Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 4 U 176/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 125/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 19/14 R
Datum
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2011 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 09.12.2010 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Die 1973 geborene Klägerin arbeitet als Sozialversicherungsfachangestellte bei der E. EX. - E. - in der Niederlassung B-Stadt, wo ca. 230 Mitarbeiter in elf Abteilungen tätig sind. Eine Abteilung wird von einer Sachgebietsleiterin geleitet. Die nächsthöhere Ebene sind die Sachbereichsleiter, die jeweils für zwei Sachgebiete zuständig sind; diese wiederum sind den Referenten unterstellt, die jeweils für zwei Sachbereiche zuständig sind. Deren Vorgesetzter ist der Dienststellenleiter.
Am 9.12.2010 - einem Freitag - fand eine Weihnachtsfeier statt, an der die Klägerin teilnahm. Die Weihnachtsfeier wurde von der Abteilung, in der die Klägerin tätig war, organisiert. Neben einem weiteren Mitarbeiter wurde die Weihnachtsfeier auch von der Sachgebietsleiterin geplant und durchgeführt; diese nahm auch an der Feier teil. Die Feier begann um 12:00 Uhr mit einem Kaffeetrinken in den Diensträumen. Anschließend fuhr man mit der Bahn in die F. um dort zu wandern. Mit einem gemeinsamen Abendessen endete die Feier. Im Rahmen der Wanderung rutschte die Klägerin auf einem Waldweg aus und fiel auf ihren rechten Arm. Am nächsten Tag konsultierte sie den Arzt Dr. C., der eine Ellenbogenprellung rechts feststellte. Äußere Verletzungszeichen lagen nicht vor; das Röntgen ergab keine knöchernen Verletzungen. Festgestellt wurde ein Druckschmerz über dem prox. Unterarm streckseitig ohne Bursabeteiligung (H-Arzt-Bericht vom 10.12.2010). Im Nachschaubericht vom 24.1.2011 wurde eine Verstauchung und Zerrung des Handgelenkes, Prellung des Ellenbogens und Verdacht auf Epicondylitis laterales diagnostiziert.
Mit Bescheid vom 19.7.2011 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 9.12.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Die Klägerin sei bei der Weihnachtsfeier nicht unfallversichert gewesen. Die Veranstaltung habe nicht die Kriterien einer "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" - eine solche stehe unter bestimmten Voraussetzungen unter Versicherungsschutz - erfüllt. Die Weihnachtsfeier sei nur von einer Abteilung durchgeführt worden und habe nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden. Deshalb sei die Teilnahme an der Weihnachtsfeier dem privaten Bereich zuzuordnen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihrer Auffassung nach habe Versicherungsschutz bestanden, denn jede Abteilung sei seitens der Behördenleitung autorisiert gewesen, eine eigene Weihnachtsfeier durchzuführen. Es liege auf der Hand, dass eine Weihnachtsfeier aller Beschäftigten der E. mit hessenweit ca. 2350 Angestellten wohl kaum durchführbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, dass in der Niederlassung B-Stadt der E. mit ca. 230 Mitarbeitern eine gemeinsame Veranstaltung durchaus möglich gewesen wäre. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG - nur dann unter Versicherungsschutz, wenn sie der Verbundenheit der Arbeitnehmer untereinander diene; nicht ausreichend sei, dass der Arbeitgeber den Feiernden mit der Einteilung der Arbeitszeit oder mit der Erlaubnis, betriebliche Einrichtung benutzen zu können, entgegenkomme.
Mit am 22.11.2011 beim Sozialgericht Kassel erhobener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls weiter. Sie hat hierzu ein Protokoll der Besprechung der Sachgebietsleiter vom 20.10.2008 sowie einen Auszug aus dem Protokoll der Sachbereichs- bzw. Sachgebietsleiterbesprechung vom 11.11.2010 eingereicht und den Ablauf der Feier am 9.10.2010 beschrieben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.7.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 9.12.2010 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Es habe vorliegend keine Teilnahmemöglichkeit aller Betriebsangehörigen bestanden was jedoch zwingende Voraussetzung für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei. Wie sich dem von der Klägerin eingereichten Protokoll aus 2008 entnehmen lasse, sei neben den abteilungsinternen Weihnachtsfeiern auch ein gemeinsamer Jahresabschluss der Beschäftigten der Niederlassung B-Stadt der E. beabsichtigt gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Richtige Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Die Klägerin begehrt in diesem Verfahren die Feststellung, dass das Unfallereignis am 9.12.2010 einen Arbeitsunfall darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.3.2008 – B 2 U 2/07 R – mwN) ist es zulässig, vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage zu klären, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Darauf aufbauend können später dann in einem zweiten Schritt konkrete Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht werden.
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 19.7.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2011 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass das Unfallereignis vom 9.12.2010 einen Arbeitsunfall darstellt.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch - SGB VII - Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Begriff des Unfalls setzt auch kein außergewöhnliches Geschehen voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt vielmehr ein alltäglicher Vorgang, wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden, weil auch hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl zB BSG Urteile vom 17.3.2011 – B 2 U 10/1 R - und vom 17.2.2009 – B 2 U 18/07 R -). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt Folgendes: Die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) als solche müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist. Für den - doppelten - Ursachenzusammenhang zwischen den Gliedern hingegen genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Die bloße Möglichkeit genügt allerdings nicht (BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - Rn 20 mwN, zitiert nach juris).
Unter Beachtung dieser Rechtsprechung und der glaubhaften Angaben der Klägerin geht die Kammer zunächst einmal davon aus, dass die Klägerin am 9.12.2010 einen "Unfall" im Sinne der vorgenannten Definition erlitten hat, als sie beim Spaziergang stolperte und auf den rechten Arm fiel. Dass der Unfall sich so - wie von der Klägerin dargestellt - abgespielt hat, wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Ein Gesundheitserstschaden (hier: Verstauchung und Zerrung des Handgelenkes sowie eine Prellung des Ellenbogens rechts) ergibt sich aus dem Nachschaubericht von Dr. D. vom 24.1.2011 und wird von der Beklagten im Termin vom 15.5.2013 auch zugestanden (anerkannt). Die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "Unfall" ist damit im Vollbeweis, d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht worden.
Streitig allein ist zwischen den Beteiligten, ob dieser Unfall "infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 SGB VII begründenden Tätigkeit" eingetreten ist. Grundsätzlich stehen nach der Rechtsprechung des BSG auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit auch unter Versicherungsschutz in der Unfallversicherung. Der sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 20.1.1987 - 2 RU 27/86).
Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung vom Unternehmen selbst veranstaltet oder von ihm zumindest gebilligt oder gefördert wird (a) und alle Betriebsangehörigen daran teilnehmen können und sollen (b), und wenn sie dazu dienen, die betriebliche Verbundenheit zu fördern (c) (Wagner in: jurisPK-SGB VII, § 8 Rn 83 ff mwN; RA., SGB VII, 4. Aufl. 2009 § 8 Rn 26 mwN).
a) Hierbei ist es ausreichend, dass die Veranstaltung von der Autorität des Unternehmens getragen wird; die Initiative muss dabei nicht vom Unternehmen selbst ausgehen. Es ist auch ausreichend, dass die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zunächst von Betriebsangehörigen geplant worden ist und das Unternehmen sie dann billigt (BSGE 7, 249, 251). Indiziell spricht dafür, dass die Veranstaltung von der Betriebsleitung getragen wird, wenn eine Freistellung von der Arbeit für Vorbereitung und Teilnahme gewährt wird; nicht ausreichend ist es, wenn lediglich Arbeitszeitänderungen gestattet werden. Die Anwesenheit des Unternehmers ist auch lediglich ein Indiz für die Unternehmensbezogenheit einer Veranstaltung, sein Fehlen schließt Versicherungsschutz umgekehrt aber nicht aus; hierbei ist es auch ausreichend, dass sich der Unternehmer vertreten lässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die E. EX. hat, wie sich aus den Protokollen der Sachbereichs- bzw. Sachgebietsleiterbesprechungen ergibt, den einzelnen Abteilungen der hessenweit verteilten Dienststellen die Durchführung einer "sachgebietsinternen" Weihnachtsfeier gestattet. Dabei hat sie auch unmittelbar Einfluss auf die Gestaltung der Weihnachtsfeier genommen, indem sie den Beginn der Weihnachtsfeier auf 12:00 Uhr festgesetzt hat. Das konkrete Datum sowie der weitere Inhalt der Weihnachtsfeier wurden seitens des Unternehmens sodann nicht mehr festgelegt. Es wird in den Protokollen lediglich festgehalten, dass der Termin mit der Büroleitung abgestimmt werden sollte. Das Verhalten des Unternehmens ging dabei jedoch deutlich über die bloße Gestattung der Durchführung einer Weihnachtsfeier zeitweise in den Diensträumen sowie die Gestattung der Änderung der Arbeitszeiten hinaus. Denn das Unternehmen förderte aktiv die Durchführung der Weihnachtsfeier, indem den Teilnehmern der Weihnachtsfeier sogar eine Zeitgutschrift in Höhe von 10 % der wöchentlichen Arbeitszeit gewährt wurde. Daran zeigt sich deutlich, dass auch das Unternehmen ein eigenes Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung hatte und es sich nicht nur um die Duldung einer Fremdveranstaltung, insbesondere nicht außerhalb der üblichen Arbeitszeit handelte. Der Umstand, dass die Sachgebietsleiterin sowohl an der Vorbereitung beteiligt war als auch an der Feier selbst teilgenommen hat, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Feier vom Unternehmen getragen worden ist.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend auch die Voraussetzung erfüllt, dass die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offen stand.
Zur Überzeugung der Kammer ist es hierfür ausreichend, dass die geplante Weihnachtsfeier den Betriebsangehörigen jedenfalls abteilungsintern zur Teilnahme offen stand. Es ist nicht - wie die Beklagte meint - vorliegend nur dann eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gegeben, wenn der gesamten Niederlassung der E. EX. in B-Stadt, also allen ca. 230 Personen gemeinsam, eine Teilnahme hieran offen steht. Hierbei ist nämlich sachgerecht nach der Betriebsgröße zu differenzieren. So ist es bei Großbetrieben durchaus anerkannt, dass an die Stelle des Betriebes eine einzelne Betriebsabteilung treten kann (vgl BSG, SozR 3-2200§ 548 Nr. 21 S 64). Hierbei muss es auch nicht so sein, dass die Betriebsgröße eine einheitliche Veranstaltung unmöglich macht, sondern es reicht aus, dass eine einheitliche Veranstaltung unzweckmäßig ist. Demgemäß wird es auch für möglich erachtet, dass eine Beschäftigtengruppe mit gemeinsamen Merkmalen wie z.B. Auszubildende oder schwerbehinderte Menschen, Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen, die unter Versicherungsschutz stehen (Kasseler Kommentar Ricke § 8 SGB VII, Rn. 77; BSGE 17, 280, 282). Es müssen daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch keine "besonderen" Umstände vorliegen, wie sie zB bei Krankenhäusern oder anderen Betrieben der Daseinsvorsorge gegeben sind, bei denen aufgrund ihrer ständigen notwendigen Bereitschaft nicht alle Betriebsangehörigen gleichzeitig an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen können.
Unter Beachtung dieser Rechtsprechung genügt es, wenn - wie vorliegend - die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung den Beschäftigten der jeweiligen Abteilung offenstand. Demgemäß würde es im vorliegenden Fall dann maximal zu elf einzelnen Abteilungs-Weihnachtsfeiern kommen, wobei - wie vorgetragen worden ist - sich auch einzelne Abteilungen zu einer gemeinsamen Durchführung einer Weihnachtsfeier zusammenschließen. Der Umstand, dass darüber hinaus noch ein gemeinsamer Jahresabschluss ("Umtrunk", siehe Protokoll vom 20.10.2008) aller in B Stadt Beschäftigten des Unternehmens stattfindet, steht der Annahme einer abteilungsinternen unter Versicherungsschutz stehenden Weihnachtsfeier nicht entgegen. Der Versicherungsschutz bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Form einer Weihnachtsfeier ist nicht daran geknüpft, dass aus Anlass des bevorstehenden Endes des Arbeitsjahres nur eine Feier durchgeführt wird.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall aus anderen Gründen der Teilnehmerkreis in der Weise begrenzt war, dass nicht mehr von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgegangen werden könnte, weil diese Veranstaltung faktisch gar nicht allen Beschäftigten der Abteilung offenstand. Bei dem Programm der Weihnachtsfeier, nämlich zunächst einem Kaffeetrinken mit anschließender Wanderung in der F., handelte es sich nämlich um eine Aktivität, die keine außergewöhnlichen Fähigkeiten der einzelnen Teilnehmer erforderte und die in der Regel tatsächlich von jedem Beschäftigten geleistet werden konnte. Eine Begrenzung des Teilnehmerkreises auf Personen, die aufgrund besonderer Anforderungen/Fähigkeiten zur Ausübung des Programms in der Lage waren, lag damit nicht vor.
c) Daran, dass die Weihnachtsfeier hier dazu diente, die betriebliche Verbundenheit zu fördern, hat die Kammer ebenfalls keinen Zweifel. Gemeinsames Kaffeetrinken und eine gemeinsame leichte körperliche Aktivität ist durchaus geeignet, den betrieblichen Gemeinschaftssinn bzw. das Zusammengehörigkeitsgefühls der Beschäftigten zu fördern. Eine solche Veranstaltung fördert den Kontakt der Beschäftigten untereinander und wird in dieser Form – mit gemeinsamen Spazierengehen und gemeinsamen Essen – geradezu typischerweise in vielen Betrieben mit schwerpunktmäßiger Büroarbeit durchgeführt.
Nach alldem liegt ein Arbeitsunfall vor und es war dem klägerischen Begehren zu entsprechen.
Ob der hierbei erlittene Gesundheitserstschaden bei der Klägerin zu weiteren Folgen geführt hat (bzw. noch führt) und ob bzw. welche Leistungen die Klägerin aufgrund dieses Gesundheitserstschaden Anspruch gegenüber der Unfallversicherung beanspruchen kann, war vorliegend nicht im Einzelnen zu prüfen. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits war - wie oben beschrieben - ausschließlich die Feststellung, ob ein Arbeitsunfall gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 09.12.2010 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Die 1973 geborene Klägerin arbeitet als Sozialversicherungsfachangestellte bei der E. EX. - E. - in der Niederlassung B-Stadt, wo ca. 230 Mitarbeiter in elf Abteilungen tätig sind. Eine Abteilung wird von einer Sachgebietsleiterin geleitet. Die nächsthöhere Ebene sind die Sachbereichsleiter, die jeweils für zwei Sachgebiete zuständig sind; diese wiederum sind den Referenten unterstellt, die jeweils für zwei Sachbereiche zuständig sind. Deren Vorgesetzter ist der Dienststellenleiter.
Am 9.12.2010 - einem Freitag - fand eine Weihnachtsfeier statt, an der die Klägerin teilnahm. Die Weihnachtsfeier wurde von der Abteilung, in der die Klägerin tätig war, organisiert. Neben einem weiteren Mitarbeiter wurde die Weihnachtsfeier auch von der Sachgebietsleiterin geplant und durchgeführt; diese nahm auch an der Feier teil. Die Feier begann um 12:00 Uhr mit einem Kaffeetrinken in den Diensträumen. Anschließend fuhr man mit der Bahn in die F. um dort zu wandern. Mit einem gemeinsamen Abendessen endete die Feier. Im Rahmen der Wanderung rutschte die Klägerin auf einem Waldweg aus und fiel auf ihren rechten Arm. Am nächsten Tag konsultierte sie den Arzt Dr. C., der eine Ellenbogenprellung rechts feststellte. Äußere Verletzungszeichen lagen nicht vor; das Röntgen ergab keine knöchernen Verletzungen. Festgestellt wurde ein Druckschmerz über dem prox. Unterarm streckseitig ohne Bursabeteiligung (H-Arzt-Bericht vom 10.12.2010). Im Nachschaubericht vom 24.1.2011 wurde eine Verstauchung und Zerrung des Handgelenkes, Prellung des Ellenbogens und Verdacht auf Epicondylitis laterales diagnostiziert.
Mit Bescheid vom 19.7.2011 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 9.12.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Die Klägerin sei bei der Weihnachtsfeier nicht unfallversichert gewesen. Die Veranstaltung habe nicht die Kriterien einer "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" - eine solche stehe unter bestimmten Voraussetzungen unter Versicherungsschutz - erfüllt. Die Weihnachtsfeier sei nur von einer Abteilung durchgeführt worden und habe nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden. Deshalb sei die Teilnahme an der Weihnachtsfeier dem privaten Bereich zuzuordnen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihrer Auffassung nach habe Versicherungsschutz bestanden, denn jede Abteilung sei seitens der Behördenleitung autorisiert gewesen, eine eigene Weihnachtsfeier durchzuführen. Es liege auf der Hand, dass eine Weihnachtsfeier aller Beschäftigten der E. mit hessenweit ca. 2350 Angestellten wohl kaum durchführbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, dass in der Niederlassung B-Stadt der E. mit ca. 230 Mitarbeitern eine gemeinsame Veranstaltung durchaus möglich gewesen wäre. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG - nur dann unter Versicherungsschutz, wenn sie der Verbundenheit der Arbeitnehmer untereinander diene; nicht ausreichend sei, dass der Arbeitgeber den Feiernden mit der Einteilung der Arbeitszeit oder mit der Erlaubnis, betriebliche Einrichtung benutzen zu können, entgegenkomme.
Mit am 22.11.2011 beim Sozialgericht Kassel erhobener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls weiter. Sie hat hierzu ein Protokoll der Besprechung der Sachgebietsleiter vom 20.10.2008 sowie einen Auszug aus dem Protokoll der Sachbereichs- bzw. Sachgebietsleiterbesprechung vom 11.11.2010 eingereicht und den Ablauf der Feier am 9.10.2010 beschrieben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.7.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 9.12.2010 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Es habe vorliegend keine Teilnahmemöglichkeit aller Betriebsangehörigen bestanden was jedoch zwingende Voraussetzung für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei. Wie sich dem von der Klägerin eingereichten Protokoll aus 2008 entnehmen lasse, sei neben den abteilungsinternen Weihnachtsfeiern auch ein gemeinsamer Jahresabschluss der Beschäftigten der Niederlassung B-Stadt der E. beabsichtigt gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Richtige Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Die Klägerin begehrt in diesem Verfahren die Feststellung, dass das Unfallereignis am 9.12.2010 einen Arbeitsunfall darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.3.2008 – B 2 U 2/07 R – mwN) ist es zulässig, vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage zu klären, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Darauf aufbauend können später dann in einem zweiten Schritt konkrete Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht werden.
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 19.7.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2011 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass das Unfallereignis vom 9.12.2010 einen Arbeitsunfall darstellt.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch - SGB VII - Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Begriff des Unfalls setzt auch kein außergewöhnliches Geschehen voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt vielmehr ein alltäglicher Vorgang, wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden, weil auch hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl zB BSG Urteile vom 17.3.2011 – B 2 U 10/1 R - und vom 17.2.2009 – B 2 U 18/07 R -). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt Folgendes: Die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) als solche müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist. Für den - doppelten - Ursachenzusammenhang zwischen den Gliedern hingegen genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Die bloße Möglichkeit genügt allerdings nicht (BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - Rn 20 mwN, zitiert nach juris).
Unter Beachtung dieser Rechtsprechung und der glaubhaften Angaben der Klägerin geht die Kammer zunächst einmal davon aus, dass die Klägerin am 9.12.2010 einen "Unfall" im Sinne der vorgenannten Definition erlitten hat, als sie beim Spaziergang stolperte und auf den rechten Arm fiel. Dass der Unfall sich so - wie von der Klägerin dargestellt - abgespielt hat, wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Ein Gesundheitserstschaden (hier: Verstauchung und Zerrung des Handgelenkes sowie eine Prellung des Ellenbogens rechts) ergibt sich aus dem Nachschaubericht von Dr. D. vom 24.1.2011 und wird von der Beklagten im Termin vom 15.5.2013 auch zugestanden (anerkannt). Die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "Unfall" ist damit im Vollbeweis, d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht worden.
Streitig allein ist zwischen den Beteiligten, ob dieser Unfall "infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 SGB VII begründenden Tätigkeit" eingetreten ist. Grundsätzlich stehen nach der Rechtsprechung des BSG auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit auch unter Versicherungsschutz in der Unfallversicherung. Der sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 20.1.1987 - 2 RU 27/86).
Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung vom Unternehmen selbst veranstaltet oder von ihm zumindest gebilligt oder gefördert wird (a) und alle Betriebsangehörigen daran teilnehmen können und sollen (b), und wenn sie dazu dienen, die betriebliche Verbundenheit zu fördern (c) (Wagner in: jurisPK-SGB VII, § 8 Rn 83 ff mwN; RA., SGB VII, 4. Aufl. 2009 § 8 Rn 26 mwN).
a) Hierbei ist es ausreichend, dass die Veranstaltung von der Autorität des Unternehmens getragen wird; die Initiative muss dabei nicht vom Unternehmen selbst ausgehen. Es ist auch ausreichend, dass die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zunächst von Betriebsangehörigen geplant worden ist und das Unternehmen sie dann billigt (BSGE 7, 249, 251). Indiziell spricht dafür, dass die Veranstaltung von der Betriebsleitung getragen wird, wenn eine Freistellung von der Arbeit für Vorbereitung und Teilnahme gewährt wird; nicht ausreichend ist es, wenn lediglich Arbeitszeitänderungen gestattet werden. Die Anwesenheit des Unternehmers ist auch lediglich ein Indiz für die Unternehmensbezogenheit einer Veranstaltung, sein Fehlen schließt Versicherungsschutz umgekehrt aber nicht aus; hierbei ist es auch ausreichend, dass sich der Unternehmer vertreten lässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die E. EX. hat, wie sich aus den Protokollen der Sachbereichs- bzw. Sachgebietsleiterbesprechungen ergibt, den einzelnen Abteilungen der hessenweit verteilten Dienststellen die Durchführung einer "sachgebietsinternen" Weihnachtsfeier gestattet. Dabei hat sie auch unmittelbar Einfluss auf die Gestaltung der Weihnachtsfeier genommen, indem sie den Beginn der Weihnachtsfeier auf 12:00 Uhr festgesetzt hat. Das konkrete Datum sowie der weitere Inhalt der Weihnachtsfeier wurden seitens des Unternehmens sodann nicht mehr festgelegt. Es wird in den Protokollen lediglich festgehalten, dass der Termin mit der Büroleitung abgestimmt werden sollte. Das Verhalten des Unternehmens ging dabei jedoch deutlich über die bloße Gestattung der Durchführung einer Weihnachtsfeier zeitweise in den Diensträumen sowie die Gestattung der Änderung der Arbeitszeiten hinaus. Denn das Unternehmen förderte aktiv die Durchführung der Weihnachtsfeier, indem den Teilnehmern der Weihnachtsfeier sogar eine Zeitgutschrift in Höhe von 10 % der wöchentlichen Arbeitszeit gewährt wurde. Daran zeigt sich deutlich, dass auch das Unternehmen ein eigenes Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung hatte und es sich nicht nur um die Duldung einer Fremdveranstaltung, insbesondere nicht außerhalb der üblichen Arbeitszeit handelte. Der Umstand, dass die Sachgebietsleiterin sowohl an der Vorbereitung beteiligt war als auch an der Feier selbst teilgenommen hat, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Feier vom Unternehmen getragen worden ist.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend auch die Voraussetzung erfüllt, dass die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offen stand.
Zur Überzeugung der Kammer ist es hierfür ausreichend, dass die geplante Weihnachtsfeier den Betriebsangehörigen jedenfalls abteilungsintern zur Teilnahme offen stand. Es ist nicht - wie die Beklagte meint - vorliegend nur dann eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gegeben, wenn der gesamten Niederlassung der E. EX. in B-Stadt, also allen ca. 230 Personen gemeinsam, eine Teilnahme hieran offen steht. Hierbei ist nämlich sachgerecht nach der Betriebsgröße zu differenzieren. So ist es bei Großbetrieben durchaus anerkannt, dass an die Stelle des Betriebes eine einzelne Betriebsabteilung treten kann (vgl BSG, SozR 3-2200§ 548 Nr. 21 S 64). Hierbei muss es auch nicht so sein, dass die Betriebsgröße eine einheitliche Veranstaltung unmöglich macht, sondern es reicht aus, dass eine einheitliche Veranstaltung unzweckmäßig ist. Demgemäß wird es auch für möglich erachtet, dass eine Beschäftigtengruppe mit gemeinsamen Merkmalen wie z.B. Auszubildende oder schwerbehinderte Menschen, Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen, die unter Versicherungsschutz stehen (Kasseler Kommentar Ricke § 8 SGB VII, Rn. 77; BSGE 17, 280, 282). Es müssen daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch keine "besonderen" Umstände vorliegen, wie sie zB bei Krankenhäusern oder anderen Betrieben der Daseinsvorsorge gegeben sind, bei denen aufgrund ihrer ständigen notwendigen Bereitschaft nicht alle Betriebsangehörigen gleichzeitig an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen können.
Unter Beachtung dieser Rechtsprechung genügt es, wenn - wie vorliegend - die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung den Beschäftigten der jeweiligen Abteilung offenstand. Demgemäß würde es im vorliegenden Fall dann maximal zu elf einzelnen Abteilungs-Weihnachtsfeiern kommen, wobei - wie vorgetragen worden ist - sich auch einzelne Abteilungen zu einer gemeinsamen Durchführung einer Weihnachtsfeier zusammenschließen. Der Umstand, dass darüber hinaus noch ein gemeinsamer Jahresabschluss ("Umtrunk", siehe Protokoll vom 20.10.2008) aller in B Stadt Beschäftigten des Unternehmens stattfindet, steht der Annahme einer abteilungsinternen unter Versicherungsschutz stehenden Weihnachtsfeier nicht entgegen. Der Versicherungsschutz bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Form einer Weihnachtsfeier ist nicht daran geknüpft, dass aus Anlass des bevorstehenden Endes des Arbeitsjahres nur eine Feier durchgeführt wird.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall aus anderen Gründen der Teilnehmerkreis in der Weise begrenzt war, dass nicht mehr von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgegangen werden könnte, weil diese Veranstaltung faktisch gar nicht allen Beschäftigten der Abteilung offenstand. Bei dem Programm der Weihnachtsfeier, nämlich zunächst einem Kaffeetrinken mit anschließender Wanderung in der F., handelte es sich nämlich um eine Aktivität, die keine außergewöhnlichen Fähigkeiten der einzelnen Teilnehmer erforderte und die in der Regel tatsächlich von jedem Beschäftigten geleistet werden konnte. Eine Begrenzung des Teilnehmerkreises auf Personen, die aufgrund besonderer Anforderungen/Fähigkeiten zur Ausübung des Programms in der Lage waren, lag damit nicht vor.
c) Daran, dass die Weihnachtsfeier hier dazu diente, die betriebliche Verbundenheit zu fördern, hat die Kammer ebenfalls keinen Zweifel. Gemeinsames Kaffeetrinken und eine gemeinsame leichte körperliche Aktivität ist durchaus geeignet, den betrieblichen Gemeinschaftssinn bzw. das Zusammengehörigkeitsgefühls der Beschäftigten zu fördern. Eine solche Veranstaltung fördert den Kontakt der Beschäftigten untereinander und wird in dieser Form – mit gemeinsamen Spazierengehen und gemeinsamen Essen – geradezu typischerweise in vielen Betrieben mit schwerpunktmäßiger Büroarbeit durchgeführt.
Nach alldem liegt ein Arbeitsunfall vor und es war dem klägerischen Begehren zu entsprechen.
Ob der hierbei erlittene Gesundheitserstschaden bei der Klägerin zu weiteren Folgen geführt hat (bzw. noch führt) und ob bzw. welche Leistungen die Klägerin aufgrund dieses Gesundheitserstschaden Anspruch gegenüber der Unfallversicherung beanspruchen kann, war vorliegend nicht im Einzelnen zu prüfen. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits war - wie oben beschrieben - ausschließlich die Feststellung, ob ein Arbeitsunfall gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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