S 1 AS 239/10

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 1 AS 239/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 361/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 6/15 R
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt anstelle von Leistungen nach dem SGB XII solche nach dem SGB II.

Soweit ersichtlich, verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main ihn am 22.09.2009 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug 3 Jahre. Der Kläger wurde neben anderen Auflagen angewiesen, eine (am 02.06.2009) in der Übergangseinrichtung D-Stadt begonnene Therapie fortzusetzen und die vorbereitete Langzeittherapie durchzuführen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Kläger zudem am 05.11.2009 wegen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Dem Kläger wurde u.a. aufgegeben, die am 02.06.2009 in der Übergangseinrichtung in D Stadt begonnene stationäre Drogentherapie durch Absolvierung einer Langzeit-Therapie fortzusetzen. Unter dem 26.01.2010 erging sodann noch ein nachträglicher Gesamtstrafenbeschluss beide vorbezeichnete Verurteilungen betreffend, in dem ausgeführt wurde, dass Auflagen und Weisungen des Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.09.2009 aufrecht erhalten blieben.

In der Zeit vom 29.04.2009 bis 02.06.2009 befand sich der Kläger in der freiwilligen Entgiftung im Zentrum für Soziale Psychiatrie Bergstraße in Heppenheim, anschließend vom 02.06.2009 bis 05.01.2010 stationär in der Übergangseinrichtung der Vitos Klinik Gießen - Marburg in Betreuung. Ausweislich ihres Internetauftritts existiert in D-Stadt eine Übergangseinrichtung für Suchtmittelabhängige, in der Patienten nach einer erfolgten Entgiftung die weitere Perspektive planen und sich auf einen Therapieplatz vorbereiten können. Ab dem 05.01.2010 bis 03.06.2010 befand sich der Kläger in der stationären Therapiemaßnahme in der Fachklinik Haus Germerode / Meißner. Nach deren Internetauftritt ist dort eine stationäre Therapie u. a. zur medizinischen Rehabilitation möglich (vgl. Flyer der Fachklinik Haus Germerode "Wissenschaftliches Konzept", Stand: August 2009). Im Anschluss bezog der Kläger vom Jobcenter Dortmund ab 06.07.2010 Leistungen nach dem SGB II.

Am 08.01.2010 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2010 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 4 SGB II, § 26 SGB X i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB nicht vorlägen, weil sich der Kläger seit dem 02.06.2009 – 05.01.2010 stationär in der Übergangseinrichtung der Vitos Klinik Gießen-Marburg befunden habe und dann vom 05.01.2010 bis voraussichtlich 03.07.2010 im Haus Germerode aufhalten werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass er berechtigt sei, Leistungen nach dem SGB XII zu erhalten.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit bei dem Beklagten am 20.01.2010 eingegangenem Schreiben vom 13.01.2010 Widerspruch ein, wobei er auf eine Entscheidung des BSG vom 06.09.2007 (BSG, 06.09.2007 – B 14/7b AS 60/06 R -) verwies, die sich u.a. mit der Frage befasst, auf welchen Prognosezeitpunkt bei der Frage, ob eine Unterbringung länger als sechs Monate währt, abzustellen ist. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2010 unter anderem mit der Begründung zurück, dass die Übergangseinrichtung der Vitos Klinik Gießen - Marburg eine Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 1b SGB V darstelle. Zweck des Aufenthaltes sei laut der Internetpräsenz der Einrichtung, den Patienten nach erfolgter Entgiftung die Möglichkeit zur Planung einer weiteren Perspektive und die Überbrückung von Wartezeiten auf einen Therapieplatz zu ermöglichen. Ziel sei es, die Patienten auf ihren Weg zu einem drogenfreien Leben zu unterstützen. Auch die Fachklinik Haus Germerode sei eine Einrichtung im Sinne des § 107 SGB V. Hier absolvierten die Patienten eine medizinische Rehabilitation bei Suchterkrankungen. Beide Einrichtungen dienten somit demselben Zweck. Der Aufenthalt des Antragstellers in der Übergangseinrichtung der Vitos Klinik sei nach erfolgter Entgiftung zur Überbrückung der Wartezeit erfolgt. Insofern sei bezüglich des Zeitpunktes zur Erstellung der Prognose die Aufnahme in die Übergangseinrichtung und nicht der Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Leistungen nach dem SGB II am 06.01.2010.

Dagegen hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben am 01.03.2010 Klage erhoben und zugleich eine einstweilige Anordnung beantragt, welche im Ergebnis nicht erfolgreich gewesen ist (SG Kassel, 29.03.2010 – S 1 AS 70/10 ER -).

Er trägt vor, das Therapieziel der Vitos Klinik sei zunächst die Planung einer weiteren Perspektive und ggf. Überbrückung der Wartezeit zur Erzielung einer stationären Therapie. Damit unterscheide sie sich erheblich von dem Therapieziel, welches die anerkannte Rehabilitationseinrichtung Fachklinik Haus Germerode verfolge. Das Haus Germerode sei eine Fachklinik zur Rehabilitation von Abhängigkeitserkrankungen und angrenzender psychosomatischen Störungen. Im Rahmen sozial- und psychotherapeutischer Arbeiten – in Einzel- und Gruppentherapien, aber auch im Rahmen von Arbeitstherapien – solle einem Suchtkranken die Möglichkeit eines dauerhaften drogenfreien Lebens und eine Integration in das gesellschaftliche Leben einschließlich des Arbeitsmarktes gegeben werden. Das vorangestellte Ziel der Fachklinik Haus Germerode sei jedoch nicht das Ziel der Vitos Klinik. Die Vitos Klinik biete zunächst einen sogenannten drogenfreien Schutzraum, um nach durchgeführter Entgiftung einen Rückfall zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen, insbesondere auch wegen der nach Ansicht des Klägers bestehenden unterbrechenden Wirkung der Bewährungsbeschlüsse für die Prognoseentscheidung.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 11.01.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2010 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten auch des Eilverfahrens S 1 AS 70/10 ER und den beigezogenen Behördenvorgang (1 Hefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten erweisen sich als im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er war nämlich in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Streitgegenständlicher Leistungszeitraum ist hier die Zeit des Krankenhausaufenthaltes bis 03.06.2010 im Bereich des Beklagten. Nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II in der hier vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 gültigen Fassung erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer voraussichtlich für mehr als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist. Vorliegend ist ein solcher Sachverhalt gegeben.

Das Gericht legt mit dem Widerspruchsbescheid des Beklagten, dem es im Wesentlichen folgt (§ 136 Abs. 3 SGG), zugrunde, dass die Fachklinikaufenthalte Bestandteil der vom Amtsgericht geforderten Langzeittherapie waren und von daher als eine Einheit zu betrachten sind. Ziel der Einrichtungen, die den Kläger jeweils stationär betreut haben, war es, ihm ein drogenfreies Leben zu ermöglichen. Das Gericht hat keinerlei vernünftige Zweifel, dass der Wechsel der Therapieeinrichtungen keinen Unterbrechenstatbestand darstellt, weil die eine Maßnahme auf der anderen aufbaut und die eine ohne die andere ihren Zweck nicht erfüllen kann. Sämtliche Einrichtungen dienen, wie es der Beklagte schon in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27.01.2010 ausgeführt hat, demselben Zweck. Erst mit Durchlaufen sämtlicher Einrichtungen wird das Therapieziel erreicht. Dies wird auch darin sichtbar, dass die Übergänge zwischen den einzelnen Einrichtungen taggenau ohne Wartezeiten erfolgt sind. Abzustellen ist, was die Prognoseentscheidung des § 7 Abs. 4 SGB II betrifft, auch nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung der Leistung nach dem SGB II, sondern auf den Zeitpunkt des Beginns der Langzeittherapie. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist die Entscheidung zu treffen. Daher hat der Kläger auch Leistungen nach dem SGB XII bezogen. Es wäre systemfremd, wenn es dem Hilfebedürftigen überlassen bliebe, mit Antragstellung nach dem SGB II eine Zäsurwirkung und damit Neuüberprüfung des 6-Monats-Zeitraumes zu erwirken.

Unterbrechenstatbestände sind auch nicht durch die Verurteilungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main erfolgt. Eine Zäsur hätte stattgefunden, wenn nicht die die Fortsetzung der Entgiftung / Entwöhnung ermöglichende Strafaussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesprochen worden wäre in dem Sinne, dass die Unterbringung wegen Strafhaft nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, 06.09.2007 B 14/7b AS 16/07 R -, BSGE 99, 88.) eine neue Prognoseentscheidung nötig gemacht hätte. So bleibt es auch unter Berücksichtigung vorgenannter Entscheidung des Bundessozialgerichts dabei, dass Zeitpunkt der Prognoseentscheidung die erstmalige Unterbringung des Klägers war. Eine Zäsurwirkung durch die Auflagenbeschlüsse muss das Gericht auch deshalb verneinen, weil diese ganz offensichtlich der Fortführung der bereits zuvor begonnenen Langzeittherapie dienten. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist gerade mit dem Ziel erfolgt, die kontinuierliche Entgiftung und Entwöhnung zu ermöglichen; ein Wechsel der "Einrichtung", nämlich weg von der Therapie und hin zum Vollzug, war gerade nicht erwünscht. Daraus aber einen Unterbrechenstatbestand formen zu mögen, lässt sich nach Auffassung der Kammer mit der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts nicht vereinbaren. Der Kläger hat eine Langzeittherapie durchgeführt. Dass im Übrigen dabei aufeinander aufbauend unterschiedliche Kliniken / Häuser beteiligt waren, bewirkt keine andere Entscheidung, ebenso wenig wie der Umstand, dass zwei Bewährungsbeschlüsse und ein Gesamtstrafenbeschluss erfolgt sind, weil sie jeweils das eine Ziel der dauerhaften Entgiftung / Entwöhnung verfolgt und eben damit keine Unterbrechung dessen bewirkt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved