Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 9 AS 2123/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Erstattungsberechtigt ist (nur) derjenige, der selbst ( in eigener Sache) Widerspruch eingelegt hat oder für den Widerspruch erhoben wurde. Er-stattungsberechtigter ist damit der Betroffene selbst und nicht der Anwalt der ihn vertreten hat; letzterem fehlt die Prozeßführungsbefugnis sofern er in eigenem Namen Klage auf Kostenerstattung erhebt.
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Widerspruchsverfahren; streitig ist insbesondere, ob der Kläger eine Erledigungsgebühr beanspruchen kann.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. In einem Verfahren auf Gewährung von höherem Arbeitslosengeld II (Alg II), das seine Mandantin D ... betraf, wurde der Kläger wie folgt tätig: Er legte gegenüber den Änderungsbescheiden vom 21.11.2005, 02.03.2005 und 04.04.2006 zweimal Widerspruch ein und begründete diesen.
Mit Abhilfebescheid vom 25.08.2006 hob die Beklagte sodann die angefochtenen Bescheide auf.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.08.2006 begehrte der Kläger für das Widerspruchsverfahren seiner Mandantin D ... neben der Geschäftsgebühr für jede Widerspruchseinlegung auch eine Erledigungsgebühr in Höhe von insgesamt 1.120,00 EUR (4 Widersprüche a 280,00 EUR).
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 12.10.2006 erkannte die Beklagte notwendige Aufwendungen in Höhe von 1.160,00 EUR, allerdings ohne der beantragten Erledigungsgebühren, an. Die Widerspruchseinlegungen und die Widerspruchsbegründungen seien mit der Geschäftsgebühr gemäß VV 2500 RVG abgegolten. Die Erledigungsgebühr als 2. Gebühr setze ein zweites (zusätzliches) Tätigwerden voraus. Ein Tätigwerden über die Widerspruchseinlegung hinaus sei nicht erfolgt. Daher sei eine Erledigungsgebühr nicht entstanden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Eine Erledigungsgebühr falle schon dann an, wenn der Rechtsanwalt gegen einen Bescheid Widerspruch einlege, auf tatsächliche Umstände und rechtliche Aspekte hinweise, die Behörde daraufhin ihren Standpunkt aufgebe und den begehrten Bescheid erlasse.
So liege der Fall auch hier. Er habe zusätzlich zu diesen Umständen noch eine vorläufige Einnahmen-Überschussrechnung der Beklagten vorgelegt. Sein zusätzliches Tätigwerden durch Übersendung dieser Unterlagen begründe eine Erledigungsgebühr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs genüge nicht, um eine Erledigungsgebühr entstehen zu lassen. Erforderlich sei vielmehr eine über die Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Verfahrensförderung des Rechtsanwaltes mit dem Ziel, die Erledigung des Rechtsstreites zu fördern.
In der Übersendung der Einnahmen-Überschussrechnung liege kein gezieltes und auf eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreites gerichtetes Tätigwerden.
Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage, mit der er sein Begehren, nämlich eine Erledigungsgebühr zusätzlich abrechnen zu können, weiterverfolgt.
Der Kläger hat sich die Ansprüche auf Erstattung von Kosten im Vorverfahren nicht abtreten lassen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 12.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Erledigungsgebühr in Höhe von insgesamt 1.120,00 EUR für die Tätigkeit in dem Rechtsstreit S ... gegen die Beklagte zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Klage schon unzulässig sei, weil der Kläger nicht aus eigenem Recht die Kostenerstattung geltend machen könne.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, weil es dem Kläger an der Prozessführungsbefugnis fehlt.
Damit eine Klage zulässig ist, müssen verschiedene Prozessvoraussetzungen vorliegen. Zu diesen Prozessvoraussetzungen gehört u. a. die sogenannte Prozessführungsbefugnis, d. h. die prozessuale Berechtigung, einen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen (Meyer-Ladewig, SGG, Komm., 7. Auflage, Vor § 51 Rdnr. 15).
Im vorliegenden Fall werden Ansprüche aus § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Erstattungsberechtigter ist derjenige, der selbst Widerspruch eingelegt hat oder für den Widerspruch erhoben wurde (zu ungenau: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage, § 63 Rdnr. 8). Erstattungsberechtiger ist damit nicht der Anwalt, hier also der Kläger, sondern dessen Mandantin.
Daraus ergibt sich, dass bei zu niedrig festgestellten anwaltlichen Kosten sich nur der Betroffene selbst – evtl. vertreten durch den Anwalt – dagegen wenden kann, nicht hingegen der Rechtsanwalt aus eigenem Recht, denn durch die behördliche Festsetzung wird seine dem Widerspruchsführer erteilte Berechnung nur faktisch betroffen (von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage, § 63 Rdnr. 45); Krassney in: Kasseler Kommentar, § 63 SGB X, Rdnr. 32 a. E.).
Für die Geltendmachung von Kosten im Vorverfahren ist auch keine Prozessstandschaft gesetzlich vorgesehen.
Ob in einem solchen Fall eine gewillkürte Prozessstandschaft überhaupt zulässig ist, kann hier schon deshalb dahingestellt bleiben, weil sich der Kläger die Ansprüche seiner Mandantin nicht hat abtreten lassen.
Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet, weil die Voraussetzungen der Nr. 1005 VV RVG nicht erfüllt sind.
Gegenstand des Rechtsstreites ist allein die Entscheidung darüber, in welcher Höhe, d. h. mit welchem Geldbetrag, die zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen sind (§ 63 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 1 SGB X), wobei allein streitig ist, ob neben der Geschäftsgebühr zusätzlich eine Erledigungsgebühr angefallen ist. Zwischen den Beteiligten ist daher unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 und 2 SGB X gegeben sind.
Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Dies hat die Beklagte entsprechend der gesetzlichen Vorschriften getan.
Es ist deshalb allein noch zu klären, ob auch eine Erledigungsgebühr im vorliegenden Fall angefallen wäre.
Hier käme allein der Gebührentatbestand Nr. 1005 VV wegen Erledigung in Betracht. Gemäß Nr. 1005 VV RVG betragen die Gebühren für die "Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)", 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Entscheidend ist hier, ob sich die Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hätte.
Die Gebührenposition im Widerspruchsverfahren verlangt regelmäßig eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 1 KR 23/06 R).
Um den Begriff der "Erledigung" auszufüllen, verweist Nr. 1005 VV RVG auf Nr. 1002 VV RVG. Die Erläuterung zu Nr. 1002 VV RVG bestimmt in Satz 1, dass die Gebühr entsteht, wenn sich "eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Das gleiche gilt nach Satz 2, "wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt". Nach Satz 1 muss mithin ein Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sein, der zu seiner Aufhebung oder Änderung führt; in der Folge ("nach"), d. h. nach Tätigwerden sowohl der Behörde als auch des Anwalts, muss sich die Rechtssache dann erledigen. Die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs kann damit ebenso wenig für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichen, wie umgekehrt die umgehende vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Die anwaltliche Aktivität muss vielmehr gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Widerspruchseinlegung und –begründung hinausgeht (BSG, a.a.O.).
Die Anforderung und Übersendung der Einnahmen-Überschussrechnung würde zur Begründung des Widerspruchs gehören und würde keine besondere Tätigkeit, insbesondere keine auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, darstellen.
Damit lägen die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr nicht vor.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen.
Da der Streitwert sich auf 1.120,00 EUR beläuft, bedurfte es keiner ausdrücklichen Zulassung der Berufung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung in einem Widerspruchsverfahren; streitig ist insbesondere, ob der Kläger eine Erledigungsgebühr beanspruchen kann.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. In einem Verfahren auf Gewährung von höherem Arbeitslosengeld II (Alg II), das seine Mandantin D ... betraf, wurde der Kläger wie folgt tätig: Er legte gegenüber den Änderungsbescheiden vom 21.11.2005, 02.03.2005 und 04.04.2006 zweimal Widerspruch ein und begründete diesen.
Mit Abhilfebescheid vom 25.08.2006 hob die Beklagte sodann die angefochtenen Bescheide auf.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.08.2006 begehrte der Kläger für das Widerspruchsverfahren seiner Mandantin D ... neben der Geschäftsgebühr für jede Widerspruchseinlegung auch eine Erledigungsgebühr in Höhe von insgesamt 1.120,00 EUR (4 Widersprüche a 280,00 EUR).
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 12.10.2006 erkannte die Beklagte notwendige Aufwendungen in Höhe von 1.160,00 EUR, allerdings ohne der beantragten Erledigungsgebühren, an. Die Widerspruchseinlegungen und die Widerspruchsbegründungen seien mit der Geschäftsgebühr gemäß VV 2500 RVG abgegolten. Die Erledigungsgebühr als 2. Gebühr setze ein zweites (zusätzliches) Tätigwerden voraus. Ein Tätigwerden über die Widerspruchseinlegung hinaus sei nicht erfolgt. Daher sei eine Erledigungsgebühr nicht entstanden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Eine Erledigungsgebühr falle schon dann an, wenn der Rechtsanwalt gegen einen Bescheid Widerspruch einlege, auf tatsächliche Umstände und rechtliche Aspekte hinweise, die Behörde daraufhin ihren Standpunkt aufgebe und den begehrten Bescheid erlasse.
So liege der Fall auch hier. Er habe zusätzlich zu diesen Umständen noch eine vorläufige Einnahmen-Überschussrechnung der Beklagten vorgelegt. Sein zusätzliches Tätigwerden durch Übersendung dieser Unterlagen begründe eine Erledigungsgebühr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs genüge nicht, um eine Erledigungsgebühr entstehen zu lassen. Erforderlich sei vielmehr eine über die Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Verfahrensförderung des Rechtsanwaltes mit dem Ziel, die Erledigung des Rechtsstreites zu fördern.
In der Übersendung der Einnahmen-Überschussrechnung liege kein gezieltes und auf eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreites gerichtetes Tätigwerden.
Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage, mit der er sein Begehren, nämlich eine Erledigungsgebühr zusätzlich abrechnen zu können, weiterverfolgt.
Der Kläger hat sich die Ansprüche auf Erstattung von Kosten im Vorverfahren nicht abtreten lassen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 12.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Erledigungsgebühr in Höhe von insgesamt 1.120,00 EUR für die Tätigkeit in dem Rechtsstreit S ... gegen die Beklagte zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Klage schon unzulässig sei, weil der Kläger nicht aus eigenem Recht die Kostenerstattung geltend machen könne.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, weil es dem Kläger an der Prozessführungsbefugnis fehlt.
Damit eine Klage zulässig ist, müssen verschiedene Prozessvoraussetzungen vorliegen. Zu diesen Prozessvoraussetzungen gehört u. a. die sogenannte Prozessführungsbefugnis, d. h. die prozessuale Berechtigung, einen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen (Meyer-Ladewig, SGG, Komm., 7. Auflage, Vor § 51 Rdnr. 15).
Im vorliegenden Fall werden Ansprüche aus § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Erstattungsberechtigter ist derjenige, der selbst Widerspruch eingelegt hat oder für den Widerspruch erhoben wurde (zu ungenau: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage, § 63 Rdnr. 8). Erstattungsberechtiger ist damit nicht der Anwalt, hier also der Kläger, sondern dessen Mandantin.
Daraus ergibt sich, dass bei zu niedrig festgestellten anwaltlichen Kosten sich nur der Betroffene selbst – evtl. vertreten durch den Anwalt – dagegen wenden kann, nicht hingegen der Rechtsanwalt aus eigenem Recht, denn durch die behördliche Festsetzung wird seine dem Widerspruchsführer erteilte Berechnung nur faktisch betroffen (von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Auflage, § 63 Rdnr. 45); Krassney in: Kasseler Kommentar, § 63 SGB X, Rdnr. 32 a. E.).
Für die Geltendmachung von Kosten im Vorverfahren ist auch keine Prozessstandschaft gesetzlich vorgesehen.
Ob in einem solchen Fall eine gewillkürte Prozessstandschaft überhaupt zulässig ist, kann hier schon deshalb dahingestellt bleiben, weil sich der Kläger die Ansprüche seiner Mandantin nicht hat abtreten lassen.
Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet, weil die Voraussetzungen der Nr. 1005 VV RVG nicht erfüllt sind.
Gegenstand des Rechtsstreites ist allein die Entscheidung darüber, in welcher Höhe, d. h. mit welchem Geldbetrag, die zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen sind (§ 63 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 1 SGB X), wobei allein streitig ist, ob neben der Geschäftsgebühr zusätzlich eine Erledigungsgebühr angefallen ist. Zwischen den Beteiligten ist daher unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 und 2 SGB X gegeben sind.
Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Dies hat die Beklagte entsprechend der gesetzlichen Vorschriften getan.
Es ist deshalb allein noch zu klären, ob auch eine Erledigungsgebühr im vorliegenden Fall angefallen wäre.
Hier käme allein der Gebührentatbestand Nr. 1005 VV wegen Erledigung in Betracht. Gemäß Nr. 1005 VV RVG betragen die Gebühren für die "Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)", 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Entscheidend ist hier, ob sich die Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hätte.
Die Gebührenposition im Widerspruchsverfahren verlangt regelmäßig eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 1 KR 23/06 R).
Um den Begriff der "Erledigung" auszufüllen, verweist Nr. 1005 VV RVG auf Nr. 1002 VV RVG. Die Erläuterung zu Nr. 1002 VV RVG bestimmt in Satz 1, dass die Gebühr entsteht, wenn sich "eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Das gleiche gilt nach Satz 2, "wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt". Nach Satz 1 muss mithin ein Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sein, der zu seiner Aufhebung oder Änderung führt; in der Folge ("nach"), d. h. nach Tätigwerden sowohl der Behörde als auch des Anwalts, muss sich die Rechtssache dann erledigen. Die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs kann damit ebenso wenig für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichen, wie umgekehrt die umgehende vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Die anwaltliche Aktivität muss vielmehr gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Widerspruchseinlegung und –begründung hinausgeht (BSG, a.a.O.).
Die Anforderung und Übersendung der Einnahmen-Überschussrechnung würde zur Begründung des Widerspruchs gehören und würde keine besondere Tätigkeit, insbesondere keine auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, darstellen.
Damit lägen die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr nicht vor.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen.
Da der Streitwert sich auf 1.120,00 EUR beläuft, bedurfte es keiner ausdrücklichen Zulassung der Berufung.
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