Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 KR 466/05 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin (Ag), wettbewerbsrechtliche Verstöße zu unterlassen.
Der Ast ist ein Verband, der die gewerblichen Interessen von 130 Unternehmen vertritt, die als Sanitätshäuser und orthopädietechnische Handwerksbetriebe tätig sind und die ihren Sitz in Sachsen und Thüringen haben. Teilweise werden die Produkte bundesweit ausgelie-fert. Die Ag ist ein nach § 126 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassene Hilfsmittelerbringerin, die Medizinprodukte vertreibt. Sie gibt Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen an Versicherte ab. Sie ist im Internet unter der Web-Adresse "www ...de" präsent. Auf der Startseite und unter ihrem Link wirbt sie wie folgt:
"Wenn Sie als gesetzlich Versicherter ihr Kassenrezept in einem Sanitätshaus einlösen, leisten Sie für jedes erstattungsfähige Hilfs- und Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung von bis zu 10,00 EUR. Nicht so bei SalBach, denn wir geben Ihnen, wenn Sie zuzahlungspflichtig sind, bei jedem erstattungsfähigen Hilfs- oder Pflegehilfsmittel einen Bonus in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung. Sie sparen sofort zwischen 5,00 EUR und 10,00 EUR! (Für ihre Kran-kenkasse erhalten Sie eine Quittung über die volle Zuzahlung.)" Anschließend werden die gesetzlichen Zuzahlungen für die jeweiligen Preiskategorien der Hilfs- oder Pflegehilfsmittel und die Ersparnismöglichkeiten bei der Ag tabellarisch darge-stellt. Am Ende findet sich folgender Hinweis: "Als privat Versicherter erhalten Sie pro eingereichtem Rezept für jedes erstattungsfähige Hilfs- oder Pflegehilfsmittel eine Gut-schrift im Wert von 7,50 EUR auf Ihre Rechnung."
Nach Kenntnisnahme über eine entsprechende Pressemitteilung im Branchenbrief " ..." übersandte der Ast der Ag mit Schreiben vom 16.08.2005 eine Abmahnung. Es sei rechtlich unzulässig, auf die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung zu verzichten und den Patienten zu bestätigen, die gesetzliche Zuzahlung erbracht zu haben. Des Weiteren verstoße deren Praxis gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ihre unlauteren Wettbewerbshandlungen seien geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Sie verstoße gegen die guten Sitten. Die Ag wurde aufgefordert, bis zum 23.08.2005 eine Erklärung abzugeben, wonach sie es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Informa-tionsschreiben oder sonst werblich mitzuteilen, dass bei Abgabe von Heil- oder Hilfsmit-teln ganz oder teilweise auf die gesetzliche Zuzahlung verzichtet werde; für jeden Fall zu-künftiger schuldhafter Zuwiderhandlung habe sie eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR zu zahlen, sowie dem Ast einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Rechtsver-folgung von netto 651,80 EUR zu ersetzen und bis zum 23.08.2005 zu zahlen. Die Ag gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
Am 18.08.2005 reichte die Ag beim Sozialgericht Leipzig eine Schutzschrift ein. Sie habe ein Bonussystem zur Kundenbindung entwickelt. Die Kunden würden nicht von der Zuzahlungspflicht entbunden, da zunächst Zuzahlungen beim Bezug der Leistungen gezahlt werden müssten. Der anschließend gewährte Bonus richte sich nach der Höhe der gesetzlichen Zuzahlung.
Am 24.08.2005 hat der Ast vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Stuttgart beantragt. Wegen bundesweiter Aus-lieferung seiner Mitgliedsunternehmen stehe er in einem Wettbewerbsverhältnis zur Ag. Die Zuzahlungsverpflichtung sei gesetzlich geregelt, weshalb ein Verzicht hierauf unzuläs-sig sei. Die Ag verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, denn eine Rabattierung von Heil- und Hilfsmitteln gegenüber dem Endverbraucher sei unzulässig. Die Erstattung von 5,00 EUR bis 10,00 EUR stelle eine "Zu-wendung" im Sinne des HWG dar und keine geringwertige Kleinigkeit. Es handele sich auch um keine bloße Imagewerbung, weil der durchschnittliche Leser der Anzeige davon ausgehen müsse, dass er die Zuwendung bei jedem Warenkauf im Onlineshop erhalte. Zu-dem werde die Zuwendung auf erstattungsfähige Hilfs- und Pflegemittel beschränkt, so-dass schon vor der Kaufentscheidung eine Eingrenzung auf eine sehr enge Produktkatego-rie, wenn nicht sogar auf ein konkretes Produkt, stattfinde. Da die angegriffene Werbung auf erstattungsfähige Hilfsmittel abgestellt sei, bedeute dies, dass in besonderem Maße auch zum Nachteil der gesetzlichen Krankenversicherung für Produkte Boni erteilt wür-den, die im Gegensatz zu nicht erstattungsfähigen Produkten preislich von der Kasse voll zu tragen seien. Ferner sei die Rabattierung von Heil- und Hilfsmitteln gegenüber dem Endverbraucher unzulässig. Da zu Hilfsmitteln Zuzahlungen zu leisten seien und diese als Finanzierungs- und Steuerelement in der gesetzlichen Krankenversicherung ein neues Kos-tenbewusstsein auf Patientenseite haben schaffen wollen, sei der Verzicht hierauf unzuläs-sig. Denn durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) solle der Ausgabenanstieg im Gesundheitswesen gebremst und durch strukturelle Reformen Effektivität und Qualität der medizinischen Versorgung verbessert werden, in dem gleichzeitig alle Beteiligten maßvoll in Sparmaßnahmen einbezogen würden. Erstattung oder Rabattierung im Wege der Verrechnung konterkariere diese Kostendämpfungsmaßnahme des Gesetzgebers in einer, mit dem lauteren Wettbewerb nicht zu vereinbarenden, Weise.
Der Ast beantragt:
1. "Die Ag hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs im Internet, in Informationsschreiben oder sonst werblich Patienten auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass bei Abgabe erstattungsfähiger Heil- oder Pfle-gemittel durch die Ag ein Bonus in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung erteilt und für die Krankenkassen eine Quittung über die volle Zuzahlung ausgestellt werde und gegenüber den Patienten die erstattungsfähigen Heil- oder Pflegemittel ent-sprechend diesem Hinweis mit dem Bonus und der Bescheinigung über die volle Zuzahlung abzugeben.
2. Der Ag wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein von dem Gericht festzulegendes Ordnungsgeld verhängt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
3. Die Ag hat die Kosten des Verfahrens zu tragen."
Die Ag hat die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Zivilgerichts gerügt und die Ver-weisung an das zuständige Sozialgericht beantragt. Vorsorglich und hilfsweise beantragt sie,
"den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuwei-sen."
Die streitgegenständliche Anzeige stehe in keiner Verbindung zu einem bestimmten Pro-dukt, weil nahezu sämtliche Produkte der Ag im Falle der Rezeptierung erstattungsfähig seien. Die Entscheidung der Verbraucher werde damit nicht auf ein konkretes Produkt ge-lenkt. Sie verstoße auch nicht gegen die im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) statu-ierte Zuzahlungsregelung, denn diese werde bei den Kunden eingefordert. Lediglich im Nachhinein werde ein Bonus gewährt, der der Höhe nach der gesetzlichen Zuzahlung ent-spreche. Im Übrigen handele es sich bei der Zuzahlungsregelung nicht um eine marktre-gelnde Vorschrift. Ziel der Rezeptzuzahlung sei es nicht, den Kunden von der Einlösung eines Rezeptes abzuhalten, sondern lediglich zu erreichen, dass die Wahl des Patienten auf die Ag entfalle.
Mit Beschluss vom 26.09.2005 hat das Landgericht Stuttgart das Verfahren an das "zu-ständige Sozialgericht Stuttgart" verwiesen. Dieses hat auf den fehlenden Eintritt der for-mellen Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses trotz Aktenversendung, sowie auf die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Leipzig verwiesen.
Daraufhin hat mit weiterem Beschluss vom 17.10.2005 das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Sozialgericht Leipzig verwiesen. Dort ist das Verfahren am 29.11.2005 eingegangen. Die Ag bestreitet nunmehr ergänzend die Klagebefugnis (gemeint sein dürfte: Antragbe-fugnis) des Ast. Ferner fehle es an der glaubhaften Darlegung des für einen Anordnungs-grund erforderlichen wesentlichen Nachteils.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf (vorläufige) Unterlassung war bei sachdienlicher Auslegung (vgl. §§ 123 entsprechend, 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) dahingehend zu erweitern, dass die Ag auch die Werbung von Hilfsmitteln in der beanstandeten Weise zu unterlassen habe; denn von dem angegriffenen Bonussystem der Ag dürften in erster Linie Hilfs- und nicht Heil-mittel erfasst sein (zur Abgrenzung von Heil- und Hilfsmitteln, vgl. auch: BSG, Urteil von 28.06.2001, Az.: B 3 KR 3/00 R).
Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart ist der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht seit 29.11.2005 anhängig (§ 17 b Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). Das Ge-richt ist hieran gebunden (§ 17 a Abs. 1 GVG).
Das Gericht kann nach Maßgabe des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anord-nungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Da der Ast von der Ag eine Unterlassung begehrt, erstrebt er vorläufigen Rechtsschutz entsprechend § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn anders als bei einer sogenannten Siche-rungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), bei der die Sicherung eines status quo im Vordergrund steht, geht es bei einer sogenannten Regelungsanordnung, wie im vorliegen-den Fall, um die Begründung einer neuen Rechtsposition. Für die Regelungsanordnung sind (ebenso wie nach § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung er-gehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Der statthafte Antrag ist zulässig. Entgegen der Rechtsaufassung der Ag ist von einer Antragsbefugnis des Ast auszugehen. Denn dessen Verletzung von Grundrechten aus Art. 12 und 3 Grundgesetz (GG) erscheint zumindest möglich. Dies gilt auch im Hinblick auf die gerügten Verstöße gegen das Wett-bewerbsrecht. Dem kann die Ag nicht mit Erfolg die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 25.09.2001 entgegenhalten (Az.: B 3 KR 3/01 R, veröffentlicht in: BSGE 89, 24 ff.); denn die dort statuierte fehlende Anwendbarkeit nationalen Wettbewerbsrechts bezieht sich ausschließlich auf Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und ihren Verbänden und den Krankenkassen. Diese sollen seit dem 01.01.2000 öffentlich-rechtlicher Natur sein, was die Anwendbarkeit des Wettbewerbs- und Kartellrechts aus-schließe (vgl. dazu auch: BSGE 87, 95; davon abweichend, noch nach altem Recht: BSG, in: NZS 1995, 142 ff.) und zum Verlust der Klagebefugnis der Verbände im sozialgericht-lichen Verfahren führe (abw.: LSG NRW, Urt. v. 20.07.2000, Az.: L 16 KR 25/98). Dies wird damit begründet, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungs-erbringern notwendiger Bestandteil des Gesamtsystems der gesetzlichen Krankensversi-cherung seien und die Krankenkassen über diese Rechtsbeziehungen den öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllten, nämlich den Versicherten die im Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) geregelten Leistungen in Natur zur Verfü-gung zu stellen. Der Ausschluss wettbewerbs- und kartellrechtlicher Regelungen beruhe darauf, dass die Rechtsbeziehungen sozialversicherungsrechtlicher, nicht privatrechtlicher Natur seien, weil die Krankenkassen und ihre Verbände nicht als Unternehmen im Sinne des Privatrechts handelten. Diese Rechtsprechung kann indes nicht gelten für die Rechtsbeziehungen der Leistungs-erbringer untereinander: Denn deren Rechtsbeziehungen sind nicht sozialversicherungs-rechtlicher, sondern zivilrechtlicher Art. Sie stehen im Bereich der Hilfsmittelversorgung im wirtschaftlichen Wettbewerb miteinander, selbst wenn das Gesundheitswesen und das Leistungserbringungsrecht in wesentlichen Teilen staatlich reguliert ist.
Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG sollen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Wil-len des Gesetzgebers auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der ge-setzlichen Krankenversicherung entscheiden, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Daraus ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Rechtsweg regeln und sämtliche Streitigkeiten aus dem Leistungserbringungsrecht grundsätzlich den Sozialgerichten zuweisen will (so auch: LSG NRW, wie vor).
Die für die Antragsbefugnis erforderliche mögliche Verletzung wettbewerbsrechtlicher Befugnisse kann von dem Ast selbst in eigenem Namen im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 UWG steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahr-zunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Befugnis kam dem Ast nach dessen glaubhaften und unstreitigen Angaben zu, der 130 Un-ternehmen in Sachsen und Thüringen vertritt, die als Sanitätshäuser und orthopädische Handwerksbetriebe tätig sind.
Der Antrag ist indes unbegründet. Nach der im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summa-rischen Betrachtungsweise fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an ei-nem Anordnungsgrund. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht schlechterdings notwendig. Denn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Ast sind nicht unzumutbar, insbesondere käme die Entscheidung in der gegebenenfalls noch anhängig zu machenden Hauptsache nicht höchstwahrscheinlich zu spät. Die Verweigerung der von dem Ast begehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Ag bis zur Entscheidung der möglichen Hauptsache stellt keinen für den Ast unzumutbaren Nachteil dar. Es ist zudem weder glaubhaft dargetan noch erkennbar, inwieweit durch die gerügte Verfahrensweise der Ag der eigene Umsatz bzw. Gewinn seiner Mitglieder (und gegebenenfalls in welcher Höhe) in widerrechtlich existenzgefährdender Weise beeinträchtigt sein könnte.
Mit der Regelungsanordnung dürfen indes nur Maßnahmen zur Regelung eines "vorläufi-gen Zustandes" angeordnet werden. Nur dann, wenn das Recht des Ast sonst vereitelt oder ihm aus sonstigen Gründen eine bloß vorläufige Regelung nicht zumutbar wäre, ist aus-nahmsweise eine Vorwegnahme der möglicherweise im Klageverfahren noch geltend zu machenden Hauptsache, insbesondere eine endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruches, zulässig. So liegt der Fall hier jedoch nicht.
Selbst wenn der Ast einen Anspruch auf Unterlassung des gerügten wettbewerbswidrigen Verhaltens hätte, wäre ihm der Ausgang des noch anhängig zu machenden Hauptsachever-fahrens zuzumuten. Aus dem Sachvortrag des Ast ergibt sich nicht, dass die wirtschaftliche Existenz seiner Mitglieder gefährdet wäre. Mithin ist nicht der Erlass einer bestimmten Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig (vgl. da-zu: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 12. Aufl., § 123 Rdnr. 4 m.w.N.). Insbesondere käme eine mögliche Entscheidung in der Hauptsache nicht höchstwahrscheinlich zu spät.
Hierbei kann dahinstehen, ob Wettbewerbsrecht insoweit sozialgerichtlich überhaupt be-rücksichtigungsfähig ist (verneinend: LSG Berlin, Beschluss vom 09.06.2004, Az.: L 9 B 10/04 KR ER), weil dieses nach einer Entscheidung des Gesetzgebers insofern im Gesund-heitswesen generell außer Kraft gesetzt sein solle. Jedenfalls wäre auch bei Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nicht mit hinreichender Sicherheit von einer Erfolgs-wahrscheinlichkeit und damit von einem Anordnungsanspruch des Ast auszugehen. Dass der Ast im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen, mithin die begehrte Untersagung des behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens verlangen könnte, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Betrachtungsweise ließ sich der behauptete wettbewerbsrechtliche Verstoß nicht feststellen:
Nach § 1 UWG dient das Gesetz dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewer-ber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beein-trächtigen, sind unzulässig (§ 3 UWG). Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht (§ 8 Abs. 1 UWG). Auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann nur, wer dem § 3 zuwiderhandelt. Dies ließ sich vorliegend jedoch nicht feststellen.
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln ( § 4 Nr. 11 UWG). Eine unlautere Handlung dürfte jedoch insoweit nicht vorlie-gen, da das vom Ast gerügte Bonussystem der Ag kein Zuwiderhandeln gegen eine gesetz-liche Vorschrift beinhaltet. Die Zuzahlungspflicht ist keine marktregelnde Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, sondern dient der Begrenzung des Ausgabenanstiegs im Ge-sundheitswesen und letztlich der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Versicherten (Wagner, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung Komm., § 33 SGB V Rdnr. 37 EL 46). Hierdurch wird weder der Marktzugang, noch der Wettbewerb der Leistungsanbieter untereinander geregelt, denn der Zuzahlungsbetrag selbst bleibt un-verändert. Darüber hinaus ist nach § 5 Abs. 1 UWG irreführende Werbung unlauter (§ 5 Abs. 1 UWG). Eine derartige Irreführung war vorliegend jedoch nicht ersichtlich, da die Boni tatsächlich erst nach geleisteter Zuzahlung von der Ag an ihre Kunden gezahlt werden. Ein wahrheitswidriger oder - die potenziellen Kunden täuschender - Umstand in der Internet-Werbung der Ag wird weder behauptet, noch ist dieser erkennbar. Selbst ein behaupteter Verstoß gegen die guten Sitten wäre in diesem Sinne noch nicht wettbewerbswidrig, weil sittenwidriges nicht mit unlauterem Wettbewerbsverhalten gleichzusetzen ist (wie hier: von Gamm, GWB- Komm., 3. Aufl., § 1 Rdnr. 29).
Auch ein Verstoß gegen das HWG steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest: Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a findet das Heilmittelwerbegesetz (HWG) auch Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Medizinproduktegesetzes (MPG). Me-dizinprodukte nach § 3 MPG sind alle einzeln oder miteinander verbundene verwendete Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihr Funk-tion für bestimmte Zwecke ... zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder im-munologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungswei-se aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 a und b HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzu-bieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass die Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf be-stimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Sache gewährt werden.
Das Gericht tritt ausdrücklich der vom Sozialgericht Köln (Beschluss vom 04.11.2005, Az.: S 9 KR 258/05 ER) vertretenen Rechtsauffassung bei, wonach § 7 HWG nur bei Wer-bung für ein konkretes Heil- oder Hilfsmittel (bzw. Medizinprodukt) oder einer eindeuti-gen und erkennbaren Bezugnahme auf ein oder mehrere Mittel anwendbar ist. Dies liegt darin begründet, dass der Versicherte nicht unnötig oder unüberlegt Medikamente bzw. Medizinprodukte erwerben soll, indem er durch unzulässige Werbung unsachlich beein-flusst worden ist. Da vorliegend die Ag ihr Bonussystem nicht konkret, sondern nur abs-trakt auf "jedes erstattungsfähige Hilfs- oder Pflegemittel" bezieht, sind die Voraussetzun-gen von § 7 HWG nicht erfüllt. Denn es obliegt dem Versicherten, welches Hilfsmittel er auswählen kann, auf das der vom Ast gerügte "Rabatt" im Sinne einer Zuzahlungsbefrei-ung gewährt wird. Da der Versicherte letztlich selbst bestimmt, für welches Hilfsmittel er sich entscheidet, liegt keine Werbung des Hilfsmittelerbringers im Zusammenhang mit einem bestimmten Hilfsmittel vor. Im Übrigen weist die Ag zu Recht darauf hin, dass die Versicherten gerade nicht unnötige Medizinprodukte erwerben sollen, zumal diese regel-mäßig vorher ärztlich verordnet und somit notwendig sein dürften; ihre Werbung dient letztlich nur dazu, den Kunden durch das Bonussystem für die Produkte ihres Unterneh-mens zu gewinnen. Die Internet-Werbung ist auch deswegen nicht irreführend, weil die Ag deutlich zu erkennen gibt, dass sie einen Bonus, begrenzt auf die Höhe der gesetzlichen Zuzahlung für erstattungsfähige Produkte, gewähren wird. Eine Täuschung und damit Irre-führung der Kunden ist insoweit nicht erkennbar.
Zudem fehlt es vorliegend auch an einem Anordnungsgrund. Eine besondere Dringlichkeit, die dieses Gericht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung verpflichten könnte, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Streitwert war entsprechend dem Antrag des Ast auf 10.000,00 EUR festzusetzen. Zudem entspricht dieser Betrag in seiner Höhe der in der Abmahnung vorgesehenen Vertragsstra-fe. Eine niedrigere Festsetzung im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entschei-dung, die nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts regelmäßig mit einem Viertel des Gegenstandswertes der Hauptsache zu veranschlagen sein soll (vgl. bspw. Beschluss vom 01.10.2003, Az.: L 1 B 109/03 KR), blieb hier außer Betracht, da ein Klageverfahren noch nicht anhängig gemacht worden ist. Eine höhere Festsetzung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 29.04.1997, Az.: L 1 B 46/96. Kr – VR) schied mangels Vergleichbarkeit der Streitgegenstände aus; das damalige Verfahren betraf geltendgemachte bestandsgefährdende Streitigkeiten der Krankenkassen untereinander.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin (Ag), wettbewerbsrechtliche Verstöße zu unterlassen.
Der Ast ist ein Verband, der die gewerblichen Interessen von 130 Unternehmen vertritt, die als Sanitätshäuser und orthopädietechnische Handwerksbetriebe tätig sind und die ihren Sitz in Sachsen und Thüringen haben. Teilweise werden die Produkte bundesweit ausgelie-fert. Die Ag ist ein nach § 126 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassene Hilfsmittelerbringerin, die Medizinprodukte vertreibt. Sie gibt Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen an Versicherte ab. Sie ist im Internet unter der Web-Adresse "www ...de" präsent. Auf der Startseite und unter ihrem Link wirbt sie wie folgt:
"Wenn Sie als gesetzlich Versicherter ihr Kassenrezept in einem Sanitätshaus einlösen, leisten Sie für jedes erstattungsfähige Hilfs- und Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung von bis zu 10,00 EUR. Nicht so bei SalBach, denn wir geben Ihnen, wenn Sie zuzahlungspflichtig sind, bei jedem erstattungsfähigen Hilfs- oder Pflegehilfsmittel einen Bonus in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung. Sie sparen sofort zwischen 5,00 EUR und 10,00 EUR! (Für ihre Kran-kenkasse erhalten Sie eine Quittung über die volle Zuzahlung.)" Anschließend werden die gesetzlichen Zuzahlungen für die jeweiligen Preiskategorien der Hilfs- oder Pflegehilfsmittel und die Ersparnismöglichkeiten bei der Ag tabellarisch darge-stellt. Am Ende findet sich folgender Hinweis: "Als privat Versicherter erhalten Sie pro eingereichtem Rezept für jedes erstattungsfähige Hilfs- oder Pflegehilfsmittel eine Gut-schrift im Wert von 7,50 EUR auf Ihre Rechnung."
Nach Kenntnisnahme über eine entsprechende Pressemitteilung im Branchenbrief " ..." übersandte der Ast der Ag mit Schreiben vom 16.08.2005 eine Abmahnung. Es sei rechtlich unzulässig, auf die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung zu verzichten und den Patienten zu bestätigen, die gesetzliche Zuzahlung erbracht zu haben. Des Weiteren verstoße deren Praxis gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ihre unlauteren Wettbewerbshandlungen seien geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Sie verstoße gegen die guten Sitten. Die Ag wurde aufgefordert, bis zum 23.08.2005 eine Erklärung abzugeben, wonach sie es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Informa-tionsschreiben oder sonst werblich mitzuteilen, dass bei Abgabe von Heil- oder Hilfsmit-teln ganz oder teilweise auf die gesetzliche Zuzahlung verzichtet werde; für jeden Fall zu-künftiger schuldhafter Zuwiderhandlung habe sie eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR zu zahlen, sowie dem Ast einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Rechtsver-folgung von netto 651,80 EUR zu ersetzen und bis zum 23.08.2005 zu zahlen. Die Ag gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
Am 18.08.2005 reichte die Ag beim Sozialgericht Leipzig eine Schutzschrift ein. Sie habe ein Bonussystem zur Kundenbindung entwickelt. Die Kunden würden nicht von der Zuzahlungspflicht entbunden, da zunächst Zuzahlungen beim Bezug der Leistungen gezahlt werden müssten. Der anschließend gewährte Bonus richte sich nach der Höhe der gesetzlichen Zuzahlung.
Am 24.08.2005 hat der Ast vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Stuttgart beantragt. Wegen bundesweiter Aus-lieferung seiner Mitgliedsunternehmen stehe er in einem Wettbewerbsverhältnis zur Ag. Die Zuzahlungsverpflichtung sei gesetzlich geregelt, weshalb ein Verzicht hierauf unzuläs-sig sei. Die Ag verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, denn eine Rabattierung von Heil- und Hilfsmitteln gegenüber dem Endverbraucher sei unzulässig. Die Erstattung von 5,00 EUR bis 10,00 EUR stelle eine "Zu-wendung" im Sinne des HWG dar und keine geringwertige Kleinigkeit. Es handele sich auch um keine bloße Imagewerbung, weil der durchschnittliche Leser der Anzeige davon ausgehen müsse, dass er die Zuwendung bei jedem Warenkauf im Onlineshop erhalte. Zu-dem werde die Zuwendung auf erstattungsfähige Hilfs- und Pflegemittel beschränkt, so-dass schon vor der Kaufentscheidung eine Eingrenzung auf eine sehr enge Produktkatego-rie, wenn nicht sogar auf ein konkretes Produkt, stattfinde. Da die angegriffene Werbung auf erstattungsfähige Hilfsmittel abgestellt sei, bedeute dies, dass in besonderem Maße auch zum Nachteil der gesetzlichen Krankenversicherung für Produkte Boni erteilt wür-den, die im Gegensatz zu nicht erstattungsfähigen Produkten preislich von der Kasse voll zu tragen seien. Ferner sei die Rabattierung von Heil- und Hilfsmitteln gegenüber dem Endverbraucher unzulässig. Da zu Hilfsmitteln Zuzahlungen zu leisten seien und diese als Finanzierungs- und Steuerelement in der gesetzlichen Krankenversicherung ein neues Kos-tenbewusstsein auf Patientenseite haben schaffen wollen, sei der Verzicht hierauf unzuläs-sig. Denn durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) solle der Ausgabenanstieg im Gesundheitswesen gebremst und durch strukturelle Reformen Effektivität und Qualität der medizinischen Versorgung verbessert werden, in dem gleichzeitig alle Beteiligten maßvoll in Sparmaßnahmen einbezogen würden. Erstattung oder Rabattierung im Wege der Verrechnung konterkariere diese Kostendämpfungsmaßnahme des Gesetzgebers in einer, mit dem lauteren Wettbewerb nicht zu vereinbarenden, Weise.
Der Ast beantragt:
1. "Die Ag hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs im Internet, in Informationsschreiben oder sonst werblich Patienten auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass bei Abgabe erstattungsfähiger Heil- oder Pfle-gemittel durch die Ag ein Bonus in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung erteilt und für die Krankenkassen eine Quittung über die volle Zuzahlung ausgestellt werde und gegenüber den Patienten die erstattungsfähigen Heil- oder Pflegemittel ent-sprechend diesem Hinweis mit dem Bonus und der Bescheinigung über die volle Zuzahlung abzugeben.
2. Der Ag wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Verpflichtung ein von dem Gericht festzulegendes Ordnungsgeld verhängt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
3. Die Ag hat die Kosten des Verfahrens zu tragen."
Die Ag hat die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Zivilgerichts gerügt und die Ver-weisung an das zuständige Sozialgericht beantragt. Vorsorglich und hilfsweise beantragt sie,
"den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuwei-sen."
Die streitgegenständliche Anzeige stehe in keiner Verbindung zu einem bestimmten Pro-dukt, weil nahezu sämtliche Produkte der Ag im Falle der Rezeptierung erstattungsfähig seien. Die Entscheidung der Verbraucher werde damit nicht auf ein konkretes Produkt ge-lenkt. Sie verstoße auch nicht gegen die im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) statu-ierte Zuzahlungsregelung, denn diese werde bei den Kunden eingefordert. Lediglich im Nachhinein werde ein Bonus gewährt, der der Höhe nach der gesetzlichen Zuzahlung ent-spreche. Im Übrigen handele es sich bei der Zuzahlungsregelung nicht um eine marktre-gelnde Vorschrift. Ziel der Rezeptzuzahlung sei es nicht, den Kunden von der Einlösung eines Rezeptes abzuhalten, sondern lediglich zu erreichen, dass die Wahl des Patienten auf die Ag entfalle.
Mit Beschluss vom 26.09.2005 hat das Landgericht Stuttgart das Verfahren an das "zu-ständige Sozialgericht Stuttgart" verwiesen. Dieses hat auf den fehlenden Eintritt der for-mellen Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses trotz Aktenversendung, sowie auf die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Leipzig verwiesen.
Daraufhin hat mit weiterem Beschluss vom 17.10.2005 das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Sozialgericht Leipzig verwiesen. Dort ist das Verfahren am 29.11.2005 eingegangen. Die Ag bestreitet nunmehr ergänzend die Klagebefugnis (gemeint sein dürfte: Antragbe-fugnis) des Ast. Ferner fehle es an der glaubhaften Darlegung des für einen Anordnungs-grund erforderlichen wesentlichen Nachteils.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf (vorläufige) Unterlassung war bei sachdienlicher Auslegung (vgl. §§ 123 entsprechend, 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) dahingehend zu erweitern, dass die Ag auch die Werbung von Hilfsmitteln in der beanstandeten Weise zu unterlassen habe; denn von dem angegriffenen Bonussystem der Ag dürften in erster Linie Hilfs- und nicht Heil-mittel erfasst sein (zur Abgrenzung von Heil- und Hilfsmitteln, vgl. auch: BSG, Urteil von 28.06.2001, Az.: B 3 KR 3/00 R).
Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart ist der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht seit 29.11.2005 anhängig (§ 17 b Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). Das Ge-richt ist hieran gebunden (§ 17 a Abs. 1 GVG).
Das Gericht kann nach Maßgabe des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anord-nungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Da der Ast von der Ag eine Unterlassung begehrt, erstrebt er vorläufigen Rechtsschutz entsprechend § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn anders als bei einer sogenannten Siche-rungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), bei der die Sicherung eines status quo im Vordergrund steht, geht es bei einer sogenannten Regelungsanordnung, wie im vorliegen-den Fall, um die Begründung einer neuen Rechtsposition. Für die Regelungsanordnung sind (ebenso wie nach § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung er-gehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Der statthafte Antrag ist zulässig. Entgegen der Rechtsaufassung der Ag ist von einer Antragsbefugnis des Ast auszugehen. Denn dessen Verletzung von Grundrechten aus Art. 12 und 3 Grundgesetz (GG) erscheint zumindest möglich. Dies gilt auch im Hinblick auf die gerügten Verstöße gegen das Wett-bewerbsrecht. Dem kann die Ag nicht mit Erfolg die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 25.09.2001 entgegenhalten (Az.: B 3 KR 3/01 R, veröffentlicht in: BSGE 89, 24 ff.); denn die dort statuierte fehlende Anwendbarkeit nationalen Wettbewerbsrechts bezieht sich ausschließlich auf Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und ihren Verbänden und den Krankenkassen. Diese sollen seit dem 01.01.2000 öffentlich-rechtlicher Natur sein, was die Anwendbarkeit des Wettbewerbs- und Kartellrechts aus-schließe (vgl. dazu auch: BSGE 87, 95; davon abweichend, noch nach altem Recht: BSG, in: NZS 1995, 142 ff.) und zum Verlust der Klagebefugnis der Verbände im sozialgericht-lichen Verfahren führe (abw.: LSG NRW, Urt. v. 20.07.2000, Az.: L 16 KR 25/98). Dies wird damit begründet, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungs-erbringern notwendiger Bestandteil des Gesamtsystems der gesetzlichen Krankensversi-cherung seien und die Krankenkassen über diese Rechtsbeziehungen den öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllten, nämlich den Versicherten die im Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) geregelten Leistungen in Natur zur Verfü-gung zu stellen. Der Ausschluss wettbewerbs- und kartellrechtlicher Regelungen beruhe darauf, dass die Rechtsbeziehungen sozialversicherungsrechtlicher, nicht privatrechtlicher Natur seien, weil die Krankenkassen und ihre Verbände nicht als Unternehmen im Sinne des Privatrechts handelten. Diese Rechtsprechung kann indes nicht gelten für die Rechtsbeziehungen der Leistungs-erbringer untereinander: Denn deren Rechtsbeziehungen sind nicht sozialversicherungs-rechtlicher, sondern zivilrechtlicher Art. Sie stehen im Bereich der Hilfsmittelversorgung im wirtschaftlichen Wettbewerb miteinander, selbst wenn das Gesundheitswesen und das Leistungserbringungsrecht in wesentlichen Teilen staatlich reguliert ist.
Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG sollen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Wil-len des Gesetzgebers auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der ge-setzlichen Krankenversicherung entscheiden, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Daraus ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Rechtsweg regeln und sämtliche Streitigkeiten aus dem Leistungserbringungsrecht grundsätzlich den Sozialgerichten zuweisen will (so auch: LSG NRW, wie vor).
Die für die Antragsbefugnis erforderliche mögliche Verletzung wettbewerbsrechtlicher Befugnisse kann von dem Ast selbst in eigenem Namen im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 UWG steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahr-zunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Befugnis kam dem Ast nach dessen glaubhaften und unstreitigen Angaben zu, der 130 Un-ternehmen in Sachsen und Thüringen vertritt, die als Sanitätshäuser und orthopädische Handwerksbetriebe tätig sind.
Der Antrag ist indes unbegründet. Nach der im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summa-rischen Betrachtungsweise fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an ei-nem Anordnungsgrund. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht schlechterdings notwendig. Denn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Ast sind nicht unzumutbar, insbesondere käme die Entscheidung in der gegebenenfalls noch anhängig zu machenden Hauptsache nicht höchstwahrscheinlich zu spät. Die Verweigerung der von dem Ast begehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Ag bis zur Entscheidung der möglichen Hauptsache stellt keinen für den Ast unzumutbaren Nachteil dar. Es ist zudem weder glaubhaft dargetan noch erkennbar, inwieweit durch die gerügte Verfahrensweise der Ag der eigene Umsatz bzw. Gewinn seiner Mitglieder (und gegebenenfalls in welcher Höhe) in widerrechtlich existenzgefährdender Weise beeinträchtigt sein könnte.
Mit der Regelungsanordnung dürfen indes nur Maßnahmen zur Regelung eines "vorläufi-gen Zustandes" angeordnet werden. Nur dann, wenn das Recht des Ast sonst vereitelt oder ihm aus sonstigen Gründen eine bloß vorläufige Regelung nicht zumutbar wäre, ist aus-nahmsweise eine Vorwegnahme der möglicherweise im Klageverfahren noch geltend zu machenden Hauptsache, insbesondere eine endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruches, zulässig. So liegt der Fall hier jedoch nicht.
Selbst wenn der Ast einen Anspruch auf Unterlassung des gerügten wettbewerbswidrigen Verhaltens hätte, wäre ihm der Ausgang des noch anhängig zu machenden Hauptsachever-fahrens zuzumuten. Aus dem Sachvortrag des Ast ergibt sich nicht, dass die wirtschaftliche Existenz seiner Mitglieder gefährdet wäre. Mithin ist nicht der Erlass einer bestimmten Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig (vgl. da-zu: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 12. Aufl., § 123 Rdnr. 4 m.w.N.). Insbesondere käme eine mögliche Entscheidung in der Hauptsache nicht höchstwahrscheinlich zu spät.
Hierbei kann dahinstehen, ob Wettbewerbsrecht insoweit sozialgerichtlich überhaupt be-rücksichtigungsfähig ist (verneinend: LSG Berlin, Beschluss vom 09.06.2004, Az.: L 9 B 10/04 KR ER), weil dieses nach einer Entscheidung des Gesetzgebers insofern im Gesund-heitswesen generell außer Kraft gesetzt sein solle. Jedenfalls wäre auch bei Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nicht mit hinreichender Sicherheit von einer Erfolgs-wahrscheinlichkeit und damit von einem Anordnungsanspruch des Ast auszugehen. Dass der Ast im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen, mithin die begehrte Untersagung des behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens verlangen könnte, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Betrachtungsweise ließ sich der behauptete wettbewerbsrechtliche Verstoß nicht feststellen:
Nach § 1 UWG dient das Gesetz dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewer-ber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beein-trächtigen, sind unzulässig (§ 3 UWG). Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht (§ 8 Abs. 1 UWG). Auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann nur, wer dem § 3 zuwiderhandelt. Dies ließ sich vorliegend jedoch nicht feststellen.
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln ( § 4 Nr. 11 UWG). Eine unlautere Handlung dürfte jedoch insoweit nicht vorlie-gen, da das vom Ast gerügte Bonussystem der Ag kein Zuwiderhandeln gegen eine gesetz-liche Vorschrift beinhaltet. Die Zuzahlungspflicht ist keine marktregelnde Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, sondern dient der Begrenzung des Ausgabenanstiegs im Ge-sundheitswesen und letztlich der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Versicherten (Wagner, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung Komm., § 33 SGB V Rdnr. 37 EL 46). Hierdurch wird weder der Marktzugang, noch der Wettbewerb der Leistungsanbieter untereinander geregelt, denn der Zuzahlungsbetrag selbst bleibt un-verändert. Darüber hinaus ist nach § 5 Abs. 1 UWG irreführende Werbung unlauter (§ 5 Abs. 1 UWG). Eine derartige Irreführung war vorliegend jedoch nicht ersichtlich, da die Boni tatsächlich erst nach geleisteter Zuzahlung von der Ag an ihre Kunden gezahlt werden. Ein wahrheitswidriger oder - die potenziellen Kunden täuschender - Umstand in der Internet-Werbung der Ag wird weder behauptet, noch ist dieser erkennbar. Selbst ein behaupteter Verstoß gegen die guten Sitten wäre in diesem Sinne noch nicht wettbewerbswidrig, weil sittenwidriges nicht mit unlauterem Wettbewerbsverhalten gleichzusetzen ist (wie hier: von Gamm, GWB- Komm., 3. Aufl., § 1 Rdnr. 29).
Auch ein Verstoß gegen das HWG steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest: Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a findet das Heilmittelwerbegesetz (HWG) auch Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Medizinproduktegesetzes (MPG). Me-dizinprodukte nach § 3 MPG sind alle einzeln oder miteinander verbundene verwendete Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihr Funk-tion für bestimmte Zwecke ... zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder im-munologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungswei-se aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 a und b HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzu-bieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass die Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf be-stimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Sache gewährt werden.
Das Gericht tritt ausdrücklich der vom Sozialgericht Köln (Beschluss vom 04.11.2005, Az.: S 9 KR 258/05 ER) vertretenen Rechtsauffassung bei, wonach § 7 HWG nur bei Wer-bung für ein konkretes Heil- oder Hilfsmittel (bzw. Medizinprodukt) oder einer eindeuti-gen und erkennbaren Bezugnahme auf ein oder mehrere Mittel anwendbar ist. Dies liegt darin begründet, dass der Versicherte nicht unnötig oder unüberlegt Medikamente bzw. Medizinprodukte erwerben soll, indem er durch unzulässige Werbung unsachlich beein-flusst worden ist. Da vorliegend die Ag ihr Bonussystem nicht konkret, sondern nur abs-trakt auf "jedes erstattungsfähige Hilfs- oder Pflegemittel" bezieht, sind die Voraussetzun-gen von § 7 HWG nicht erfüllt. Denn es obliegt dem Versicherten, welches Hilfsmittel er auswählen kann, auf das der vom Ast gerügte "Rabatt" im Sinne einer Zuzahlungsbefrei-ung gewährt wird. Da der Versicherte letztlich selbst bestimmt, für welches Hilfsmittel er sich entscheidet, liegt keine Werbung des Hilfsmittelerbringers im Zusammenhang mit einem bestimmten Hilfsmittel vor. Im Übrigen weist die Ag zu Recht darauf hin, dass die Versicherten gerade nicht unnötige Medizinprodukte erwerben sollen, zumal diese regel-mäßig vorher ärztlich verordnet und somit notwendig sein dürften; ihre Werbung dient letztlich nur dazu, den Kunden durch das Bonussystem für die Produkte ihres Unterneh-mens zu gewinnen. Die Internet-Werbung ist auch deswegen nicht irreführend, weil die Ag deutlich zu erkennen gibt, dass sie einen Bonus, begrenzt auf die Höhe der gesetzlichen Zuzahlung für erstattungsfähige Produkte, gewähren wird. Eine Täuschung und damit Irre-führung der Kunden ist insoweit nicht erkennbar.
Zudem fehlt es vorliegend auch an einem Anordnungsgrund. Eine besondere Dringlichkeit, die dieses Gericht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung verpflichten könnte, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Streitwert war entsprechend dem Antrag des Ast auf 10.000,00 EUR festzusetzen. Zudem entspricht dieser Betrag in seiner Höhe der in der Abmahnung vorgesehenen Vertragsstra-fe. Eine niedrigere Festsetzung im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entschei-dung, die nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts regelmäßig mit einem Viertel des Gegenstandswertes der Hauptsache zu veranschlagen sein soll (vgl. bspw. Beschluss vom 01.10.2003, Az.: L 1 B 109/03 KR), blieb hier außer Betracht, da ein Klageverfahren noch nicht anhängig gemacht worden ist. Eine höhere Festsetzung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 29.04.1997, Az.: L 1 B 46/96. Kr – VR) schied mangels Vergleichbarkeit der Streitgegenstände aus; das damalige Verfahren betraf geltendgemachte bestandsgefährdende Streitigkeiten der Krankenkassen untereinander.
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