S 11 SO 66/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 SO 66/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 328/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 20/13 R
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Bemerkung
neu: L 4 SO 110/15 ZVW, erl. 05.07.2017
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der stationären Betreuung des Herrn C. im Zeitraum vom 02.06.2010 – 28.02.2011 in Höhe von 12.210,12 Euro zu erstatten.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Klägers zu tragen.

Der Streitwert wird auf 12.210,12 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Kostenerstattung nach § 106 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der 1955 geborene C. (C.) wurde vom 02.06.2010 – 28.02.2011 im Rahmen des § 67 SGB XII stationär im D-Haus in D-Stadt, einer Facheinrichtung für Wohnungslose, stationär betreut und der Landkreis Limburg-Weilburg als sogenannter Delegationsnehmer hat zunächst die Kosten für die vollstationäre Unterbringung des C. in Höhe von 12.210,12 Euro übernommen. Zuvor hatte C. einen Antrag zur Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß § 67 SGB XII für die Zeit ab 02.06.2010 beim Delegationsnehmer gestellt. C. hatte seit 2008 bis 15.04.2010 mit einer Lebensgefährtin in E-Stadt im Rhein-Lahn-Kreis in Rheinland-Pfalz gelebt. In dieser Zeit hatte er wiederholt als Saisonarbeiter in Österreich gearbeitet, war aber anschließend jeweils nach E-Stadt zurückgekehrt. C. verließ am 15.04.2010 nach einem Streit mit der Lebensgefährtin die gemeinsame Wohnung. Er besuchte anschließend Verwandte in England und dann in Marokko. Von Marokko aus reiste er am 08.05.2010 zur Arbeitssuche nach Österreich. Nach vergeblicher Suche dort kehrte er nach Deutschland zurück und befand sich ab 31.05.2010 in D-Stadt im D-Haus. Er übernachtete dort zunächst in der Herberge und wurde ab 02.06.2010 stationär im D-Haus aufgenommen. Mit Schreiben vom 09.08.2010 erteilte der Delegationsnehmer auf Antrag der Einrichtung dem C. eine Kostenzusage gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Gleichzeitig wurde beim Sozialamt des Rhein-Lahn-Kreises Kostenerstattung nach § 106 SGB XII angemeldet. Sowohl der Rhein-Lahn-Kreis als auch der Beklagte lehnten die Kostenübernahme in Schreiben an die Einrichtung mit der Begründung ab, dass der gewöhnlicher Aufenthalt (gA) des C. in Rheinland-Pfalz in der Zeit vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. Anschließend wurde die Auffassung vertreten, dass mit Aufnahme und Übernachtung in der Herberge des D-Hauses der gA des C. in D-Stadt begründet worden sei und somit der letzte gA D-Stadt gewesen sei mit der Folge, dass eine Verpflichtung des Beklagten nicht bestehe. Zuletzt lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger den Kostenerstattungsanspruch mit Schreiben vom 06.12.2010 ab.

Mit der am 27.06.2011 beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Kostenerstattung durch den Beklagten für die Zeit der stationären Unterbringung des C. vom 02.06.2010 – 28.02.2011 im D-Haus in D-Stadt.

Dazu macht er geltend, dass zwischen den Parteien unstreitig sein dürfe, dass dem C. ein Anspruch aus § 67 SGB XII zustehe. Der C. sei seit dem Verlassen der gemeinschaftlichen Wohnung mit seiner Lebensgefährtin am 15.04.2010 wohnungslos gewesen. Sein Bestreben, Arbeit zu finden, sei missglückt. Auch sei C. nicht in der Lage gewesen, die sozialen Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Das Hilfsangebot der §§ 67 f. SGB XII stehe ihm damit zu. Die stationäre Hilfe für C. sei Teil eines Gesamtplans gewesen, um die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu gewähren. Für die in D-Stadt durchgeführte Maßnahme sei der Beklagte der zuständige Träger gewesen, da C. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung in E-Stadt in Rheinland-Pfalz gehabt habe. Aus § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ergebe sich, dass für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig sei, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gA im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung habe oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt habe. Da im SGB XII der Begriff des gA nicht bestimmt sei, sei dieser § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu entnehmen. Hiernach habe eine Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, wo sie sich u.U. aufhalte, die erkennen lasse, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweile (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe, § 98 Rn. 22). Die Rechtsprechung verstehe darunter das tatsächliche, länger dauernde und nicht nur zufällige Verweilen in einem bestimmten Ort oder Gebiet. Dabei enthalte der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ein subjektives und ein objektives Element (Wahrendorf, a.a.O., Rn. 23). Subjektiv sei der tatsächliche Wille entscheidend, sich an einem Ort auf Dauer im Gegensatz zu vorübergehend niederzulassen. Mit Ort sei dabei die politische Gemeinde, nicht eine Wohnung gemeint (vgl. VGH München in FEVS 51, 517, 518). Abzustellen sei auf den tatsächlich zum Ausdruck kommenden Willen des Leistungsberechtigten (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 95 Rn. 30). C. habe am 15.04.2010 nach einem Streit mit der Lebensgefährtin die gemeinsame Wohnung in E Stadt verlassen. Zu Besuchszwecken habe er zunächst Deutschland verlassen, um nochmals nach E-Stadt zu reisen und sich dort am 18.05.2010 abzumelden mit der Absicht, nach Österreich zu gehen und dort Arbeit zu finden. Er sei dann am 31.05.2010 nach erfolgloser Suche nach D-Stadt gelangt und habe da in der Herberge des D-Hauses übernachtet, um schließlich am 02.06.2010 dort stationär aufgenommen zu werden. Der gA des C. vor stationärer Aufnahme sei in E-Stadt gewesen. Daran änderten auch nichts die zeitlich befristeten Aufenthalte in Österreich zur Arbeitssuche und die Auslandsreisen des C. vor der Abmeldung am 18.05.2010 in E-Stadt. Danach habe der C. keinen neuen gA begründet. Entgegen der Ansicht des Beklagten liege in den zwei Tagen, in denen der C. in der Herberge des D-Hauses genächtigt habe, auch keine Begründung eines neuen gA in D-Stadt vor. Dies gehe auch aus einer Erklärung des C. vom 29.10.2010 hervor, wonach er in der Zeit vom 31.05.2010 – 01.06.2010 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in D-Stadt begründet habe. Zwar sei richtig, dass geringe Anforderungen an den Aufenthaltsort zu stellen seien. Der gA könne auch in Übergangswohnheimen, Hotelzimmern und ähnlichem begründet werden, auch in der Herberge, die eigentlich eine nicht zum dauerhaften Wohnen gedachte Unterkunft darstelle. Erforderlich für die Begründung eines aA in einer solchen Einrichtung sei allerdings, dass von einem Aufenthalt "bis auf weiteres" ausgegangen werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1999, Az. 5 C 11/98; BVerwG, Beschluss vom 06.10.2003, Az. 5 B 92/03). Dies sei bei C. nicht der Fall gewesen. Die Aufnahme sei lediglich aufgrund von Belegungen auf den 02.06.2010 verlegt worden, sodass C. nicht "bis auf weiteres" in der Herberge habe verbleiben müssen, sondern direkt in die stationäre Einrichtung aufgenommen worden sei. Aus den lediglich zwei Tagen, die der C. vorübergehend in der Herberge habe übernachten müssen, sei kein gA vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung ersichtlich. Der C. habe seinen gA in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung in E-Stadt und damit in Rheinland-Pfalz gehabt. Dem Kläger als Delegationsgeber und Kostenträger der Maßnahme nach § 67 SGB XII stehe der Erstattungsanspruch aus § 106 Abs. 1 SGB XII gegen den Beklagten zu. Dieser sei sachlich zuständig für die Maßnahme nach § 67 SGB XII. Dies folge aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Landesgesetztes zur Ausführung des SGB XII. Jedenfalls habe C. bei dem kurzen Aufenthalt in der Herberge keinen gA im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs begründet. Er sei nur aus einem Grund nach D-Stadt gekommen, nämlich um stationäre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Einer gA-Begründung fehle bereits das subjektive Moment. Würde man der Argumentation der Gegenseite folgen, gäbe es keinen Schutz des Anstaltsortes mehr im Bereich des § 67 SGB XII. C. habe nicht D-Stadt zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung machen wollen. Dies habe er auch schriftlich bestätigt. Auch sei noch zu verweisen auf LPK zum SGB XII 8. Auflage, § 109 Rn. 2. Dort würde klargestellt, dass die Fiktion, dass der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Zuständigkeit- und Kostenerstattungsregelungen behandelt werde, sich auch auf kurzfristige Zwischenzeiträume außerhalb der Einrichtung erstrecke, wenn eine beabsichtigte Aufnahme in eine Einrichtung nicht sofort möglich sei. Diese Regelung erfasse auch Personen, die außerhalb einer stationären Einrichtung diese Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers zugeordnet seien. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen kurzfristigen Zwischenaufenthalt von zwei Nächten in der Herberge des D-Hauses in D-Stadt, die der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers zuzuordnen sei. Nach neuer Rechtsprechung sei auch eine allzu abstrakte Beurteilung des zeitlichen Geschehensablaufes nicht angebracht, weil ansonsten die Schutzwirkung des § 109 SGB XII erheblich geschmälert würde (Mergler/Zink, SGB XII, 7. Lieferung, § 109 Rn. 4).

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten der stationären Betreuung des Herrn C. vom 02.06.2010 – 28.02.2011 in Höhe von 12.210,12 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII und damit die sachliche Zuständigkeit seien zwischen den Parteien nicht streitig. Unterschiedliche Auffassungen würden lediglich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestehen. C. sei am 02.06.2010 in den stationären Bereich (Resozialisierungsbereich) des D-Hauses in D-Stadt aufgenommen worden. In der Zeit davor habe sich C. vom 31.05. – 02.06.2010 in der Herberge (Übernachtungsbereich) des D-Hauses in D-Stadt aufgehalten. Die gemeinsame Wohnung mit einer Partnerin in E-Stadt habe er am 15.04.2010 verlassen und sei seitdem ohne festen Wohnsitz in verschiedenen Orten in Deutschland und auch im Ausland gewesen. Mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung habe C. den gA in E-Stadt aufgegeben. Bei seinen anschließenden Auslandsaufenthalten, so wie vom Kläger beschrieben, habe C. keinen gA begründet. Nach Ansicht des Beklagten habe C. zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Reso-Bereich des D-Hauses am 02.06.2010 aber bereits einen gA in D-Stadt begründet. Er sei in der Absicht nach D-Stadt gekommen, um sich dort sesshaft zu machen. Dies ergebe sich aus den Akten des Delegationsnehmers. Er habe den Willen gehabt, in D-Stadt den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen, auch weil die Ärzte, die ihn bereits früher behandelt hätten, dort praktizierten. Er habe sich vom 31.05.2010 bis zum zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhersehbaren Freiwerden eines Einrichtungsplatzes und damit auf weiteres, nämlich bis zu einer möglichen stationären Aufnahme und damit zukunftsoffen in der Herberge des D-Hauses aufgehalten. Er habe damit einen gA begründet. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 09.06.2000 – 12 A 10907/99.OVG und Urteil vom 11.05.2000 – 12 A 10908/99.OVG – bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 30.01.2001 – 5 B 59.00) verwiesen. In dieser Rechtsprechung werde festgestellt, dass für die Begründung eines gA in erster Linie der Wille des Leistungsberechtigten, einen Ort zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, maßgebend sei. Dabei sei nicht der rechtliche Wille maßgeblich, sondern der tatsächlich zum Ausdruck kommende Wille. In zweiter Linie seien die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwirklichung des Willens, also in der Regel im Zeitpunkt des Zuzugs zu prüfen. Dass der C. in D-Stadt habe bleiben und damit diese Stadt zu seinem Lebensmittelpunkt habe machen wollen, lasse sich daraus schließen, dass er hier verblieben sei und nicht an einen anderen Ort weiterzog, obwohl im Reso-Bereich des D-Hauses kein stationärer Platz frei gewesen sei und der C. bis auf weiteres Unterkunft in der Herberge dieses Hauses genommen habe. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass C. bereits am dritten Tag habe stationär aufgenommen werden können. Die persönlichen Verhältnisse des C. hätten einer Begründung eines gA während der Zeit der Übernachtung nicht entgegengestanden. Er habe keine andere Unterkunftsmöglichkeit gehabt und eine Rückkehr in die bisherige Wohnung in E-Stadt sei aufgrund des Streits mit der früheren Partnerin nicht möglich gewesen. Der Beklagte bestreite nicht, dass bis zum 14.04.2010 möglicherweise ein gA des C. in E-Stadt bestanden habe. Mit dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung und der Stadt E. sei dieser gA aber aufgegeben worden. Auch wenn es auf den letzten gA in den zwei Monaten vor der stationären Aufnahme gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ankomme, sei der gA in E-Stadt eben nicht der letzte gA in diesem Sinne gewesen, dieses sei vielmehr D-Stadt gewesen. Gerade weil zunächst nicht bekannt gewesen sei, wann ein Platz im stationären Bereich frei werden würde, handele es sich bei dem Aufenthalt in D-Stadt bis auf weiteres und damit um einen zukunftsoffenen Aufenthalt, auch wenn er nur zwei bis drei Tage gedauert habe. Es gebe auch keine Aussagen, dass im Zeitpunkt der Aufnahme in die Herberge der stationäre Aufenthalt zum 02.06.2010 definitiv festgestanden habe. Der Abgabe der Erklärung durch C., er habe in der Zeit vom 31.05. – 02.06.2010 keinen neuen gA begründet, komme vor dem Hintergrund keine entscheidende Bedeutung zu. Der letzte gA des C. vor Aufnahme in die stationäre Resozialisierungsmaßnahme des D-Hauses am 02.06.2010 sei in D Stadt gewesen und damit im Bereich des Klägers. Seitens des Beklagten bestehe keine Kostenerstattungsverpflichtung nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, weil er nach § 98 Abs. 2 SGB XII örtlich nicht zuständig sei. Bei der Herberge bzw. dem Übernachtungsbereich des D-Hauses handele es sich eindeutig nicht um eine Einrichtung im Sinne von §§ 98 Abs. 2, 109 SGB XII, sodass der Aufenthalt in diesem Bereich kostenerstattungsrechtlich nicht geschützt sei. Ob und inwieweit dieser Bereich der Rechts- und Organisationssphäre des (stationären) Männerwohnheims des

D Hauses zuzurechnen sei, sei daher ohne Relevanz. C. sei am 31.05.2010 nach D Stadt gekommen, um sich hier niederzulassen und sesshaft zu werden und habe damit in D-Stadt seinen gA begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Kläger vorgelegten Akte des Fachbereiches Soziales des Landkreises Limburg-Weilburg und des vom Beklagten Vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor entsprechend angehört worden sind und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Im Übrigen weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, soweit er für die Entscheidung relevant ist.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat dem Kläger als Deligationsgeber die von diesem für C. aus Sozialhilfemitteln in der Zeit vom 02.06.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von insgesamt 12.210,12 EUR übernommenen Kosten für die stationäre Betreuung des C. nach § 67 SGB XII gemäß § 106 Abs. 1 SGB XII zu erstatten. Sowohl an der Notwendigkeit und dem Umfang der erbrachten Hilfegewährung an C. als auch an der Höhe der zur Erstattung geltend gemachten Kosten bestehen nach den vorliegenden Akten und der dort dargestellten Hilfeplanung sowie den klägerischen Ausführungen im Verlauf des Klageverfahrens seitens der erkennenden Kammer keine Zweifel. Das Gericht schließt sich insoweit dem klägerischen Vorbringen an und sieht gemäß §§ 105 Abs. 3 und 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung ab.

Die Kammer folgt zur Zuständigkeit des Beklagten als zuständigen Sozialhilfeträger darüber hinaus auch insgesamt dem Vortrag des Klägers, macht sich diesen Vortrag zu eigen, nimmt voll inhaltlich auf diesen Vortrag Bezug und sieht auch insoweit von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab.

Ergänzend wird ausgeführt, dass sich bereits aus § 106 Abs. 2 SGB XII entnehmen lässt, dass es als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung auch gilt, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird, sodass selbst eine Leistungsgewährung nach dem SGB II wie auch statt dessen von Sozialhilfe (§ 106 Abs. 3 S. 1 SGB XII) noch nicht dazu führen, dass mit dem Beginn dieser Leistungsgewährung auch die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung verbunden wäre. Daher geht die erkennende Kammer mit dem Kläger davon aus, dass der vom Kläger aufgezeigte Schutzzweck von Einrichtungen nicht dadurch beseitigt wird, weil C. bis zur Aufnahme in die stationäre Einrichtung des D-Hauses noch als wohnsitzlos anzusehen ist und damit bis zur stationären Aufnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Richtig ist, dass C. am 15.04.2010, spätestens am 18.05.2010 mit seiner Abmeldung seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in E-Stadt in Rheinland-Pfalz aufgegeben hat, weil er sich mit der Lebensgefährtin zerstritten hatte. Er hat dann aber auch keinen anderen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes, auch nicht während des Auslandsaufenthaltes, insbesondere keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in D-Stadt begründet, auch nicht dadurch, dass er in der Herberge des D Hauses vom 31.05.2012 bis 01.06.2010 übernachtet hat. Mit der zweimaligen Übernachtung in der Herberge bis zur dann möglichen stationären Aufnahme hat C. ebenso wenig einen auf unabsehbare Zeit ergebnisoffen und endgültig neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wie mit seinen Aufenthalten im Ausland. Die Übernachtung in der Herberge des D-Hauses war allein geprägt von dem Ziel des C., in die stationäre Wohnheimeinrichtung des D-Hauses aufgenommen zu werden. Der (Zwischen-) Aufenthalt in der Herberge war aber nicht geprägt von dem Ansinnen, hier in D-Stadt einen gewöhnlichen Aufenthalt im rechtlich relevanten Sinne zu begründen. Sowohl der geäußerte subjektive Wille des C., als auch die objektiven Gegebenheiten stehen dem entgegen.

Der Klage war nach alldem statt zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 1 S. 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Rechtskraft
Aus
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