Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 9 AS 1035/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
\"Verweigert\" bedeutet die vorsätzliche Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit
I. Der Bescheid vom 13.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2005 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen des Eintritts einer Sanktion nach § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der im Jahr ... geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Auch in der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.01.2006 war er Alg II-Bezieher.
Mit Schreiben vom 19.09.2005 wurde ihm von der Beklagten eine vom 01.11.2005 bis 16.12.2005 befristete Teilzeitbeschäftigung als Zählerableser beim Zweckverband Wasserversorgung Bornaer Land angeboten. Dieses Angebot enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung.
Bereits am 22.09.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe sich beim Zweckverband nicht beworben, weil er seit 01.09.2005 einen 165,00 EUR-Job bei der Spielothek K ... in B ... ausübe. Ergänzend wies er noch darauf hin, dass er nicht gewusst habe, dass man gleichzeitig mehrere 165,00 EUR-Job haben könne. Er habe sich am 29.09.2005 noch einmal als Zählerableser beworben. Bei Bedarf würde man ihn benachrichtigen.
Mit Bescheid vom 13.10.2005 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger der zustehende Anteil des Alg II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 um 30 v. H. der Regelleistung abgesenkt werde. Daraus ergebe sich eine maximale Absenkung in Höhe von 99,00 EUR. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde insoweit ab dem 01.11.2005 gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Die Entscheidung wurde damit begründet, der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen der Tätigkeit als Zählerableser vereitelt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, indem er seine bisherigen Ausführungen nochmals wiederholte. Ergänzend wies er darauf hin, dass er nicht gewusst habe, wie er sich verhalten solle und habe deshalb umgehend die A ... in ... aufgesucht. Er wollte persönlich mit seinem Arbeitsvermittler sprechen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sich dieser zurzeit im Urlaub befinde und sei an die Mitarbeiterin, Frau W ..., verwiesen worden. Er habe ihr den Sachverhalt geschildert. Sie habe ihm daraufhin geantwortet, dass sich das Stellenangebot beim Zweckverband Wasserversorgung erledigt habe, da er bereits einen 165,00 EUR-Job ausübe.
Frau W ... wurde daraufhin zu diesem Sachverhalt befragt. Sie erklärte, dass sie dem Kläger am 22.09.2005 keinesfalls erklärt habe, das Stellenangebot habe sich erledigt; dies stehe ihr auf Grund ihrer Stellung auch nicht zu. Sie habe dem Kläger lediglich mitgeteilt, er müsse seine Einwände auf der Rückseite des Vermittlungsvorschlages darlegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das dem Kläger zustehende Alg II für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.01.2006 sei zu Recht um 30 v. H. gekürzt worden. Dies ergebe eine monatlich Absenkung in Höhe von 99,00 EUR. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne Aussicht auf ein anderes Arbeitsverhältnis zu haben. Zumindest habe er grob fahrlässig die Minderung seiner Hilfebedürftigkeit verhindert. Hierfür habe er auch keinen wichtigen Grund gehabt. Dem Kläger sei es durchaus zuzumuten gewesen, mehrere kurzzeitige Beschäftigungen nebeneinander auszuüben.
Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage.
Während des Klageverfahrens wurde die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Winkler, nochmals gehört. Sie wies dabei darauf hin, dass das Verständnis, welches sie dem Kläger entgegengebracht habe, von diesem wahrscheinlich falsch aufgefasst worden sei. Dieser habe es offensichtlich dahingehend verstanden, dass sich das Stellenangebot mit der Vorsprache erledigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 in ungekürzter Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung nach wie vor für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte hat zu Unrecht den Eintritt einer Sanktion nach § 31 SGB II festgestellt.
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 13.10.2005 ("Absenkungsbescheid") misst sich an § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene dies wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. "Wesentlich" ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt.
Zu prüfen ist daher, ob die von der Beklagten verfügte Absenkung des Alg II gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB II zu Recht erfolgte. Danach wird das Alg II in einer ersten Stufe von 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten zu haben.
Der Kläger hat eine ihm zumutbare Arbeit nicht aufgenommen, weil er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses für die angebotene Arbeit dadurch verhindert hat, dass er einen Vorstellungstermin nicht vereinbart hat. Das Weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, ist der Nichtaufnahme einer Tätigkeit gleichzusetzen (Berlitz in: LPK-SGB II, § 31 Rdnr. 34 bis 36).
Der Kläger war zeitnah und zutreffend über die Rechtsfolgen belehrt worden.
Ein wichtiger Grund für sein Verhalten ist nicht ersichtlich.
Fraglich ist, ob der Kläger die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit "verweigert" hat.
"Verweigert" bedeutet die vorsätzliche Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit. Die Weigerung kann gegenüber dem zuständigen Leistungsträger oder gegenüber dem (potentiellen) Arbeitgeber erfolgen (Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rdnr. 17). Damit ist der Tatbestand der Verweigerung nicht erfüllt, wenn der Hilfebedürftige fahrlässig oder grob fahrlässig handelt. Vorsatz verlangt bewusstes und gewolltes Verhalten.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger im vorliegenden Fall die ihm angebotene zumutbare Arbeit nicht verweigert; denn es fehlt an einem vorsätzlichen Verhalten.
Der Kläger hat nach der Unterredung mit der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau W ..., ganz offensichtlich geglaubt, dass er sich beim Zweckverband zwecks Vereinbarung eines Vorstellungstermins nicht mehr melden brauche, weil sich dieses Stellenangebot auf Grund des Gespräches erledigt habe. Frau W ... hat hierzu auch eingeräumt, dass der Kläger ihre Auskunft wohl falsch aufgefasst hat. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger nicht vorsätzlich die Arbeitsaufnahme verhindert hat, sondern allenfalls fahrlässig. Die Beklagte selbst geht in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25.11.2005 (Seite 3, 2. Absatz) davon aus, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.
Da sowohl Fahrlässigkeit als auch grobe Fahrlässigkeit für eine "Weigerung" nicht ausreicht, erfolgte die Absenkung der Regelleistung durch die Beklagte zu Unrecht.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieses Urteil ist nicht berufungsfähig.
Die Berufung war auch nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Es ist in der Literatur unbestritten, dass die "Verweigerung" im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB II Vorsatz verlangt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 31 Rdnr. 9).
II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Absenkung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen des Eintritts einer Sanktion nach § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der im Jahr ... geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Auch in der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.01.2006 war er Alg II-Bezieher.
Mit Schreiben vom 19.09.2005 wurde ihm von der Beklagten eine vom 01.11.2005 bis 16.12.2005 befristete Teilzeitbeschäftigung als Zählerableser beim Zweckverband Wasserversorgung Bornaer Land angeboten. Dieses Angebot enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung.
Bereits am 22.09.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe sich beim Zweckverband nicht beworben, weil er seit 01.09.2005 einen 165,00 EUR-Job bei der Spielothek K ... in B ... ausübe. Ergänzend wies er noch darauf hin, dass er nicht gewusst habe, dass man gleichzeitig mehrere 165,00 EUR-Job haben könne. Er habe sich am 29.09.2005 noch einmal als Zählerableser beworben. Bei Bedarf würde man ihn benachrichtigen.
Mit Bescheid vom 13.10.2005 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger der zustehende Anteil des Alg II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 um 30 v. H. der Regelleistung abgesenkt werde. Daraus ergebe sich eine maximale Absenkung in Höhe von 99,00 EUR. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde insoweit ab dem 01.11.2005 gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Die Entscheidung wurde damit begründet, der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen der Tätigkeit als Zählerableser vereitelt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, indem er seine bisherigen Ausführungen nochmals wiederholte. Ergänzend wies er darauf hin, dass er nicht gewusst habe, wie er sich verhalten solle und habe deshalb umgehend die A ... in ... aufgesucht. Er wollte persönlich mit seinem Arbeitsvermittler sprechen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sich dieser zurzeit im Urlaub befinde und sei an die Mitarbeiterin, Frau W ..., verwiesen worden. Er habe ihr den Sachverhalt geschildert. Sie habe ihm daraufhin geantwortet, dass sich das Stellenangebot beim Zweckverband Wasserversorgung erledigt habe, da er bereits einen 165,00 EUR-Job ausübe.
Frau W ... wurde daraufhin zu diesem Sachverhalt befragt. Sie erklärte, dass sie dem Kläger am 22.09.2005 keinesfalls erklärt habe, das Stellenangebot habe sich erledigt; dies stehe ihr auf Grund ihrer Stellung auch nicht zu. Sie habe dem Kläger lediglich mitgeteilt, er müsse seine Einwände auf der Rückseite des Vermittlungsvorschlages darlegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das dem Kläger zustehende Alg II für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.01.2006 sei zu Recht um 30 v. H. gekürzt worden. Dies ergebe eine monatlich Absenkung in Höhe von 99,00 EUR. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne Aussicht auf ein anderes Arbeitsverhältnis zu haben. Zumindest habe er grob fahrlässig die Minderung seiner Hilfebedürftigkeit verhindert. Hierfür habe er auch keinen wichtigen Grund gehabt. Dem Kläger sei es durchaus zuzumuten gewesen, mehrere kurzzeitige Beschäftigungen nebeneinander auszuüben.
Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage.
Während des Klageverfahrens wurde die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Winkler, nochmals gehört. Sie wies dabei darauf hin, dass das Verständnis, welches sie dem Kläger entgegengebracht habe, von diesem wahrscheinlich falsch aufgefasst worden sei. Dieser habe es offensichtlich dahingehend verstanden, dass sich das Stellenangebot mit der Vorsprache erledigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 in ungekürzter Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung nach wie vor für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte hat zu Unrecht den Eintritt einer Sanktion nach § 31 SGB II festgestellt.
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 13.10.2005 ("Absenkungsbescheid") misst sich an § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene dies wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. "Wesentlich" ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt.
Zu prüfen ist daher, ob die von der Beklagten verfügte Absenkung des Alg II gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB II zu Recht erfolgte. Danach wird das Alg II in einer ersten Stufe von 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten zu haben.
Der Kläger hat eine ihm zumutbare Arbeit nicht aufgenommen, weil er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses für die angebotene Arbeit dadurch verhindert hat, dass er einen Vorstellungstermin nicht vereinbart hat. Das Weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, ist der Nichtaufnahme einer Tätigkeit gleichzusetzen (Berlitz in: LPK-SGB II, § 31 Rdnr. 34 bis 36).
Der Kläger war zeitnah und zutreffend über die Rechtsfolgen belehrt worden.
Ein wichtiger Grund für sein Verhalten ist nicht ersichtlich.
Fraglich ist, ob der Kläger die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit "verweigert" hat.
"Verweigert" bedeutet die vorsätzliche Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit. Die Weigerung kann gegenüber dem zuständigen Leistungsträger oder gegenüber dem (potentiellen) Arbeitgeber erfolgen (Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rdnr. 17). Damit ist der Tatbestand der Verweigerung nicht erfüllt, wenn der Hilfebedürftige fahrlässig oder grob fahrlässig handelt. Vorsatz verlangt bewusstes und gewolltes Verhalten.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger im vorliegenden Fall die ihm angebotene zumutbare Arbeit nicht verweigert; denn es fehlt an einem vorsätzlichen Verhalten.
Der Kläger hat nach der Unterredung mit der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau W ..., ganz offensichtlich geglaubt, dass er sich beim Zweckverband zwecks Vereinbarung eines Vorstellungstermins nicht mehr melden brauche, weil sich dieses Stellenangebot auf Grund des Gespräches erledigt habe. Frau W ... hat hierzu auch eingeräumt, dass der Kläger ihre Auskunft wohl falsch aufgefasst hat. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger nicht vorsätzlich die Arbeitsaufnahme verhindert hat, sondern allenfalls fahrlässig. Die Beklagte selbst geht in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25.11.2005 (Seite 3, 2. Absatz) davon aus, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.
Da sowohl Fahrlässigkeit als auch grobe Fahrlässigkeit für eine "Weigerung" nicht ausreicht, erfolgte die Absenkung der Regelleistung durch die Beklagte zu Unrecht.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieses Urteil ist nicht berufungsfähig.
Die Berufung war auch nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Es ist in der Literatur unbestritten, dass die "Verweigerung" im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB II Vorsatz verlangt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 31 Rdnr. 9).
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