S 1 AS 374/15

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 1 AS 374/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 519/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 19/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerinnen machen mit der vorliegenden Klage unterschiedliche Begehren geltend.

(1) Die Klägerinnen lebten ursprünglich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Weil die Räumung des bisher gemieteten Hauses drohte, verzog die Klägerin zu 1) mit den weiteren Klägerinnen in ein Haus im A-Straße, in A-Stadt, welches die Klägerin zu 1) gemeinsam mit ihrem späteren Ehemann erwarb. Der Kaufpreis für dieses Haus betrug 172.000,00 Euro zzgl. Steuer und Maklercourtage. Insgesamt wurden 197.000,00 Euro Darlehen ausgezahlt. Das Haus hat eine Wohnfläche von 126 m² bei 6 Zimmern und 2 Bädern.

Am 20.03.2015 beantragte die Klägerin zu 1) erstmals die Bewilligung der Umzugskosten für den auf den 27. und 28.03.2015 geplanten Umzug. Ausweislich eines beigefügten Angebots sollte der Umzug 2759,02 Euro Kosten. Die Klägerin legte zudem unter dem 13.05.2015 eine so bezeichnete Auftragsbestätigung des späteren Ehemannes vom 26.03.2015 vor, wonach der Festbetrag für den Umzug 2600,00 Euro betrage. Weiter wurde ausgeführt: "Da Sie den Umzug nicht per Vorkasse zahlen können, Sie aber zum 31.03.2015 aus dem Haus ausgezogen sein müssen, werden die Möbel kostenpflichtig eingelagert und als Pfand einbehalten." Zudem machte sie Verpflegungskosten geltend.

Das Begehren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.06.2015 ab. Die geltend gemachten Kosten im Umfang von 2600,00 Euro als Festbetrag für einen 3-tägigen Umzug sowie die pauschalen Verpflegungskosten in Höhe von 130,00 Euro seien nicht plausibel nachvollziehbar. Dagegen legte die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 10.06.2015 am 12.06.2015 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015 zurückwies. Hilfebedürftige hätten ihren Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen. Erstattungsfähig seien daher in der Regel nur die Aufwendungen für einen in Eigenregie durchgeführten Umzug unter Anmietung von Fahrzeug, Umzugskartons sowie der Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger. Vor diesem Hintergrund seien die gemachten Umzugskosten weder angemessen noch plausibel und nachvollziehbar. Der den Umzug durchführende Herr E. habe gemeinsam mit der Klägerin zu 1) mit notariellem Kaufvertrag vom 03.03.2005 das Haus im A-Straße in A-Stadt käuflich erworben und stehe im familiären Leben mit der Klägerin. Wegen des weiteren Inhalts des den Beteiligten bekannten Widerspruchsbescheides wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte verwiesen.

Dagegen hat die Klägerin zu 1) am 04.08.2015 Klage erhoben, welches das Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 1 AS 409/15 registriert hat. Da sie im vorliegenden Verfahren (neben zahlreicher weiterer Klagen) bzgl. der Umzugskosten bereits am 14.07.2015 Klage erhoben hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2014 die Klage in dem Verfahren S 1 409/15 wieder zurückgenommen, um ihr Begehren im vorliegenden Verfahren weiter zu verfolgen.

Sie beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2015 zu verpflichten, ihr die Umzugskosten in Höhe von 2600,00 Euro zzgl. Verpflegungskosten in Höhe von 130,00 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

(2) Unter dem 08.07.2015 lehnte der Beklagte Leistungen der Lernhilfe für C. für die Zeit Februar 2015 bis März 2015 ab. Vorausgegangen war ein Schreiben des Beklagten vom 13.04.2015, mit dem die Klägerin zur 1) zur Mitwirkung aufgefordert und gebeten wurde, Kopien der letzten drei Zeugnisse sowie drei schriftliche Angebote von Lernhilfeanbietern vorzulegen. Die Klägerin zu 1) wurde darin belehrt, dass die Leistungen ganz versagt werden könnten, wenn sie nicht bis zum genannten Termin am 30.04.2015 reagiere oder die erforderlichen Unterlagen nicht einreiche. Dem kam die Klägerin zu 1) zunächst insoweit nach, als sie am 10.06.2015 zwei Zeugnisse und am 06.07.2015 nochmals ein Zeugnis, nicht jedoch das gewünschte, übersandte. Angebote von Lernhilfeanbietern legte sie nicht vor. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 10.07.2015, mit dem sie das gewünschte Zeugnis vorlegte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2015 zurück. Die Mitwirkung sei erforderlich gewesen, weil die begehrten Leistungen nur dann erbracht werden könnten, soweit die Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich sei, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Klägerin habe für das gesamte Schuljahr 2013/2014 Leistungen für Lernförderung erhalten. Deshalb sei die Einsicht in die Schuljahresabschlusszeugnisse erforderlich, um die Geeignetheit der Nachhilfe zu prüfen, die Tatbestandsvoraussetzung für die Bewilligung der begehrten Leistungen sei. Die Klägerin sei dieser Mitwirkung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachgekommen. Die erforderliche Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I liege vor. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Dagegen hat die Klägerin am 27.07.2015 Klage erhoben, welche das Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 1 AS 389/15 registriert und welches die Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2015 im Hinblick auf die bereits am 14.07.2015 vorliegend erhobene Klage wieder zurückgenommen hat, um ihr Begehren unter dem Aktenzeichen S 1 AS 374/15 weiter zu verfolgen. Das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung nach § 67 SGB I ist unter dem Aktenzeichen S 1 AS 491/15 anhängig.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2015 zu verpflichten, ihr Leistungen der Lernförderung für B. für die Monate Februar und März 2015 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

(3) Unter dem 08.07.2015 bewilligte der Beklagte der Tochter der Klägerin zu 1) B. Leistungen der Lernförderung für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.03.2015 dem Grunde nach. Die Leistungsgewährung erfolgte für die Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch für maximal jeweils zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten pro Woche. Eine Auszahlung erfolge nicht mit der Begründung, die eingereichten Kostenbelege stammten nicht von der Nachhilfelehrerin. Weder Qualifikation der Nachhilfelehrerin, noch Kosten der Nachhilfe hätten bisher glaubhaft nachgewiesen werden können. Dagegen legte die Klägerin zu 1) am 10.07.2015 Widerspruch ein. Dem begegnete der Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2015, man wolle die Nachhilfelehrerin Frau D. persönlich zu dem Sachverhalt befragen. Sie möge deshalb einen Besprechungstermin beim Jobcenter vereinbaren. Dagegen erhob die Klägerin zu 1) unter dem 27.07.2015 Klage, welches das Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 1 AS 390/15 registriert und welche die Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2015 wieder zurückgenommen hat. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2015 zurück. Dagegen hat die Klägerin unter dem 18.09.2015 Klage erhoben, welches das Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 1 AS 493/15 registriert hat und welches die Klägerin im Hinblick auf die vorliegende Klage anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2015 wieder zurückgenommen hat, um ihr Begehren im vorliegenden Verfahren weiter zu verfolgen.

Sie beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2015 zu verpflichten, ihr Kosten für die Nachhilfe für die Monate Februar und März 2015 der Höhe nach festzusetzen und auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

(4) Mit der am 14.07.2015 erhobenen Klage begehren die Kläger Leistungen für die erstmalige Beschaffung von Einrichtungsgegenständen. Ein Verwaltungsverfahren ist darüber beim Beklagten nicht (mehr) anhängig.

Sie beantragen sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, Ihnen Leistungen für die erstmalige Beschaffung von Einrichtungsgegenständen zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

(5) Soweit die Klägerin Leistungen für ein Jugendbett und einen Schreibtisch begehrt, ist diesbezüglich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2016 ein Vergleich geschlossen worden.

(6) Des Weiteren begehrt die Klägerin C. Leistungen für eine Klassenfahrt. Ein Widerspruch gegen den bewilligenden Bescheid vom 14.01.2015 liegt nicht vor.

Die Klägerin beantragt daher sinngemäß,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2015 zu verpflichten, Leistungen für die Klassenfahrt in Höhe von 42,00 Euro abzüglich bereits bewilligter 7,00 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

(7) Die Klägerin zu 1) begehrt zudem die Bewilligung von Heizkosten für die Monate Oktober 2014 bis März 2014. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 09.04.2015 legte sie keinen Widerspruch ein, welcher weitere Leistungen über die bereits in Höhe von 1948,63 Euro bewilligten hinaus versagte.

Die Klägerin zu 1) beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, ihr unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.04.2015 weitere Leistungen für die Beschaffung von Heizöl zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

(8) Mit der Klage verfolgt die Klägerin zu 1) zudem die Bewilligung aller Unkosten, die durch den Umzug entstanden seien, und Verzugszinsen seit August 2014 bis März 2015.

Auch insoweit wendet sich der Beklagte gegen die Klage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

(1) Soweit die Klägerin die Übernahme von Umzugskosten verlangt, ist die Klage zulässig, nachdem die Klägerin zu 1) die Klage in S 1 AS 409/15 zurückgenommen hat. Die Kammer legt zugrunde, dass die ursprünglich "auf Vorrat" erhobene Untätigkeitsklage mit Erlass des Widerspruchsbescheides als Verpflichtungsklage fortgeführt werden kann. Die Klage ist indes nicht begründet. Die Kammer nimmt diesbezüglich zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid (§ 136 Abs. 3 SGG). Die Umzugskosten sind von dem Zeugen E. und späteren Ehemann der Klägerin zu 1) aufgebracht worden. Ausweislich des Protokoll des Erörterungstermins vom 09.06.2015 in den Verfahren S 1 AS 64/15 ER u.a. hatte der Zeuge E. und jetzige Ehemann der Klägerin zu 1) angegeben, dass die Klägerin zu 1) "gar nicht" bezahlt habe (Bl. 5 des Protokolls). Das Fahrzeug hatte der Zeuge von seinem Chef geliehen. Der Zeuge hatte lediglich für die Betriebskosten zu sorgen. Insofern legt die Kammer zugrunde, dass letztlich der Umzug in Eigenregie und soweit erforderlich finanziert durch den späteren Ehemann, den Zeugen E., durchgeführt wurde. Dass hier 2600,00 Euro zzgl. Verpflegungskosten ernsthaft gefordert und seitens der Klägerinnen aufzubringen gewesen wären, ist nicht ersichtlich.

(2) Soweit die Klägerin C. sich gegen den Versagungsbescheid vom 08.07.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 21.07.2015 wendet, vermag die Klage ebenso keinen Erfolg haben. Nach § 66 Abs. 1 kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlung die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 – 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Vorliegend wurde die Klägerin zu Händen ihrer Mutter, der Klägerin zu 1), ausweislich der Sitzung der 1. Kammer in den Verfahren S 1 AS 167/15 u.a. im Rahmen der Erörterung eines Verfahrens S 1 AS 216/15 darauf hingewiesen, dass zur Bescheidung ihres entsprechenden Antrages noch das zweite Halbjahreszeugnis 2013/2014 fehle. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Einsicht in das Schuljahresabschlusszeugnis erforderlich war, um die Geeignetheit der in Anspruch genommenen Nachhilfe zu prüfen, die Tatbestandsvoraussetzung für die Bewilligung der begehrten Leistungen sei. Der geforderten Mitwirkung ist die Klägerin zu 1) erst mit Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.07.2015 nachgekommen. Gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen keine Bedenken. Insbesondere hat der Beklagte erkannt, dass es sich bei der Entscheidung nach § 66 SGB I um eine Ermessensentscheidung handelt und ausgeführt, dass keine Ermessensgesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen worden seien, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zugunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können. Überdies wurde, worauf der Beklagte ebenso zutreffend hingewiesen hat, der Nachweis über die Qualifikation der Nachhilfelehrerin nicht erbracht. Anlass, einen solchen zu erbringen, bestand: Die Kammer hatte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in dem Verfahren S 1 AS 167/15 u.a. am 23.06.2015 versucht, die den Nachhilfeunterricht ausführende Schwester der Klägerin zu 1), Frau D., zum Umfang der geleisteten Nachhilfestunden zu vernehmen. Diese gab in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2015 an, keine Angaben zur Sache machen zu wollen.

(3) Soweit die Kläger mit der vorliegenden Klage Lernhilfe für die Klägerin B. begehren, ist die vorliegende Klage zulässig, nachdem die Klägerin die Klagen S 1 AS 390/15 und S 1 AS 493/15 zurückgenommen und erklärt hat, ihr Begehren in dem Verfahren S 1 AS 374/15 weiter zu verfolgen.

Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit Bescheid vom 08.07.2015 wurden der Klägerin B. dem Grunde nach Leistungen zur Lernförderung für die Monate Februar und März 2015 bewilligt. Beschwert ist die Klägerin nur insoweit, als eine Festsetzung in der Höhe nicht erfolgt ist. Es bestehen auch seitens der Kammer nach wie vor erhebliche Zweifel, ob jemals tatsächlich Zahlungen an die angebliche Nachhilfelehrerin Frau D. erfolgt sind. Diese Zweifel konnten auch in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2015 in dem Verfahren S 1 AS 216/15 nicht beseitig werden, weil die Zeugin und Schwester der Klägerin zu 1) keine Angaben zur Sache machen wollte. Quittungen im Original liegen im Übrigen weder dem Beklagten noch dem Gericht vor. Angesichts der Weigerung der Zeugin im Termin am 23.06.2015, Angaben zur Sache zu machen, hat sich die Kammer auch nicht mehr veranlasst gesehen, eine solche Zeugenbefragung erneut zu versuchen.

(4) Soweit die Kläger gegenüber dem Beklagte Aufwendungen für die Erstbeschaffung von Hausrat für die neue Wohnung im V-Kreis geltend machen, ist diesbezüglich ein Verwaltungsverfahren beim Beklagten nicht anhängig. Insofern ist die Klage unzulässig. Zuständig ist im Übrigen das Jobcenter des V-Kreises.

(5) Soweit die Klägerin mit der vorliegenden Klage Leistungen für ein Jugendbett und einen Schreibtisch begehrt hat, ist diesbezüglich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2016 ein (Teil-) Vergleich geschlossen worden.

(6) Soweit sich die Klägerin C. gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2015 bzgl. der Bewilligung von Kosten für die Klassenfahrt wendet, ist die Klage unzulässig, weil ein Widerspruchsverfahren hierüber nicht durchgeführt wurde. Der Bescheid vom 14.01.2015 ist zwischen den Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG).

(7) Soweit die Klägerin zu 1) sich gegen einen Bescheid vom 09.04.2015 über die Bewilligung weiterer Heizkosten wendet, ist die Klage ebenso unzulässig; auch hier ist mangels Widerspruchs der Bescheid zwischen den Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG).

(8) Soweit die Klägerin zu 1) die Bewilligung aller Umzugskosten beantragt, ist diese weitere Klage neben der Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 08.06.2015 und dem Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015 unzulässig. Soweit die Klägerin zudem Verzugszinsen begehrt, ist nicht ersichtlich, auf welchen Verwaltungsakt sie sich dabei bezieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geschlossene Vergleich bewirkt kostenrechtlich kein Teilunterliegen des Beklagten.
Rechtskraft
Aus
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