Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 506/06 Ko
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger von der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandene Aufwendungen eines Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X zu erstatten sind.
Der 1943 geborene Kläger stellte am 11.10.2005 Antrag auf Versichertenrente. Er wolle eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und Vollendung des 60.Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 08.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit ab dem 01.01.2006. In dem beigelegten Versicherungsverlauf war die Zeit vom 01.06.1959 bis zum 31.10.1968 der Qualifikationsgruppe 5 nach dem Fremdrentengesetz zugeordnet.
Wann der Bescheid dem Kläger genau zuging, ist offen, jedenfalls mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Neufeststellung der in Rumänien festgestellten Versicherungszeiten. Er trug vor, der Versicherte sei ab dem 01.07.1959 als Maurer im Metallurgie Combinat R. tätig gewesen. Er habe am Arbeitsplatz eine Ausbildung durchlaufen, die nach ca. 3 Jahren mit einem Theoriekurs und einer Prüfung geendet habe. Die praktische Ausbidlung sei unmittelbar am Arbeitsplatz im Zeitraum von ca. 3 Jahren erfolgt. Die Theorie sei in einem sechsmonatigen Kurs unterrichtet worden, in welchem an jedem Tag nach dem Betrieb eine Unterweisung erfolgt sei. Insgesamt habe die Ausbildung mit Ablegung der Facharbeiterprüfung geendet. Der Versicherte habe am 13.04.1962 den rumänischen Facharbeiterbrief für Maurer erhalten. Dieser entspreche nach dem qualitativen Selbstverständnis im Herkunftsgebiet einer Facharbeiterqualifikation, so dass ab diesem Zeitpunkt die Qualifikationsgruppe 4 anzuerkennen sei.
Mit Bescheid vom 25.11.2005 stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu fest. In dem beigelegten Versicherungsverlauf war die Zeit vom 01.06.1959 bis zum 31.10.1968 nicht mehr der Qualifikationsgrupp 5 nach dem Fremdrentengesetz zugeordnet, sondern ab dem 14.04.1962 der Qualifikationsgruppe 4 nach dem Fremdrentengesetz.
Die letzte Verfügung der Beklagten auf dem Bearbeitungsbogen erging am 29.11.2005.
Mit Schreiben vom 29.11.2005, eingegangen bei der Beklagten am 01.12.2005, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid vom 08.11.2005 Widerspruch ein. Die Beklagte habe die Beitragszeiten des Versicherten trotz Facharbeiterabschluss nicht ab April 1962 in Qualifikationsgruppe 4 eingestuft. Auf die Begründung des gestellten Antrages gem. § 44 SGB X nehme man Bezug. Weiter habe die Beklagte bei Berechnung der Rente § 22 Abs.4 FRG (40 %-Kürzung) angewendet. Dies verletze den Kläger in seinen Grundrechten.
Dann ging der Bescheid vom 25.11.2005 dem Kläger offensichtlich zu. Denn mit Schreiben vom 06.12.2005 erklärte der Prozessbevollmächtigte den Widerspruch für erledigt und bat um Kostengrundentscheidung. Widerspruch sei geboten gewesen, da zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs der Bescheid vom 25.11.2005 noch nicht bekannt gegeben gewesen sei und im Ursprungsbescheid auch kein Hinweis zu finden gewesen sei, dass ein weiterer Bescheid ergehen werde.
Hierzu meinte die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2005, ein Hinweis auf die am 25.11.2005 erfolgte Neufeststellung habe im Erstbescheid vom 08.11.2005 nicht erfolgen können, da der am 14.11.2005 abgefasste Antrag erst am 16.11.2005, also nach Erteilung des Bescheides vom 08.11.2005, bei der Beklagten eingegangen sei. Da über den Antrag vom 14.11.2005 zunächst in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden gewesen sei, fehle dem Widerspruch vom 29.11.2005 das Rechtsschutzbedürfnis. Er sei insoweit unzulässig. Es liege schon in der Natur der Sache selbst, dass mit einem Bescheid vom 08.11.2005 nicht gleichzeitig über einen Antrag, der erst am 14.11.2005 gestellt und am 16.11.2005 eingegangen sei, entschieden werden könne. Letztlich sei der Widerspruch zu diesem Punkt durch die Erklärung vom 06.12.2005 erledigt gewesen. Kosten seien aus den vorgenannten Gründen nicht zu erstatten. Die beim Kläger nach Erteilung des Neufeststellungsbescheides vom 25.11.2005 allein noch strittige und angegriffene Regelung des § 22 Abs.4 FRG hinsichtlich der Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz auf 60 % sei bereits Gegenstand mehrerer anhängiger Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung über den Widerspruch werde daher zurückgestellt. Sobald über die strittige Rechtsfrage endgültig entschieden sei, komme man auf den Widerspruch unaufgefordert zurück.
Hierzu entgegnete der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 20.12.2005, in Bezug auf die angefochtene 40 %-Kürzung der Entgeltpunkte aus dem Herkunftsgebiet werde um rechtsbehelfsfähige Entscheidung gebeten. Mit der Nichterstattung der Kosten bezüglich des Verfahrens zur Qualifikationseinstufung bestehe kein Einverständnis. Über den Antrag vom 14.11. sei nicht zunächst in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden gewesen. Die Behörde habe den Willen des Versicherten in analoger Anwendung der Vorschrift des § 133 BGB auszulegen. Hierbei sei der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Der Wille des Versicherten sei es gewesen, sich gegen die falsche Qualifikationsgruppeneinstufung zu wehren. Da zum Zeitpunkt des Antrages nach § 44 SGB X ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid noch nicht bekannt gegeben gewesen sei, sei ein Antrag nach § 44 SGB X die einzige Möglichkeit gewesen, gegen diese Problematik vorzugehen. In Kenntnis des Rentenbescheides hätte man sofort ein Widerspruchsverfahren eingeleitet. Da jedoch mit dem Rentenbescheid vom 08.11.2005 zum Zeitpunkt des Einganges des Überprüfungsantrages ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid vorhanden gewesen sei, der genau den angegriffenen Fehler enthalten habe, sei der Antrag als Widerspruch auszulegen gewesen. Ein Rechtsschutzbedürfnis habe jedenfalls bestanden, da der Bescheid vom 08.11.2005 fehlerhaft gewesen sei. Die Tatsache, dass vor Bekanntgabe des Rentenbescheides und somit in Unkenntnis dieses Rentenbescheides die in dieser Rechtslage einzig mögliche Vorgehensweise gewählt worden sei, dürfe dem Kläger nicht angelastet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei nach § 84 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zwar form- und fristgerecht eingelegt, wegen fehlender Beschwer aber dennoch unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Widerspruchs sei unter anderem, dass der Versicherte durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Bescheid) beschwert werde. Dazu sei ein Betroffensein durch eine unzweckmäßige Regelung oder eine Rechtsbeeinträchtigung erforderlich. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Erstmals trage der Kläger mit dem Neufeststellungsantrag vom 14.11.2005, eingegangen bei der Deutschen Rentensicherung Niederbayern-Oberpfalz am 16.11.2005 durch seinen Bevollmächtigten vor, dass er aufgrund der Berufsausbildung in eine höhere Qualifikationsgruppe zuzuordnen sei. In Unkenntnis dieses Sachverhalts habe für die Deutsche Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz im Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 08.11.2005 keinerlei Möglichkeit bestanden, darüber zu entscheiden. Der Bescheid vom 08.11.2005 enthalte diesbezüglich auch zwangsläufig weder eine positive noch negative Aussage. Dass der Kläger die Entscheidung über seinen eigenen Antrag vom 14.11.2005 nicht abgewartet habe und diesen Antrag in seinem Widerspruchsbegehren vom 29.11.2005 nochmals vorgebracht habe, könne nicht nachvollzogen werden. Der Widerspruch sei daher unzulässig. Eine Kostenerstattung könne nicht erfolgen, da schon der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen sei. Auf die Ausführungen im Schreiben vom 12.12.2005 werde hierzu verwiesen.
Dagegen wurde rechtzeitig Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Am 14.11.2006 (wohl 2005) sei ein Antrag auf Überprüfung der rentenrechtlichen Zeiten nach § 44 SGB X gestellt worden. Gegenstand sei die Qualifikationsgruppeneinstufung gewesen. Anerkannt sei bisher gewesen die Qualifikationsgruppe 5 (Q5), beantragt sei worden die Höherstufung in die Q4. Ein Rentenbescheid sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben gewesen. Auch der kurz darauf eingegangene (!) Rentenbescheid vom 08.11.2005 habe die niedrigere Qualifikationsgruppeneinstufung (Q5) enthalten. Da es sich bei der Qualifikationsgruppeneinstufung um eine Rechtsfolge und nicht - wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angegeben - um einen neuen "Sachverhalt" handele, sei eine Beschwer vorhanden. Bereits im Rentenbescheid habe die richtige Qualifikationsgruppe anerkannt sein müssen. Es gehe dabei nicht um die Geltendmachung neuer Tatbestände, sondern um die Berichtigung eines von vornherein vorhandenen Fehlers der Beklagten bei der Rechtsanwendung. Der Rentenbescheid habe - trotz Anspruch auf Q4 - fehlerhaft nur die Q5 enthalten. Somit sei der Widerspruch zulässig. Eine Kostenerstattung sei vorzunehmen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 zu verpflichten, ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen aufgrund des durch Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.11.2006 (wohl 2005) eingeleiteten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Klageakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet
Nach § 63 Abs.1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
§ 44 Abs.1 SGB X lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten sowohl einen Antrag nach § 44 SGB X bezüglich des Bescheides vom 08.11.2005 gestellt als auch Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt, als der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten den Antrag stellte, einen Bescheid nach § 44 SGB X zu überprüfen, lag ihm nach seinen eigenen Angaben noch kein Bescheid vor, der überprüft hätte werden sollen. Dass eine Entscheidung der Beklagten erfolgen würde war klar und es war auch klar, dass die Beklagte wegen fehlender Kenntnis über Qualifikationen des Klägers wohl falsch entscheiden würde. Es ist also zu fragen, welchen Bescheid der Kläger denn überprüft haben wollte. Den in Kürze zu erwartenden Bescheid, der sicher falsch sein würde?
Richtig ist, dass der Antrag vom 14.11.2005 durch die Beklagte auszulegen war. Die richtige Auslegung war, die neuen Tatsachen als Sachvortrag des Klägers zu berücksichtigen und zwar in einem Verwaltungsverfahren, das mit einer Neufeststellung enden sollte.
Es gilt zwar im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz bzw. Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X. Dieser findet jedoch im vorliegenden Fall insoweit seine Grenze, als es nicht Sache der Behörde ist, Facharbeiterqualifikationen des Klägers im Jahr 2005 in der Zeit ab 1962 in Rumänien zu erforschen und die entsprechenden Nachweise zu ermitteln. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine Mitwirkungspflicht des Klägers in seinem eigenen Interesse, die er erfüllen muss, um in eine seiner Qualifikation entsprechende Gruppe eingestuft zu werden.
Macht der Kläger diese Fakten neu geltend, hat dies zur Folge, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird, an dessen Ende die Berücksichtigung der Fakten steht. Macht der Kläger die Fakten gegen einen sie nicht berücksichtigenden Bescheid neu geltend und zwar im Rahmen eines Überprüfungsantrages, so steht am Ende ein Neufeststellungsbescheid. Macht der Kläger die Fakten in einem Widerspruch gegen einen sie nicht berücksichtigenden Bescheid neu geltend (die Beklagte hat also bisher keine Kenntnis von den Fakten), dann sind diese ebenfalls in einem neuen Bescheid zu berücksichtigen. Dabei mag es sich vom Ergebnis her um einen Abhilfebescheid im Sinne der Nomenklatur im Widerspruchsverfahren handeln. Eine Kostenerstattung für dieses Widerspruchsverfahren scheidet aber aus, weil der Widerspruch nur deswegen erfolgreich war, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
-
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger von der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandene Aufwendungen eines Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X zu erstatten sind.
Der 1943 geborene Kläger stellte am 11.10.2005 Antrag auf Versichertenrente. Er wolle eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und Vollendung des 60.Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 08.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit ab dem 01.01.2006. In dem beigelegten Versicherungsverlauf war die Zeit vom 01.06.1959 bis zum 31.10.1968 der Qualifikationsgruppe 5 nach dem Fremdrentengesetz zugeordnet.
Wann der Bescheid dem Kläger genau zuging, ist offen, jedenfalls mit Schreiben vom 14.11.2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Neufeststellung der in Rumänien festgestellten Versicherungszeiten. Er trug vor, der Versicherte sei ab dem 01.07.1959 als Maurer im Metallurgie Combinat R. tätig gewesen. Er habe am Arbeitsplatz eine Ausbildung durchlaufen, die nach ca. 3 Jahren mit einem Theoriekurs und einer Prüfung geendet habe. Die praktische Ausbidlung sei unmittelbar am Arbeitsplatz im Zeitraum von ca. 3 Jahren erfolgt. Die Theorie sei in einem sechsmonatigen Kurs unterrichtet worden, in welchem an jedem Tag nach dem Betrieb eine Unterweisung erfolgt sei. Insgesamt habe die Ausbildung mit Ablegung der Facharbeiterprüfung geendet. Der Versicherte habe am 13.04.1962 den rumänischen Facharbeiterbrief für Maurer erhalten. Dieser entspreche nach dem qualitativen Selbstverständnis im Herkunftsgebiet einer Facharbeiterqualifikation, so dass ab diesem Zeitpunkt die Qualifikationsgruppe 4 anzuerkennen sei.
Mit Bescheid vom 25.11.2005 stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu fest. In dem beigelegten Versicherungsverlauf war die Zeit vom 01.06.1959 bis zum 31.10.1968 nicht mehr der Qualifikationsgrupp 5 nach dem Fremdrentengesetz zugeordnet, sondern ab dem 14.04.1962 der Qualifikationsgruppe 4 nach dem Fremdrentengesetz.
Die letzte Verfügung der Beklagten auf dem Bearbeitungsbogen erging am 29.11.2005.
Mit Schreiben vom 29.11.2005, eingegangen bei der Beklagten am 01.12.2005, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid vom 08.11.2005 Widerspruch ein. Die Beklagte habe die Beitragszeiten des Versicherten trotz Facharbeiterabschluss nicht ab April 1962 in Qualifikationsgruppe 4 eingestuft. Auf die Begründung des gestellten Antrages gem. § 44 SGB X nehme man Bezug. Weiter habe die Beklagte bei Berechnung der Rente § 22 Abs.4 FRG (40 %-Kürzung) angewendet. Dies verletze den Kläger in seinen Grundrechten.
Dann ging der Bescheid vom 25.11.2005 dem Kläger offensichtlich zu. Denn mit Schreiben vom 06.12.2005 erklärte der Prozessbevollmächtigte den Widerspruch für erledigt und bat um Kostengrundentscheidung. Widerspruch sei geboten gewesen, da zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs der Bescheid vom 25.11.2005 noch nicht bekannt gegeben gewesen sei und im Ursprungsbescheid auch kein Hinweis zu finden gewesen sei, dass ein weiterer Bescheid ergehen werde.
Hierzu meinte die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2005, ein Hinweis auf die am 25.11.2005 erfolgte Neufeststellung habe im Erstbescheid vom 08.11.2005 nicht erfolgen können, da der am 14.11.2005 abgefasste Antrag erst am 16.11.2005, also nach Erteilung des Bescheides vom 08.11.2005, bei der Beklagten eingegangen sei. Da über den Antrag vom 14.11.2005 zunächst in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden gewesen sei, fehle dem Widerspruch vom 29.11.2005 das Rechtsschutzbedürfnis. Er sei insoweit unzulässig. Es liege schon in der Natur der Sache selbst, dass mit einem Bescheid vom 08.11.2005 nicht gleichzeitig über einen Antrag, der erst am 14.11.2005 gestellt und am 16.11.2005 eingegangen sei, entschieden werden könne. Letztlich sei der Widerspruch zu diesem Punkt durch die Erklärung vom 06.12.2005 erledigt gewesen. Kosten seien aus den vorgenannten Gründen nicht zu erstatten. Die beim Kläger nach Erteilung des Neufeststellungsbescheides vom 25.11.2005 allein noch strittige und angegriffene Regelung des § 22 Abs.4 FRG hinsichtlich der Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz auf 60 % sei bereits Gegenstand mehrerer anhängiger Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung über den Widerspruch werde daher zurückgestellt. Sobald über die strittige Rechtsfrage endgültig entschieden sei, komme man auf den Widerspruch unaufgefordert zurück.
Hierzu entgegnete der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 20.12.2005, in Bezug auf die angefochtene 40 %-Kürzung der Entgeltpunkte aus dem Herkunftsgebiet werde um rechtsbehelfsfähige Entscheidung gebeten. Mit der Nichterstattung der Kosten bezüglich des Verfahrens zur Qualifikationseinstufung bestehe kein Einverständnis. Über den Antrag vom 14.11. sei nicht zunächst in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden gewesen. Die Behörde habe den Willen des Versicherten in analoger Anwendung der Vorschrift des § 133 BGB auszulegen. Hierbei sei der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Der Wille des Versicherten sei es gewesen, sich gegen die falsche Qualifikationsgruppeneinstufung zu wehren. Da zum Zeitpunkt des Antrages nach § 44 SGB X ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid noch nicht bekannt gegeben gewesen sei, sei ein Antrag nach § 44 SGB X die einzige Möglichkeit gewesen, gegen diese Problematik vorzugehen. In Kenntnis des Rentenbescheides hätte man sofort ein Widerspruchsverfahren eingeleitet. Da jedoch mit dem Rentenbescheid vom 08.11.2005 zum Zeitpunkt des Einganges des Überprüfungsantrages ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid vorhanden gewesen sei, der genau den angegriffenen Fehler enthalten habe, sei der Antrag als Widerspruch auszulegen gewesen. Ein Rechtsschutzbedürfnis habe jedenfalls bestanden, da der Bescheid vom 08.11.2005 fehlerhaft gewesen sei. Die Tatsache, dass vor Bekanntgabe des Rentenbescheides und somit in Unkenntnis dieses Rentenbescheides die in dieser Rechtslage einzig mögliche Vorgehensweise gewählt worden sei, dürfe dem Kläger nicht angelastet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei nach § 84 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zwar form- und fristgerecht eingelegt, wegen fehlender Beschwer aber dennoch unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Widerspruchs sei unter anderem, dass der Versicherte durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Bescheid) beschwert werde. Dazu sei ein Betroffensein durch eine unzweckmäßige Regelung oder eine Rechtsbeeinträchtigung erforderlich. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Erstmals trage der Kläger mit dem Neufeststellungsantrag vom 14.11.2005, eingegangen bei der Deutschen Rentensicherung Niederbayern-Oberpfalz am 16.11.2005 durch seinen Bevollmächtigten vor, dass er aufgrund der Berufsausbildung in eine höhere Qualifikationsgruppe zuzuordnen sei. In Unkenntnis dieses Sachverhalts habe für die Deutsche Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz im Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 08.11.2005 keinerlei Möglichkeit bestanden, darüber zu entscheiden. Der Bescheid vom 08.11.2005 enthalte diesbezüglich auch zwangsläufig weder eine positive noch negative Aussage. Dass der Kläger die Entscheidung über seinen eigenen Antrag vom 14.11.2005 nicht abgewartet habe und diesen Antrag in seinem Widerspruchsbegehren vom 29.11.2005 nochmals vorgebracht habe, könne nicht nachvollzogen werden. Der Widerspruch sei daher unzulässig. Eine Kostenerstattung könne nicht erfolgen, da schon der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen sei. Auf die Ausführungen im Schreiben vom 12.12.2005 werde hierzu verwiesen.
Dagegen wurde rechtzeitig Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Am 14.11.2006 (wohl 2005) sei ein Antrag auf Überprüfung der rentenrechtlichen Zeiten nach § 44 SGB X gestellt worden. Gegenstand sei die Qualifikationsgruppeneinstufung gewesen. Anerkannt sei bisher gewesen die Qualifikationsgruppe 5 (Q5), beantragt sei worden die Höherstufung in die Q4. Ein Rentenbescheid sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben gewesen. Auch der kurz darauf eingegangene (!) Rentenbescheid vom 08.11.2005 habe die niedrigere Qualifikationsgruppeneinstufung (Q5) enthalten. Da es sich bei der Qualifikationsgruppeneinstufung um eine Rechtsfolge und nicht - wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angegeben - um einen neuen "Sachverhalt" handele, sei eine Beschwer vorhanden. Bereits im Rentenbescheid habe die richtige Qualifikationsgruppe anerkannt sein müssen. Es gehe dabei nicht um die Geltendmachung neuer Tatbestände, sondern um die Berichtigung eines von vornherein vorhandenen Fehlers der Beklagten bei der Rechtsanwendung. Der Rentenbescheid habe - trotz Anspruch auf Q4 - fehlerhaft nur die Q5 enthalten. Somit sei der Widerspruch zulässig. Eine Kostenerstattung sei vorzunehmen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 zu verpflichten, ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen aufgrund des durch Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.11.2006 (wohl 2005) eingeleiteten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Klageakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet
Nach § 63 Abs.1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
§ 44 Abs.1 SGB X lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten sowohl einen Antrag nach § 44 SGB X bezüglich des Bescheides vom 08.11.2005 gestellt als auch Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt, als der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten den Antrag stellte, einen Bescheid nach § 44 SGB X zu überprüfen, lag ihm nach seinen eigenen Angaben noch kein Bescheid vor, der überprüft hätte werden sollen. Dass eine Entscheidung der Beklagten erfolgen würde war klar und es war auch klar, dass die Beklagte wegen fehlender Kenntnis über Qualifikationen des Klägers wohl falsch entscheiden würde. Es ist also zu fragen, welchen Bescheid der Kläger denn überprüft haben wollte. Den in Kürze zu erwartenden Bescheid, der sicher falsch sein würde?
Richtig ist, dass der Antrag vom 14.11.2005 durch die Beklagte auszulegen war. Die richtige Auslegung war, die neuen Tatsachen als Sachvortrag des Klägers zu berücksichtigen und zwar in einem Verwaltungsverfahren, das mit einer Neufeststellung enden sollte.
Es gilt zwar im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz bzw. Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X. Dieser findet jedoch im vorliegenden Fall insoweit seine Grenze, als es nicht Sache der Behörde ist, Facharbeiterqualifikationen des Klägers im Jahr 2005 in der Zeit ab 1962 in Rumänien zu erforschen und die entsprechenden Nachweise zu ermitteln. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine Mitwirkungspflicht des Klägers in seinem eigenen Interesse, die er erfüllen muss, um in eine seiner Qualifikation entsprechende Gruppe eingestuft zu werden.
Macht der Kläger diese Fakten neu geltend, hat dies zur Folge, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird, an dessen Ende die Berücksichtigung der Fakten steht. Macht der Kläger die Fakten gegen einen sie nicht berücksichtigenden Bescheid neu geltend und zwar im Rahmen eines Überprüfungsantrages, so steht am Ende ein Neufeststellungsbescheid. Macht der Kläger die Fakten in einem Widerspruch gegen einen sie nicht berücksichtigenden Bescheid neu geltend (die Beklagte hat also bisher keine Kenntnis von den Fakten), dann sind diese ebenfalls in einem neuen Bescheid zu berücksichtigen. Dabei mag es sich vom Ergebnis her um einen Abhilfebescheid im Sinne der Nomenklatur im Widerspruchsverfahren handeln. Eine Kostenerstattung für dieses Widerspruchsverfahren scheidet aber aus, weil der Widerspruch nur deswegen erfolgreich war, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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