 150, Rn. 3).

Nach diesem Maßstab umfasst der Bemessungsrahmen die Zeit vom 01.05.2016 bis 30.04.2017.

b. Bemessungsentgelt ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind (§ 151 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Außer Betracht bleiben gem. § 151 Abs. 2 SGB III Arbeitsentgelte, (1.) die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, (2.) die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

Im Bemessungszeitraum erzielte die Klägerin an 347 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 16.376,43 EUR. Hieraus errechnet sich ein Bemessungsentgelt in Höhe von 47,19 EUR. Die Klägerin hat jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des streitigen Arbeitslosengeldanspruchs zum 01.05.2017 bereits Arbeitslosengeld bezogen. Mit Bescheid vom 01.04.2015 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 22,37 EUR täglich für die Zeit vom 01.03.2015 bis 29.02.2016. Dem zugrunde lag ein höheres - fiktives- Bemessungsentgelt in Höhe von 58,15 EUR. Folglich ist (das höhere) Bemessungsentgelt in Höhe von 58,15 EUR der Berechnung des neuen Arbeitslosengeldanspruches zugrunde zu legen: Haben Arbeitslose nämlich - wie hier - innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt be-messen worden ist (§ 151 Abs. 4 SGB III).

c. Das Bemessungsentgelt in Höhe von 58,15 EUR ist anteilig zu mindern.

Gem. § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III vermindert sich das Bemessungsentgelt, wenn die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum.

Danach war das Bemessungsentgelt um 20/30 zu kürzen, da die Klägerin ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden beschränkt hat. Mithin beträgt das zugrunde zu legende Bemessungsentgelt 38,77 EUR.

§ 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III ist auch anwendbar, wenngleich hier das nach § 151 Abs. 4 SGB III zugrunde zu legende fiktive Bemessungsentgelt in Höhe von 58,15 EUR in seinem Ursprung bereits nach § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III vermindert worden ist (vgl. Bescheid vom 01.04.2015): Absatz 5 sieht eine Minderung des Bemessungsentgelts vor, wenn die oder der Arbeitslose die der Bemessung nach den Absätzen 1-4 (auch bei Bestandsschutz nach Absatz 4 ist eine Minderung möglich) zugrunde liegende durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht mehr leisten kann oder will (Eppelein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 151 SGB III, Rn. 28).

Nach Ansicht der Kammer ist eine Vergleichsberechnung zwischen ungekürzten niedrigerem Bemessungsentgelt (47,19 EUR) und dem nach § 151 Abs. 4 SGB III zugrunde zu legenden sowie nach § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III verminderten Bemessungsentgelt (hier: 38,77 EUR) nicht vorzunehmen. Der Gesetzeswortlaut bietet insoweit keinen Anknüpfungspunkt. Die Anwendung von § 151 Abs. 4 SGB III ist viel-mehr zwingend und steht nicht zur Disposition.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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