Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 (17,32) AL 200/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Eingliederungszuschuss für den Arbeitnehmer K unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung (EGZ) für den Arbeitnehmer K, den sie seit dem 01.03.2003 beschäftigt.
Die Klägerin ist ein Betrieb der Textilbranche. Am 28.02.2003 beantragte sie schriftlich die Gewährung eines EGZ für den Arbeitnehmer K. Der 1972 geborene K war nach einem Auslandsaufenthalt vom 01.02.2000 bis 26.08.2001 seit dem 27.08.2001 arbeitslos gewesen und hatte zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen. Dessen Arbeitsaufnahme erfolgte am 01.03.2003. Der Abeitsvertrag wurde von beiden Vertragsparteien am 07.02.2003 unterschrieben.
Mit Bescheid vom 04.04.2003 und Widerspruchsbescheid vom 27.05.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung eines EGZ für K gestützt auf § 324 Abs. 1 SGB III im wesentlichen mit der Begründung ab, der Antrag sei nicht vor Eintritt des Ereignisses, das die Gewährung der Leistung begründe, gestellt worden. Förderungsrechtlich maßgebliches Ereignis sei der Abschluss des Arbeitsvertrages am 07.02.2003. Der Antrag auf EGZ sei erst am 28.02.2003 gestellt worden. Auf den Beginn der Tätigkeit am 01.03.2003 komme es insoweit nicht an. Härtegründe seien nicht erkennbar.
Zur Begründung ihrer am 30.06.2003 erhobenen Klage verweist die Klägerin darauf, dass K seine Beschäftigung erst am 01.03.2003 aufgenommen habe. Vorher habe es mehrere Kontakte mit der Beklagten gegeben, bei denen die Förderung der Beschäftigung des K zugesagt worden sei. Selbst wenn der Antrag verspätet gestellt worden sei, habe eine echte Härtefallprüfung im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht stattgefunden. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich bei der Klägerin um eine Neubegründung gehandelt habe, die vor Abschluss des Vertrages mit K keinen Arbeitnehmer beschäftigt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 zu verurteilen, über ihren Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für den Arbeitnehmer K unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig.
Auch ein von der Klägerin behaupteter erstmaliger Kontakt vom 19.02.2003 sei nach Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt. Demzufolge habe eine Beratung dahingehend, dass der Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt werden müsse, nicht stattfinden können. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Einstellung des K ohne EGZ-Leistung wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Gewährung des beantragten EGZ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes eine neue Entscheidung trifft.
Nach §§ 217, 218 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistungen nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Nach § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III können EGZ erbracht werden, wenn Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte, wegen in ihrer Person liegenden Umstände nur erschwert vermittelt werden können (EGZ bei erschwerter Vermittlung).
K gehörte zum Personenkreis der Langzeitarbeitslosen gemäß § 18 Abs. 1 SGB III, denn er war länger als ein Jahr arbeitslos. Die Förderungsvoraussetzungen lagen dem Grunde nach vor. Die Beklagte hat ihre Ablehnungsentscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass der Antrag auf Gewährung von EGZ nicht rechtzeitig gestellt worden sei, weil der Arbeitsvertrag vor Antragstellung abgeschlossen worden sei.
Nach § 324 Abs. 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Nach Auffassung des Gerichts ist leistungsbegründend nicht bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern erst der Eintritt in die dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Beschäftigung (ebenso LSG Niedersachsen/Bremen, Urteil vom 27.03.2003, L 8 AL 387/02, rechtskräftig; Bayerisches LSG, Urteil vom 27.11.2001, L 9 AL 53/01; Künnecke in Gagel, SGB III, Kommentar, § 324 RdNr. 13). Die Auffassung der Beklagten, dass leistungsbegründendes Ereignis im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Abschluss des Arbeitsvertrages sei, trifft nicht zu. Dies folgt schon daraus, dass mit dem EGZ im Sinne von § 217 SGB III Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen gewährt werden. Leistungsbegründend für einen Arbeitsentgeltanspruch ist aber nicht bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern erst das Entstehen eines Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers. Dieser entsteht erst mit Aufnahme der Beschäftigung. Erst wenn die Beschäftigung aufgenommen worden ist, verwirklicht sich ein Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Erst ab diesem Moment kann das Arbeitsentgelt bezuschusst werden (ebenso LSG Niedersachsen/Bremen a.a.O.). Hinzu kommt, dass mit EGZ eine Beschäftigung gefördert wird, die zur dauerhaften Eingliederung beitragen kann, nicht jedoch bereits die Einstellung eines förderungsbedürftigen Arbeitnehmers als solche (LSG Niedersachsen/Bremen a.a.O.).
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eingewandt, bei einer solchen Auslegung von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III sei Mitnahmeffekten "Tür und Tor" geöffnet, denn der Vertragsschluss vor Antragstellung zeige doch, dass eine echte Förderung der Beschäftigungsaufnahme nicht nötig sei. Aus der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auch ohne EGZ zu beschäftigen, könne entnommen werden, dass Eingliederungsleistungen gar nicht erforderlich seien. Diese Überlegungen verkennen, dass EGZ-Leistungen gemäß § 217 SGB III zum Ausgleich von Minderleistungen erbracht werden. Es kommt nicht auf die Förderung der Arbeitsaufnahme an sich sondern darauf an, dass in der gesetzliche Definition in § 218 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III solche Minderleistungen bei Langzeitarbeitslosen als grundsätzlich gegeben anzusehen sind.
Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin ohne Ausübung von Ermessen abgelehnt, denn sie hat den Antrag zu Unrecht bereits aus Gründen abgelehnt, bei denen eine Ermessens-ausübung nicht erforderlich war. Sie hat nunmehr eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob sie einen EGZ gewähren will. Bei ihrer erneuten Entscheidung darf sie die verspätete Antragstellung nicht zugrunde legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin ursprünglich einen konkreten Leistungsantrag gestellt hat. Erst nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat sie diesen Antrag korrigiert und richtigerweise einen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt.
Die Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung (EGZ) für den Arbeitnehmer K, den sie seit dem 01.03.2003 beschäftigt.
Die Klägerin ist ein Betrieb der Textilbranche. Am 28.02.2003 beantragte sie schriftlich die Gewährung eines EGZ für den Arbeitnehmer K. Der 1972 geborene K war nach einem Auslandsaufenthalt vom 01.02.2000 bis 26.08.2001 seit dem 27.08.2001 arbeitslos gewesen und hatte zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen. Dessen Arbeitsaufnahme erfolgte am 01.03.2003. Der Abeitsvertrag wurde von beiden Vertragsparteien am 07.02.2003 unterschrieben.
Mit Bescheid vom 04.04.2003 und Widerspruchsbescheid vom 27.05.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung eines EGZ für K gestützt auf § 324 Abs. 1 SGB III im wesentlichen mit der Begründung ab, der Antrag sei nicht vor Eintritt des Ereignisses, das die Gewährung der Leistung begründe, gestellt worden. Förderungsrechtlich maßgebliches Ereignis sei der Abschluss des Arbeitsvertrages am 07.02.2003. Der Antrag auf EGZ sei erst am 28.02.2003 gestellt worden. Auf den Beginn der Tätigkeit am 01.03.2003 komme es insoweit nicht an. Härtegründe seien nicht erkennbar.
Zur Begründung ihrer am 30.06.2003 erhobenen Klage verweist die Klägerin darauf, dass K seine Beschäftigung erst am 01.03.2003 aufgenommen habe. Vorher habe es mehrere Kontakte mit der Beklagten gegeben, bei denen die Förderung der Beschäftigung des K zugesagt worden sei. Selbst wenn der Antrag verspätet gestellt worden sei, habe eine echte Härtefallprüfung im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht stattgefunden. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich bei der Klägerin um eine Neubegründung gehandelt habe, die vor Abschluss des Vertrages mit K keinen Arbeitnehmer beschäftigt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 zu verurteilen, über ihren Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für den Arbeitnehmer K unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig.
Auch ein von der Klägerin behaupteter erstmaliger Kontakt vom 19.02.2003 sei nach Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgt. Demzufolge habe eine Beratung dahingehend, dass der Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt werden müsse, nicht stattfinden können. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Einstellung des K ohne EGZ-Leistung wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Gewährung des beantragten EGZ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes eine neue Entscheidung trifft.
Nach §§ 217, 218 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistungen nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Nach § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III können EGZ erbracht werden, wenn Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte, wegen in ihrer Person liegenden Umstände nur erschwert vermittelt werden können (EGZ bei erschwerter Vermittlung).
K gehörte zum Personenkreis der Langzeitarbeitslosen gemäß § 18 Abs. 1 SGB III, denn er war länger als ein Jahr arbeitslos. Die Förderungsvoraussetzungen lagen dem Grunde nach vor. Die Beklagte hat ihre Ablehnungsentscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass der Antrag auf Gewährung von EGZ nicht rechtzeitig gestellt worden sei, weil der Arbeitsvertrag vor Antragstellung abgeschlossen worden sei.
Nach § 324 Abs. 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Nach Auffassung des Gerichts ist leistungsbegründend nicht bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern erst der Eintritt in die dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Beschäftigung (ebenso LSG Niedersachsen/Bremen, Urteil vom 27.03.2003, L 8 AL 387/02, rechtskräftig; Bayerisches LSG, Urteil vom 27.11.2001, L 9 AL 53/01; Künnecke in Gagel, SGB III, Kommentar, § 324 RdNr. 13). Die Auffassung der Beklagten, dass leistungsbegründendes Ereignis im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Abschluss des Arbeitsvertrages sei, trifft nicht zu. Dies folgt schon daraus, dass mit dem EGZ im Sinne von § 217 SGB III Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen gewährt werden. Leistungsbegründend für einen Arbeitsentgeltanspruch ist aber nicht bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern erst das Entstehen eines Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers. Dieser entsteht erst mit Aufnahme der Beschäftigung. Erst wenn die Beschäftigung aufgenommen worden ist, verwirklicht sich ein Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Erst ab diesem Moment kann das Arbeitsentgelt bezuschusst werden (ebenso LSG Niedersachsen/Bremen a.a.O.). Hinzu kommt, dass mit EGZ eine Beschäftigung gefördert wird, die zur dauerhaften Eingliederung beitragen kann, nicht jedoch bereits die Einstellung eines förderungsbedürftigen Arbeitnehmers als solche (LSG Niedersachsen/Bremen a.a.O.).
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eingewandt, bei einer solchen Auslegung von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III sei Mitnahmeffekten "Tür und Tor" geöffnet, denn der Vertragsschluss vor Antragstellung zeige doch, dass eine echte Förderung der Beschäftigungsaufnahme nicht nötig sei. Aus der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auch ohne EGZ zu beschäftigen, könne entnommen werden, dass Eingliederungsleistungen gar nicht erforderlich seien. Diese Überlegungen verkennen, dass EGZ-Leistungen gemäß § 217 SGB III zum Ausgleich von Minderleistungen erbracht werden. Es kommt nicht auf die Förderung der Arbeitsaufnahme an sich sondern darauf an, dass in der gesetzliche Definition in § 218 Abs. 1 Ziffer 2 SGB III solche Minderleistungen bei Langzeitarbeitslosen als grundsätzlich gegeben anzusehen sind.
Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin ohne Ausübung von Ermessen abgelehnt, denn sie hat den Antrag zu Unrecht bereits aus Gründen abgelehnt, bei denen eine Ermessens-ausübung nicht erforderlich war. Sie hat nunmehr eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob sie einen EGZ gewähren will. Bei ihrer erneuten Entscheidung darf sie die verspätete Antragstellung nicht zugrunde legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin ursprünglich einen konkreten Leistungsantrag gestellt hat. Erst nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat sie diesen Antrag korrigiert und richtigerweise einen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt.
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