Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 810/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 256/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 192/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
ZVW, neues Az.: L 6 AS 293/17 ZVW
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich im Wege eines Überprüfungsantrags gegen die Höhe der bewilligten SGB II-Leistungen im Bewilligungsabschnitt von Januar 2013 bis September 2013.
Die 1981 geborene Klägerin stellte erstmalig im Jahr 2012 beim Beklagten einen SGB II-Leistungsantrag. Die Klägerin wohnt gemeinsam mit ihrer noch minderjährigen Tochter in einem Eigenheim, welches ihr und ihrer Mutter jeweils zur Hälfte gehört. Aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung geht hervor, dass die Ehe der Klägerin im November 2010 geschieden wurde. Der Ehemann habe der Tochter der Klägerin einen monatlichen Kindesunterhalt von 309 EUR und für die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 377,57 EUR bis Oktober 2015 zu zahlen, wobei die Klägerin anlässlich der ersten Vorsprache am 26.03.2012 angab, vom ehemaligen Ehemann für sich selbst keinen Unterhalt zu erhalten (Bl. 1 Verwaltungsakte). In der Gerichtsakte S 7 AS 584/13 befindet sich eine "Bestätigung Zahlungseingänge" der Bank gerichtet an die Klägerin, aus welcher entnommen werden kann, dass im Zeitraum von Januar bis März 2013 Unterhalt in Höhe von jeweils 626,38 EUR und am 19.04.2013 Unterhalt in Höhe von 356 EUR und am 15.05.2013 Unterhalt in Höhe von 377 EUR auf dem Konto der Klägerin einging (Bl. 6 Gerichtsakte S 7 AS 584/13).
In der "Anlage KDU" (Bl. 16 Verwaltungsakte) gab die Klägerin an, dass sie in dem Eigenheim mit einer Gesamtwohnfläche von 284 m² und drei Wohneinheiten eine Wohnung mit vier Zimmern, Küche und Bad bewohne. Eine andere Wohnung mit 84 m² sei vermietet (Bl. 16 Verwaltungsakte). Aus dem Mietvertrag über die vermietete Wohnung geht eine Grundmiete von 350 EUR hervor (Bl. 38 Verwaltungsakte). Eine weitere Wohnung mit einer Fläche von 100 m² wird von der Mutter der Klägerin bewohnt.
Die Tochter der Klägerin verfügte zudem zumindest bis April 2014 über ein Guthaben auf einem Sparbuch, welches nach Einschätzung des Beklagten oberhalb des Vermögensfreibetrags lag.
Die Klägerin und ihrer Mutter hatten zur Finanzierung der Immobilie zwei Kredite aufgenommen, für welche im streitigen Zeitraum sowohl Schuldzinsen als auch Tilgungsleistungen zu erbringen waren.
Problematisch bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs der Klägerin war in der Vergangenheit insbesondere die Frage der Berechnung des Bedarfs der Klägerin für die Kosten der Unterkunft und die Berechnung der Höhe der Mieteinnahmen.
a) Ursprünglich war der Beklagte beim Bedarf der Kosten der Unterkunft für das Eigenheim davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Schuldzinsen, Betriebskosten und Heizkosten auf das Jahr gerechnete Durchschnittswerte zu bilden und beim monatlichen Bedarf zu berücksichtigen seien. Dies hat der Beklagte inzwischen dahingehend modifiziert, dass er die Bedarfe in den jeweiligen Monaten der Leistungsbewilligung berücksichtigt hat.
b) Ursprünglich war der Beklagte beim Unterkunftskostenbedarf weiterhin davon ausgegangen, dass es ausreichend sei, die jährlichen Gesamtschuldzinsen durch die beiden Eigentümerinnen zu teilen und diese auf eine monatliche Belastung herunterzurechnen. Auch dies hat der Beklagte inzwischen revidiert, da eine solche Vorgehensweise nicht berücksichtigte, dass ein Teil der Schuldzinsen für die vermietete Wohnung aufzubringen und dementsprechend nicht beim Bedarf der Klägerin hinsichtlich der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen war. Dementsprechend hat der Beklagte inzwischen die Schuldzinsen als Unterkunftskostenbedarf auf die von der Klägerin und ihrer Tochter bewohnte Wohnfläche umgerechnet.
c) Weiterhin hatte der Beklagte ursprünglich die Grundmiete der vermieteten Wohnung durch die Zahl der Eigentümerinnen dividiert und insoweit eine Einkommensbereinigung hinsichtlich der Instandhaltung und Bewirtschaftung der Wohnung vorgenommen. Im Hinblick auf den Umstand, dass ein Teil der Schuldzinsen für die vermietete Wohnung aufgewandt wird, hat der Beklagte inzwischen insoweit einen Abzug der anteiligen Schuldzinsen von den Mieteinnahmen vorgenommen.
Mit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag der Klägerin für den Monat Januar 2013 ab, da sie nach den Berechnungen des Beklagten nicht hilfebedürftig sei (Bl. 125 Verwaltungsakte).
Mit einem weiteren Bescheid vom 05.02.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.02.2013 bis 30.06.2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 88,19 EUR (Bl. 127 Verwaltungsakte).
In der Verwaltungsakte befindet sich eine Horizontalübersicht aus Februar 2013, der entnommen werden kann, dass die Tochter der Klägerin vom Leistungsbezug wegen übersteigenden Einkommens, aber auch wegen Vermögens über 3100 EUR ausgeschlossen sei (Bl. 120 Verwaltungsakte), wobei aus einem Kontoauszug der Tochter der Klägerin aus Januar 2013 ein Guthaben von 4303,92 EUR entnommen werden kann (Bl. 112 Verwaltungsakte).
Der Beklagte informierte die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 18.02.2013 (Bl. 137 Verwaltungsakte), dass man die Leistungsbewilligung im Hinblick auf einen neuen Arbeitsplatz vorläufig ab dem 01.03.2013 eingestellt habe. Im Februar 2013 habe man zunächst kein Einkommen berücksichtigt. Die Klägerin werde gebeten, ab Februar 2013 eine entsprechende Gehaltsabrechnung einzureichen.
Am 22.05.2013 stellte die Klägerin eine Weiterbewilligungsantrag (Bl. 143 Verwaltungsakte).
Der Beklagte ging bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin von einem Bedarf in Höhe von 580,13 EUR aus (Bl. 147 Verwaltungsakte) und legte Einkommen aus anteiligem Kindergeld, Unterhalt und Vermietung in Höhe von 491,94 EUR zu Grunde. Es ergebe sich ein Zahlungsbetrag in Höhe von 88,19 EUR.
Mit Bescheid vom 20.06.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 88,19 EUR. Die Leistungsbewilligung sei vorläufig. Nach Eingang der Kontoauszüge über die jeweiligen Unterhaltszahlungen werde man eine endgültige Leistungsbewilligung vornehmen (Bl. 150 Verwaltungsakte).
Mit Schriftsatz vom 23.07.2013 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Einkommen wie Ehegattenunterhalt und Mieteinnahmen würden auf ein gesondertes Hauskonto gehen und dürften daher nicht bei ihrem Leistungsanspruch berücksichtigt werden (Bl. 156 Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der vorläufigen Leistungsbewilligung seien nicht ersichtlich (Bl. 161 Verwaltungsakte). Dem schloss sich das gerichtliche Verfahren bei der 7. Kammer des Sozialgerichts Kassel mit dem Aktenzeichen S 7 AS 584/13 an.
Mit Änderungsbescheid vom 09.09.2013 erfolgte die endgültige Leistungsfestsetzung für den Monat Juli 2013 mit einer Nachzahlung in Höhe von 203,48 EUR. Eine endgültige Leistungsbewilligung für den Zeitraum von August bis Dezember 2013 erfolge nach Eingang der Unterlagen (Bl. 210 Verwaltungsakte, vgl. auch Bl. 206 Verwaltungsakte).
Mit einem Aufhebungsbescheid vom 09.09.2013 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 30.06.2013 im Hinblick auf das Einkommen bei der E. auf (Bl. 49 Gerichtsakte S 7 AS 584/13 / Bl. 210 Verwaltungsakte).
Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 20.09.2013 erfolgte die endgültige Leistungsbewilligung für den Monat August 2013. Die Klägerin erhalte eine Nachzahlung in Höhe von 270,38 EUR. Aus dem Bescheid geht hervor, dass kein Unterhalt, sondern lediglich Einnahmen aus Kindergeld und Vermietung auf den Bedarf angerechnet wurden (Bl. 45 Gerichtsakte S 7 AS 584/13).
Mit Schriftsatz vom 24.09.2013 erklärte die Klägerin, dass sich der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Kassel erledigt habe. Sie habe einen neuen Arbeitsplatz (Bl. 42 Gerichtsakte S 7 AS 584/13). Nach Beendigung des Klageverfahrens wandte sich die Klägerin erneut an das Sozialgericht. Sie sei der Auffassung, einen Nachzahlungsanspruch zu haben. Die Klägerin überreichte eine eigene Aufstellung über ihre Einkommensverhältnisse im Zeitraum von März 2012 bis Oktober 2013 (Bl. 70 Gerichtsakte S 7 AS 584/13).
Mit Schriftsatz vom 09.09.2013 teilte der Beklagte der Klägerin eine vorläufige Einstellung der Leistungen ab Oktober 2013 im Hinblick auf das aus der Beschäftigung zu erwartende Einkommen mit (Bl. 213 Verwaltungsakte).
Mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erklärte der Beklagte sich bereit, die nach Klagerücknahme eingegangenen Schriftsätze der Klägerin als Überprüfungsanträge hinsichtlich des Ablehnungsbescheids vom 05.02.2013 für den Monat Januar 2013, hinsichtlich des Bewilligungsbescheids betreffend die Monate Februar 2013 bis Juni 2013, des Änderungsbescheids vom 09.09.2013 hinsichtlich des Monats Juli 2013 und hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 20.09.2013 betreffend den Monat August 2013 zu werten (Bl. 116 Gerichtsakte S 7 AS 584/13).
Mit Bescheid vom 02.04.2014 lehnte der Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 05.02.2013 betreffend den Monat Januar 2013, betreffend den Zeitraum ab Februar 2013, des Bescheids vom 09.09.2013 betreffend den Monat Juli 2013 und des Bescheids vom 20.09.2013 betreffend den Monat August 2013 ab. Auf den Bescheid wird Bezug genommen (Bl. 446 ff. Verwaltungsakte).
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
In einer Stellungnahme vom 19.05.2014 (Bl. 594 Verwaltungsakte) weist der Mitarbeiter des Beklagten D. u.a. auf die Notwendigkeit hin, die Kosten der Unterkunft monatlich zu berechnen. Diese seien nach der anteiligen Quadratmeterzahl zu berechnen. Auch müssten die Schuldzinsen von den Mieteinnahmen abgezogen werden, was zur Folge hatte, dass die Kosten der Unterkunft von Januar 2013 bis Dezember 2013 neu zu berechnen waren (Bl. 613 Verwaltungsakte).
Nach Eingang weiterer Unterlagen erfolge sodann im August 2014 einer abermalige Neuberechnung des Anspruchs (Bl. 689 ff., 695, 696, 701, 707, 713-760 Verwaltungsakte) hinsichtlich der Kosten der Unterkunft.
Einer weiteren Stellungnahme des Beklagten durch den Mitarbeiter der Widerspruchsstelle D. vom 02.09.2014 (Bl. 793 Verwaltungsakte) kann sodann entnommen werden, dass die Berechnung der Leistungshöhe erneut im Hinblick auf die Mieteinahmen zu korrigieren sei, da hiervon die anteiligen Schuldzinsen zu ½ in Abzug zu bringen seien.
Mit Änderungsbescheid vom 23.09.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat Februar 2013 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 31,27 EUR, da man die Mieteinnahmen reduziert habe (Bl. 913 Verwaltungsakte). Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Im Berechnungsbogen ging der Beklagte von einem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 987,42 EUR aus, wobei der Beklagte die Tochter der Klägerin trotz ihres Vermögens nicht mehr aus der Berechnung herausnahm. Es sei von einem zu berücksichtigenden Einkommen von insgesamt 867,96 EUR auszugehen, wobei der Beklagte bei der Klägerin nur anteiliges Kindergeld berücksichtigte und zu einem Restanspruch in Höhe von 119,46 EUR gelangte.
Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 24.09.2014 verringerte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 die Höhe der Mieteinnahmen. Es ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von monatlich 31,27 EUR (Bl. 922 ff. Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2014 nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 23.09.2014 und vom 24.09.2014 betreffend die Zeit von Februar bis August 2013 als unbegründet zurück (Bl. 959 Verwaltungsakte).
Am 24.10.2014 hat die Klägerin gegen die Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. Sie sind Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 810/14 geworden, nachdem das Gericht im Verfahren S 6 AS 701/14 insoweit am 04.12.2014 eine Abtrennung des Verfahrens beschlossen hat (Bl. 25 Gerichtsakte S 6 AS 810/14).
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 02.04.2014 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23.09.2014 und vom 24.09.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, im Zeitraum von Januar bis September 2013 weitere SGB-II-Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakten S 7 AS 584/13, S 6 AS 174/14 und S 6 AS 810/14 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Streitgegenständlich sind der Bescheid vom 02.04.2014, der den Zeitraum von Januar 2013 bis August 2013 regelt (Bl. 446 Verwaltungsakte), in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23.09.2014 (Februar 2013) und vom 24.09.2014 (betreffend Juli bis September 2013) und der Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014.
II. Die Klage ist unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S.1 SGB X liegen nicht vor. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt gem. § 44 Abs. 1 S.1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Mit dem Erlass der Änderungsbescheide hat der Beklagte den Anspruch der Klägerin im Streitzeitraum in zutreffender Höhe bewilligt.
II. Der Beklagte ist im Streitzeitraum unter Berücksichtigung der monatlich variierenden Unterkunftskosten bei der Bewohnung des Eigenheims von folgenden Bedarfen der Klägerin ausgegangen:
1/2013 (Bl. 690 Verwaltungsakte) 678,76 Euro
2/2013 (Bl. 696 Verwaltungsakte) 579,46 Euro
3/2013 (Bl. 702 Verwaltungsakte) 546,35 Euro
4/2013 (Bl. 708 Verwaltungsakte) 546,35 Euro
5/2013 (Bl. 714 Verwaltungsakte) 579,47 Euro
6/2013 (Bl.720 Verwaltungsakte) 546,35 Euro
7/2013 (Bl. 726 Verwaltungsakte) 576,04 Euro
unter Berücksichtigung der Tochter 987,42 Euro
(Bl. 924 Verwaltungsakte).
8/2013 (Bl. 726 Verwaltungsakte) 579,47 Euro
bzw. unter Berücksichtigung der Tochter 987,42 Euro
(Bl. 927 Verwaltungsakte)
9/2013 (Bl. 738 Verwaltungsakte) 546,35 Euro
bzw. zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung der Tochter
(Bl. 930 Verwaltungsakte) 987,42 Euro
Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten bei der jeweiligen Berechnung des Bedarfs ein Fehler zum Nachteil der Klägerin unterlaufen ist.
III. Da Leistungen nach dem SGB II nur bewilligt werden, soweit Hilfebedürftigkeit besteht (§ 9 SGB II), war auf den Bedarf das Einkommen (§ 11 SGB II) unter Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 11b SGB II) anzurechnen. Auch insoweit sind Fehler zum Nachteil der Klägerin nicht ersichtlich.
1. Im Januar 2013 waren das Einkommen aus Dezember 2012 bei der E. in Höhe von 837,99 EUR, der Unterhalt für Klägerin in Höhe von 270,38 EUR, die Mieteinnahmen in Höhe von 124,48 EUR und (mangels Hilfebedürftigkeit der Tochter) das Kindergeld in Höhe 184 EUR anzurechnen. Der Beklagte hat ein übersteigendes Einkommen in Höhe von 696,53 EUR errechnet (Bl. 690 Verwaltungsakte). Die Klägerin war in diesem Monat nicht hilfebedürftig.
2. Für Februar 2013 (vgl. Bl. 916 Verwaltungsakte) hat der Beklagte zugunsten der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin einen Bedarf in Höhe von 987,42 EUR angenommen, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Tochter der Klägerin wegen übersteigenden Vermögens eigentlich von der Leistungsbewilligung ganz hätte ausgeschlossen werden müssen. Auf diesen Bedarf waren das Einkommen aus der Tätigkeit als Küchenhilfe (Bl. 70 Gerichtsakte S 7 AS 584/13 / 180 Verwaltungsakte) in Höhe von 345,95 EUR netto, der Unterhalt in Höhe von 626,38 EUR (Bl. 181 Verwaltungsakte), das Kindergeld 184 EUR und die Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 124,48 EUR anzurechnen. Der Beklagte hat zutreffend ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 867,96 EUR (Bl. 902 Verwaltungsakte) und damit einen Anspruch in Höhe von 119,46 EUR (Bl. 913 Verwaltungsakte) errechnet. In dieser Höhe sind auch Leistungen bewilligt worden.
3. Im Monat März 2013 hatte die Klägerin Einkommen bei der E-bank (Bl. 164 /170 Verwaltungsakte) in Höhe von 512,90 EUR. Der ehemalige Ehemann zahlte Unterhalt (Bl. 165 Verwaltungsakte) in Höhe von 626,38 EUR. Weiterhin wurde Kindergeld in Höhe von 184 EUR gewährt. Darüber hinaus hatte die Klägerin Mieteinnahmen in Höhe von 124,48 EUR. Der Beklagte hat zutreffend ein den Bedarf übersteigendes Einkommen angenommen und einen Leistungsanspruch in diesem Monat verneint.
4. Im Monat April 2013 hatte die Klägerin Erwerbseinkommen bei der E. (Bl. 171 Verwaltungsakte) in Höhe von 1343,35 EUR, Kindergeldeinkommen 184 EUR und Mieteinnahmen in Höhe von 124,48 EUR. Der Beklagte ist zutreffend von einem den Bedarf übersteigenden Einkommen ausgegangen und hat in diesem Monat einen Leistungsanspruch verneint.
5. Im Monat Mai 2013 war Unterhalt in Höhe von 377 EUR (Bl. 168 Verwaltungsakte) zu berücksichtigen, der in Höhe von 21 EUR bei der Klägerin anzurechnen war. Weiterhin hatte die Klägerin Einkommen aus der Beschäftigung bei der E. in Höhe von 1221,06 EUR (Bl. 168 /172 Verwaltungsakte), Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 184 EUR und Mieteinnahmen in Höhe von 124,48 EUR. Der Beklagte hatte zutreffend ein den Bedarf um 772,68 EUR übersteigendes Einkommen errechnet. Die Klägerin war in diesem Monat nicht hilfebedürftig.
6. Im Juni 2013 hatte die Klägerin Einkommen bei der E. (Bl. 169 /173, 186 Verwaltungsakte) in Höhe von 1169,50 EUR. Sie hatte weiterhin Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 184 EUR und Mieteinnahmen in Höhe von 124,48 EUR. Der Unterhalt der Tochter war durch das Vermögen gedeckt. Auch erhielt die Tochter Unterhalt in Höhe von 356 EUR (Bl. 169 Verwaltungsakte). Der Beklagte hat ein den Bedarf um 700,12 EUR übersteigendes Einkommen errechnet (Bl. 720 Verwaltungsakte). Es bestand somit auch im Juni 2013 keine Hilfebedürftigkeit.
7. Im Juli 2013 hatte die Klägerin Einkommen bei der E. in Höhe von 8,83 EUR (Bl. 175 Verwaltungsakte), aus Kindergeld in Höhe von 184 EUR, aus Vermietung in Höhe von 124,48 EUR und die Tochter erhielt Unterhalt in Höhe von 356 EUR. Der Beklagte hatte trotz des Vermögens der Tochter angenommen, dass diese nicht vom Bezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist und Kindergeld dementsprechend nur anteilig bei der Klägerin berücksichtigt. Er hat auf den Bedarf ein Gesamteinkommen 664,48 EUR angerechnet. Dies führt zum gewährten Gesamtanspruch von 322,94 EUR (Bl. 922 Verwaltungsakte). Ein Fehler zuungunsten der Klägerin liegt nicht vor.
8. Im August 2013 hat der Beklagte Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 184 EUR, den Unterhalt der Tochter in Höhe von 356 EUR und die Mieteinnahmen in Höhe von 124,48 EUR berücksichtigt und ein Gesamteinkommen nach Einkommensbereinigung in Höhe von 597,58 EUR angenommen und auf dieser Grundlage einen Anspruch in Höhe von 389,84 EUR berechnet. Dies ist nicht zu beanstanden.
9. Im September 2013 hat der Beklagte einen Bedarf in Höhe von 987,42 EUR angenommen. Auf diesen Bedarf war Einkommen aus Kindergeld, Unterhalt und Vermietung in Höhe von insgesamt 664,48 EUR anzurechnen, wobei der Beklagte abermals zugunsten der Klägerin unberücksichtigt ließ, dass die Tochter der Klägerin eigentlich wegen übersteigenden Vermögens vom Leistungsbezug ganz ausgeschlossen gewesen wäre, was zur Folge gehabt hätte, dass das Kindergeld bei der Klägerin in voller Höhe hätte angerechnet werden dürfen. Der Beklagte hat auf dieser Grundlage einen Anspruch (Bl. 932 Verwaltungsakte) in Höhe von 322,94 EUR berechnet. Ein Fehler zu Lasten der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in einem der genannten Monate noch einen Nachzahlungsanspruch haben könnte. Der Beklagte ist bei der Berechnung des Anspruchs hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach der nochmaligen Abänderung der Bescheide von den zutreffenden Prämissen ausgegangen. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Vermerken des Herrn D. Bezug genommen.
Die Klage hatte daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte. Anwaltskosten sind im Übrigen aber auch nicht entstanden.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich im Wege eines Überprüfungsantrags gegen die Höhe der bewilligten SGB II-Leistungen im Bewilligungsabschnitt von Januar 2013 bis September 2013.
Die 1981 geborene Klägerin stellte erstmalig im Jahr 2012 beim Beklagten einen SGB II-Leistungsantrag. Die Klägerin wohnt gemeinsam mit ihrer noch minderjährigen Tochter in einem Eigenheim, welches ihr und ihrer Mutter jeweils zur Hälfte gehört. Aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung geht hervor, dass die Ehe der Klägerin im November 2010 geschieden wurde. Der Ehemann habe der Tochter der Klägerin einen monatlichen Kindesunterhalt von 309 EUR und für die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 377,57 EUR bis Oktober 2015 zu zahlen, wobei die Klägerin anlässlich der ersten Vorsprache am 26.03.2012 angab, vom ehemaligen Ehemann für sich selbst keinen Unterhalt zu erhalten (Bl. 1 Verwaltungsakte). In der Gerichtsakte S 7 AS 584/13 befindet sich eine "Bestätigung Zahlungseingänge" der Bank gerichtet an die Klägerin, aus welcher entnommen werden kann, dass im Zeitraum von Januar bis März 2013 Unterhalt in Höhe von jeweils 626,38 EUR und am 19.04.2013 Unterhalt in Höhe von 356 EUR und am 15.05.2013 Unterhalt in Höhe von 377 EUR auf dem Konto der Klägerin einging (Bl. 6 Gerichtsakte S 7 AS 584/13).
In der "Anlage KDU" (Bl. 16 Verwaltungsakte) gab die Klägerin an, dass sie in dem Eigenheim mit einer Gesamtwohnfläche von 284 m² und drei Wohneinheiten eine Wohnung mit vier Zimmern, Küche und Bad bewohne. Eine andere Wohnung mit 84 m² sei vermietet (Bl. 16 Verwaltungsakte). Aus dem Mietvertrag über die vermietete Wohnung geht eine Grundmiete von 350 EUR hervor (Bl. 38 Verwaltungsakte). Eine weitere Wohnung mit einer Fläche von 100 m² wird von der Mutter der Klägerin bewohnt.
Die Tochter der Klägerin verfügte zudem zumindest bis April 2014 über ein Guthaben auf einem Sparbuch, welches nach Einschätzung des Beklagten oberhalb des Vermögensfreibetrags lag.
Die Klägerin und ihrer Mutter hatten zur Finanzierung der Immobilie zwei Kredite aufgenommen, für welche im streitigen Zeitraum sowohl Schuldzinsen als auch Tilgungsleistungen zu erbringen waren.
Problematisch bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs der Klägerin war in der Vergangenheit insbesondere die Frage der Berechnung des Bedarfs der Klägerin für die Kosten der Unterkunft und die Berechnung der Höhe der Mieteinnahmen.
a) Ursprünglich war der Beklagte beim Bedarf der Kosten der Unterkunft für das Eigenheim davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Schuldzinsen, Betriebskosten und Heizkosten auf das Jahr gerechnete Durchschnittswerte zu bilden und beim monatlichen Bedarf zu berücksichtigen seien. Dies hat der Beklagte inzwischen dahingehend modifiziert, dass er die Bedarfe in den jeweiligen Monaten der Leistungsbewilligung berücksichtigt hat.
b) Ursprünglich war der Beklagte beim Unterkunftskostenbedarf weiterhin davon ausgegangen, dass es ausreichend sei, die jährlichen Gesamtschuldzinsen durch die beiden Eigentümerinnen zu teilen und diese auf eine monatliche Belastung herunterzurechnen. Auch dies hat der Beklagte inzwischen revidiert, da eine solche Vorgehensweise nicht berücksichtigte, dass ein Teil der Schuldzinsen für die vermietete Wohnung aufzubringen und dementsprechend nicht beim Bedarf der Klägerin hinsichtlich der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen war. Dementsprechend hat der Beklagte inzwischen die Schuldzinsen als Unterkunftskostenbedarf auf die von der Klägerin und ihrer Tochter bewohnte Wohnfläche umgerechnet.
c) Weiterhin hatte der Beklagte ursprünglich die Grundmiete der vermieteten Wohnung durch die Zahl der Eigentümerinnen dividiert und insoweit eine Einkommensbereinigung hinsichtlich der Instandhaltung und Bewirtschaftung der Wohnung vorgenommen. Im Hinblick auf den Umstand, dass ein Teil der Schuldzinsen für die vermietete Wohnung aufgewandt wird, hat der Beklagte inzwischen insoweit einen Abzug der anteiligen Schuldzinsen von den Mieteinnahmen vorgenommen.
Mit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag der Klägerin für den Monat Januar 2013 ab, da sie nach den Berechnungen des Beklagten nicht hilfebedürftig sei (Bl. 125 Verwaltungsakte).
Mit einem weiteren Bescheid vom 05.02.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.02.2013 bis 30.06.2013 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 88,19 EUR (Bl. 127 Verwaltungsakte).
In der Verwaltungsakte befindet sich eine Horizontalübersicht aus Februar 2013, der entnommen werden kann, dass die Tochter der Klägerin vom Leistungsbezug wegen übersteigenden Einkommens, aber auch wegen Vermögens über 3100 EUR ausgeschlossen sei (Bl. 120 Verwaltungsakte), wobei aus einem Kontoauszug der Tochter der Klägerin aus Januar 2013 ein Guthaben von 4303,92 EUR entnommen werden kann (Bl. 112 Verwaltungsakte).
Der Beklagte informierte die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 18.02.2013 (Bl. 137 Verwaltungsakte), dass man die Leistungsbewilligung im Hinblick auf einen neuen Arbeitsplatz vorläufig ab dem 01.03.2013 eingestellt habe. Im Februar 2013 habe man zunächst kein Einkommen berücksichtigt. Die Klägerin werde gebeten, ab Februar 2013 eine entsprechende Gehaltsabrechnung einzureichen.
Am 22.05.2013 stellte die Klägerin eine Weiterbewilligungsantrag (Bl. 143 Verwaltungsakte).
Der Beklagte ging bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin von einem Bedarf in Höhe von 580,13 EUR aus (Bl. 147 Verwaltungsakte) und legte Einkommen aus anteiligem Kindergeld, Unterhalt und Vermietung in Höhe von 491,94 EUR zu Grunde. Es ergebe sich ein Zahlungsbetrag in Höhe von 88,19 EUR.
Mit Bescheid vom 20.06.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 88,19 EUR. Die Leistungsbewilligung sei vorläufig. Nach Eingang der Kontoauszüge über die jeweiligen Unterhaltszahlungen werde man eine endgültige Leistungsbewilligung vornehmen (Bl. 150 Verwaltungsakte).
Mit Schriftsatz vom 23.07.2013 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Einkommen wie Ehegattenunterhalt und Mieteinnahmen würden auf ein gesondertes Hauskonto gehen und dürften daher nicht bei ihrem Leistungsanspruch berücksichtigt werden (Bl. 156 Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der vorläufigen Leistungsbewilligung seien nicht ersichtlich (Bl. 161 Verwaltungsakte). Dem schloss sich das gerichtliche Verfahren bei der 7. Kammer des Sozialgerichts Kassel mit dem Aktenzeichen S 7 AS 584/13 an.
Mit Änderungsbescheid vom 09.09.2013 erfolgte die endgültige Leistungsfestsetzung für den Monat Juli 2013 mit einer Nachzahlung in Höhe von 203,48 EUR. Eine endgültige Leistungsbewilligung für den Zeitraum von August bis Dezember 2013 erfolge nach Eingang der Unterlagen (Bl. 210 Verwaltungsakte, vgl. auch Bl. 206 Verwaltungsakte).
Mit einem Aufhebungsbescheid vom 09.09.2013 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 30.06.2013 im Hinblick auf das Einkommen bei der E. auf (Bl. 49 Gerichtsakte S 7 AS 584/13 / Bl. 210 Verwaltungsakte).
Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 20.09.2013 erfolgte die endgültige Leistungsbewilligung für den Monat August 2013. Die Klägerin erhalte eine Nachzahlung in Höhe von 270,38 EUR. Aus dem Bescheid geht hervor, dass kein Unterhalt, sondern lediglich Einnahmen aus Kindergeld und Vermietung auf den Bedarf angerechnet wurden (Bl. 45 Gerichtsakte S 7 AS 584/13).
Mit Schriftsatz vom 24.09.2013 erklärte die Klägerin, dass sich der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Kassel erledigt habe. Sie habe einen neuen Arbeitsplatz (Bl. 42 Gerichtsakte S 7 AS 584/13). Nach Beendigung des Klageverfahrens wandte sich die Klägerin erneut an das Sozialgericht. Sie sei der Auffassung, einen Nachzahlungsanspruch zu haben. Die Klägerin überreichte eine eigene Aufstellung über ihre Einkommensverhältnisse im Zeitraum von März 2012 bis Oktober 2013 (Bl. 70 Gerichtsakte S 7 AS 584/13).
Mit Schriftsatz vom 09.09.2013 teilte der Beklagte der Klägerin eine vorläufige Einstellung der Leistungen ab Oktober 2013 im Hinblick auf das aus der Beschäftigung zu erwartende Einkommen mit (Bl. 213 Verwaltungsakte).
Mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erklärte der Beklagte sich bereit, die nach Klagerücknahme eingegangenen Schriftsätze der Klägerin als Überprüfungsanträge hinsichtlich des Ablehnungsbescheids vom 05.02.2013 für den Monat Januar 2013, hinsichtlich des Bewilligungsbescheids betreffend die Monate Februar 2013 bis Juni 2013, des Änderungsbescheids vom 09.09.2013 hinsichtlich des Monats Juli 2013 und hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 20.09.2013 betreffend den Monat August 2013 zu werten (Bl. 116 Gerichtsakte S 7 AS 584/13).
Mit Bescheid vom 02.04.2014 lehnte der Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 05.02.2013 betreffend den Monat Januar 2013, betreffend den Zeitraum ab Februar 2013, des Bescheids vom 09.09.2013 betreffend den Monat Juli 2013 und des Bescheids vom 20.09.2013 betreffend den Monat August 2013 ab. Auf den Bescheid wird Bezug genommen (Bl. 446 ff. Verwaltungsakte).
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
In einer Stellungnahme vom 19.05.2014 (Bl. 594 Verwaltungsakte) weist der Mitarbeiter des Beklagten D. u.a. auf die Notwendigkeit hin, die Kosten der Unterkunft monatlich zu berechnen. Diese seien nach der anteiligen Quadratmeterzahl zu berechnen. Auch müssten die Schuldzinsen von den Mieteinnahmen abgezogen werden, was zur Folge hatte, dass die Kosten der Unterkunft von Januar 2013 bis Dezember 2013 neu zu berechnen waren (Bl. 613 Verwaltungsakte).
Nach Eingang weiterer Unterlagen erfolge sodann im August 2014 einer abermalige Neuberechnung des Anspruchs (Bl. 689 ff., 695, 696, 701, 707, 713-760 Verwaltungsakte) hinsichtlich der Kosten der Unterkunft.
Einer weiteren Stellungnahme des Beklagten durch den Mitarbeiter der Widerspruchsstelle D. vom 02.09.2014 (Bl. 793 Verwaltungsakte) kann sodann entnommen werden, dass die Berechnung der Leistungshöhe erneut im Hinblick auf die Mieteinahmen zu korrigieren sei, da hiervon die anteiligen Schuldzinsen zu ½ in Abzug zu bringen seien.
Mit Änderungsbescheid vom 23.09.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat Februar 2013 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 31,27 EUR, da man die Mieteinnahmen reduziert habe (Bl. 913 Verwaltungsakte). Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Im Berechnungsbogen ging der Beklagte von einem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 987,42 EUR aus, wobei der Beklagte die Tochter der Klägerin trotz ihres Vermögens nicht mehr aus der Berechnung herausnahm. Es sei von einem zu berücksichtigenden Einkommen von insgesamt 867,96 EUR auszugehen, wobei der Beklagte bei der Klägerin nur anteiliges Kindergeld berücksichtigte und zu einem Restanspruch in Höhe von 119,46 EUR gelangte.
Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 24.09.2014 verringerte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 die Höhe der Mieteinnahmen. Es ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von monatlich 31,27 EUR (Bl. 922 ff. Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.04.2014 nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 23.09.2014 und vom 24.09.2014 betreffend die Zeit von Februar bis August 2013 als unbegründet zurück (Bl. 959 Verwaltungsakte).
Am 24.10.2014 hat die Klägerin gegen die Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. Sie sind Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 810/14 geworden, nachdem das Gericht im Verfahren S 6 AS 701/14 insoweit am 04.12.2014 eine Abtrennung des Verfahrens beschlossen hat (Bl. 25 Gerichtsakte S 6 AS 810/14).
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 02.04.2014 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23.09.2014 und vom 24.09.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, im Zeitraum von Januar bis September 2013 weitere SGB-II-Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakten S 7 AS 584/13, S 6 AS 174/14 und S 6 AS 810/14 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Streitgegenständlich sind der Bescheid vom 02.04.2014, der den Zeitraum von Januar 2013 bis August 2013 regelt (Bl. 446 Verwaltungsakte), in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23.09.2014 (Februar 2013) und vom 24.09.2014 (betreffend Juli bis September 2013) und der Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014.
II. Die Klage ist unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S.1 SGB X liegen nicht vor. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt gem. § 44 Abs. 1 S.1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Mit dem Erlass der Änderungsbescheide hat der Beklagte den Anspruch der Klägerin im Streitzeitraum in zutreffender Höhe bewilligt.
II. Der Beklagte ist im Streitzeitraum unter Berücksichtigung der monatlich variierenden Unterkunftskosten bei der Bewohnung des Eigenheims von folgenden Bedarfen der Klägerin ausgegangen:
1/2013 (Bl. 690 Verwaltungsakte) 678,76 Euro
2/2013 (Bl. 696 Verwaltungsakte) 579,46 Euro
3/2013 (Bl. 702 Verwaltungsakte) 546,35 Euro
4/2013 (Bl. 708 Verwaltungsakte) 546,35 Euro
5/2013 (Bl. 714 Verwaltungsakte) 579,47 Euro
6/2013 (Bl.720 Verwaltungsakte) 546,35 Euro
7/2013 (Bl. 726 Verwaltungsakte) 576,04 Euro
unter Berücksichtigung der Tochter 987,42 Euro
(Bl. 924 Verwaltungsakte).
8/2013 (Bl. 726 Verwaltungsakte) 579,47 Euro
bzw. unter Berücksichtigung der Tochter 987,42 Euro
(Bl. 927 Verwaltungsakte)
9/2013 (Bl. 738 Verwaltungsakte) 546,35 Euro
bzw. zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung der Tochter
(Bl. 930 Verwaltungsakte) 987,42 Euro
Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten bei der jeweiligen Berechnung des Bedarfs ein Fehler zum Nachteil der Klägerin unterlaufen ist.
III. Da Leistungen nach dem SGB II nur bewilligt werden, soweit Hilfebedürftigkeit besteht (§ 9 SGB II), war auf den Bedarf das Einkommen (§ 11 SGB II) unter Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 11b SGB II) anzurechnen. Auch insoweit sind Fehler zum Nachteil der Klägerin nicht ersichtlich.
1. Im Januar 2013 waren das Einkommen aus Dezember 2012 bei der E. in Höhe von 837,99 EUR, der Unterhalt für Klägerin in Höhe von 270,38 EUR, die Mieteinnahmen in Höhe von 124,48 EUR und (mangels Hilfebedürftigkeit der Tochter) das Kindergeld in Höhe 184 EUR anzurechnen. Der Beklagte hat ein übersteigendes Einkommen in Höhe von 696,53 EUR errechnet (Bl. 690 Verwaltungsakte). Die Klägerin war in diesem Monat nicht hilfebedürftig.
2. Für Februar 2013 (vgl. Bl. 916 Verwaltungsakte) hat der Beklagte zugunsten der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin einen Bedarf in Höhe von 987,42 EUR angenommen, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Tochter der Klägerin wegen übersteigenden Vermögens eigentlich von der Leistungsbewilligung ganz hätte ausgeschlossen werden müssen. Auf diesen Bedarf waren das Einkommen aus der Tätigkeit als Küchenhilfe (Bl. 70 Gerichtsakte S 7 AS 584/13 / 180 Verwaltungsakte) in Höhe von 345,95 EUR netto, der Unterhalt in Höhe von 626,38 EUR (Bl. 181 Verwaltungsakte), das Kindergeld 184 EUR und die Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 124,48 EUR anzurechnen. Der Beklagte hat zutreffend ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 867,96 EUR (Bl. 902 Verwaltungsakte) und damit einen Anspruch in Höhe von 119,46 EUR (Bl. 913 Verwaltungsakte) errechnet. In dieser Höhe sind auch Leistungen bewilligt worden.
3. Im Monat März 2013 hatte die Klägerin Einkommen bei der E-bank (Bl. 164 /170 Verwaltungsakte) in Höhe von 512,90 EUR. Der ehemalige Ehemann zahlte Unterhalt (Bl. 165 Verwaltungsakte) in Höhe von 626,38 EUR. Weiterhin wurde Kindergeld in Höhe von 184 EUR gewährt. Darüber hinaus hatte die Klägerin Mieteinnahmen in Höhe von 124,48 EUR. Der Beklagte hat zutreffend ein den Bedarf übersteigendes Einkommen angenommen und einen Leistungsanspruch in diesem Monat verneint.
4. Im Monat April 2013 hatte die Klägerin Erwerbseinkommen bei der E. (Bl. 171 Verwaltungsakte) in Höhe von 1343,35 EUR, Kindergeldeinkommen 184 EUR und Mieteinnahmen in Höhe von 124,48 EUR. Der Beklagte ist zutreffend von einem den Bedarf übersteigenden Einkommen ausgegangen und hat in diesem Monat einen Leistungsanspruch verneint.
5. Im Monat Mai 2013 war Unterhalt in Höhe von 377 EUR (Bl. 168 Verwaltungsakte) zu berücksichtigen, der in Höhe von 21 EUR bei der Klägerin anzurechnen war. Weiterhin hatte die Klägerin Einkommen aus der Beschäftigung bei der E. in Höhe von 1221,06 EUR (Bl. 168 /172 Verwaltungsakte), Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 184 EUR und Mieteinnahmen in Höhe von 124,48 EUR. Der Beklagte hatte zutreffend ein den Bedarf um 772,68 EUR übersteigendes Einkommen errechnet. Die Klägerin war in diesem Monat nicht hilfebedürftig.
6. Im Juni 2013 hatte die Klägerin Einkommen bei der E. (Bl. 169 /173, 186 Verwaltungsakte) in Höhe von 1169,50 EUR. Sie hatte weiterhin Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 184 EUR und Mieteinnahmen in Höhe von 124,48 EUR. Der Unterhalt der Tochter war durch das Vermögen gedeckt. Auch erhielt die Tochter Unterhalt in Höhe von 356 EUR (Bl. 169 Verwaltungsakte). Der Beklagte hat ein den Bedarf um 700,12 EUR übersteigendes Einkommen errechnet (Bl. 720 Verwaltungsakte). Es bestand somit auch im Juni 2013 keine Hilfebedürftigkeit.
7. Im Juli 2013 hatte die Klägerin Einkommen bei der E. in Höhe von 8,83 EUR (Bl. 175 Verwaltungsakte), aus Kindergeld in Höhe von 184 EUR, aus Vermietung in Höhe von 124,48 EUR und die Tochter erhielt Unterhalt in Höhe von 356 EUR. Der Beklagte hatte trotz des Vermögens der Tochter angenommen, dass diese nicht vom Bezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist und Kindergeld dementsprechend nur anteilig bei der Klägerin berücksichtigt. Er hat auf den Bedarf ein Gesamteinkommen 664,48 EUR angerechnet. Dies führt zum gewährten Gesamtanspruch von 322,94 EUR (Bl. 922 Verwaltungsakte). Ein Fehler zuungunsten der Klägerin liegt nicht vor.
8. Im August 2013 hat der Beklagte Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 184 EUR, den Unterhalt der Tochter in Höhe von 356 EUR und die Mieteinnahmen in Höhe von 124,48 EUR berücksichtigt und ein Gesamteinkommen nach Einkommensbereinigung in Höhe von 597,58 EUR angenommen und auf dieser Grundlage einen Anspruch in Höhe von 389,84 EUR berechnet. Dies ist nicht zu beanstanden.
9. Im September 2013 hat der Beklagte einen Bedarf in Höhe von 987,42 EUR angenommen. Auf diesen Bedarf war Einkommen aus Kindergeld, Unterhalt und Vermietung in Höhe von insgesamt 664,48 EUR anzurechnen, wobei der Beklagte abermals zugunsten der Klägerin unberücksichtigt ließ, dass die Tochter der Klägerin eigentlich wegen übersteigenden Vermögens vom Leistungsbezug ganz ausgeschlossen gewesen wäre, was zur Folge gehabt hätte, dass das Kindergeld bei der Klägerin in voller Höhe hätte angerechnet werden dürfen. Der Beklagte hat auf dieser Grundlage einen Anspruch (Bl. 932 Verwaltungsakte) in Höhe von 322,94 EUR berechnet. Ein Fehler zu Lasten der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in einem der genannten Monate noch einen Nachzahlungsanspruch haben könnte. Der Beklagte ist bei der Berechnung des Anspruchs hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach der nochmaligen Abänderung der Bescheide von den zutreffenden Prämissen ausgegangen. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Vermerken des Herrn D. Bezug genommen.
Die Klage hatte daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte. Anwaltskosten sind im Übrigen aber auch nicht entstanden.
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