S 19 AS 1604/06 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AS 1604/06 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Erbringung von Leistungen, die im Ermessen des Leistungsträgers stehen, kann (auch) im einstweiligen Rechtsschutz nur angeordnet werden, wenn nach Ausübung des Ermessens allein eine bestimmte Entscheidung „ausgesprochen werden“ kann. Ansonsten kommt allenfalls die Anordnung in Betracht, den Leistungsträger zur (erstmaligen oder erneuten) „pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens“ zu verpflichten.
2. Bei einem Rechtsverhältnis der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht auf die Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) kein Rechtsanspruch im Sinne des § 38 SGB I, sondern ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I.
I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller (nachfolgend: Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner (nachfolgend: Ag.) Fahrtkosten für ein Praktikum in Almaty (Kasachs-tan) als Teil einer beruflichen Weiterbildung.

Der 1964 geborene Ast., seine Ehefrau und deren drei (1990, 1991 und 2001 geborenen) Kinder erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetz-buch (SGB) Zweites Buch (II). Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Bescheid des Ag. vom 10. August 2006 nebst Anlage verwiesen (Blatt 5ff der Gerichtsakte).

Am 27. Februar 2006 bescheinigte der Ag. dem Ast. das Vorliegen der Voraussetzungen für die berufliche Weiterbildung als "Manager für den GUS Markt" für bis zu acht Monate, einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Bildungsgutschein verwiesen (Blatt 6 der Verwaltungsakte). Der Ast. wählte als Träger für diese Weiterbildung den Berufs-Ausbildungs-Zentrum e.V. (nachfolgend: das BAZ). Der Ast. begann die Maßnahme am 27. März 2006. Deren Ende ist für den 24. No-vember 2006 vorgesehen.

Am 31. Juli 2006 vereinbarten der Ast., eine Handelsgesellschaft ("Praktikumsgeber") und das BAZ einen Vertrag über ein Praktikum des Ast. in Kasachstan vom 2. Oktober bis 24. November 2006. Auf dessen Inhalt wird verwiesen (Blatt 44f der Verwaltungsakte).

Mit einer am 10. August 2006 unterschriebenen (Muster-) Erklärung der Bundesagentur für Arbeit (nachfolgend: BA) begehrte der Ast. vom Ag. Fahrtkosten für die Teilnahme am o.g. Praktikum. Auf deren Inhalt wird verwiesen (Blatt 66 der Verwaltungsakte). Mit elekt-ronischer Post vom 16. August 2006 bezifferte der Ast. die "Reisekosten" auf insgesamt 6.205,60 EUR. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird ebenso verwiesen (Blatt 42 der Verwal-tungsakte).

Mit Bescheid vom 23. August 2006 bewilligte der Ag. dem Ast. für o.g. Praktikum u.a.: "1. Die Kosten für Flugtickets für einen Hinflug und einen Rückflug in der Touris-tenklasse; die Kosten werden der Fluggesellschaft seitens ... (des Ag.) direkt über-wiesen." Zweckmäßigstes Reisemittel für das Vorhaben des Ast. sei das Flugzeug. Die Kosten für eine Familienheimfahrt stehe nicht im wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zur Ge-samtdauer des Praktikums. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Be-scheides verwiesen (Blatt 48f der Verwaltungsakte).

Dagegen erhob der Ast. am 15. September 2006 Widerspruch. Der Bescheid sei gesetzes-, rechts- und verfassungswidrig. Für die An- und Abreise sowie eine monatliche Familien-heimfahrt sei unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen und vom benutzten Ver-kehrsmittel eine Entfernungspauschale von 0,40 EUR für jeden Kilometer zu zahlen. Die mo-natliche Familienheimfahrt sei nicht von der Dauer der auswärtigen Unterbringung abhän-gig. Wegen der weiteren Einwendungen des Ast. gegen den o.g. Bescheid und den Einzel-heiten der Begründung wird auf dessen Schreiben vom 11. September 2006 verwiesen (Blatt 59ff der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 31. August 2006 bewilligte der Ag. dem Ast. einen Vorschuß in Höhe von 760 EUR für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung in Kasachstan.

Dagegen erhob der Ast. am 12. September 2006 Widerspruch. Auf dessen Inhalt wird ver-wiesen (Blatt 67 der Verwaltungsakte).

Am 18. September 2006 teilte das BAZ dem Ag. schriftlich u.a. mit, der Ast. habe am 15. September 2006 die Annahme eines gebuchten Tickets für einen Hin- und Rückflug von Hannover nach Almaty und zurück abgelehnt. Das Ticket koste 762,26 EUR.

Mit Bescheid vom 21. September 2006 bewilligte der Ag. dem Ast. 328,80 EUR als weitere Fahrtkosten für die Fahrt nach Hannover und von Almaty zum Unterkunftsort sowie als weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Mit Bescheid vom 22. September 2006 half der Ag. den Widerspruch des Ast. gegen den Bescheid vom 23. August 2006 teilweise ("Nebenbestimmung Nr. 4", Nachweis der Kos-ten für Verpflegung betreffend) ab und wies ihn im übrigen zurück. Für die An- und Abrei-se bestehe kein Anspruch auf eine pauschale Erstattung von Fahrtkosten. Die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt seien ebenso nicht zu übernehmen. Während des Prak-tikums habe der Ast. keine Ferien. Eine Reise am Wochenende sei aufgrund der Entfer-nung nicht möglich. Die Dauer des Praktikums lasse keine familiären Probleme durch die Trennung erwarten. Eine zukünftige Beschäftigung verursache entsprechende Zeiten der Abwesenheit.

Am 22. September 2006 legte der Ast. dem Ag. per Telefax Angebote für Flugreisen von Leipzig über Frankfurt (a.M.) nach Almaty (2. und 30. Oktober 2006) und zurück (27. Ok-tober und 24. November 2006) in Höhe von jeweils 2.573,48 EUR vor. Das anbietende Reise-büro teilte dem Ag. auf Nachfrage am 26. September 2006 mit, der Ast. habe "den Flug ... telefonisch storniert." Eine Rechnung könne daher nicht mehr ausgestellt werden.

Gegen den Bescheid vom 22. September 2006 richtet sich eine am 5. Oktober 2006 erho-bene Klage (Aktenzeichen: S 19 AS 1627/06).

Am 2. Oktober 2006 begehrte der Ast. einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) hierfür.

Der Ast. begehrte zunächst die Zahlung von 1.185,20 EUR (2.963 km x 0,40 EUR) als Kilometer-pauschale für "eine geordnete Rückfahrt" und 2.370,80 EUR (5.927 km x 0,40 EUR) für eine einmalige Familienheimfahrt. Rechtsgrundlage hierfür sei § 81 SGB Drittes Buch (III). Ermessen stehe dem Ag. insoweit nicht zu. Die Pauschale sei unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel und von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Dies er-gebe sich aus einem vorgelegten Merkblatt der BA. Die Familienheimfahrt sei aus familiä-ren Gründen unverzichtbar. Die Weiterbildung sei bereits sehr belastend für seine Familie gewesen. Seiner Ehefrau habe er unfallbedingt "schwere ... Arbeiten abzunehmen". Hierfür sei ein verlängertes Wochenende ausreichend. Im übrigen habe er auf die Familienheim-fahrt vertraut. Ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache sei wegen Zeitablau-fes nicht möglich. Er bemühe sich bei der Deutschen Botschaft vor Ort um die Vorfinan-zierung der Rückreisekosten. Die finanzielle Mittel für die Anreise habe er sich "über Drit-te organisieren müssen". Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Ast. wird auf die Schreiben dessen Bevollmächtigten vom 2., 13. (nebst Anlage hierzu) und 18. Oktober 2006 verwiesen (Blatt 1ff, 41ff und 49f der Gerichtsakte).

Nach einem Hinweis des Gerichts (Schreiben vom 20. Oktober 2006, Blatt 53 der Ge-richtsakte) beschränkte der Ast. sein Begehren auf die Bewilligung einer Familienheim-fahrt. Auf die Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. und 25. Oktober 2006 wird we-gen der Einzelheiten hierzu verwiesen (Blatt 55a f und 64f der Gerichtsakte).

Der Bevollmächtigte des Ast. beantragt zuletzt sinngemäß, 1. Dem Ast. PKH zu bewilligen und ihn beizuordnen. 2. Dem Ast. Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt von Almaty / Kasachstan nach A-Stadt - Strocken (und zurück) zu bewilligen.

Der Ag. beantragt sinngemäß, die Anträge abzulehnen.

Für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Sie habe dem Ast. frei von Ermessensfehlern die Übernahme der Flugkosten zugesichert. Die Bewilligung einer Entfernungspauschale sei mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zu vereinbaren. Die Übernahme der Kosten für einen wenige Stunden andauernden Aufenthalt des Ast. bei seiner Familie während des acht Wochen andauernden Praktikums sei unverhältnismäßig. Der (Tatsa-chen-) Vortrag des Ast. hierzu werde in vollem Umfang bestritten. Der Ast. habe seinen Vortrag im übrigen nicht glaubhaft gemacht. Die Reise nach Kasachstan auf eigene Kosten stehe der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Schreiben des Ag. vom 9. und 24. Oktober 2006 verwie-sen (Blatt 27ff und 59a ff der Gerichtsakte).

II. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

"Ein Fall des Absatzes 1" des § 86b SGG liegt nicht vor. Denn § 86b Abs. 1 SGG eröffnet einstweiligen Rechtsschutz nur bei Rechtsbeeinträchtigungen, die in der Hauptsache durch (isolierte) Anfechtungsbegehren ("Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abände-rung" im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) beseitigt werden können. Dies wird überwiegend als "Vorrang von Anfechtungssachen" benannt, vgl. zB Krodel, Die neue Regelung des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes in Vornahmesachen, NZS 2002, 180, 184 (III. Anwendungsbereiche, 1. Der Vorrang der Anfechtungssachen), mwN. Der Ast. begehrt vom Ag. in diesem Verfahren Leistungen in der Gestalt von Fahrtkosten für eine monatliche Familienheimfahrt während des o.g. Praktikums. Als einstweiligen Rechtsschutz hierfür kommt nur eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGG in Betracht.

Eine sog. Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet insoweit aus. Denn der Ast. begehrt nicht eine "Sicherung der Rechte" durch "bestandsschützende einstweilige Maßnahmen", vgl. hierzu zB Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kom-mentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rn 25a. Mit den Worten des Gesetzes besteht somit keine Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten des Ast. durch eine "Veränderung des bestehen-den Zustands". Der Ast. meint vielmehr, er habe ein Recht auf o.g. Leistungen. Ein derar-tiges Recht kann sich (nur) aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten ergeben. Daher ist hier die sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statt-haft. Diese soll durch eine vorübergehende Regelung den Rechtsfrieden bis zur Entschei-dung des streitigen Rechtsverhältnisses sichern, vgl. zum vergleichbaren Recht unter der Geltung der Zivilprozeßordnung (ZPO) zB Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, Kommen-tar, 26. Auflage 2004, § 940 Rn 1.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 ZPO hat der Ast. für eine einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. An-ordnungsanspruches und -grundes darzulegen und glaubhaft zu machen. Die sog. Glaub-haftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des Sozialrechts. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB Zehntes Buch (X). Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht nicht aus, um diese Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehre-ren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Vgl. ausführlicher hierzu zB Bundessozialgericht (BSG), Be-schluß vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die Versicherung an Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO.

Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (zu können), vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.

Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläu-fige Regelung muß "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entschei-dend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller, aaO, Rn 28. Besondere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechts-schutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entste-hen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hier-zu zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05.

Unter Würdigung der vorstehenden Kriterien hat der Ast. für die "Bewilligung" von Fahrt-kosten für die begehrte Familienheimfahrt bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Zwischen den Beteiligten besteht ein (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Arbeit-suchende und somit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn der Ast. ist leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und der Ag. zuständiger (zugelassener kommunaler) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. hierzu §§ 6ff SGB II und die Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 24. September 2004, BGBl. I Nr. 50, S. 2349f). Aus diesem "Grundsicherungsverhältnis" leiten sich diverse Rechte und Pflichten der Be-teiligten ab, vgl. ausführlicher hierzu zB Waibel, Die Anspruchsgrundlage im SGB II, NZS, 2005, 512, 516 (IV. Rechte und Pflichten im Grundsicherungsverhältnis). Streitig sind hier Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden und hier anwendbaren Fassung.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II "kann" der Ag. bestimmte im Dritten Buch (III) des SGB "geregelte(n) Leistungen erbringen". Für diese Leistungen gelten eingeschränkt und modi-fiziert durch § 16 Abs. 1a SGB II die "Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Bu-ches", soweit das SGB II "nichts Abweichendes regelt". Als einen sog. Leistungsgrundsatz ermächtigt § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ag., Leistungen zur Eingliederung (in Arbeit) erbringen zu können, "soweit sie zur ... erforderlich sind". Der Ag. hat u.a. aufgrund dieser Ermächtigung entschieden, eine bestimmte berufliche Weiterbildung des Ast. nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm §§ 77ff SGB III (Sechster Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III) zu fördern. Die Erbringung der sog. Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 19ff SGB II bleibt davon unberührt.

Eine (unmittelbare) Förderung nach §§ 77ff SGB III durch die Agentur(en) für Arbeit schied insoweit aus, vgl. § 22 Abs. 4 SGB III (ebenso in o.g. Fassung). Unter Weiterbil-dungskosten versteht das geltende Recht u.a. "die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Fahrtkosten", vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 SGB III können Fahrtkosten für eine monatliche Familienheimfahrt übernommen werden.

Bereits dem Wortlaut der vorstehenden Normen (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 81 Abs. 1 SGB III) ist eine bestimmte Freiheit des Ag. bei der Entscheidung über die begehrten Kosten zu entnehmen ("kann", "können"). Nach herkömmlicher Rechtsdogma-tik wird dabei von einem sog. Handlungs- oder Entschließungsermessen gesprochen. Hier gilt insoweit nichts anderes, ebenso zB Spellbrink in: Eicher / Spellbrink, SGB II, Kom-mentar, 1. Auflage 2005, § 3 Rn 3; Eicher, aaO, 16 Rn 61; Vor in: Estelmann, SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kommentar, Stand Februar 2005, § 3 Rn 16; Stark, aaO, § 16 Rn 4; Münder in: ders., LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, § 3 Rn 3; Niewald, aaO, § 16 Rn 6.

Diese dem Ag. kraft Gesetzes eingeräumte (Entscheidungs-) Freiheit gilt nicht uneinge-schränkt. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB Erstes Buch (I) hat der Ag. sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Begründung der Ermessensentscheidung muß nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen bei der Ausübung des Er-messens ausgegangen wurde. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung, sondern nur Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Ebenso ist die Rechtsmacht des Gerichts nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG beschränkt. Maßstab einer gerichtlichen Entscheidung (Überprüfung) ist danach, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wur-de. Für diesen Fall ist entsprechend § 131 Abs. 3 SGG die streitgegenständliche Entschei-dung aufzuheben und den Leistungsträger zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauf-fassung des Gerichts neu entscheiden. Soweit der "Erlaß" der begehrten (Ermessens-) Ent-scheidung begründet "und diese Frage in jeder Beziehung ... spruchreif" ist, kann gemäß § 131 Abs. 2 SGG die Verpflichtung zum Erlaß und zur Bekanntgabe einer bestimmten (Er-messens-) Entscheidung ausgesprochen werden, sog. Ermessensreduktion auf Null. Vor-aussetzung hierfür ist eine derartige Einschränkung des Ermessensspielraumes des Leis-tungsträgers, daß dieser rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung treffen darf. Vgl. (noch) ausführlicher zum Vorstehenden zB BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RA 42/94.

Diese Grundsätze gelten ebenso für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Denn es dient nur der Sicherung der im Hauptsacheverfahren (in der Hauptsache) geltend ge-machten Rechte. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen sind ausgeschlossen. Somit kann das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erbringung von Leis-tungen, die im Ermessen des Leistungsträgers stehen, nur dann anordnen, wenn nach Aus-übung des Ermessens allein eine bestimmte Entscheidung "ausgesprochen werden" kann. Ansonsten kommt allenfalls die Anordnung in Betracht, den Leistungsträger zur (erstmali-gen oder erneuten) "pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens" zu verpflichten, weiterge-hend zB Berlit, Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende - ein Überblick, info also 2005, 3, 8 (4.2. Anordnungsanspruch), mwN. Die mit einer einstweiligen Anordnung auf eine bestimmte Leistung in der Regel zugleich bewirkte Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache erfordert des wei-teren erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches und -grundes. Denn der einstweilige Rechtsschutz dient der Sicherung der Entscheidungsfähig-keit in der Hauptsache, nicht der Verlagerung des Rechtsschutzes in besondere Verfahren "einstweiliger" Natur.

Weitere Erörterungen zu den konkreten Anforderungen an den Anordnungsgrund und -anspruch bei Ermessensleistungen sind hier entbehrlich. Denn die Entscheidung des Ag., für den Ast. keine Fahrtkosten für die Familienheimfahrt zu übernehmen, ist selbst unter der (unterstellten) Geltung des Mindestmaßes o.g. Anforderungen und unter Würdigung der vom Ast. vorgetragenen (und ansatzweise glaubhaft gemachten) Tatsachen rechtmäßig.

Der (ggf. von den vermeintlich geltenden Entfernungspauschalen des § 81 Abs. 2 SGB III geblendete) Ast. und dessen Bevollmächtigter verkennen zunächst nachhaltig den o.g. Ent-scheidungsspielraum des Ag und die daraus resultierenden verfahrensrechtlichen Auswir-kungen. Denn das Gesetz sieht insoweit keinen Anspruch des Ast. im Sinne des § 38 SGB I vor. Darauf wurde bereits hingewiesen.

Im Gegensatz zum Ast. hat der Ag. zutreffend erkannt, daß ihm insoweit Ermessen zusteht. Er hat es auch ausgeübt. Ein sog. Ermessensnichtgebrauch liegt daher nicht vor. Die er-kennbaren Gründe für die Entscheidung des Ag. rechtfertigen ebenso nicht die Annahme von sonstigen Ermessensfehlern (zB Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung).

Als Gründe für die Entscheidung führte der Ag. u.a. an: zeitlicher Umfang des Praktikums ("dauert nur 8 Wochen"), somit keine "lang anhaltende Trennung von der Familie"; kein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten für die Reise und der Dauer des Praktikums; Erfordernis der ständigen "Anwesenheit am Arbeitsort" (in Kasachstan), daher Beschränkung der Heimfahrt auf "das Wochenende"; im "angestrebten Betätigungs-feld ... auch zukünftig längere Trennungen von der Familie zu erwarten".

Unter Würdigung dieser Gründe und der (teilweise glaubhaft gemachten) Darlegungen des Ast. erfolgte die Ausübung des Ermessens entsprechend des Zweckes der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen, mithin (ermessens-) fehlerfrei.

Der o.g. Zweck und die o.g. Grenzen ergeben sich zunächst aus dem SGB II. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende u.a. erwerbsfähige Hil-febedürftige bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Hierfür sind die Leis-tungen der Grundsicherung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB II u.a. darauf auszurichten, die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustel-len. Dabei sind nach Ziffer 4 dieser Norm die familienspezifischen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, falls u.a. Kinder erzogen werden. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die individuelle Lebenssituation, insbe-sondere die familiäre Situation, zu berücksichtigen. Bei der Leistungserbringung sind ent-sprechend § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsam-keit zu beachten.

Auf Anregung (Initiative) des Ast. fördert der Ag. dessen berufliche Weiterbildung zum sog. GUS-Manager. An Lehrgangskosten für den Unterricht vom 27. März bis 29. Septem-ber 2006 waren 3.962,32 EUR vorgesehen (vgl. Blatt 34 der Verwaltungsakte). Während des Lehrganges war der Ast. auswärtig untergebracht. Die Entfernung zum Wohnort betrug ca. 215 km (vgl. Blatt 5 der Verwaltungsakte). Der Ag. übernahm für die Zeit sämtliche Fahrtkosten (Fahrten zwischen dem Ort der auswärtigen Unterbringung und der Bildungs-stätte, Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Ort der auswärtigen Unterbringung) sowie die Kosten für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung. Auf die Bescheide vom 3. April, 19. Juni und 7. August 2006 wird wegen der Einzelheiten hierzu verwiesen (Blatt 18, 20, 22, 26, 28, 30 und 40 der Verwaltungsakte). Familienheimfahrten fanden im o.g. Zeitraum regelmäßig statt. Am 26. Mai 2006 und vom 10. bis 28. Juli 2006 waren "Ferien innerhalb der Maßnahme" (vgl. Blatt 9 der Verwaltungsakte).

Die "familienspezifischen Lebensverhältnisse" und "individuelle Lebenssituation" des Ast. wurden bei der Auswahl und Erbringung der o.g. beruflichen Weiterbildung somit (bisher) angemessen berücksichtigt.

Das Praktikum "findet in der Zeit vom 02.10.2006 bis 24.11.2006 mit insgesamt 40 Stun-den pro Woche statt. Ferien sind in dieser Zeit nicht vorgesehen." Auf Ziffer 2 des Vertra-ges vom 31. Juli 2006 wird verwiesen (Blatt 44 der Verwaltungsakte). Der Ast. wird dem-nach voraussichtlich 54 Tage nicht bei seiner Familie verbringen. Die Familienheimfahrt ist (war) für den Zeitraum vom 27. bis 30. Oktober 2006 beabsichtigt. Die Kosten hierfür würden ca. 2.600 EUR betragen. Auf die eingereichten Angebote wird verwiesen (Blatt 83f der Verwaltungsakte). Der Ast. könnte danach knapp drei Tage bei seiner Familie anwe-send sein.

Die erforderliche Freistellung für die beabsichtigte Familienheimfahrt (Freitag für die An-reise, Montag für die Abreise) hat der Ast. zunächst nur behauptet ("Überstunden ange-sammelt"), aber nicht glaubhaft gemacht (zB durch eine Bestätigung des sog. Praktikums-gebers).

Dem weiteren Vortrag des Ast. mangels es an der gebotenen Bestimmtheit und Substanz. Dies gilt insbesondere für die behauptete Einschränkung der Leistungsfähigkeit seiner Ehe-frau. Denn der Zeitraum "bis Mitte März 2006" ist hier unbeachtlich. Die "bis heute nicht ausgeheilt(en)" "Unfallfolgen" mit den "ewige(n) Folgen" wurden weder konkretisiert noch glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für die "schweren Arbeiten", die der Ast. während der o.g. drei Tage zu "verrichten" haben soll, wofür ein "verlängertes Wochenende auch ausreichend wäre". Es fehlt somit bereits an einem nachvollziehbaren Vortrag des Ast., ob und wenn, aus welchen Gründen eine Familienheimfahrt von ca. drei Tagen während eines achtwöchigen Praktikums deswegen erforderlich sein soll. Weitere Ausführungen hierzu sind somit mangels eines gehaltvollen Vortrages entbehrlich.

Soweit der Ast. des weiteren eine Gefahr der "Entfremdung" von seinen Kindern, insbe-sondere für das 2001 geborene Kind, vorträgt, ist zwar der Verweis auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zutreffend. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 jedoch nicht hergeleitet werden, vgl. hierzu ausführlicher zB BVerfG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 624/01.

Des weiteren ist schlicht unzutreffend, wenn der Ast. behauptet, sein Praktikum habe be-reits im März 2006 begonnen. Während des Unterrichtes von März bis September 2006 fanden Familienheimfahrten statt. Die Trennung von Ehepartnern und Familien in Zeiten der Erwerbstätigkeit (hier in Vorbereitung einer solchen) ist weder unter den "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II) ungewöhnlich noch für den Ast. in Zukunft ausgeschlossen. Außerdem fehlt es insoweit an jeglicher Dar-legung, ob und wenn, aus welchen Gründen eine kurzzeitige Anwesenheit des Ast. geeig-net sein soll, o.g. Gefahr zu beseitigen oder zumindest zu mindern. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund der zeitlich überschaubaren Abwesenheit des Ast. in Kasachstan. Das Gericht kann insoweit nicht ohne weitere erkennen, ob und wenn, aus welchen Gründen insoweit das Recht und die Pflicht des Ast, seine Kinder zu pflegen und zu erziehen (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG), beeinträchtigt sein soll. Ein konkreter und glaubhaft gemachter Tatsa-chenvortrag hierzu erfolgte nicht.

Schließlich irrt der Ast ebenso nachhaltig, wenn er meint, rein "wirtschaftliche Erwägun-gen" seien bei der Ermessensausübung zu vernachlässigen. Im Gegenteil. (Auch) Der Ag. hat bei der (steuerfinanzierten) Leistungserbringung die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Somit ist dessen Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten für die begehrte Familienheimfahrt im Vergleich zum Aufwand und Nutzen generell und konkret ohne weiteres mit den gesetzlichen Vorga-ben vereinbar. Dieses Ungleichgewicht verstärkt sich darüber hinaus bei einem Vergleich zwischen den begehrten Kosten und den bisher angefallenen Weiterbildungskosten sowie den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Des weiteren wür-de die Übernahme dieser weiteren Fahrkosten eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des Ast. bewirken. Denn nach Überzeugung des Gerichts können und würden mit dem Ast. vergleichbare Personen, die (mangels Hilfebedürftigkeit) nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, weil sie ihren Lebensunterhalt (und den ihrer Familien) durch "Aufnah-me einer zumutbaren Arbeit" (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) selbst zu sichern (finanzieren) ha-ben und (gerade) noch können, nicht ohne weiteres während eines achtwöchigen Aus-landsaufenthaltes für o.g. Betrag knapp drei Tage nach Hause fliegen.

Angesichts eines fehlenden Anordnungsanspruches bedarf es keiner weiteren Erörterung zum Anordnungsgrund.

III. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren ist ebenso abzulehnen. Denn die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114ff ZPO kann PKH bewilligt werden, wenn der antragstellende Beteiligte des Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbrin-gen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt (frühestens ab Antragstellung aufgrund sofortiger Beifügung der Erklärung des Ast. über dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belege hierzu) bestand (und besteht immer noch) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung. Somit kommt es auf die weiteren Voraussetzungen nicht an. Denn für die Rechtsverfolgung bestand (und besteht) nicht einmal eine gewisse Erfolgswahr-scheinlichkeit. Auf die Ausführungen unter II. wird wegen der weiteren Einzelheiten hier-zu verwiesen.

Die verfassungsrechtlichen Vorgaben, Verbot überspannter Anforderungen, vgl. ausführli-cher hierzu zB BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 und 14. Oktober 2003 - 1 BvR 801/03, wurden dabei berücksichtigt. Dies gilt ebenso unter Würdigung der bisher fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des BSG, zum SGB II. Denn PKH muß "nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ... gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellter Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann." Vgl. ausführlicher zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 und 2 BvR 656/06. Ungeklärte Rechtsfragen waren hier nicht streitentscheidend.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 (letzterer in entsprechender Anwendung) SGG.
Rechtskraft
Aus
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