S 12 (32) AL 151/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (32) AL 151/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Erfüllung aus einem Vermittlungsgutschein.

Der Kläger betreibt ein Gewerbe zur privaten Arbeitsvermittlung. Am 09.03.2004 beantragte er die Auszahlung aus einem Vermittlungsgutschein für die Vermittlung der Arbeitnehmerin L (Zeugin L) in ein Arbeitsverhältnis bei der V GmbH (V GmbH), L. Die Beklagte hatte der Zeugin L am 03.03.2004 einen Vermittlungsgutschein über 1.500,00 EUR gültig bis 02.06.2004 ausgestellt. In diesem Vermittlungsgutschein ist das ursprüngliche Ausstellungsdatum durchgestrichen und handschriftlich durch das Datum 23.02.2004 ersetzt worden. Daneben befindet sich eine Paraphe und ein Stempelaufdruck "Arbeitsamt Krefeld Philadelphiastr. 2". In einem Beratungsvermerk vom 03.03.2004 wird eine persönliche Vorsprache der Zeugin L festgehalten, bei der ihr ein Vermittlungsgutschein ausgehändigt worden ist. Sodann wird über eine Vorsprache des Arbeitgebers berichtet, nach dessen Angaben die Zeugin L seit dem 24.02.2004 bei der V GmbH als Kommissioniererin tätig sei. Der Arbeitgeber lege ein Fax mit Bestätigung der Zeugin L vom 23.02.2004 vor, mit der Bitte um Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines. Sodann heißt es, der Vermittlungsgutschein vom 03.03.2004 werde auf den 23.03.2004 (gemeint wohl 23.02.2004) zurück datiert. Die Zeugin L war ausweislich ihrer erneuten Arbeitslosmeldung vom 16.06.2004 und der beigefügten Arbeitsbescheinigung vom 24.02. bis 06.03.2004 (Kündigung durch den Arbeitgeber am 05.03.2004) bei der V GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger legte eine Vermittlungsbestätigung der V GmbH vom 04.03.2004 und einen von der Zeugin L unterschriebenen, nicht datierten Personalvermittlungsvertrag vor. Auf der Vermittlungsbescheinigung sind handschriftlich Eintragungen in Schwarzer und in blauer Tinte zu sehen. In blauer Tinte sind Name und Adresse des Klägers als Vermittler genannt. Dazu heißt es ebenfalls in blauer Tinte: "Änderungen in blau 24.3.2004". Daneben befindet sich ein Stempelaufdruck der V GmbH mit einer nicht entzifferbaren Unterschrift in blauer Tinte. In einer am 22.05.2004 per Fax übersandten entsprechenden Vermittlungsbestätigung sind diese Änderungen nicht eingetragen. Stattdessen findet sich ein Stempelaufdruck des Klägers in der Spalte, in der der Vermittler genannt wird.

Mit Bescheid vom 20.05.2004 lehnte die Beklagte die Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein mit der Begründung ab, der Kläger habe gegenüber der Arbeitnehmerin L keinen Vergütungsanspruch. Der Kontakt mit dem Arbeitgeber sei nicht durch den Kläger zustande gekommen. Zur Begründung seines Widerspruchs vom 01.06.2004 machte der Kläger geltend, das Arbeitsverhältnis sei erst durch seine Vermittlung zustande gekommen.

Ausweislich eines Vermerkes vom 31.08.2004 hat die Zeugin L anlässlich eines Anrufs durch die Beklagte erklärt, nur Kontakt zu Herrn V gehabt zu haben. Sie kenne keinen Vermittler. Den Namen P habe sie noch nie gehört.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gestützt auf § 421 g i.V.m. § 296 Abs. 3 SGB III im wesentlichen mit der Begründung zurück, eine Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein könne nicht erfolgen, wenn der Arbeitsvertrag nicht infolge der Vermittlung des Vermittlers zustande gekommen sei. Daran fehle es hier. Die Zeugin L habe erklärt, den Kläger nicht zu kennen. Vielmehr habe sie angegeben, sich die Stelle selbst gesucht zu haben.

Zur Begründung seiner am 29.09.2004 erhobenen Klage behauptet der Kläger, die Erklärung der Zeugin L sei unrichtig. Er habe schon seit mehreren Jahren Kontakt zur Firma V, auch schon lange vor der Zeit, um die es hier gehe. Dieser sei durch seinen Bruder zustande gekommen, der eine Gabelstaplerschule betreibe. Die V GmbH habe immer wieder Leute zur Aus- und Fortbildung als Staplerfahrer in die Schule seines Bruder geschickt. Als er das Gewerbe der privaten Arbeitsvermittlung eröffnet habe, habe er sich die Kontakte seines Bruders zunutze gemacht und sich bei der V GmbH und auch bei anderen Zeitarbeitsunternehmen als privater Arbeitsvermittler bekannt gemacht, denn dadurch, dass sein Bruder gut ausgebildete Leute hatte, habe die Möglichkeit bestanden, diese privat an Interessenten zu vermitteln. Sein Bruder inseriere für die Staplerschule schon seit längerem. Seit dem er die private Arbeitsvermittlung betreibe, sei in dieses Inserat auch der Hinweis auf die private Arbeitsvermittlung aufgenommen. Die Inserate erschienen wöchentlich und zögen massenhaft Anrufe nach sich.

Er sei nicht sicher, ob er eine persönliche Erinnerung an die Zeugin L habe, meine aber, dass sie sich auf eines seiner Inserate gemeldet und er ihr die Stelle bei der V GmbH vermittelt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2004 zu verurteilen, ihm 1.000,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig.

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist die ordnungsgemäß geladene Zeugin L ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und der die Zeugin Kuligowski betreffenden Leistungsakten der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Zurecht hat die Beklagte die Auszahlung von 1.000,00 EUR an den Kläger aus dem der Zeugin Kuligowski ausgestellten Vermittlungsgutschein abgelehnt.

Nach § 421 g Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschal-teten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäfti-gung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, zu erfül-len. Nach § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III wird die Vergütung von 1.000,00 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird nach § 421 g Abs. 3 Satz 4 SGB III unmittelbar an den Vermittler gezahlt.

In der Person der Zeugin L waren die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein am 23.02.2004 erfüllt, denn sie war zuletzt seit dem 10.11.2003 mit Anspruch auf Arbeitslosengeld arbeitslos. Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein. Die Beklagte ist nicht gemäß § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III verpflichtet, denn am 03.03.2004 waren die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein nicht mehr erfüllt.

Am 03.03.2004 durfte kein Vermittlungsgutschein an die Zeugin L ausgegeben werden, denn sie hatte bereits am 24.02.2004 eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der V GmbH aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt war sie nicht mehr arbeitslos. Das hatte sie bei ihrer Vorsprache am 03.03.2004 der Beklagten nicht mitgeteilt. Erst durch die Vorsprache des Arbeitgebers am selben Tag wurde die Arbeitsaufnahme am 24.02.2004 aktenkundig und zog den Aufhebungsbescheid vom 05.03.2004 für die Zeit ab 24.02.2004 nach sich.

Die Rückdatierung des Vermittlungsgutscheins vom 03.03.2004 auf den 23.02.2004 nach bereits erfolgter Arbeitsaufnahme ist unbeachtlich und unzulässig. Ein Vermittlungsgutschein darf nach § 421g Abs. 1 S. 1 SGB III nur an Arbeitnehmer ausgeben werden, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und arbeitssuchend sind. Bei der Ausstellung des Vermittlungsgutschein am 03.03.2004 hatte die Zeugin L keinen solchen Leistungsanspruch mehr, denn zu den Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen gehört nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Arbeitslosigkeit. Durch die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der V GmbH am 24.02.2004 war die Zeugin L nicht mehr arbeitslos im Sinne von § 118 SGB III. Am 03.03.2004 war sie – wenn eine Vermittlungstätigkeit des Klägers insoweit tatsächlich vorgelegen hat – auch bereits vermittelt, so dass es auch am in § 421g Abs. 1 S. 1 SGB III genannten weiteren Erfordernis fehlender Vermittlung fehlt. Die in § 296 Abs. 4 SGB III genannten Folgen knüpfen ausdrücklich an das Erfordernis der Arbeitssuche an. Der Vermittlungsgutschein muss dem Vermittler von einem Arbeitssuchenden vorgelegt werden. Auch daran fehlt es hier, denn die Zeugin L hat den Vermittlungsgutschein erst am 03.03.2004 erhalten, als sie nicht mehr arbeitssuchend war. Die Ausstellung des Vermittlungsgutschein am 03.03.2004 ist eine historische Tatsache, die die beschriebenen Folgen nach sich zieht. Diese historische Tatsache kann durch eine Rückdatierung des Vermittlungsgutscheins auf den 23.02.2004 nicht geändert werden, so dass die mit der Rückdatierung gewünschten Folgen nicht eintreten können. Wenn der Kläger die Zeugin L tatsächlich – wie er behauptet – an die V GmbH vermittelt hat, wusste er zum Zeitpunkt seiner Vermittlungshandlung auch, dass sie nicht im Besitz eines Vermittlungsgutscheins war. Mangels Vermittlungsgutschein konnte er eine Auszahlung durch die Beklagte nicht erwarten. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Vermittlungsbestätigung der V GmbH erst vom 04.03.2004 stammt, also am Tag nach Ausgabe des Vermittlungsgutscheins ausgestellt worden ist und nicht – wie zu erwarten gewesen wäre – bereits am Tag der Arbeitsaufnahme oder unmittelbar danach. Dass sie hinsichtlich der Angaben zum Vermittler ausweislich der Akten offensichtlich blanko ausgestellt worden ist, bedarf an dieser Stelle keiner Würdigung.

Fehlt es aus den genannten Gründen bereits aus rechtlichen Gründen an einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, bedarf es einer Sachaufklärung dazu, ob der Kläger die Zeugin L tatsächlich an die V GmbH vermittelt hat, nicht mehr. Die vernei-nende Auskunft der Zeugin L an die Beklagte vom 31.08.2004 lässt eine solche Vermittlungstätigkeit jedenfalls zweifelhaft erscheinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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