Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KO 24/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu dem sein persönliche Erscheinen angeordnet war, hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung wegen Fahrtkosten allein in Höhe der objektiv erforderlich gewesenen Kosten.
Die Entschädigung des Antragstellers für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Karlsruhe am 11. Dezember 2017 im Verfahren S x SB wird auf 26,10 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung für Fahrtkosten wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 11.12.2017 im Verfahren S x SB. Zu dieser hatte die Kammervorsitzende das persönliche Erscheinen angeordnet (Terminsmitteilung vom 07.11.2017).
Am 14.12.2017 beantragte der Antragsteller eine Entschädigung für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 und machte hierfür Fahrtkosten in Höhe von 29,90 EUR für eine RegioXplus Karte (5 Personen) sowie weitere 7,50 EUR Fahrtkosten für die Fahrten von seiner Wohnung in E. zum Bahnhof C. und von dort zurück (insgesamt 30 km) geltend. Die Kostenbeamtin setzte eine Entschädigung von insgesamt 26,10 EUR (18,60 EUR für eine RegioXsolo-Fahrkaste für eine Person und weitere 7,50 EUR Fahrtkosten für die Benutzung eines Pkw) fest (Kostenfestsetzung vom 19.12.2017).
Am 02.01.2018 hatte der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt und hierzu vorgetragen, ihm seien für die Benutzung der Bahn von C. nach Karlsruhe und zurück Fahrtkosten in Höhe von 29,90 EUR zuzüglich der Anreisekosten mit dem Pkw von seiner Wohnung zum Bahnhof und von dort zurück (7,50 EUR) entstanden.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 02.01.2018).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn - wie hier - der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Der - nicht fristgebundene - Antrag des Antragstellers vom 02.01.2018 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt indes zu keiner höheren Entschädigung als 26,10 EUR, wie von der Kostenbeamtin bereits bewilligt.
1. Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191, 1. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie vorliegend - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne von § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich damit aus den Vorschriften des JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet. Nach dessen Abs. 1 S. 1 Nr. 1 gehört hierzu auch der Fahrtkostenersatz.
Zu entschädigen sind gemäß § 5 Abs. 1 JVEG bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks. Bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Fahrzeugs werden dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten und der Abnutzung des Fahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt (§ 5 Abs. 2 S. 1 JVEG). Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind (§ 5 Abs. 3 JVEG). Zu entschädigen sind jedoch allein die objektiv durch die Wahrnehmung des gerichtlich festgesetzten Termins erforderlich gewordenen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln (vgl. Bay. LSG vom 30.07.2012 - L 15 SF 439/11 -, Rdnr. 12 und vom 31.07.2012 - L 15 SF 442/11 -, Rdnr. 12 (jeweils juris)).
2. Gemessen daran hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Fahrtkosten als 26,10 EUR, wie von der Kostenbeamtin bereits bewilligt.
a) Für die Fahrt mit dem Pkw von seiner Wohnung in E. zum Bahnhof C. und von dort zurück hat der Antragsteller Anspruch auf eine Entschädigung für 30 gefahrene Kilometer zu je 0,25 EUR, das sind 7,50 EUR. Dies entspricht seinem Entschädigungsantrag, weshalb es insoweit nichts zu erinnern gibt.
b) Für die Fahrt mit der Bahn vom Bahnhof C. nach Karlsruhe und von dort zurück hat der Antragsteller Anspruch auf eine Entschädigung für Fahrtkosten in Höhe weiterer 18,60 EUR. Dies entspricht dem Betrag für eine RegioXsolo-Karte (für eine Person) der Deutschen Bahn AG (vgl. im Internet unter www.KVV.de/Fahrkarten/Fahrtkarten-Preise/Einzelperson/Tageskarte/html).
Eine höhere Entschädigung steht dem Antragsteller nicht zu. Denn diese Kosten waren keine durch die Wahrnehmung des gerichtlich festgesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 objektiv erforderlich gewordenen Fahrtkosten. Insbesondere ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich, weshalb der Kläger anstelle einer Fahrkarte für eine Person (RegioXsolo) eine solche für 5 Personen (RegioXplus) erworben hat. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten gehen deshalb zu seinen Lasten und sind mithin nicht aus der Staatskasse zu ersetzen.
3. Die Gesamtentschädigung des Antragstellers für Fahrtkosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Karlsruhe am 11.12.2017 ist deshalb - wie von der Kostenbeamtin bereits gewährt - auf 26,10 EUR festzusetzen.
4. Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung für Fahrtkosten wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 11.12.2017 im Verfahren S x SB. Zu dieser hatte die Kammervorsitzende das persönliche Erscheinen angeordnet (Terminsmitteilung vom 07.11.2017).
Am 14.12.2017 beantragte der Antragsteller eine Entschädigung für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 und machte hierfür Fahrtkosten in Höhe von 29,90 EUR für eine RegioXplus Karte (5 Personen) sowie weitere 7,50 EUR Fahrtkosten für die Fahrten von seiner Wohnung in E. zum Bahnhof C. und von dort zurück (insgesamt 30 km) geltend. Die Kostenbeamtin setzte eine Entschädigung von insgesamt 26,10 EUR (18,60 EUR für eine RegioXsolo-Fahrkaste für eine Person und weitere 7,50 EUR Fahrtkosten für die Benutzung eines Pkw) fest (Kostenfestsetzung vom 19.12.2017).
Am 02.01.2018 hatte der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt und hierzu vorgetragen, ihm seien für die Benutzung der Bahn von C. nach Karlsruhe und zurück Fahrtkosten in Höhe von 29,90 EUR zuzüglich der Anreisekosten mit dem Pkw von seiner Wohnung zum Bahnhof und von dort zurück (7,50 EUR) entstanden.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 02.01.2018).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn - wie hier - der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Der - nicht fristgebundene - Antrag des Antragstellers vom 02.01.2018 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt indes zu keiner höheren Entschädigung als 26,10 EUR, wie von der Kostenbeamtin bereits bewilligt.
1. Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191, 1. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie vorliegend - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne von § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich damit aus den Vorschriften des JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet. Nach dessen Abs. 1 S. 1 Nr. 1 gehört hierzu auch der Fahrtkostenersatz.
Zu entschädigen sind gemäß § 5 Abs. 1 JVEG bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks. Bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Fahrzeugs werden dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten und der Abnutzung des Fahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt (§ 5 Abs. 2 S. 1 JVEG). Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind (§ 5 Abs. 3 JVEG). Zu entschädigen sind jedoch allein die objektiv durch die Wahrnehmung des gerichtlich festgesetzten Termins erforderlich gewordenen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln (vgl. Bay. LSG vom 30.07.2012 - L 15 SF 439/11 -, Rdnr. 12 und vom 31.07.2012 - L 15 SF 442/11 -, Rdnr. 12 (jeweils juris)).
2. Gemessen daran hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Fahrtkosten als 26,10 EUR, wie von der Kostenbeamtin bereits bewilligt.
a) Für die Fahrt mit dem Pkw von seiner Wohnung in E. zum Bahnhof C. und von dort zurück hat der Antragsteller Anspruch auf eine Entschädigung für 30 gefahrene Kilometer zu je 0,25 EUR, das sind 7,50 EUR. Dies entspricht seinem Entschädigungsantrag, weshalb es insoweit nichts zu erinnern gibt.
b) Für die Fahrt mit der Bahn vom Bahnhof C. nach Karlsruhe und von dort zurück hat der Antragsteller Anspruch auf eine Entschädigung für Fahrtkosten in Höhe weiterer 18,60 EUR. Dies entspricht dem Betrag für eine RegioXsolo-Karte (für eine Person) der Deutschen Bahn AG (vgl. im Internet unter www.KVV.de/Fahrkarten/Fahrtkarten-Preise/Einzelperson/Tageskarte/html).
Eine höhere Entschädigung steht dem Antragsteller nicht zu. Denn diese Kosten waren keine durch die Wahrnehmung des gerichtlich festgesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 objektiv erforderlich gewordenen Fahrtkosten. Insbesondere ist weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich, weshalb der Kläger anstelle einer Fahrkarte für eine Person (RegioXsolo) eine solche für 5 Personen (RegioXplus) erworben hat. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten gehen deshalb zu seinen Lasten und sind mithin nicht aus der Staatskasse zu ersetzen.
3. Die Gesamtentschädigung des Antragstellers für Fahrtkosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Karlsruhe am 11.12.2017 ist deshalb - wie von der Kostenbeamtin bereits gewährt - auf 26,10 EUR festzusetzen.
4. Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
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