Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AS 1571/06 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei einem Rechtsverhältnis der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht verlangt werden, Beweismittel über das Einkommen und Vermögen seines Partners im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) zu beschaffen
und vorzulegen. Vielmehr hat dieser Partner auf Verlangen des Leistungsträgers hierüber Auskunft zu erteilen (§ 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II).
2. Bis zur Feststellung des Einkommens und Vermögens des Partners ist der Leistungsträger berechtigt und verpflichtet, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig zu bewilligen und zu erbringen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III).
3. Gegen die Regelungen in den §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c) in Verbindung mit Abs. 3 a) Nr. 2 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) bestehen keine verfassungsrechtlich begründeten Bedenken. Denn beim Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind handelt es sich um den Inbegriff einer (früher) sog. eheähnlichen Gemeinschaft.
und vorzulegen. Vielmehr hat dieser Partner auf Verlangen des Leistungsträgers hierüber Auskunft zu erteilen (§ 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II).
2. Bis zur Feststellung des Einkommens und Vermögens des Partners ist der Leistungsträger berechtigt und verpflichtet, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorläufig zu bewilligen und zu erbringen (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III).
3. Gegen die Regelungen in den §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c) in Verbindung mit Abs. 3 a) Nr. 2 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) bestehen keine verfassungsrechtlich begründeten Bedenken. Denn beim Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind handelt es sich um den Inbegriff einer (früher) sog. eheähnlichen Gemeinschaft.
I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu 3/4 zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin (nachfolgend: Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner (nachfolgend: Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die 1979 geborene Ast. lebt seit Januar 2005 im Einfamilienhaus des 1975 geborenen ... (nachfolgend: Herr K.). Im Juli 2005 gebar die Ast. ein Kind. Herr K. erkannte die Vater-schaft hierfür an. Die elterliche Sorge üben die Ast. und Herr K. gemeinsam aus.
Vom 31. August 2005 bis 30. September 2006 erhielt die Ast. für sich und ihr Kind Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Bescheide vom 3. November 2005 (Bewilligungszeitraum: 31. August 2005 bis 28. Februar 2006) und 22. Februar 2006 in der Fassung des Bescheides vom 6. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 (Bewilligungszeitraum: 1. März bis 30. September 2006) verwiesen (Blatt 51ff, 91ff, 108f und 111ff der Verwaltungsakte).
Am 17. August 2006 beantragte die Ast. beim Ag. die Leistungsbewilligung und -erbringung für den Zeitraum ab Oktober 2006. Mit Schreiben vom 18. September 2006 forderte der Ag. die Ast. auf, bestimmte Unterlagen von Herrn K. einzureichen. Die Ast. teilte daraufhin mit, Herr K. sei nicht bereit, (ihr) Unterlagen auszuhändigen oder in ir-gendeiner Art und Weise Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 20. September 2006 lehnte der Ag. den Antrag ab. Die begehrten Leistungen seien wegen fehlender Mitwir-kung zu versagen.
Dagegen erhob die Ast. am 25. September 2006 Widerspruch. Des weiteren begehrte die Ast. am 25. September 2006 einstweiligen Rechtsschutz.
Am 10. Oktober 2006 hat das Gericht mit den Beteiligten den Sachverhalt erörtert. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Niederschrift über den Termin verwiesen (Blatt 32ff der Gerichtakte).
Nach den Hinweisen des Gerichts im o.g. Termin nahm der Ag. mit Bescheid vom 12. Ok-tober 2006 den Bescheid vom 20. September 2006 zurück. Weiterhin bewilligte er der Ast. unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Einkommensnachweise von Herrn K. vor-läufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007. Die Ast. und Herr K. seien eine Bedarfsgemeinschaft. Auf den Inhalt des Bescheides nebst Anlagen und des Schreibens vom 13. Oktober 2006 hierzu wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Blatt 55ff der Gerichtakte).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 forderte der Ag. Herrn K. auf, bestimmte Unterlagen einzureichen. Auf den Inhalt des Schreibens wird verwiesen (Blatt 68ff der Gerichtakte). Herr K. lehnt dies ab. Auf dessen Schreiben vom 18. Oktober 2006 wird verwiesen (Blatt 166f der Verwaltungsakte).
Die Ast. trägt vor, trotz des Bescheides vom 12. Oktober 2006 habe sich das Verfahren für sie nicht erledigt. Denn sie habe Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des Le-bensunterhalts. Mit Herrn K. bestehe lediglich eine Zweckgemeinschaft. Wegen der weite-ren Einzelheiten hierzu wird auf die Schreiben ihres Bevollmächtigten (nachfolgend: Rechtsanwalt) vom 20. Oktober und 3. November 2006 verwiesen (Blatt 73ff und 82a ff der Gerichtakte).
Am 10. Oktober 2006 beantragte die Ast. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung ihres Rechtsanwalts.
Des weiteren beantragte ihr Rechtsanwalt sinngemäß, den Ag. über das Anerkenntnis vom 13. Oktober 2006 hinausgehend zu verpflich-ten, der Ast. ab dem 1. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Herrn K. zu bewilligen und zu erbringen.
Der Ag. beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.
Sie halte an ihren zuletzt mitgeteilten Auffassungen fest.
II. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
"Ein Fall des Absatzes 1" des § 86b SGG liegt nicht vor. Denn § 86b Abs. 1 SGG eröffnet einstweiligen Rechtsschutz nur bei Rechtsbeeinträchtigungen, die in der Hauptsache durch (isolierte) Anfechtungsbegehren ("Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abände-rung" im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) beseitigt werden können. Dies wird teilweise als sog. "Vorrang von Anfechtungssachen" bezeichnet, vgl. zB Krodel, Die neue Regelung des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes in Vornahmesachen, NZS 2002, 180, 184 (III. Anwendungsbereiche, 1. Der Vorrang der Anfechtungssachen), mwN.
Gegenstand dieses Verfahrens war zunächst der Bescheid vom 20. September 2006. Dabei handelte es sich um einen sog. Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB Erstes Buch (I). Gegen die Versagung von begehrten Sozialleistungen wegen fehlender Mitwir-kung ist grundsätzlich nur eine sog. isolierte ("reine") Anfechtungsklage statthaft, vgl. hierzu zB Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R. Dem entsprechend könnte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur ein Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG statthaft sein. Ob und wenn, inwieweit und unter wel-chen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Versagensbescheid statthaft ist (vgl. hierzu zB Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 10. Juli 2006 - S 18 AS 673/06 ER), ist hier nicht (mehr) entscheidungserheblich. Denn der Bescheid vom 20. September 2006 wurde mit dem Bescheid vom 12. Oktober 2006 zurückgenommen und ist somit nach § 39 Abs. 2 SGB Zehntes Buch (X) nicht mehr "wirksam". Entsprechend § 96 Abs. 1 Alt. 2 SGG ("ersetzt") wurde der Bescheid vom 12. Oktober 2006 kraft Gesetzes zum (alleini-gen) Gegenstand des Verfahrens.
Das (Begleit-) Schreiben des Ag. vom 13. Oktober 2006 zum Bescheid vom 12. Oktober 2006 ist ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 1 SGG (ebenso in entsprechender An-wendung). Es beruht u.a. auf folgenden Hinweisen des Gerichts im Termin am 10. Oktober 2006:
"Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, Unterlagen von Dritten dem Antragsgegner vor-zulegen. Soweit der Antragsgegner hierzu mit Bescheid vom 20. September 2006 eine an-dere Auffassung vertreten hat, ist dies mit dem SGB I nicht zu vereinbaren. Insoweit wird beispielhaft auf die Entscheidung des BSG, Urteil vom 10. März 1993, Az: 14 B/4 REg 1/91, Rdnr. 15 verwiesen. Darin heißt es u. a.:
‚Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte, die einen Dritten betreffen, soweit sie für die Gewährung der Leistung von Be-deutung sind. So hat das BSG etwa den Empfänger von Arbeitslosenhilfe für verpflichtet gehalten, über die Einkommensverhältnisse seines nichtehelichen Lebenspartners Auskunft zu erteilen ... Hieraus erwächst jedoch keine Ermittlungspflicht des Antragstellers bzw. Leistungsempfängers. Die Auskunftspflicht erstreckt sich vielmehr nur auf die Tatsachen, die ihm selbst bekannt sind. Die Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweis-mittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von einem privaten Dritten zu beschaffen und ihr vorzulegen.’
Des Weiteren wird insoweit beispielhaft auf die Entscheidung des Sozialgerichtes Chem-nitz vom 11. August 2005, Az: S 26 AS 663/05, Rdnr. 33 m.w.N. sowie den Beschluss des Landessozialgerichtes für Niedersachsen-Bremen vom 29. Juni 2006, Az: L 9 AS 239/06 ER, Rdnr. 41 verwiesen.
Der Antragsgegner hat vielmehr die von ihm geforderten Unterlagen von dem Zeugen zu verlangen. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Als mögliche Sanktionsnormen hierzu sieht § 62 Nr. 2 SGB II die Möglichkeit des Scha-densersatzes sowie § 63 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 SGB II die Auferlegung von einer Geld-buße in einer Höhe bis zu 2.000,00 EUR vor."
Dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 20. Oktober 2006 kann mit der gebotenen Be-stimmtheit die Annahme des o.g. Anerkenntnisses (gerade noch) entnommen werden. Da-mit ist das Verfahren "in der Hauptsache" insoweit erledigt, vgl. § 101 Abs. 2 SGG. Weite-re Ausführungen des Gerichts zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. September 2006 sind daher ausgeschlossen.
Das weitere (bzw. verbliebene) Antragsbegehren im Sinne des § 123 SGG (in entspre-chender Anwendung) bezieht sich auf den "Erhalt" der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts als sog. Arbeitslosengeld II. Als einstweiligen Rechtsschutz hierfür kommt nur eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGG in Betracht. Denn dieses Begehren kann in der sog. Hauptsache nicht (nur) durch ein Anfechtungsbe-gehren verfolgt werden.
Eine sog. Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet insoweit aus. Denn die Ast. begehrt nicht eine "Sicherung der Rechte" durch "bestandsschützende einstweilige Maßnahmen", vgl. hierzu zB Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kom-mentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rn 25a. Mit den Worten des Gesetzes besteht somit keine Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten der Ast. durch eine "Veränderung des bestehen-den Zustands". Die Ast. meint vielmehr, sie habe ein Recht auf o.g. Leistungen. Ein derar-tiges Recht kann sich (nur) aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten ergeben. Daher ist hier die sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statt-haft. Diese soll durch eine vorübergehende Regelung den Rechtsfrieden bis zur Entschei-dung des streitigen Rechtsverhältnisses dienen, vgl. zum vergleichbaren Recht unter der Geltung der Zivilprozeßordnung (ZPO) zB Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, Kommen-tar, 26. Auflage 2004, § 940 Rn 1.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 ZPO hat die Ast. für eine einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. An-ordnungsanspruches und -grundes darzulegen und glaubhaft zu machen. Die sog. Glaub-haftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des Sozialrechts. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht nicht aus, um diese Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrschein-lichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglich-keit spricht. Vgl. ausführlicher hierzu zB BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die Versicherung an Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO.
Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (zu können), vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläu-fige Regelung muß "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entschei-dend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller, aaO, Rn 28. Besondere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechts-schutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entste-hen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hier-zu aus jüngerer Zeit zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05.
Unter Würdigung der vorstehenden Kriterien hat die Ast. für die Bewilligung und Erbrin-gung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bereits keinen Anordnungsan-spruch glaubhaft gemacht.
Zwischen den Beteiligten besteht ein (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Arbeit-suchende und somit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn die Ast. ist leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und der Ag. zuständiger (zugelassener kommunaler) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. hierzu §§ 6ff SGB II und die Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 24. September 2004, BGBl. I Nr. 50, S. 2349f). Aus diesem "Grundsicherungsverhältnis" leiten sich diverse Rechte und Pflichten der Be-teiligten ab, vgl. ausführlicher hierzu zB Waibel, Die Anspruchsgrundlage im SGB II, NZS, 2005, 512, 516 (IV. Rechte und Pflichten im Grundsicherungsverhältnis). Streitig sind hier Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 19ff SGB II.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 hat der Ag. der Ast. o.g. Leistungen unter Berücksichtigung des ihm derzeit bekannten Einkommens und Vermögens von Herrn K. vorläufig bewilligt. Dies beruht u.a. auf den folgenden Hinweisen des Gerichts im o.g. Termin:
"Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind unzweifelhaft gegeben. Denn die Antragstellerin bildet mit dem Zeugen eine früher sogenannte eheähnliche Le-bensgemeinschaft. Es besteht sogar der Prototyp einer derartigen Lebensgemeinschaft. Insoweit ist zu beachten, dass § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI mit Wirkung zum 01. August 2006 geändert sowie § 7 Abs. 3 a SGB II eingefügt wurde. Vorliegend sind die Tatbestandsvor-aussetzungen des § 7 Abs. 3 a Ziffer 1 und 2 SGB II jedenfalls erfüllt, ggf. liegen auch die Voraussetzungen der Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift vor. Daher tritt Kraft Gesetzes eine Vermutung ein, dass zwischen der Antragstellerin und dem Zeugen ein wechselseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Aus diesem Grund ist der Zeuge Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, hier der An-tragstellerin, und gehört somit nach § 7 Abs. 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Insoweit verweist der Vorsitzende z. B. auf die Ausführungen von Wenner, Verfassungsrechtlich problematische Regelung für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern, Soziale Sicher-heit 5/2006, Seite 146, 148 unter Pkt. 1.2.3.:
‚Beim Zusammenleben mit gemeinsamen Kindern handelt es sich um den klassischen Fall einer ehelichen Gemeinschaft. Wenn ein Paar gleichwohl meint, deren rechtliche Voraus-setzungen liegen nicht vor, ist es ihm zuzumuten, dafür konkrete Umstände vorzutragen. In dieser Konstellation weist die Begründung des Gesetzentwurfes zu Recht darauf hin, dass die bloße Behauptung, dass eine Einstehensgemeinschaft nicht bestehe, zur Widerlegung der Vermutung nicht ausreicht.’
Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens hat die Antragstellerin derartige konkrete Um-stände nicht vorgetragen."
Daran hält das Gericht uneingeschränkt fest. Denn nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II gehört zur sog. Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen (hier: der Ast.) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, daß nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Abs. 3 a) SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.
O.g. Vorschriften sind in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, vgl. Art. 1 Nr. 7 a) und b) sowie Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I, 1706f, 1720. Bei Personen, die in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Prü-fung der Hilfebedürftigkeit der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 berechtigten Personen auch das Ein-kommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Diese Anrechnung von Einkommen und Vermögen unter Partnern von (früher vom Ge-setz) sog. eheähnlichen Gemeinschaften ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Auf die Rechtsprechung des BVerfG, zB Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 (zum inso-weit zumindest dem Grunde nach vergleichbaren Recht der Arbeitslosenhilfe), und die ständige Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts, zB Beschlüsse vom 1. April 2005 - L 3 B 30/05 AS-ER und 1. August 2005 - L 3 B 94/05 AS-ER, wird wegen der Einzelheiten hierzu verwiesen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist unter o.g. Beziehung eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen, zu verstehen. Auf die Entscheidungen vom 17. November 1992 und 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 wird verwiesen.
Unter Würdigung dessen bestehen (auch) gegen § 7 Abs. 3 a) SGB II dem Grunde nach keine verfassungsrechtlich begründeten Bedenken. Dies gilt allerdings nur unter weiteren Bedingungen bzw. Voraussetzungen. Ausführungen hierzu bedarf es in diesem Verfahren nicht. Denn ungeachtet der o.g. Gesetzesänderung war bereits zuvor das Zusammenleben mit gemeinsamen Kindern ein gewichtiges, wenn nicht sogar das gewichtigste (so zB Winkler, Die eheähnliche Gemeinschaft oder die Kuhle im Doppelbett, info also 6/2005, 251, 252), Indiz für eine (eheähnliche) Partnerschaft. Soweit der Gesetzgeber nunmehr u.a. an dieses Kriterium anknüpft, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn beim "Zu-sammenleben mit gemeinsamen Kindern handelt es sich um den klassischen Fall einer e-heähnlichen Gemeinschaft", vgl. Wenner, aaO. Denn Kinder setzen "in größerem Maße eine gemeinsame Lebensgestaltung und -planung" voraus und schaffen "Abhängigkeiten unterschiedlichster Art auch der Partner voneinander". "Partner, die gemeinsam Eltern ihrer Kinder sein wollen, werden regelmäßig für die Familie, also auch füreinander sorgen wollen." Vgl. zum Vorstehenden Winkler, aaO. Für die Widerlegung dieser (nunmehr ge-setzlich geregelten) Vermutung sind "konkrete Umstände vorzutragen". Die "bloße Be-hauptung, daß eine Einstehensgemeinschaft nicht bestehe", reicht insoweit nicht aus. Vgl. zum Vorstehenden Wenner, aaO.
Aus dem Vortrag der Ast. in diesem Verfahren ergeben sich für das Gericht u.a. folgende Tatsachen: - Auszug aus dem elterlichen Haushalt zum 1. Januar 2005 und Einzug bei Herrn K. - Gründe hierfür: Arbeitslosigkeit und bekannte Schwangerschaft - zuvor bereits "gelegentliche" Übernachtungen bei Herrn K. - ca. 75 m² Wohnfläche im Einfamilienhaus des Herrn K.; teilweise hochwassergeschädigt; keine Nutzung des Erdgeschosses für Wohnzwecke; gemeinsame und uneingeschränkte Nutzung aller Räume und sämtlichen Inventars im ersten Geschoß; Aufteilung der Räume u.a.: Büro, Küche, Schlafzimmer, Wohnzimmer - Kind schläft gemeinsam mit den Eltern im Schlafzimmer - gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge - keine mietvertraglichen Regelungen zwischen ihr und Herrn K. - keine eigene Lebensgemeinschaft zu anderen (erwachsenen) Personen; Lebensgemein-schaft von Herrn K. zu anderen (erwachsenen) Personen der Ast. (zumindest) nicht be-kannt; anderenfalls (jeweils) Auszug.
Diese Tatsachen werden ohne weiteres als zutreffend gewertet. Für den folgenden Vortrag gilt dies nur eingeschränkt bzw. nicht: - Zahlung der Hälfte der anfallenden Betriebskosten - Abrechnung jedes von Herrn K. oder ihr für den jeweils anderen eingekauften Artikels, auch hinsichtlich der Waren des täglichen Bedarfs - getrenntes Zubereiten und Verzehren der Mahlzeiten im Regelfall.
Insoweit fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag. So wurde beispielhaft nicht mitge-teilt, ob und wenn, wie die auf das gemeinsame Kind anfallenden Kosten bestimmt und aufgeteilt werden. Des weiteren fehlt es insoweit an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Denn hierfür wurde nur Tatsachen behauptet, ohne (zB) entsprechende Unterlagen (aufzu-bewahren und) einzureichen. Hinsichtlich der Mahlzeiten ist die Behauptung der Ast. im übrigen schlicht nicht glaubhaft. Denn nicht zuletzt unter Würdigung des während des Termins am 10. Oktober 2006 (Dauer: ca. 140 Minuten) wahrnehmbaren Umganges von Herrn K. (als geladenen und nicht zur Sache vernommenen Zeuge) mit dem gemeinsamen Kind ist das Gericht nicht andeutungsweise davon überzeugt, daß bei Anwesenheit des Herrn K. zu Hause eine getrennte Nahrungsaufnahme (einerseits: Ast. und Kind, anderer-seits: Herr K.) erfolgt.
Weitere Tatsachen entscheidungserheblicher Art wurden bereits nicht vorgetragen.
Unter Würdigung vorstehender Sachlage hätte es der Gesetzesänderung nicht bedurft, um hier von einer sog. eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Nunmehr sind jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 a) Nr. 1 und 2 SGB II gegeben. Somit hatte die Ast. Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dieses Vermutung widerlegen könnten. Das Gericht kann insoweit bereits kaum einen geeigneten Vortrag erkennen. Von der Glaubhaftmachung eines derartigen Vortrages ganz abgesehen. Darauf wurde frühzei-tig und unmißverständlich hingewiesen. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes während des Verfahrens änderte an diesem Zustand nichts. Denn dessen Schreiben ist kein weiterer Tatsachenvortrag zu entnehmen. Das Schreiben vom 20. Oktober 2006 erschöpft sich im wesentlichen auf Ausführungen, die für das Gericht teilweise nicht nachvollziehbar und insgesamt nicht entscheidungserheblich sind (zB "Zahlung eines ... geringen Betrages durch die Antragsgegnerin für diese äußerst pragmatisch ..., um ... Rückforderungsbetrag gering zu halten ... und Vollstreckbarkeit effizient gestalten zu können."; "Mandantin sich keines Verhaltens schuldig gemacht, was ... zu sanktionieren wäre"; "Zahlung des Regel-satzes ... billiger anzusehen als Interesse ... zur Schaffung einer soliden Ausgangsposition zur theoretischen Rückforderungsoption"; "Verbindung ... billiger ... als der möglicherwei-se ... geforderte Auszug"). Darauf hat das Gericht ebenso hinwiesen (Schreiben vom 27. Oktober 2006). Danach wurde u.a. behauptet, eine Lebensgemeinschaft zwischen der Ast. und Herrn K. bestehe nicht. Denn Herr K. beteilige "sich nicht an der finanziellen Unter-haltung" (wohl der Lebenskosten) der Ast. Eine Gegenleistung der Ast. für die entgeltfreie und uneingeschränkte Nutzung des Einfamilienhauses von Herrn K. wird allerdings nicht mitgeteilt.
Somit ist der Vortrag der Ast. nicht andeutungsweise geeignet, um die Vermutung einer bestehenden Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zu widerlegen.
Durch die Weigerung des Herrn K., seiner Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nachzukommen, ist der Ag. berechtigt und im übrigen auch verpflichtet, der Ast. die begehrten Leistungen zunächst vorläufig zu bewilligen und zu erbringen. Auch darauf wurde bereits im o.g. Termin hingewiesen:
"Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage dürfte der Antragsgegner verpflichtet sein, der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Oktober 2006 Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhaltes zumindest vorläufig bzw. einstweilig, ggf. unter dem Vor-behalt der Rückforderung, zu leisten."
Die Ermächtigung zur vorläufigen Entscheidung ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB Drittes Buch. § 40 SGB II ist dabei in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung anzuwenden, vgl. Art. 1 Nr. 5 und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14. August 2005, BGBl. I, 2407f. Zur (generellen) Zulässigkeit vorläufiger Regelun-gen im Sozialrecht wird zB auf die Urteile des BSG vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/98 (grundlegend) und 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R (aus jüngster Zeit) verwiesen.
Da dem Ag. aus den bisherigen Verwaltungsverfahren das "Einkommen" von Herrn K. teilweise bekannt ist (vgl. zB Blatt 62 der Verwaltungsakte), kann dieses bei der vorläufi-gen Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zunächst berücksichtigt werden.
Soweit der Rechtsanwalt zuletzt ausführt, er bestreite die entsprechende "Werte" mit "Nichtwissen", verwundert dies nicht. Denn Einsicht in die beigezogene Verwaltungsakte des Ag. nahm er nicht. Gelegenheit hierzu bestand während dieses Verfahrens. Diese (mangelnde) Prozeßführung muß die Ast. gegen sich gelten lassen, vgl. § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG.
Weitere Einwendungen hat die Ast. gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12. Oktober 2006 nicht geltend gemacht. Daher sind zumindest in diesem Verfahren weitere Ausführungen hierzu entbehrlich.
Mangels eines Anordnungsanspruches gilt nicht anderes zum Anordnungsgrund. Daher bedarf es insbesondere keiner weiteren Ausführungen, aus welchen Gründen in (entspre-chenden) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die begehrten "Leistungen nur mit einem Abschlag" zuzusprechen sind, vgl. hierzu zB BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05. Die Erbringung einer begehrten "Standardregelleistung" bzw. eines "regu-lären Regelsatz(es)” (so der Rechtsanwalt) würde bereits daher ausscheiden.
III. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für dieses Verfahren ist ebenso abzulehnen. Denn die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114ff ZPO kann PKH bewilligt werden, wenn der antragstellende Beteiligte des Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbrin-gen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung dieser Voraussetzungen ist in der Regel der Zeit-punkt der Beschlussfassung. Als frühester Zeitpunkt kommt unter weiteren Voraussetzun-gen der Zeitpunkt der sog. Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife in Betracht. Hierfür ist als eine (Mindest-) Voraussetzung die Beifügung der Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO und der entsprechenden Belege erforderlich. Vgl. zum Vorstehenden zB Reichold in: Thomas / Putzo, aaO, § 119 Rn 4 und Keller / Leitherer in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, aaO, § 73a Rn 7c und 13d, jeweils mwN. Der PKH-Antrag wurde im Termin am 10. Oktober 2006 zur Niederschrift erklärt. O.g. Erklärung ging bei Gericht am 20. Okto-ber 2006 ein (Blatt 1 der PKH-Beiakte).
Unter Würdigung des Sachstandes am 20. Oktober 2006 bestand (und besteht immer noch) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der (weiteren) Rechtsverfolgung. Somit kommt es auf die weiteren Voraussetzungen nicht an. Denn für die Rechtsverfolgung bestand (und besteht) nicht einmal eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Auf die Ausführungen unter II. wird wegen der weiteren Einzelheiten hierzu verwiesen.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben, Verbot überspannter Anforderungen, vgl. ausführli-cher hierzu zB BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 und 14. Oktober 2003 - 1 BvR 801/03, wurden dabei berücksichtigt. Dies gilt ebenso unter Würdigung der bisher fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des BSG, zum SGB II. Denn PKH muß "nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ... gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellter Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann." Vgl. ausführlicher zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06. Ungeklärte Rechtsfragen waren hier im wesentlichen nicht streitentscheidend.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 (letzterer in entsprechender Anwendung) SGG. Dabei hat das Gericht die Veranlassung für dieses Verfahren und das Anerkenntnis des Ag. berücksichtigt.
II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu 3/4 zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin (nachfolgend: Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner (nachfolgend: Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die 1979 geborene Ast. lebt seit Januar 2005 im Einfamilienhaus des 1975 geborenen ... (nachfolgend: Herr K.). Im Juli 2005 gebar die Ast. ein Kind. Herr K. erkannte die Vater-schaft hierfür an. Die elterliche Sorge üben die Ast. und Herr K. gemeinsam aus.
Vom 31. August 2005 bis 30. September 2006 erhielt die Ast. für sich und ihr Kind Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Bescheide vom 3. November 2005 (Bewilligungszeitraum: 31. August 2005 bis 28. Februar 2006) und 22. Februar 2006 in der Fassung des Bescheides vom 6. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 (Bewilligungszeitraum: 1. März bis 30. September 2006) verwiesen (Blatt 51ff, 91ff, 108f und 111ff der Verwaltungsakte).
Am 17. August 2006 beantragte die Ast. beim Ag. die Leistungsbewilligung und -erbringung für den Zeitraum ab Oktober 2006. Mit Schreiben vom 18. September 2006 forderte der Ag. die Ast. auf, bestimmte Unterlagen von Herrn K. einzureichen. Die Ast. teilte daraufhin mit, Herr K. sei nicht bereit, (ihr) Unterlagen auszuhändigen oder in ir-gendeiner Art und Weise Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 20. September 2006 lehnte der Ag. den Antrag ab. Die begehrten Leistungen seien wegen fehlender Mitwir-kung zu versagen.
Dagegen erhob die Ast. am 25. September 2006 Widerspruch. Des weiteren begehrte die Ast. am 25. September 2006 einstweiligen Rechtsschutz.
Am 10. Oktober 2006 hat das Gericht mit den Beteiligten den Sachverhalt erörtert. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Niederschrift über den Termin verwiesen (Blatt 32ff der Gerichtakte).
Nach den Hinweisen des Gerichts im o.g. Termin nahm der Ag. mit Bescheid vom 12. Ok-tober 2006 den Bescheid vom 20. September 2006 zurück. Weiterhin bewilligte er der Ast. unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Einkommensnachweise von Herrn K. vor-läufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007. Die Ast. und Herr K. seien eine Bedarfsgemeinschaft. Auf den Inhalt des Bescheides nebst Anlagen und des Schreibens vom 13. Oktober 2006 hierzu wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Blatt 55ff der Gerichtakte).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 forderte der Ag. Herrn K. auf, bestimmte Unterlagen einzureichen. Auf den Inhalt des Schreibens wird verwiesen (Blatt 68ff der Gerichtakte). Herr K. lehnt dies ab. Auf dessen Schreiben vom 18. Oktober 2006 wird verwiesen (Blatt 166f der Verwaltungsakte).
Die Ast. trägt vor, trotz des Bescheides vom 12. Oktober 2006 habe sich das Verfahren für sie nicht erledigt. Denn sie habe Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des Le-bensunterhalts. Mit Herrn K. bestehe lediglich eine Zweckgemeinschaft. Wegen der weite-ren Einzelheiten hierzu wird auf die Schreiben ihres Bevollmächtigten (nachfolgend: Rechtsanwalt) vom 20. Oktober und 3. November 2006 verwiesen (Blatt 73ff und 82a ff der Gerichtakte).
Am 10. Oktober 2006 beantragte die Ast. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung ihres Rechtsanwalts.
Des weiteren beantragte ihr Rechtsanwalt sinngemäß, den Ag. über das Anerkenntnis vom 13. Oktober 2006 hinausgehend zu verpflich-ten, der Ast. ab dem 1. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Herrn K. zu bewilligen und zu erbringen.
Der Ag. beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.
Sie halte an ihren zuletzt mitgeteilten Auffassungen fest.
II. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
"Ein Fall des Absatzes 1" des § 86b SGG liegt nicht vor. Denn § 86b Abs. 1 SGG eröffnet einstweiligen Rechtsschutz nur bei Rechtsbeeinträchtigungen, die in der Hauptsache durch (isolierte) Anfechtungsbegehren ("Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abände-rung" im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) beseitigt werden können. Dies wird teilweise als sog. "Vorrang von Anfechtungssachen" bezeichnet, vgl. zB Krodel, Die neue Regelung des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes in Vornahmesachen, NZS 2002, 180, 184 (III. Anwendungsbereiche, 1. Der Vorrang der Anfechtungssachen), mwN.
Gegenstand dieses Verfahrens war zunächst der Bescheid vom 20. September 2006. Dabei handelte es sich um einen sog. Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB Erstes Buch (I). Gegen die Versagung von begehrten Sozialleistungen wegen fehlender Mitwir-kung ist grundsätzlich nur eine sog. isolierte ("reine") Anfechtungsklage statthaft, vgl. hierzu zB Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R. Dem entsprechend könnte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur ein Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG statthaft sein. Ob und wenn, inwieweit und unter wel-chen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Versagensbescheid statthaft ist (vgl. hierzu zB Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 10. Juli 2006 - S 18 AS 673/06 ER), ist hier nicht (mehr) entscheidungserheblich. Denn der Bescheid vom 20. September 2006 wurde mit dem Bescheid vom 12. Oktober 2006 zurückgenommen und ist somit nach § 39 Abs. 2 SGB Zehntes Buch (X) nicht mehr "wirksam". Entsprechend § 96 Abs. 1 Alt. 2 SGG ("ersetzt") wurde der Bescheid vom 12. Oktober 2006 kraft Gesetzes zum (alleini-gen) Gegenstand des Verfahrens.
Das (Begleit-) Schreiben des Ag. vom 13. Oktober 2006 zum Bescheid vom 12. Oktober 2006 ist ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 1 SGG (ebenso in entsprechender An-wendung). Es beruht u.a. auf folgenden Hinweisen des Gerichts im Termin am 10. Oktober 2006:
"Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, Unterlagen von Dritten dem Antragsgegner vor-zulegen. Soweit der Antragsgegner hierzu mit Bescheid vom 20. September 2006 eine an-dere Auffassung vertreten hat, ist dies mit dem SGB I nicht zu vereinbaren. Insoweit wird beispielhaft auf die Entscheidung des BSG, Urteil vom 10. März 1993, Az: 14 B/4 REg 1/91, Rdnr. 15 verwiesen. Darin heißt es u. a.:
‚Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte, die einen Dritten betreffen, soweit sie für die Gewährung der Leistung von Be-deutung sind. So hat das BSG etwa den Empfänger von Arbeitslosenhilfe für verpflichtet gehalten, über die Einkommensverhältnisse seines nichtehelichen Lebenspartners Auskunft zu erteilen ... Hieraus erwächst jedoch keine Ermittlungspflicht des Antragstellers bzw. Leistungsempfängers. Die Auskunftspflicht erstreckt sich vielmehr nur auf die Tatsachen, die ihm selbst bekannt sind. Die Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweis-mittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von einem privaten Dritten zu beschaffen und ihr vorzulegen.’
Des Weiteren wird insoweit beispielhaft auf die Entscheidung des Sozialgerichtes Chem-nitz vom 11. August 2005, Az: S 26 AS 663/05, Rdnr. 33 m.w.N. sowie den Beschluss des Landessozialgerichtes für Niedersachsen-Bremen vom 29. Juni 2006, Az: L 9 AS 239/06 ER, Rdnr. 41 verwiesen.
Der Antragsgegner hat vielmehr die von ihm geforderten Unterlagen von dem Zeugen zu verlangen. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Als mögliche Sanktionsnormen hierzu sieht § 62 Nr. 2 SGB II die Möglichkeit des Scha-densersatzes sowie § 63 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 SGB II die Auferlegung von einer Geld-buße in einer Höhe bis zu 2.000,00 EUR vor."
Dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 20. Oktober 2006 kann mit der gebotenen Be-stimmtheit die Annahme des o.g. Anerkenntnisses (gerade noch) entnommen werden. Da-mit ist das Verfahren "in der Hauptsache" insoweit erledigt, vgl. § 101 Abs. 2 SGG. Weite-re Ausführungen des Gerichts zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. September 2006 sind daher ausgeschlossen.
Das weitere (bzw. verbliebene) Antragsbegehren im Sinne des § 123 SGG (in entspre-chender Anwendung) bezieht sich auf den "Erhalt" der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts als sog. Arbeitslosengeld II. Als einstweiligen Rechtsschutz hierfür kommt nur eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGG in Betracht. Denn dieses Begehren kann in der sog. Hauptsache nicht (nur) durch ein Anfechtungsbe-gehren verfolgt werden.
Eine sog. Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet insoweit aus. Denn die Ast. begehrt nicht eine "Sicherung der Rechte" durch "bestandsschützende einstweilige Maßnahmen", vgl. hierzu zB Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kom-mentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rn 25a. Mit den Worten des Gesetzes besteht somit keine Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten der Ast. durch eine "Veränderung des bestehen-den Zustands". Die Ast. meint vielmehr, sie habe ein Recht auf o.g. Leistungen. Ein derar-tiges Recht kann sich (nur) aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten ergeben. Daher ist hier die sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statt-haft. Diese soll durch eine vorübergehende Regelung den Rechtsfrieden bis zur Entschei-dung des streitigen Rechtsverhältnisses dienen, vgl. zum vergleichbaren Recht unter der Geltung der Zivilprozeßordnung (ZPO) zB Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, Kommen-tar, 26. Auflage 2004, § 940 Rn 1.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 ZPO hat die Ast. für eine einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. An-ordnungsanspruches und -grundes darzulegen und glaubhaft zu machen. Die sog. Glaub-haftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des Sozialrechts. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht nicht aus, um diese Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrschein-lichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglich-keit spricht. Vgl. ausführlicher hierzu zB BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die Versicherung an Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO.
Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (zu können), vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläu-fige Regelung muß "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entschei-dend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller, aaO, Rn 28. Besondere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechts-schutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entste-hen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hier-zu aus jüngerer Zeit zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05.
Unter Würdigung der vorstehenden Kriterien hat die Ast. für die Bewilligung und Erbrin-gung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bereits keinen Anordnungsan-spruch glaubhaft gemacht.
Zwischen den Beteiligten besteht ein (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Arbeit-suchende und somit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn die Ast. ist leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und der Ag. zuständiger (zugelassener kommunaler) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. hierzu §§ 6ff SGB II und die Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 24. September 2004, BGBl. I Nr. 50, S. 2349f). Aus diesem "Grundsicherungsverhältnis" leiten sich diverse Rechte und Pflichten der Be-teiligten ab, vgl. ausführlicher hierzu zB Waibel, Die Anspruchsgrundlage im SGB II, NZS, 2005, 512, 516 (IV. Rechte und Pflichten im Grundsicherungsverhältnis). Streitig sind hier Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 19ff SGB II.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 hat der Ag. der Ast. o.g. Leistungen unter Berücksichtigung des ihm derzeit bekannten Einkommens und Vermögens von Herrn K. vorläufig bewilligt. Dies beruht u.a. auf den folgenden Hinweisen des Gerichts im o.g. Termin:
"Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind unzweifelhaft gegeben. Denn die Antragstellerin bildet mit dem Zeugen eine früher sogenannte eheähnliche Le-bensgemeinschaft. Es besteht sogar der Prototyp einer derartigen Lebensgemeinschaft. Insoweit ist zu beachten, dass § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI mit Wirkung zum 01. August 2006 geändert sowie § 7 Abs. 3 a SGB II eingefügt wurde. Vorliegend sind die Tatbestandsvor-aussetzungen des § 7 Abs. 3 a Ziffer 1 und 2 SGB II jedenfalls erfüllt, ggf. liegen auch die Voraussetzungen der Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift vor. Daher tritt Kraft Gesetzes eine Vermutung ein, dass zwischen der Antragstellerin und dem Zeugen ein wechselseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Aus diesem Grund ist der Zeuge Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, hier der An-tragstellerin, und gehört somit nach § 7 Abs. 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Insoweit verweist der Vorsitzende z. B. auf die Ausführungen von Wenner, Verfassungsrechtlich problematische Regelung für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern, Soziale Sicher-heit 5/2006, Seite 146, 148 unter Pkt. 1.2.3.:
‚Beim Zusammenleben mit gemeinsamen Kindern handelt es sich um den klassischen Fall einer ehelichen Gemeinschaft. Wenn ein Paar gleichwohl meint, deren rechtliche Voraus-setzungen liegen nicht vor, ist es ihm zuzumuten, dafür konkrete Umstände vorzutragen. In dieser Konstellation weist die Begründung des Gesetzentwurfes zu Recht darauf hin, dass die bloße Behauptung, dass eine Einstehensgemeinschaft nicht bestehe, zur Widerlegung der Vermutung nicht ausreicht.’
Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens hat die Antragstellerin derartige konkrete Um-stände nicht vorgetragen."
Daran hält das Gericht uneingeschränkt fest. Denn nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II gehört zur sog. Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen (hier: der Ast.) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, daß nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Abs. 3 a) SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.
O.g. Vorschriften sind in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, vgl. Art. 1 Nr. 7 a) und b) sowie Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsi-cherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I, 1706f, 1720. Bei Personen, die in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Prü-fung der Hilfebedürftigkeit der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 berechtigten Personen auch das Ein-kommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Diese Anrechnung von Einkommen und Vermögen unter Partnern von (früher vom Ge-setz) sog. eheähnlichen Gemeinschaften ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Auf die Rechtsprechung des BVerfG, zB Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 (zum inso-weit zumindest dem Grunde nach vergleichbaren Recht der Arbeitslosenhilfe), und die ständige Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts, zB Beschlüsse vom 1. April 2005 - L 3 B 30/05 AS-ER und 1. August 2005 - L 3 B 94/05 AS-ER, wird wegen der Einzelheiten hierzu verwiesen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist unter o.g. Beziehung eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen, zu verstehen. Auf die Entscheidungen vom 17. November 1992 und 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 wird verwiesen.
Unter Würdigung dessen bestehen (auch) gegen § 7 Abs. 3 a) SGB II dem Grunde nach keine verfassungsrechtlich begründeten Bedenken. Dies gilt allerdings nur unter weiteren Bedingungen bzw. Voraussetzungen. Ausführungen hierzu bedarf es in diesem Verfahren nicht. Denn ungeachtet der o.g. Gesetzesänderung war bereits zuvor das Zusammenleben mit gemeinsamen Kindern ein gewichtiges, wenn nicht sogar das gewichtigste (so zB Winkler, Die eheähnliche Gemeinschaft oder die Kuhle im Doppelbett, info also 6/2005, 251, 252), Indiz für eine (eheähnliche) Partnerschaft. Soweit der Gesetzgeber nunmehr u.a. an dieses Kriterium anknüpft, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn beim "Zu-sammenleben mit gemeinsamen Kindern handelt es sich um den klassischen Fall einer e-heähnlichen Gemeinschaft", vgl. Wenner, aaO. Denn Kinder setzen "in größerem Maße eine gemeinsame Lebensgestaltung und -planung" voraus und schaffen "Abhängigkeiten unterschiedlichster Art auch der Partner voneinander". "Partner, die gemeinsam Eltern ihrer Kinder sein wollen, werden regelmäßig für die Familie, also auch füreinander sorgen wollen." Vgl. zum Vorstehenden Winkler, aaO. Für die Widerlegung dieser (nunmehr ge-setzlich geregelten) Vermutung sind "konkrete Umstände vorzutragen". Die "bloße Be-hauptung, daß eine Einstehensgemeinschaft nicht bestehe", reicht insoweit nicht aus. Vgl. zum Vorstehenden Wenner, aaO.
Aus dem Vortrag der Ast. in diesem Verfahren ergeben sich für das Gericht u.a. folgende Tatsachen: - Auszug aus dem elterlichen Haushalt zum 1. Januar 2005 und Einzug bei Herrn K. - Gründe hierfür: Arbeitslosigkeit und bekannte Schwangerschaft - zuvor bereits "gelegentliche" Übernachtungen bei Herrn K. - ca. 75 m² Wohnfläche im Einfamilienhaus des Herrn K.; teilweise hochwassergeschädigt; keine Nutzung des Erdgeschosses für Wohnzwecke; gemeinsame und uneingeschränkte Nutzung aller Räume und sämtlichen Inventars im ersten Geschoß; Aufteilung der Räume u.a.: Büro, Küche, Schlafzimmer, Wohnzimmer - Kind schläft gemeinsam mit den Eltern im Schlafzimmer - gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge - keine mietvertraglichen Regelungen zwischen ihr und Herrn K. - keine eigene Lebensgemeinschaft zu anderen (erwachsenen) Personen; Lebensgemein-schaft von Herrn K. zu anderen (erwachsenen) Personen der Ast. (zumindest) nicht be-kannt; anderenfalls (jeweils) Auszug.
Diese Tatsachen werden ohne weiteres als zutreffend gewertet. Für den folgenden Vortrag gilt dies nur eingeschränkt bzw. nicht: - Zahlung der Hälfte der anfallenden Betriebskosten - Abrechnung jedes von Herrn K. oder ihr für den jeweils anderen eingekauften Artikels, auch hinsichtlich der Waren des täglichen Bedarfs - getrenntes Zubereiten und Verzehren der Mahlzeiten im Regelfall.
Insoweit fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag. So wurde beispielhaft nicht mitge-teilt, ob und wenn, wie die auf das gemeinsame Kind anfallenden Kosten bestimmt und aufgeteilt werden. Des weiteren fehlt es insoweit an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Denn hierfür wurde nur Tatsachen behauptet, ohne (zB) entsprechende Unterlagen (aufzu-bewahren und) einzureichen. Hinsichtlich der Mahlzeiten ist die Behauptung der Ast. im übrigen schlicht nicht glaubhaft. Denn nicht zuletzt unter Würdigung des während des Termins am 10. Oktober 2006 (Dauer: ca. 140 Minuten) wahrnehmbaren Umganges von Herrn K. (als geladenen und nicht zur Sache vernommenen Zeuge) mit dem gemeinsamen Kind ist das Gericht nicht andeutungsweise davon überzeugt, daß bei Anwesenheit des Herrn K. zu Hause eine getrennte Nahrungsaufnahme (einerseits: Ast. und Kind, anderer-seits: Herr K.) erfolgt.
Weitere Tatsachen entscheidungserheblicher Art wurden bereits nicht vorgetragen.
Unter Würdigung vorstehender Sachlage hätte es der Gesetzesänderung nicht bedurft, um hier von einer sog. eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Nunmehr sind jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 a) Nr. 1 und 2 SGB II gegeben. Somit hatte die Ast. Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dieses Vermutung widerlegen könnten. Das Gericht kann insoweit bereits kaum einen geeigneten Vortrag erkennen. Von der Glaubhaftmachung eines derartigen Vortrages ganz abgesehen. Darauf wurde frühzei-tig und unmißverständlich hingewiesen. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes während des Verfahrens änderte an diesem Zustand nichts. Denn dessen Schreiben ist kein weiterer Tatsachenvortrag zu entnehmen. Das Schreiben vom 20. Oktober 2006 erschöpft sich im wesentlichen auf Ausführungen, die für das Gericht teilweise nicht nachvollziehbar und insgesamt nicht entscheidungserheblich sind (zB "Zahlung eines ... geringen Betrages durch die Antragsgegnerin für diese äußerst pragmatisch ..., um ... Rückforderungsbetrag gering zu halten ... und Vollstreckbarkeit effizient gestalten zu können."; "Mandantin sich keines Verhaltens schuldig gemacht, was ... zu sanktionieren wäre"; "Zahlung des Regel-satzes ... billiger anzusehen als Interesse ... zur Schaffung einer soliden Ausgangsposition zur theoretischen Rückforderungsoption"; "Verbindung ... billiger ... als der möglicherwei-se ... geforderte Auszug"). Darauf hat das Gericht ebenso hinwiesen (Schreiben vom 27. Oktober 2006). Danach wurde u.a. behauptet, eine Lebensgemeinschaft zwischen der Ast. und Herrn K. bestehe nicht. Denn Herr K. beteilige "sich nicht an der finanziellen Unter-haltung" (wohl der Lebenskosten) der Ast. Eine Gegenleistung der Ast. für die entgeltfreie und uneingeschränkte Nutzung des Einfamilienhauses von Herrn K. wird allerdings nicht mitgeteilt.
Somit ist der Vortrag der Ast. nicht andeutungsweise geeignet, um die Vermutung einer bestehenden Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zu widerlegen.
Durch die Weigerung des Herrn K., seiner Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nachzukommen, ist der Ag. berechtigt und im übrigen auch verpflichtet, der Ast. die begehrten Leistungen zunächst vorläufig zu bewilligen und zu erbringen. Auch darauf wurde bereits im o.g. Termin hingewiesen:
"Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage dürfte der Antragsgegner verpflichtet sein, der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Oktober 2006 Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhaltes zumindest vorläufig bzw. einstweilig, ggf. unter dem Vor-behalt der Rückforderung, zu leisten."
Die Ermächtigung zur vorläufigen Entscheidung ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB Drittes Buch. § 40 SGB II ist dabei in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung anzuwenden, vgl. Art. 1 Nr. 5 und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14. August 2005, BGBl. I, 2407f. Zur (generellen) Zulässigkeit vorläufiger Regelun-gen im Sozialrecht wird zB auf die Urteile des BSG vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/98 (grundlegend) und 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R (aus jüngster Zeit) verwiesen.
Da dem Ag. aus den bisherigen Verwaltungsverfahren das "Einkommen" von Herrn K. teilweise bekannt ist (vgl. zB Blatt 62 der Verwaltungsakte), kann dieses bei der vorläufi-gen Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zunächst berücksichtigt werden.
Soweit der Rechtsanwalt zuletzt ausführt, er bestreite die entsprechende "Werte" mit "Nichtwissen", verwundert dies nicht. Denn Einsicht in die beigezogene Verwaltungsakte des Ag. nahm er nicht. Gelegenheit hierzu bestand während dieses Verfahrens. Diese (mangelnde) Prozeßführung muß die Ast. gegen sich gelten lassen, vgl. § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG.
Weitere Einwendungen hat die Ast. gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12. Oktober 2006 nicht geltend gemacht. Daher sind zumindest in diesem Verfahren weitere Ausführungen hierzu entbehrlich.
Mangels eines Anordnungsanspruches gilt nicht anderes zum Anordnungsgrund. Daher bedarf es insbesondere keiner weiteren Ausführungen, aus welchen Gründen in (entspre-chenden) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die begehrten "Leistungen nur mit einem Abschlag" zuzusprechen sind, vgl. hierzu zB BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05. Die Erbringung einer begehrten "Standardregelleistung" bzw. eines "regu-lären Regelsatz(es)” (so der Rechtsanwalt) würde bereits daher ausscheiden.
III. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für dieses Verfahren ist ebenso abzulehnen. Denn die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114ff ZPO kann PKH bewilligt werden, wenn der antragstellende Beteiligte des Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbrin-gen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung dieser Voraussetzungen ist in der Regel der Zeit-punkt der Beschlussfassung. Als frühester Zeitpunkt kommt unter weiteren Voraussetzun-gen der Zeitpunkt der sog. Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife in Betracht. Hierfür ist als eine (Mindest-) Voraussetzung die Beifügung der Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO und der entsprechenden Belege erforderlich. Vgl. zum Vorstehenden zB Reichold in: Thomas / Putzo, aaO, § 119 Rn 4 und Keller / Leitherer in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, aaO, § 73a Rn 7c und 13d, jeweils mwN. Der PKH-Antrag wurde im Termin am 10. Oktober 2006 zur Niederschrift erklärt. O.g. Erklärung ging bei Gericht am 20. Okto-ber 2006 ein (Blatt 1 der PKH-Beiakte).
Unter Würdigung des Sachstandes am 20. Oktober 2006 bestand (und besteht immer noch) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der (weiteren) Rechtsverfolgung. Somit kommt es auf die weiteren Voraussetzungen nicht an. Denn für die Rechtsverfolgung bestand (und besteht) nicht einmal eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Auf die Ausführungen unter II. wird wegen der weiteren Einzelheiten hierzu verwiesen.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben, Verbot überspannter Anforderungen, vgl. ausführli-cher hierzu zB BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 und 14. Oktober 2003 - 1 BvR 801/03, wurden dabei berücksichtigt. Dies gilt ebenso unter Würdigung der bisher fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des BSG, zum SGB II. Denn PKH muß "nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ... gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellter Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann." Vgl. ausführlicher zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06. Ungeklärte Rechtsfragen waren hier im wesentlichen nicht streitentscheidend.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 (letzterer in entsprechender Anwendung) SGG. Dabei hat das Gericht die Veranlassung für dieses Verfahren und das Anerkenntnis des Ag. berücksichtigt.
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