Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 9 AS 766/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn sich in der bisherigen Wohnung alte, mehr oder weniger wertlose Einrichungsgegenstände befanden, der Hilfebedürftige sich mehrere Monate einer stationärer Behandlung unterziehen mußte und die Anmietung einer neuen Wohnung mit einem \"Neuanfang\" gleichzusetzen ist.
I. Der Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2006 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung in Liebschützberg, Ortsteil Borna, in Höhe von 1.329,00 EUR zu gewähren. II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. III. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ..., A ... , ..., ohne Ratenzahlung bewilligt.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zum Kauf von Möbeln.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger wohnte bis Ende Januar 2005 in Wunsiedel. Danach zog er für mehrere Tage zu seiner Mutter. Jedenfalls vom 26.01.2005 bis 01.03.2005 und vom 18.03.2005 bis 08.07.2005 befand er sich in stationärer Behandlung, um sich einer – alkoholbedingten – Entziehungskur zu unterziehen ... Im Anschluss daran war er bis zum 30.09.2005 in einer Adaptionseinrichtung untergebracht.
Mit Bescheid vom 18.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006 in Höhe von monatlich 292,39 EUR.
Am 01.10.2005 bezog er eine eigene Wohnung in Liebschützberg, OT Borna. Der Mietvertrag über diese Wohnung war am 16.08.2005 abgeschlossen worden. Ende August 2005 erhielt die Beklagte hiervon Kenntnis.
Bereits am 23.08.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Kosten für eine Erstausstattung für die ab 01.10.2005 angemietete Wohnung zu übernehmen. Er habe bisher bei seiner Mutter in Liebschützberg, OT Borna, gelebt. Da er keine eigenen Möbel und Haushaltsgegenstände besitze, sei er gezwungen, sich eigenes Inventar zu kaufen. Er beziehe Alg II. Deshalb sei es ihm nicht möglich, das hierfür notwendige Inventar zu kaufen.
Mit Bescheid vom 24.10.2005 lehnte es die Beklagte ab, die Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung zu übernehmen. Der Kläger lebe im Haus seiner Mutter. Deshalb sei davon auszugehen, dass Mobiliar vorhanden sei. Gleichzeitig wurde dem Kläger empfohlen, preiswertes Mobiliar beim Erwerbslosentreff in Oschatz zu erwerben.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Das Mobiliar, welches sich in der Wohnung seiner Mutter befunden habe, habe ausschließlich in deren Eigentum gestanden. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb er berechtigt sein soll, über dieses Mobiliar für eigene Zwecke zu verfügen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Erstausstattung sei das erste Beziehen oder Einrichten einer Wohnung, nicht aber die im Laufe einer Wohnungsneuanmietung entstandenen Mehraufwendungen an Mobiliar zu verstehen. Im Unterschied hierzu seien Ersatzbeschaffungen für Möbel, wie sie im Laufe der Wohnungsnutzung bei allen Bevölkerungskreisen regelmäßig wiederkehrend anfallen, durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgegolten.
Der Kläger sei bis Anfang 2005 Mieter einer 40 m² großen Wohnung in Wunsiedel gewesen (3 Zimmer und 1 Küche). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die klägerische Wohnung komplett eingerichtet gewesen sei. Unter diesem Aspekt handele es sich bei dem Wohnungswechsel nicht um eine der Erstausstattung vergleichbare Bedarfslage, sondern um die Fortführung eines bereits gegründeten Haushalts.
Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage.
Bei seinem Umzug von Wunsiedel zu seiner Mutter habe er kein Mobiliar mitgebracht, sondern lediglich eine Waschmaschine, einen Fernseher und persönliche Sachen. Das Mobiliar in der Wunsiedler Wohnung sei nicht mehr "verwendungsfähig" gewesen. Zum einen sei es bereits – weil schon im gebrauchten Zustand erworben – sehr alt gewesen. Darüber hinaus sei die Wohnung feucht und das Mobiliar mit Schimmelpilz befallen gewesen. Für die erforderliche Erstausstattung für seine jetzige Wohnung haben ihm keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden. Er habe für den Kauf der Erstausstattung von seiner Mutter ein Darlehen in Höhe von 1.536,00 EUR erhalten.
Zu beachten sei schließlich, dass er sich über einen längeren Zeitraum in stationärer Behandlung befunden habe. Für diesen Zeitraum sei kein eigenes Mobiliar erforderlich gewesen.
Der in der mündlichen Verhandlung gehörte Zeuge Güttler bestätigte, dass es sich bei den Möbel in der Wunsiedler Wohnung um ältere Stücke gehandelt habe, die auf Grund des Alters und des Schimmels nicht mehr zu gebrauchen waren.
Der Kläger hat zwischenzeitlich folgende Einrichtungsgegenstände erworben: 1. 1 3er Sofa 222,00 EUR 2. 1 Eckbankgruppe 300,00 EUR 3. 1 Bett und 2 Nachtkommoden 100,00 EUR 4. 1 Kleiderschrank 200,00 EUR 5. 2 Matratzen 78,00 EUR 6. 1 Federholzrahmen 49,00 EUR 7. 1 Phonoteil 100,00 EUR 8. 1 Vitrine 280,00 EUR insgesamt: 1.329,00 EUR
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung in Liebschützberg, OT Borna, in Höhe von 1.329,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass es sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzausstattung handele.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung für seine Wohnung in Liebschützberg, OT Borna, in Höhe von 1.329,00 EUR.
Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst (Satz 1). Sie werden gesondert erbracht (Satz 2). Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 SGB II können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (Satz 5).
Unter Erstausstattung für eine Wohnung sind diejenigen Gegenstände zu verstehen, die erstmals angeschafft werden müssen, um eine Wohnung in bescheidenem Rahmen bewohnbar zu machen.
Die Erstausstattung ist von der Ersatzbeschaffung abzugrenzen. Eine Ersatzbeschaffung liegt dann vor, wenn der betreffende Einrichtungsgegenstand bereits vorhanden war und durch Abnutzung und Gebrauch nicht mehr genutzt werden kann. Hierzu zählt auch der Ergänzungs- und Erhaltungsbeschaffungsbedarf (Rothkegel in: Gagel, SGB II, § 23 Rdnr. 64). Darüber hinaus kann ein Erstbeschaffungsbedarf auch beim Umzug von einer Mietwohnung in eine andere vorliegen, wenn der Antragsteller in der neuen Wohnung auf Grund von ihm nicht zu beeinflussender baulicher Gegebenheiten für einen in der alten Wohnung verwandten Einrichtungsgegenstand keine Verwendung mehr hat, sondern einen neuen benötigt (Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 07.03.2005 – S 18 AS 65/05 ER).
Ausnahmsweise kann auch durch einen "neuen Bedarf auf Grund außergewöhnlicher Umstände" (BT-Drucks. 15/1514, 60) eine Erstausstattung begründet sein. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand ist im Falle des Klägers gegeben.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen – wie hier – nicht um eine Erstausstattung. Etwas anderes hat nach Auffassung der Kammer dann zu gelten, wenn sich in der bisherigen Wohnung alte, mehr oder weniger wertlose Einrichtungsgegenstände befinden und die Anmietung einer neuen Wohnung einem "Neuanfang" gleichzusetzen ist.
So liegt der Fall hier. Die Möbel in der bisherigen Wohnung des Klägers waren veraltet und nicht mehr zu gebrauchen und daher wertlos.
Der Kläger befand sich in einer Situation, die mit einem "Neuanfang" verbunden war. Er ist von seinem bisherigen Wohnort deshalb weggezogen, weil er ansonsten den Erfolg der Entziehungskur gefährdet sah. Er befürchtete, durch seinen bisherigen "Freundeskreis" wieder dem Alkohol zu verfallen. In einem solchen Ausnahmefall ist es jedenfalls gerechtfertigt, die notwendigen Einrichtungsstücke als Erstausstattung zu bewerten. Die Kosten für die Einrichtungsgegenstände belaufen sich zudem in einem angemessenen Rahmen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Einer ausdrücklichen Zulassung der Berufung bedurfte es nicht.
Da die Klage von vornherein bereits Aussicht auf Erfolg hatte, war dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zum Kauf von Möbeln.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger wohnte bis Ende Januar 2005 in Wunsiedel. Danach zog er für mehrere Tage zu seiner Mutter. Jedenfalls vom 26.01.2005 bis 01.03.2005 und vom 18.03.2005 bis 08.07.2005 befand er sich in stationärer Behandlung, um sich einer – alkoholbedingten – Entziehungskur zu unterziehen ... Im Anschluss daran war er bis zum 30.09.2005 in einer Adaptionseinrichtung untergebracht.
Mit Bescheid vom 18.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006 in Höhe von monatlich 292,39 EUR.
Am 01.10.2005 bezog er eine eigene Wohnung in Liebschützberg, OT Borna. Der Mietvertrag über diese Wohnung war am 16.08.2005 abgeschlossen worden. Ende August 2005 erhielt die Beklagte hiervon Kenntnis.
Bereits am 23.08.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Kosten für eine Erstausstattung für die ab 01.10.2005 angemietete Wohnung zu übernehmen. Er habe bisher bei seiner Mutter in Liebschützberg, OT Borna, gelebt. Da er keine eigenen Möbel und Haushaltsgegenstände besitze, sei er gezwungen, sich eigenes Inventar zu kaufen. Er beziehe Alg II. Deshalb sei es ihm nicht möglich, das hierfür notwendige Inventar zu kaufen.
Mit Bescheid vom 24.10.2005 lehnte es die Beklagte ab, die Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung zu übernehmen. Der Kläger lebe im Haus seiner Mutter. Deshalb sei davon auszugehen, dass Mobiliar vorhanden sei. Gleichzeitig wurde dem Kläger empfohlen, preiswertes Mobiliar beim Erwerbslosentreff in Oschatz zu erwerben.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Das Mobiliar, welches sich in der Wohnung seiner Mutter befunden habe, habe ausschließlich in deren Eigentum gestanden. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb er berechtigt sein soll, über dieses Mobiliar für eigene Zwecke zu verfügen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Erstausstattung sei das erste Beziehen oder Einrichten einer Wohnung, nicht aber die im Laufe einer Wohnungsneuanmietung entstandenen Mehraufwendungen an Mobiliar zu verstehen. Im Unterschied hierzu seien Ersatzbeschaffungen für Möbel, wie sie im Laufe der Wohnungsnutzung bei allen Bevölkerungskreisen regelmäßig wiederkehrend anfallen, durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgegolten.
Der Kläger sei bis Anfang 2005 Mieter einer 40 m² großen Wohnung in Wunsiedel gewesen (3 Zimmer und 1 Küche). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die klägerische Wohnung komplett eingerichtet gewesen sei. Unter diesem Aspekt handele es sich bei dem Wohnungswechsel nicht um eine der Erstausstattung vergleichbare Bedarfslage, sondern um die Fortführung eines bereits gegründeten Haushalts.
Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage.
Bei seinem Umzug von Wunsiedel zu seiner Mutter habe er kein Mobiliar mitgebracht, sondern lediglich eine Waschmaschine, einen Fernseher und persönliche Sachen. Das Mobiliar in der Wunsiedler Wohnung sei nicht mehr "verwendungsfähig" gewesen. Zum einen sei es bereits – weil schon im gebrauchten Zustand erworben – sehr alt gewesen. Darüber hinaus sei die Wohnung feucht und das Mobiliar mit Schimmelpilz befallen gewesen. Für die erforderliche Erstausstattung für seine jetzige Wohnung haben ihm keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden. Er habe für den Kauf der Erstausstattung von seiner Mutter ein Darlehen in Höhe von 1.536,00 EUR erhalten.
Zu beachten sei schließlich, dass er sich über einen längeren Zeitraum in stationärer Behandlung befunden habe. Für diesen Zeitraum sei kein eigenes Mobiliar erforderlich gewesen.
Der in der mündlichen Verhandlung gehörte Zeuge Güttler bestätigte, dass es sich bei den Möbel in der Wunsiedler Wohnung um ältere Stücke gehandelt habe, die auf Grund des Alters und des Schimmels nicht mehr zu gebrauchen waren.
Der Kläger hat zwischenzeitlich folgende Einrichtungsgegenstände erworben: 1. 1 3er Sofa 222,00 EUR 2. 1 Eckbankgruppe 300,00 EUR 3. 1 Bett und 2 Nachtkommoden 100,00 EUR 4. 1 Kleiderschrank 200,00 EUR 5. 2 Matratzen 78,00 EUR 6. 1 Federholzrahmen 49,00 EUR 7. 1 Phonoteil 100,00 EUR 8. 1 Vitrine 280,00 EUR insgesamt: 1.329,00 EUR
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung in Liebschützberg, OT Borna, in Höhe von 1.329,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass es sich nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzausstattung handele.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung für seine Wohnung in Liebschützberg, OT Borna, in Höhe von 1.329,00 EUR.
Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst (Satz 1). Sie werden gesondert erbracht (Satz 2). Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 SGB II können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (Satz 5).
Unter Erstausstattung für eine Wohnung sind diejenigen Gegenstände zu verstehen, die erstmals angeschafft werden müssen, um eine Wohnung in bescheidenem Rahmen bewohnbar zu machen.
Die Erstausstattung ist von der Ersatzbeschaffung abzugrenzen. Eine Ersatzbeschaffung liegt dann vor, wenn der betreffende Einrichtungsgegenstand bereits vorhanden war und durch Abnutzung und Gebrauch nicht mehr genutzt werden kann. Hierzu zählt auch der Ergänzungs- und Erhaltungsbeschaffungsbedarf (Rothkegel in: Gagel, SGB II, § 23 Rdnr. 64). Darüber hinaus kann ein Erstbeschaffungsbedarf auch beim Umzug von einer Mietwohnung in eine andere vorliegen, wenn der Antragsteller in der neuen Wohnung auf Grund von ihm nicht zu beeinflussender baulicher Gegebenheiten für einen in der alten Wohnung verwandten Einrichtungsgegenstand keine Verwendung mehr hat, sondern einen neuen benötigt (Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 07.03.2005 – S 18 AS 65/05 ER).
Ausnahmsweise kann auch durch einen "neuen Bedarf auf Grund außergewöhnlicher Umstände" (BT-Drucks. 15/1514, 60) eine Erstausstattung begründet sein. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand ist im Falle des Klägers gegeben.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen – wie hier – nicht um eine Erstausstattung. Etwas anderes hat nach Auffassung der Kammer dann zu gelten, wenn sich in der bisherigen Wohnung alte, mehr oder weniger wertlose Einrichtungsgegenstände befinden und die Anmietung einer neuen Wohnung einem "Neuanfang" gleichzusetzen ist.
So liegt der Fall hier. Die Möbel in der bisherigen Wohnung des Klägers waren veraltet und nicht mehr zu gebrauchen und daher wertlos.
Der Kläger befand sich in einer Situation, die mit einem "Neuanfang" verbunden war. Er ist von seinem bisherigen Wohnort deshalb weggezogen, weil er ansonsten den Erfolg der Entziehungskur gefährdet sah. Er befürchtete, durch seinen bisherigen "Freundeskreis" wieder dem Alkohol zu verfallen. In einem solchen Ausnahmefall ist es jedenfalls gerechtfertigt, die notwendigen Einrichtungsstücke als Erstausstattung zu bewerten. Die Kosten für die Einrichtungsgegenstände belaufen sich zudem in einem angemessenen Rahmen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Einer ausdrücklichen Zulassung der Berufung bedurfte es nicht.
Da die Klage von vornherein bereits Aussicht auf Erfolg hatte, war dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
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