Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 RJ 2602/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RJ 1/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 18/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte den pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten F Z - Versicherungs-Nr.: 25 300322 Z 004 - während des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen ab 1. Februar 2000 an den Kläger zu zahlen hat. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung im Insolvenzverfahren.
Die Beklagte gewährt dem 1922 geborenen verheirateten Versicherten seit April 1987 laufend Altersrente. Der Rentenzahlbetrag betrug im Januar 2000 3.182,15 DM. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. August 1999 - - wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Versicherten angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. November 1999 wurde am selben Tag das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des Versicherten eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach dem vom Kläger zur Verfahrenseröffnung erstellten Gutachten beliefen sich die Verbindlichkeiten des Versicherten auf rund 3,8 Mio. DM, darunter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 1 Mio. DM, die bei der beigeladenen Gmünder Ersatzkasse - GEK - und sieben anderen Krankenkassen teilweise seit April 1996 rückständig waren.
Mit zwei Schreiben vom 19. Oktober 1999 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte, vom Versicherten geschuldete Beiträge in Höhe von 286.196,70 DM sowie 453.194,94 DM gegen dessen Anspruch auf laufende Rentenleistungen zu verrechnen.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 hörte die Beklagte den Versicherten zu ihrer Absicht an, aufgrund der Verrechnungsersuchen der Beigeladenen monatlich 751,50 DM von der Rente einzubehalten und an die Beigeladene zur Tilgung ihrer Forderung zu überweisen. Mit Schreiben vom 9. November 1999 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung seit dem 24. August 1999 unzulässig seien und bat um Überweisung des pfändbaren Anteils der Rente gemäß § 35 Insolvenzordnung -InsO- auf ein Verwalter-Sonderkonto. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 1999, dass ihr keine Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Beigeladenen vorlägen, sondern Verrechnungsersuchen. Nach § 114 Abs. 2 InsO stehe das Insolvenzverfahren der Aufrechnung nicht entgegen. Sie werde daher frühestens nach Ablauf von drei Jahren den pfändbaren Anteil der Rente auf das Verwalter-Sonderkonto überweisen.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2000, gerichtet an den Versicherten über den Kläger, teilte die Beklagte dem Versicherten mit, dass der Anspruch der Beigeladenen in Höhe von 739.391,64 DM gemäß §§ 51, 52 Sozialgesetzbuch -SGB- I gegen die ihm bewillige Altersrente verrechnet werde. Diese werde ab 1. Februar 2000 um monatlich 751,50 DM gemindert. Dieser Betrag werde vorerst nicht an die Beigeladene ausgezahlt, sondern vorsorglich einbehalten. Es sei vorgesehen, ab dem 1. September 2002 den Pfandbetrag auf das Verwalter-Sonderkonto anzuweisen. Ab 1. Juli 2000 behielt die Beklagte monatlich 761,50 DM und ab 1. August 2001 monatlich 791,50 DM ein. Die Beträge ermittelte sie unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau des Versicherten aus der Tabelle zu § 850 c Zivilprozessordnung -ZPO-.
Gegen den Bescheid vom 29. Februar 2000 legte der Kläger am 1. April 2000 Widerspruch ein und machte geltend, die Verrechnung sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Beigeladene zwar geschätzte Forderungen in Höhe von insgesamt 1,1 Mio. DM angemeldet habe, die aber noch nicht festgestellt worden seien. Im Übrigen sei eine Verrechnung im Rahmen des Insolvenzverfahrens generell nicht möglich. § 114 Abs. 2 InsO sei nicht anwendbar, da er eindeutig und zwingend die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung verlange. Bei einer Verrechnung nach § 52 SGB I werde aber gerade auf die Gegenseitigkeit verzichtet. Die Regelungen der InsO müssten Vorrang vor den Regelungen des SGB I haben, da ansonsten der Zweck des Insolvenzverfahrens - die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - vereitelt werde. Außerdem lasse sich dem Verrechnungsbescheid nicht entnehmen, ob im Rahmen des nach § 52 SGB I auszuübenden Ermessens überhaupt Berücksichtigung gefunden habe, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten eröffnet worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2000, auch dieser adressiert an den Versicherten über den Kläger, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 114 Abs. 2 InsO stehe das Insolvenzverfahren einer Auf- bzw. Verrechnung nicht entgegen. Sei ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, habe also die Aufrechnungslage bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, so werde dieses Recht durch das Insolvenzverfahren nicht berührt (§ 94 InsO). Innerhalb der in § 114 Abs. 1 InsO genannten Frist könne die Beklagte grundsätzlich auf- oder verrechnen, und zwar auch in der Wohlverhaltensperiode. Dabei sei darauf zu achten, dass die Forderung der Beklagten oder eines anderen Leistungsträgers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sei oder jedenfalls nach Eröffnung fällig werde.
Dagegen hat der Kläger am 15. Dezember 2000 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, an ihn den seit November 1999 monatlich pfändbaren Betrag der Altersrente des Versicherten zu zahlen. Zur Begründung hat er weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 InsO hier nicht erfüllt seien. Die Vorschrift betreffe Bezüge aus einem Dienstverhältnis, gegen die der Dienstherr mit einer ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderung aufrechnen könne. Eine derartige Beziehung bestehe hier gerade nicht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass § 114 InsO auch eine Altersrente umfasse, fehle es jedenfalls an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Auch wenn möglicherweise für die Sozialleistungsträger aufgrund des § 52 SGB I grundsätzlich die Verpflichtung bestehe, untereinander Ansprüche des Berechtigten auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten zu verrechnen, könne dies nicht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Berechtigten gelten, denn dann sei das Interesse der Gläubigergemeinschaft an einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger vorrangig. Im Übrigen verstoße die Verrechnung gegen § 96 Nr. 1 InsO, weil die Forderung der Beigeladenen Insolvenzforderung sei, die als Schätzwert zur Tabelle angemeldet, aber noch nicht feststellungsfähig sei. Demgegenüber würden die Ansprüche des Schuldners bzw. der Insolvenzmasse gegen die Beklagte erst nach Verfahrenseröffnung monatlich fällig. Auch das Bayerische Oberste Landesgericht gehe in seinem Beschluss vom 10. April 2001 - 4 ZBR 23/00 - davon aus, dass das gesetzgeberische Ziel der Gläubigergleichbehandlung (§ 1 InsO) bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Vorrang vor dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und engen Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger (§ 52 SGB I) habe.
Mit Urteil vom 16. November 2001 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2000 aufgehoben, die Beklagte verurteilt, "über den 31. Januar 2000 hinaus den vollen monatlichen Zahlbetrag der Altersrente an den Versicherten ... auszuzahlen" und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Gericht im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei in der Sache weitgehend erfolgreich. Der Kläger sei in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherten gesetzlicher Prozessstandschafter und verfüge somit sowohl über die Prozessführungsbefugnis als auch über die Aktivlegitimation. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, denn die von der Beklagten durchgeführte Verrechnung sei während des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens unzulässig.
Während des Insolvenzverfahrens müsse die Auf- bzw. Verrechnung zwar gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen, da dieser Partei kraft Amtes sei. Bescheid und Widerspruchsbescheid richteten sich jedoch an den Versicherten lediglich "über" den Kläger. Aber auch wenn der Kläger hier zunächst nur wie ein Verfahrensbevollmächtigter behandelt worden sei, sei dies letztlich als ausreichend anzusehen, denn er habe Kenntnis von den Bescheiden erhalten, die ihm somit bekannt gegeben und damit wirksam geworden seien.
Zwar gehe das Gericht davon aus, dass der Begriff "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" in § 114 Abs. 1 InsO nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch Renten und sonstige laufende Geldleistungen aus der Sozialversicherung erfasse.
Absatz 2 der Vorschrift setze aber voraus, dass der Verpflichtete gegen die Forderung des Schuldners auf "Bezüge" mit einer Forderung aufrechne, welche ihm gegen den Schuldner zustehe, so dass die Forderungen in einem Verhältnis der Gegenseitigkeit zueinander stünden. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. § 114 Abs. 2 InsO sei auch nicht analog anwendbar. Die danach gegebene Aufrechnungsbefugnis korrespondiere mit derjenigen des § 51 Abs.1 SGB I, die Abtretung bzw. Verpfändung von Forderungen auf "Bezüge" gemäß § 114 Abs. 1 InsO mit der Rechtslage des § 53 SGB I und die Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO mit der Rechtslage nach § 54 SGB I. Bei der Verrechnung aus § 52 SGB I handele es sich um einen Sonderfall, ein Rechtsinstitut eigener Art. Dieses sei nach der amtlichen Begründung geschaffen worden, weil angesichts derselben oder ähnlichen Zielsetzung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderungen verzichtet werden könne. Aus der inhaltlich übereinstimmenden Zielrichtung der Sozialleistungen werde eine daraus resultierende, wirtschaftlich zu vereinheitlichende Gläubigerstellung der Sozialleistungsträger gefolgert und die Wirkung der Aufrechnung auch auf den Fall erstreckt, in welchem es an dem Prinzip der Gegenseitigkeit zwar mangele, aber der eine Leistungsträger den anderen zur Verrechnung ermächtigt habe. Aus der Verrechnung als Ausdruck einer Verwaltungsvereinfachung könne allerdings eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 2 InsO nicht abgeleitet werden, weil dies dem Zweck der Insolvenzordnung zuwider laufen würde. Ein Ziel der Insolvenzordnung sei die Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO. Danach sollten natürliche Personen, wenn sie dessen würdig seien, unter bestimmten Voraussetzungen von ihren Schulden befreit werden, sofern diese im Insolvenzverfahren ungedeckt blieben. Dies setze voraus, dass die laufenden Bezüge des Schuldners während einer längeren Zeit für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünden. Um den in § 1 InsO gesetzten Zielen des Insolvenzverfahrens zum Erfolg zu verhelfen, habe der Gesetzgeber die Privilegierungen, die die Konkursordnung bis Ende 1998 noch bestimmten Konkursgläubigern, insbesondere der öffentlichen Hand, eingeräumt gehabt habe, weitgehend abgeschafft bzw. stark eingeschränkt. Selbst die durch eine Zwangsvollstreckung bereits erworbenen Rechtspositionen einzelner Gläubiger würden im Interesse der Masseerhaltung und der Gleichbehandlung aller Gläubiger durch § 114 Abs. 3 InsO in empfindlicher Weise eingeschränkt. Die in der Insolvenzordnung vorgesehenen Tatbestände, die außerhalb der Verteilung nach §§ 187 ff InsO eine die Masse schmälernde privilegierte Befriedigung bestimmter Gläubiger (z.B. durch Aufrechnung nach §§ 94 bis 96, 114 Abs. 2 InsO) zuließen, hätten Ausnahmecharakter, was gegen eine Erweiterung ihres Regelungsgehaltes im Wege der Analogie spräche, zumal mit der Einführung der Insolvenzordnung gerade die Privilegierungen der öffentlichen Hand nicht fortgeschrieben worden seien. In § 114 Abs. 2 InsO beschränke sich der Gesetzgeber auf die Verwendung des in §§ 387, 389 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - definierten Begriffs "aufrechnen", obwohl er an anderer Stelle (vgl. § 96 Abs. 2 Satz 1 InsO) auch den Begriff der "Verrechnung" verwende. Eine Bestimmung, nach welcher die Verrechnung der Aufrechnung gleichgestellt werde, fehle. Auch den Gesetzesmaterialien sei hierzu nichts zu entnehmen. Zwar habe das BSG zur Frage des Verhältnisses von Verrechnung zu Aufrechnung in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 - SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 - ausgeführt, dass die Verrechnung des § 52 SGB I eine Aufrechnung unter Verzicht der dabei erforderlichen Gegenseitigkeit sei und dieser auch im Konkurs gleichstehe. Diese noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Entscheidung könne angesichts der neuen Rechtslage jedoch nicht mehr überzeugen. Die Insolvenzordnung verzichte explizit auf Privilegierungen der öffentlichen Hand und stelle den Aspekt der Schuldbefreiung bei gleichzeitiger gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger in den Vordergrund. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich gewollt hätte, dass § 114 Abs. 2 InsO auch die Verrechnung umfasse, hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen. Die Kammer stimme voll umfänglich mit den Ansichten in dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts überein. Ohne eine derartige ausdrückliche Regelung seien die Sozialversicherungsträger wie alle anderen Gläubiger zu behandeln und könnten sich nicht auf Kosten der übrigen Gläubiger einen Vorteil verschaffen. Ansonsten wäre es häufig fraglich, ob für die übrigen Gläubiger überhaupt noch eine Masse verbliebe.
Selbst wenn man der Beklagten darin folgen wollte, dass § 114 Abs. 2 InsO analog Anwendung fände, sei die Verrechnung hier nach § 96 Nr. 1 InsO unzulässig. Zwar sei die Forderung der GEK möglicherweise vor Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens fällig gewesen, die Forderung des Versicherten auf Auszahlung der Altersrente sei jedoch erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils monatlich entstanden, denn es sei zwischen dem Rentenstammrecht und dem Anspruch auf die konkreten Einzelleistungen zu unterscheiden. Die Aufrechnungslage könne damit erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeden Monat neu entstehen, so dass die Ausschlussnorm des § 96 Nr. 1 InsO gelte.
Der Klage sei damit weitgehend stattzugeben gewesen, lediglich hinsichtlich des geltend gemachten Auszahlungsanspruchs schon für die Zeit von November 1999 bis Januar 2000 sei sie abgewiesen worden, was aber nicht zu einer Kostenquotelung führe.
Gegen das ihr am 6. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Januar 2002 Berufung eingelegt. Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterhin der Auffassung, dass unter denselben Voraussetzungen, die für die Aufrechnung maßgebend seien (§§ 94, 95, 96, 114 Abs. 2 InsO) auch die Verrechnung mit einer Forderung, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehöre, möglich sei. Damit solle dem Gedanken der Einheit der Sozialleistungsträger, der dem § 52 SGB I zugrunde liege, auch im Insolvenzrecht Rechnung getragen werden. § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der eine Aufrechnung verbiete, falls der Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem anderen Gläubiger erworben habe, stehe der Verrechnung nach § 52 SGB I nicht entgegen, weil dabei kein Wechsel des Anspruchsinhabers stattfinde. Rechtsdogmatisch bedeute die Ermächtigung zur Verrechnung lediglich, dass der Einzug der Forderung besorgt werde. Soweit das Sozialgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 2 InsO wegen des Ausnahmecharakters der Regelung verneine, sei festzuhalten, dass das BSG in seinem ebenfalls zitierten Urteil ausdrücklich die Verrechnung der Aufrechnung gleichgestellt habe und auch die alte Konkursordnung lediglich die Aufrechnung vorgesehen habe, ohne eine gesonderte Regelung für eine Verrechnung zu enthalten. Darüber hinaus werde nicht beachtet, dass § 28 h Abs. 1 SGB IV den Krankenkassen den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zuweise. Der Rentenversicherungsträger habe damit keine Möglichkeit, seinen eigenen Beitragsanteil im Wege der Aufrechnung geltend zu machen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Beitragsansprüchen nicht nur um Arbeitgeberanteile, sondern des Öfteren auch um vorenthaltene Arbeitnehmeranteile handele, aus denen zukünftig Leistungen zu gewähren seien. Eine Benachteiligung einzelner Gläubiger oder eine Privilegierung des Schuldners entspreche nicht Sinn und Zweck der Insolvenzordnung. Die Entscheidung über die Verrechnung nach § 52 SGB I sei von ihr nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen gewesen. Da sie die Interessen der Versichertengemeinschaft zu wahren habe und die in Rede stehende Beitragsforderung der GEK die Gesamtsozialversicherungsbeiträge umfasse, habe die Entscheidung zu Lasten des Versicherten gehen müssen. Sie stütze sich mit ihrer Berufung im Übrigen auf das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2002 - L 4 (3) RJ 169/00 -.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht darüber hinaus geltend, dass mit der am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Änderung der Insolvenzordnung der Gesetzgeber eine weitere Einschränkung der Vorrechte der Sozialleistungsträger vorgenommen habe, indem durch die Einführung des § 55 Abs. 3 InsO die auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Lohnansprüche zu einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO herabgestuft worden seien. Hier werde erneut der Wille des Gesetzgebers deutlich, dem Ziel der Insolvenzordnung - nämlich einer einheitlichen Gläubigerbefriedigung - Vorrang vor den Zielen des Sozialrechts einzuräumen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass in einer Vielzahl der Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahren die Kosten des Insolvenzverfahrens ausschließlich durch den Einzug der pfändbaren Beträge des Arbeits- bzw. Renteneinkommens der Schuldner realisiert werden könnten. Soweit die Beklagte damit argumentiere, dass sie im Rahmen der Verrechnung nicht nur Arbeitgeberanteile, sondern oft auch vorenthaltene Arbeitnehmeranteile einziehe, aus denen zukünftig Leistungen zu gewähren seien, übersehe sie, dass die Forderungen, welche aus vorenthaltenen Arbeitnehmeranteilen resultierten, nach § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausdrücklich von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen seien.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Mai 2002 die GEK gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- beigeladen. Die Beigeladene schließt sich dem Antrag und der Berufungsbegründung der Beklagten an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Versicherten betreffende Rentenakte der Beklagten Band II sowie die Insolvenzakten des Amtsgerichts Charlottenburg (4 Bände) zum Aktenzeichen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nicht durch Tatbestände des § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossene, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2000 zu Recht aufgehoben.
Ob die angefochtene Verrechnung von Beitragsansprüchen der Beigeladenen mit dem pfändbaren Teil der Altersrente des Versicherten ab Februar 2000 rechtmäßig ist, richtet sich nach § 52 SGB I i.V.m. den Vorschriften der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) - InsO -.
Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger u.a. mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes wird.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Beklagte zuständiger Leistungsträger für die dem Versicherten seit 1987 gewährte Altersrente ist und von der Beigeladenen mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 ermächtigt wurde, deren Beitragsforderungen gegen den Versicherten im Verrechnungswege zu realisieren. Ob die Beitragsforderungen der Beigeladenen in der geltend gemachten Höhe von rd. 700.000,- DM bestandskräftig festgestellt waren, bedarf hier keiner näheren Prüfung, da lediglich eine zeitlich auf höchstens drei Jahre befristete und auf den pfändbaren Teil der Altersrente beschränkte Verrechnung zugunsten der Beigeladenen in Rede steht, unter Berücksichtigung der im Tatbestand genannten monatlichen Verrechnungsbeträge mithin insgesamt ein Betrag von höchstens ca. 28.000,- DM. In dieser Höhe dürften unstreitig, auch nach Feststellung des Klägers, berechtigte Beitragsforderungen der Beigeladenen bestehen.
Gegen die Höhe der monatlichen Verrechnung bestehen keine Bedenken, da die Beklagte rechnerisch richtig die Beträge in Ansatz gebracht hat, die nach der Tabelle zu § 850 c ZPO vom Zahlbetrag der Altersrente unter Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten gepfändet werden dürfen. Die Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I werden damit gewahrt.
Die Beklagte hat vor der von ihr nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Verrechnung dem Versicherten ordnungsgemäß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die dann vorgenommene Verrechnung ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherten wirksam geworden, obwohl die Beklagte ihn im Bescheid vom 29. Februar 2000 wie auch im Widerspruchsbescheid vom 13. November 2000 als Bevollmächtigten des Versicherten und nicht als Partei kraft Amtes selbst als Adressaten behandelt hat.
Die Verrechnung von Beitragsansprüchen der Beigeladenen mit dem pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten ab Februar 2000 ist jedoch rechtswidrig, weil am 1. November 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten eröffnet worden ist, das bis heute noch nicht abgeschlossen wurde.
Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner - hier also dem Versicherten - zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitseinkommen, Lohn, Gehalt) gehören insoweit zur Insolvenzmasse, als diese Ansprüche nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbar sind. Entsprechend gehören auch die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Auszahlungsansprüche auf Altersruhegeld aufgrund eines bereits vor Verfahrenseröffnung erworbenen Anspruches aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem pfändbaren Anteil zur Insolvenzmasse (vgl. Urteil des BSG vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 - SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 1 Abs. 1 der Konkursordnung). Diese gesamte Insolvenzmasse steht grundsätzlich allen Gläubigern im Sinne des § 38 InsO gleichermaßen zur Befriedigung ihrer Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner nach Maßgabe der §§ 174 ff. InsO zur Verfügung.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, aufgrund ihrer grundsätzlichen Verrechnungsbefugnis nach § 52 SGB I den pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten der Insolvenzmasse zugunsten der Beigeladenen vorzuenthalten.
Entgegen ihrer Auffassung enthalten die §§ 94, 95 Abs. 1, 114 Abs. 2 InsO dafür keine Rechtsgrundlage.
Nach der erstgenannten Vorschrift kann ein Insolvenzgläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt ist, auch während des Verfahrens mit seiner Insolvenzforderung gegen eine Forderung, die zur Masse gehört, aufrechnen. Die Aufrechnungslage bleibt also erhalten. Unter den Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 InsO wird eine Aufrechnung auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig. Nach § 114 Abs. 2 InsO kann der Dienstherr des Insolvenzschuld-ners im zeitlichen Rahmen des Abs. 1 gegen eine Forderung auf Bezüge aus dem Dienstverhältnis eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Insolvenzschuldner zusteht. Zu den "Bezügen aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" im Sinne des § 114 Abs. 1 und 2 InsO zählen nicht nur alle Arten von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, sondern auch die Renten und sonstigen laufenden Geldleistungen von Trägern der Sozialversicherung im Falle des Ruhestandes, der Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit (vgl. Eisenbeis in Wimmer, Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Auflage 1999, RdNr. 5 zu § 114 m.w.N.). Danach ist also grundsätzlich möglich, dass der pfändbare Anteil der Altersrente des Versicherten jedenfalls für die Dauer von drei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der Masse zugeführt wird.
Alle genannten Vorschriften setzen aber das Vorliegen einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB voraus, d.h. die Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen sowie die Fälligkeit zumindest der Forderung des Aufrechnenden. Eine Aufrechnungslage besteht hier unstreitig nicht, da es jedenfalls an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt: Die Beklagte ist zwar Schuldnerin der Altersrente, aber nicht Gläubigerin der Beitragsforderungen der Beigeladenen, denn durch die Verrechnungsermächtigung findet kein Wechsel des Anspruchsinhabers statt.
Eine analoge Anwendung der Vorschriften, die im gleichen Umfang eine Verrechnung durch die Beklagte zugunsten der Beigeladenen ermöglichen würde, kommt nicht in Betracht, weil sie dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen würde. Zwar stellt § 52 SGB I die Verrechnung einer Aufrechnung gleich, was nach der amtlichen Gesetzesbegründung für die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Norm (vgl. die Nachweise im bereits zitierten Urteil des BSG aaO.) auf der Überlegung beruht, dass im Sozialrecht angesichts derselben oder ähnlichen Zielsetzung aller Sozialleistungen, angesichts der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit und angesichts des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderung verzichtet werden könne; aus der inhaltlich übereinstimmenden Zielrichtung der Sozialleistungen werde eine daraus resultierende, wirtschaftlich zu vereinheitlichende Gläubigerstellung der Sozialleistungsträger gefolgert und die Wirkung der Aufrechnung auch auf den Fall erstreckt, in welchem es an dem Prinzip der Gegenseitigkeit zwar mangele, aber der eine Leistungsträger den anderen zur "Verrechnung" ermächtigt habe. Das BSG a.a.O. hat die Verrechnung des § 52 SGB I deshalb als eine "Aufrechnung unter Verzicht auf die bei der Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Ansprüche von Schuldner und Gläubiger" bezeichnet. Diese zugunsten der Sozialleistungsträger spezialgesetzlich normierte Gleichsetzung von Verrechnung und Aufrechnung gilt jedoch unmittelbar nur für die Sozialleistungsbereiche des SGB (vgl. § 37 SGB I). Ob sie auch in anderen Rechtsbereichen Wirkung entfaltet, ist nur im konkreten Fall festzustellen. Die noch unter Geltung der aus dem Jahre 1877 stammenden Konkursordnung - KO - vom BSG aaO vertretene Auffassung, kraft der spezialgesetzlichen Regelung des § 52 SGB I stehe die Verrechnung auch im Konkurs des Versicherten der Aufrechnung nach §§ 53 ff. KO gleich, ist nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht auf die Rechtslage nach der Insolvenzordnung übertragbar, die die Konkursordnung am 1. Januar 1999 abgelöst hat.
In den §§ 94, 95, 114 Abs. 2 InsO beschränkt sich das Gesetz auf die Verwendung des in §§ 387, 389 BGB definierten Begriffs "aufrechnen", obwohl es an anderer Stelle, nämlich in § 96 Abs. 2 Satz 1 InsO (angefügt durch Gesetz vom 8. Dezember 1999, BGBl. I S. 2384) auch den Begriff "Verrechnung" verwendet. Eine Bestimmung, die die Verrechnung der Aufrechnung gleichstellt, fehlt ansonsten in der Insolvenzordnung.
Gegen eine analoge Anwendung der §§ 94, 95 Abs. 1, 114 Abs. 2 InsO spricht, dass es sich nach der Systematik der Insolvenzordnung insoweit um Ausnahmeregelungen handelt. Wie das Sozialgericht in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (Beschluss vom 10. April 2001 - 4 ZBR 23/00 -, ZiP 2001, S. 970 ff.) dargelegt hat, hat der Gesetzgeber, um den in § 1 InsO gesetzten Zielen des Insolvenzverfahrens - nämlich der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger und der Befreiung des redlichen Schuldners von seinen restlichen Verbindlichkeiten - zum Erfolg zu verhelfen, die Privilegierungen, die die Konkursordnung bis Ende 1998 bestimmten Gläubigern, insbesondere der öffentlichen Hand, z.B. in § 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KO eingeräumt hatte, weitgehend abgeschafft, zumindest aber stark eingeschränkt. Selbst die durch Zwangsvollstreckung bereits erworbenen Rechtspositionen einzelner Gläubiger werden im Interesse der Masseerhaltung und der Gleichbehandlung aller Gläubiger in empfindlicher Weise eingeschränkt (vgl. §§ 88 und 114 Abs. 3 InsO). Nur ausnahmsweise sieht die Insolvenzordnung Tatbestände vor, die außerhalb der Verteilung nach §§ 187 ff. InsO eine die Masse (§ 35 InsO) schmälernde privilegierte Befriedigung bestimmter Gläubiger zulassen, u.a. durch Aufrechnung nach §§ 94 bis 96 und 114 Abs. 2 InsO.
Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften zugunsten der Sozialleistungsträger, wie sie von der Beklagten und in dem von ihr zitierten Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2002 - L 4 (3) RJ 169/00 - vorgenommen wird, lässt sich mit den genannten Grundanliegen der Insolvenzordnung nicht vereinbaren, bei deren Formulierung dem Gesetzgeber die von ihm den Sozialleistungsträgern im Rahmen des SGB eingeräumte Verrechnungsbefugnis und die Rechtsprechung des BSG zu deren Ausübung auch im Konkurs des Versicherten bekannt waren. Deren ausdrückliche Berücksichtigung bei der Neuregelung der Insolvenz hätte nahegelegen, wenn dies der Intention des Gesetzgebers entsprochen hätte, was aber offenbar nicht der Fall war. Dass Sozialleistungsträger nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich keine besonders bevorrechtigte Gläubigerstellung - mehr - haben sollen, wird auch dadurch bestätigt, dass der einschränkenden Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung dahin, dass die auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Lohnansprüche bloße Insolvenzforderungen sind, mit Anfügung eines entsprechenden Abs. 3 durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 Rechnung getragen worden ist.
Entgegen dem LSG Nordrhein-Westfalen ist dem Sozialgericht in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht darin zu folgen, dass die eine bevorzugte Befriedigung einschränkenden Bestimmungen der seit 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung spezialgesetzlichen Vorrang haben vor der grundsätzlich nur für den Bereich des Sozialrechts normierten Gleichsetzung von Verrechnung und Aufrechnung. Die Beklagte und die Beigeladene übersehen bei ihrer Forderung nach Bevorzugung der Sozialversicherungsträger, dass die von der Insolvenzordnung angestrebte gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger unter dem Strich keineswegs zu ihren Lasten gehen muss. Indem die Insolvenzordnung in weitaus größerem Maße als die frühere Konkursordnung zum einen die Sanierung insolvent gewordener Schuldner ermöglicht und zum anderen durch die gleichmäßige Verteilung der Masse auf alle Gläubiger nicht selten vor allem Kleingläubiger ihrerseits vor dem wirtschaftlichen Ruin und dem damit regelmäßig einhergehenden Verlust von Arbeitsplätzen bewahrt, kommt dies bei einer Gesamtbetrachtung letztlich auch der Versichertengemeinschaft der verschiedenen Versicherungszweige zugute.
Die Regelung des § 52 SGB I wird auch nicht dadurch bedeutungslos, dass sie nicht in der von der Beklagten und der Beigeladenen gewünschten Weise Anwendung findet. Die vom Gesetzgeber bei Einführung dieser Bestimmung angestrebten Ziele der engen Zusammenarbeit aller Sozialleistungsträger und der Verwaltungsvereinfachung bei der Befriedigung von Ansprüchen gegen einen Leistungsberechtigten können außerhalb eines Insolvenzverfahrens in einer Vielzahl von Fällen, in denen die Unpfändbarkeitsgrenzen der §§ 850 c ff. ZPO übersteigende Leistungen mit Schulden aus anderen sozialrechtlichen Sachverhalten zusammentreffen, nämlich weiterhin zur Geltung gelangen. Eine nach § 52 SGB I begründete Verrechnungslage muss keineswegs mit einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) zusammentreffen, die auf Antrag (§§ 13, 14 InsO) zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen kann. Erst die durch drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit manifest gewordene Krise rechtfertigt es, einem anderen gesetzgeberischen Ziel, nämlich dem der Gläubigergleichbehandlung, Vorrecht einzuräumen (so zutreffend der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts aaO. m.w.N.).
War danach die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Verrechnung von Teilen der Altersrente mit Beitragsansprüchen der Beigeladenen berechtigt, hat das Sozialgericht den angefochtenen Verrechnungsbescheid vom 29. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2000 zu Recht aufgehoben. Der Kläger war als Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes anstelle des gemäß § 80 Abs. 1 InsO über den pfändbaren Anteil seiner Altersrente nicht mehr verfügungsbefugten Versicherten berechtigt, das Aufhebungsbegehren gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Der weitergehende Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist missverständlich. Die tenorierte Verpflichtung der Beklagten, den vollen monatlichen Zahlbetrag der Altersrente an den Versicherten auszuzahlen, war überhaupt nicht Streitgegenstand. Weder der Versicherte noch der Kläger als Partei kraft Amtes haben einen derartigen Anspruch geltend gemacht. Der Kläger hat schriftsätzlich lediglich beantragt, den monatlich pfändbaren Betrag der Altersrente des Versicherten seit November 1999 an ihn - den Kläger - zu zahlen. Dass der nicht pfändbare Teil der Altersrente an den Versicherten selbst auszuzahlen ist, dürfte zwischen allen Beteiligten unstreitig sein. Im Streit ist lediglich, ob der pfändbare Teil der Altersrente ab Februar 2000 der Beigeladenen im Wege der Verrechnung zusteht oder an den Kläger als Insolvenzverwalter auszuzahlen ist. Nur insoweit ist er als Insolvenzverwalter gemäß §§ 35, 80 Abs. 1 InsO Anspruchsinhaber und als Partei kraft Amtes aktiv legitimiert und prozessführungsbefugt. Dem Sozialgericht war diese eingeschränkte Position des Klägers auch bewusst, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen ergibt. Nach seinen dortigen Ausführungen wollte es der Klage mit dem zutreffend wiedergegebenen Klageantrag weitgehend stattgeben und diese lediglich hinsichtlich des geltend gemachten Auszahlungsanspruches schon für den Zeitraum von November 1999 bis Januar 2000 abweisen. Sein Tenor ist daher bei verständiger Würdigung des Klageziels und der Entscheidungsgründe - auch aus übereinstimmender Sicht des Klägers und der Beklagten - dahin gehend zu verstehen, dass die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt wird, den pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten ab dem 1. Februar 2000 an den Kläger auszuzahlen. Mit dieser der Klarstellung dienenden Maßgabe war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Für eine Kostenquotelung bestand keine Veranlassung.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung im Insolvenzverfahren.
Die Beklagte gewährt dem 1922 geborenen verheirateten Versicherten seit April 1987 laufend Altersrente. Der Rentenzahlbetrag betrug im Januar 2000 3.182,15 DM. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. August 1999 - - wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Versicherten angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. November 1999 wurde am selben Tag das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des Versicherten eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach dem vom Kläger zur Verfahrenseröffnung erstellten Gutachten beliefen sich die Verbindlichkeiten des Versicherten auf rund 3,8 Mio. DM, darunter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 1 Mio. DM, die bei der beigeladenen Gmünder Ersatzkasse - GEK - und sieben anderen Krankenkassen teilweise seit April 1996 rückständig waren.
Mit zwei Schreiben vom 19. Oktober 1999 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte, vom Versicherten geschuldete Beiträge in Höhe von 286.196,70 DM sowie 453.194,94 DM gegen dessen Anspruch auf laufende Rentenleistungen zu verrechnen.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 hörte die Beklagte den Versicherten zu ihrer Absicht an, aufgrund der Verrechnungsersuchen der Beigeladenen monatlich 751,50 DM von der Rente einzubehalten und an die Beigeladene zur Tilgung ihrer Forderung zu überweisen. Mit Schreiben vom 9. November 1999 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung seit dem 24. August 1999 unzulässig seien und bat um Überweisung des pfändbaren Anteils der Rente gemäß § 35 Insolvenzordnung -InsO- auf ein Verwalter-Sonderkonto. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 1999, dass ihr keine Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Beigeladenen vorlägen, sondern Verrechnungsersuchen. Nach § 114 Abs. 2 InsO stehe das Insolvenzverfahren der Aufrechnung nicht entgegen. Sie werde daher frühestens nach Ablauf von drei Jahren den pfändbaren Anteil der Rente auf das Verwalter-Sonderkonto überweisen.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2000, gerichtet an den Versicherten über den Kläger, teilte die Beklagte dem Versicherten mit, dass der Anspruch der Beigeladenen in Höhe von 739.391,64 DM gemäß §§ 51, 52 Sozialgesetzbuch -SGB- I gegen die ihm bewillige Altersrente verrechnet werde. Diese werde ab 1. Februar 2000 um monatlich 751,50 DM gemindert. Dieser Betrag werde vorerst nicht an die Beigeladene ausgezahlt, sondern vorsorglich einbehalten. Es sei vorgesehen, ab dem 1. September 2002 den Pfandbetrag auf das Verwalter-Sonderkonto anzuweisen. Ab 1. Juli 2000 behielt die Beklagte monatlich 761,50 DM und ab 1. August 2001 monatlich 791,50 DM ein. Die Beträge ermittelte sie unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau des Versicherten aus der Tabelle zu § 850 c Zivilprozessordnung -ZPO-.
Gegen den Bescheid vom 29. Februar 2000 legte der Kläger am 1. April 2000 Widerspruch ein und machte geltend, die Verrechnung sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Beigeladene zwar geschätzte Forderungen in Höhe von insgesamt 1,1 Mio. DM angemeldet habe, die aber noch nicht festgestellt worden seien. Im Übrigen sei eine Verrechnung im Rahmen des Insolvenzverfahrens generell nicht möglich. § 114 Abs. 2 InsO sei nicht anwendbar, da er eindeutig und zwingend die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung verlange. Bei einer Verrechnung nach § 52 SGB I werde aber gerade auf die Gegenseitigkeit verzichtet. Die Regelungen der InsO müssten Vorrang vor den Regelungen des SGB I haben, da ansonsten der Zweck des Insolvenzverfahrens - die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - vereitelt werde. Außerdem lasse sich dem Verrechnungsbescheid nicht entnehmen, ob im Rahmen des nach § 52 SGB I auszuübenden Ermessens überhaupt Berücksichtigung gefunden habe, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten eröffnet worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2000, auch dieser adressiert an den Versicherten über den Kläger, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 114 Abs. 2 InsO stehe das Insolvenzverfahren einer Auf- bzw. Verrechnung nicht entgegen. Sei ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, habe also die Aufrechnungslage bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, so werde dieses Recht durch das Insolvenzverfahren nicht berührt (§ 94 InsO). Innerhalb der in § 114 Abs. 1 InsO genannten Frist könne die Beklagte grundsätzlich auf- oder verrechnen, und zwar auch in der Wohlverhaltensperiode. Dabei sei darauf zu achten, dass die Forderung der Beklagten oder eines anderen Leistungsträgers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sei oder jedenfalls nach Eröffnung fällig werde.
Dagegen hat der Kläger am 15. Dezember 2000 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, an ihn den seit November 1999 monatlich pfändbaren Betrag der Altersrente des Versicherten zu zahlen. Zur Begründung hat er weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 InsO hier nicht erfüllt seien. Die Vorschrift betreffe Bezüge aus einem Dienstverhältnis, gegen die der Dienstherr mit einer ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderung aufrechnen könne. Eine derartige Beziehung bestehe hier gerade nicht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass § 114 InsO auch eine Altersrente umfasse, fehle es jedenfalls an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Auch wenn möglicherweise für die Sozialleistungsträger aufgrund des § 52 SGB I grundsätzlich die Verpflichtung bestehe, untereinander Ansprüche des Berechtigten auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten zu verrechnen, könne dies nicht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Berechtigten gelten, denn dann sei das Interesse der Gläubigergemeinschaft an einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger vorrangig. Im Übrigen verstoße die Verrechnung gegen § 96 Nr. 1 InsO, weil die Forderung der Beigeladenen Insolvenzforderung sei, die als Schätzwert zur Tabelle angemeldet, aber noch nicht feststellungsfähig sei. Demgegenüber würden die Ansprüche des Schuldners bzw. der Insolvenzmasse gegen die Beklagte erst nach Verfahrenseröffnung monatlich fällig. Auch das Bayerische Oberste Landesgericht gehe in seinem Beschluss vom 10. April 2001 - 4 ZBR 23/00 - davon aus, dass das gesetzgeberische Ziel der Gläubigergleichbehandlung (§ 1 InsO) bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Vorrang vor dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und engen Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger (§ 52 SGB I) habe.
Mit Urteil vom 16. November 2001 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2000 aufgehoben, die Beklagte verurteilt, "über den 31. Januar 2000 hinaus den vollen monatlichen Zahlbetrag der Altersrente an den Versicherten ... auszuzahlen" und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Gericht im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei in der Sache weitgehend erfolgreich. Der Kläger sei in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherten gesetzlicher Prozessstandschafter und verfüge somit sowohl über die Prozessführungsbefugnis als auch über die Aktivlegitimation. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, denn die von der Beklagten durchgeführte Verrechnung sei während des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens unzulässig.
Während des Insolvenzverfahrens müsse die Auf- bzw. Verrechnung zwar gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen, da dieser Partei kraft Amtes sei. Bescheid und Widerspruchsbescheid richteten sich jedoch an den Versicherten lediglich "über" den Kläger. Aber auch wenn der Kläger hier zunächst nur wie ein Verfahrensbevollmächtigter behandelt worden sei, sei dies letztlich als ausreichend anzusehen, denn er habe Kenntnis von den Bescheiden erhalten, die ihm somit bekannt gegeben und damit wirksam geworden seien.
Zwar gehe das Gericht davon aus, dass der Begriff "Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" in § 114 Abs. 1 InsO nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch Renten und sonstige laufende Geldleistungen aus der Sozialversicherung erfasse.
Absatz 2 der Vorschrift setze aber voraus, dass der Verpflichtete gegen die Forderung des Schuldners auf "Bezüge" mit einer Forderung aufrechne, welche ihm gegen den Schuldner zustehe, so dass die Forderungen in einem Verhältnis der Gegenseitigkeit zueinander stünden. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. § 114 Abs. 2 InsO sei auch nicht analog anwendbar. Die danach gegebene Aufrechnungsbefugnis korrespondiere mit derjenigen des § 51 Abs.1 SGB I, die Abtretung bzw. Verpfändung von Forderungen auf "Bezüge" gemäß § 114 Abs. 1 InsO mit der Rechtslage des § 53 SGB I und die Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO mit der Rechtslage nach § 54 SGB I. Bei der Verrechnung aus § 52 SGB I handele es sich um einen Sonderfall, ein Rechtsinstitut eigener Art. Dieses sei nach der amtlichen Begründung geschaffen worden, weil angesichts derselben oder ähnlichen Zielsetzung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderungen verzichtet werden könne. Aus der inhaltlich übereinstimmenden Zielrichtung der Sozialleistungen werde eine daraus resultierende, wirtschaftlich zu vereinheitlichende Gläubigerstellung der Sozialleistungsträger gefolgert und die Wirkung der Aufrechnung auch auf den Fall erstreckt, in welchem es an dem Prinzip der Gegenseitigkeit zwar mangele, aber der eine Leistungsträger den anderen zur Verrechnung ermächtigt habe. Aus der Verrechnung als Ausdruck einer Verwaltungsvereinfachung könne allerdings eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 2 InsO nicht abgeleitet werden, weil dies dem Zweck der Insolvenzordnung zuwider laufen würde. Ein Ziel der Insolvenzordnung sei die Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO. Danach sollten natürliche Personen, wenn sie dessen würdig seien, unter bestimmten Voraussetzungen von ihren Schulden befreit werden, sofern diese im Insolvenzverfahren ungedeckt blieben. Dies setze voraus, dass die laufenden Bezüge des Schuldners während einer längeren Zeit für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünden. Um den in § 1 InsO gesetzten Zielen des Insolvenzverfahrens zum Erfolg zu verhelfen, habe der Gesetzgeber die Privilegierungen, die die Konkursordnung bis Ende 1998 noch bestimmten Konkursgläubigern, insbesondere der öffentlichen Hand, eingeräumt gehabt habe, weitgehend abgeschafft bzw. stark eingeschränkt. Selbst die durch eine Zwangsvollstreckung bereits erworbenen Rechtspositionen einzelner Gläubiger würden im Interesse der Masseerhaltung und der Gleichbehandlung aller Gläubiger durch § 114 Abs. 3 InsO in empfindlicher Weise eingeschränkt. Die in der Insolvenzordnung vorgesehenen Tatbestände, die außerhalb der Verteilung nach §§ 187 ff InsO eine die Masse schmälernde privilegierte Befriedigung bestimmter Gläubiger (z.B. durch Aufrechnung nach §§ 94 bis 96, 114 Abs. 2 InsO) zuließen, hätten Ausnahmecharakter, was gegen eine Erweiterung ihres Regelungsgehaltes im Wege der Analogie spräche, zumal mit der Einführung der Insolvenzordnung gerade die Privilegierungen der öffentlichen Hand nicht fortgeschrieben worden seien. In § 114 Abs. 2 InsO beschränke sich der Gesetzgeber auf die Verwendung des in §§ 387, 389 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - definierten Begriffs "aufrechnen", obwohl er an anderer Stelle (vgl. § 96 Abs. 2 Satz 1 InsO) auch den Begriff der "Verrechnung" verwende. Eine Bestimmung, nach welcher die Verrechnung der Aufrechnung gleichgestellt werde, fehle. Auch den Gesetzesmaterialien sei hierzu nichts zu entnehmen. Zwar habe das BSG zur Frage des Verhältnisses von Verrechnung zu Aufrechnung in seinem Urteil vom 12. Juli 1990 - SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 - ausgeführt, dass die Verrechnung des § 52 SGB I eine Aufrechnung unter Verzicht der dabei erforderlichen Gegenseitigkeit sei und dieser auch im Konkurs gleichstehe. Diese noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Entscheidung könne angesichts der neuen Rechtslage jedoch nicht mehr überzeugen. Die Insolvenzordnung verzichte explizit auf Privilegierungen der öffentlichen Hand und stelle den Aspekt der Schuldbefreiung bei gleichzeitiger gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger in den Vordergrund. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich gewollt hätte, dass § 114 Abs. 2 InsO auch die Verrechnung umfasse, hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen. Die Kammer stimme voll umfänglich mit den Ansichten in dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts überein. Ohne eine derartige ausdrückliche Regelung seien die Sozialversicherungsträger wie alle anderen Gläubiger zu behandeln und könnten sich nicht auf Kosten der übrigen Gläubiger einen Vorteil verschaffen. Ansonsten wäre es häufig fraglich, ob für die übrigen Gläubiger überhaupt noch eine Masse verbliebe.
Selbst wenn man der Beklagten darin folgen wollte, dass § 114 Abs. 2 InsO analog Anwendung fände, sei die Verrechnung hier nach § 96 Nr. 1 InsO unzulässig. Zwar sei die Forderung der GEK möglicherweise vor Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens fällig gewesen, die Forderung des Versicherten auf Auszahlung der Altersrente sei jedoch erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils monatlich entstanden, denn es sei zwischen dem Rentenstammrecht und dem Anspruch auf die konkreten Einzelleistungen zu unterscheiden. Die Aufrechnungslage könne damit erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeden Monat neu entstehen, so dass die Ausschlussnorm des § 96 Nr. 1 InsO gelte.
Der Klage sei damit weitgehend stattzugeben gewesen, lediglich hinsichtlich des geltend gemachten Auszahlungsanspruchs schon für die Zeit von November 1999 bis Januar 2000 sei sie abgewiesen worden, was aber nicht zu einer Kostenquotelung führe.
Gegen das ihr am 6. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Januar 2002 Berufung eingelegt. Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterhin der Auffassung, dass unter denselben Voraussetzungen, die für die Aufrechnung maßgebend seien (§§ 94, 95, 96, 114 Abs. 2 InsO) auch die Verrechnung mit einer Forderung, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehöre, möglich sei. Damit solle dem Gedanken der Einheit der Sozialleistungsträger, der dem § 52 SGB I zugrunde liege, auch im Insolvenzrecht Rechnung getragen werden. § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der eine Aufrechnung verbiete, falls der Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem anderen Gläubiger erworben habe, stehe der Verrechnung nach § 52 SGB I nicht entgegen, weil dabei kein Wechsel des Anspruchsinhabers stattfinde. Rechtsdogmatisch bedeute die Ermächtigung zur Verrechnung lediglich, dass der Einzug der Forderung besorgt werde. Soweit das Sozialgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 2 InsO wegen des Ausnahmecharakters der Regelung verneine, sei festzuhalten, dass das BSG in seinem ebenfalls zitierten Urteil ausdrücklich die Verrechnung der Aufrechnung gleichgestellt habe und auch die alte Konkursordnung lediglich die Aufrechnung vorgesehen habe, ohne eine gesonderte Regelung für eine Verrechnung zu enthalten. Darüber hinaus werde nicht beachtet, dass § 28 h Abs. 1 SGB IV den Krankenkassen den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zuweise. Der Rentenversicherungsträger habe damit keine Möglichkeit, seinen eigenen Beitragsanteil im Wege der Aufrechnung geltend zu machen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Beitragsansprüchen nicht nur um Arbeitgeberanteile, sondern des Öfteren auch um vorenthaltene Arbeitnehmeranteile handele, aus denen zukünftig Leistungen zu gewähren seien. Eine Benachteiligung einzelner Gläubiger oder eine Privilegierung des Schuldners entspreche nicht Sinn und Zweck der Insolvenzordnung. Die Entscheidung über die Verrechnung nach § 52 SGB I sei von ihr nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen gewesen. Da sie die Interessen der Versichertengemeinschaft zu wahren habe und die in Rede stehende Beitragsforderung der GEK die Gesamtsozialversicherungsbeiträge umfasse, habe die Entscheidung zu Lasten des Versicherten gehen müssen. Sie stütze sich mit ihrer Berufung im Übrigen auf das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2002 - L 4 (3) RJ 169/00 -.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht darüber hinaus geltend, dass mit der am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Änderung der Insolvenzordnung der Gesetzgeber eine weitere Einschränkung der Vorrechte der Sozialleistungsträger vorgenommen habe, indem durch die Einführung des § 55 Abs. 3 InsO die auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Lohnansprüche zu einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO herabgestuft worden seien. Hier werde erneut der Wille des Gesetzgebers deutlich, dem Ziel der Insolvenzordnung - nämlich einer einheitlichen Gläubigerbefriedigung - Vorrang vor den Zielen des Sozialrechts einzuräumen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass in einer Vielzahl der Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahren die Kosten des Insolvenzverfahrens ausschließlich durch den Einzug der pfändbaren Beträge des Arbeits- bzw. Renteneinkommens der Schuldner realisiert werden könnten. Soweit die Beklagte damit argumentiere, dass sie im Rahmen der Verrechnung nicht nur Arbeitgeberanteile, sondern oft auch vorenthaltene Arbeitnehmeranteile einziehe, aus denen zukünftig Leistungen zu gewähren seien, übersehe sie, dass die Forderungen, welche aus vorenthaltenen Arbeitnehmeranteilen resultierten, nach § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausdrücklich von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen seien.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Mai 2002 die GEK gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- beigeladen. Die Beigeladene schließt sich dem Antrag und der Berufungsbegründung der Beklagten an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Versicherten betreffende Rentenakte der Beklagten Band II sowie die Insolvenzakten des Amtsgerichts Charlottenburg (4 Bände) zum Aktenzeichen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nicht durch Tatbestände des § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossene, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 29. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2000 zu Recht aufgehoben.
Ob die angefochtene Verrechnung von Beitragsansprüchen der Beigeladenen mit dem pfändbaren Teil der Altersrente des Versicherten ab Februar 2000 rechtmäßig ist, richtet sich nach § 52 SGB I i.V.m. den Vorschriften der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) - InsO -.
Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger u.a. mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes wird.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Beklagte zuständiger Leistungsträger für die dem Versicherten seit 1987 gewährte Altersrente ist und von der Beigeladenen mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 ermächtigt wurde, deren Beitragsforderungen gegen den Versicherten im Verrechnungswege zu realisieren. Ob die Beitragsforderungen der Beigeladenen in der geltend gemachten Höhe von rd. 700.000,- DM bestandskräftig festgestellt waren, bedarf hier keiner näheren Prüfung, da lediglich eine zeitlich auf höchstens drei Jahre befristete und auf den pfändbaren Teil der Altersrente beschränkte Verrechnung zugunsten der Beigeladenen in Rede steht, unter Berücksichtigung der im Tatbestand genannten monatlichen Verrechnungsbeträge mithin insgesamt ein Betrag von höchstens ca. 28.000,- DM. In dieser Höhe dürften unstreitig, auch nach Feststellung des Klägers, berechtigte Beitragsforderungen der Beigeladenen bestehen.
Gegen die Höhe der monatlichen Verrechnung bestehen keine Bedenken, da die Beklagte rechnerisch richtig die Beträge in Ansatz gebracht hat, die nach der Tabelle zu § 850 c ZPO vom Zahlbetrag der Altersrente unter Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten gepfändet werden dürfen. Die Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I werden damit gewahrt.
Die Beklagte hat vor der von ihr nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Verrechnung dem Versicherten ordnungsgemäß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die dann vorgenommene Verrechnung ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherten wirksam geworden, obwohl die Beklagte ihn im Bescheid vom 29. Februar 2000 wie auch im Widerspruchsbescheid vom 13. November 2000 als Bevollmächtigten des Versicherten und nicht als Partei kraft Amtes selbst als Adressaten behandelt hat.
Die Verrechnung von Beitragsansprüchen der Beigeladenen mit dem pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten ab Februar 2000 ist jedoch rechtswidrig, weil am 1. November 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten eröffnet worden ist, das bis heute noch nicht abgeschlossen wurde.
Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner - hier also dem Versicherten - zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitseinkommen, Lohn, Gehalt) gehören insoweit zur Insolvenzmasse, als diese Ansprüche nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbar sind. Entsprechend gehören auch die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Auszahlungsansprüche auf Altersruhegeld aufgrund eines bereits vor Verfahrenseröffnung erworbenen Anspruches aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem pfändbaren Anteil zur Insolvenzmasse (vgl. Urteil des BSG vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 - SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 1 Abs. 1 der Konkursordnung). Diese gesamte Insolvenzmasse steht grundsätzlich allen Gläubigern im Sinne des § 38 InsO gleichermaßen zur Befriedigung ihrer Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner nach Maßgabe der §§ 174 ff. InsO zur Verfügung.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, aufgrund ihrer grundsätzlichen Verrechnungsbefugnis nach § 52 SGB I den pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten der Insolvenzmasse zugunsten der Beigeladenen vorzuenthalten.
Entgegen ihrer Auffassung enthalten die §§ 94, 95 Abs. 1, 114 Abs. 2 InsO dafür keine Rechtsgrundlage.
Nach der erstgenannten Vorschrift kann ein Insolvenzgläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt ist, auch während des Verfahrens mit seiner Insolvenzforderung gegen eine Forderung, die zur Masse gehört, aufrechnen. Die Aufrechnungslage bleibt also erhalten. Unter den Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 InsO wird eine Aufrechnung auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig. Nach § 114 Abs. 2 InsO kann der Dienstherr des Insolvenzschuld-ners im zeitlichen Rahmen des Abs. 1 gegen eine Forderung auf Bezüge aus dem Dienstverhältnis eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Insolvenzschuldner zusteht. Zu den "Bezügen aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" im Sinne des § 114 Abs. 1 und 2 InsO zählen nicht nur alle Arten von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, sondern auch die Renten und sonstigen laufenden Geldleistungen von Trägern der Sozialversicherung im Falle des Ruhestandes, der Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit (vgl. Eisenbeis in Wimmer, Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Auflage 1999, RdNr. 5 zu § 114 m.w.N.). Danach ist also grundsätzlich möglich, dass der pfändbare Anteil der Altersrente des Versicherten jedenfalls für die Dauer von drei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der Masse zugeführt wird.
Alle genannten Vorschriften setzen aber das Vorliegen einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB voraus, d.h. die Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen sowie die Fälligkeit zumindest der Forderung des Aufrechnenden. Eine Aufrechnungslage besteht hier unstreitig nicht, da es jedenfalls an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt: Die Beklagte ist zwar Schuldnerin der Altersrente, aber nicht Gläubigerin der Beitragsforderungen der Beigeladenen, denn durch die Verrechnungsermächtigung findet kein Wechsel des Anspruchsinhabers statt.
Eine analoge Anwendung der Vorschriften, die im gleichen Umfang eine Verrechnung durch die Beklagte zugunsten der Beigeladenen ermöglichen würde, kommt nicht in Betracht, weil sie dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen würde. Zwar stellt § 52 SGB I die Verrechnung einer Aufrechnung gleich, was nach der amtlichen Gesetzesbegründung für die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Norm (vgl. die Nachweise im bereits zitierten Urteil des BSG aaO.) auf der Überlegung beruht, dass im Sozialrecht angesichts derselben oder ähnlichen Zielsetzung aller Sozialleistungen, angesichts der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit und angesichts des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderung verzichtet werden könne; aus der inhaltlich übereinstimmenden Zielrichtung der Sozialleistungen werde eine daraus resultierende, wirtschaftlich zu vereinheitlichende Gläubigerstellung der Sozialleistungsträger gefolgert und die Wirkung der Aufrechnung auch auf den Fall erstreckt, in welchem es an dem Prinzip der Gegenseitigkeit zwar mangele, aber der eine Leistungsträger den anderen zur "Verrechnung" ermächtigt habe. Das BSG a.a.O. hat die Verrechnung des § 52 SGB I deshalb als eine "Aufrechnung unter Verzicht auf die bei der Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Ansprüche von Schuldner und Gläubiger" bezeichnet. Diese zugunsten der Sozialleistungsträger spezialgesetzlich normierte Gleichsetzung von Verrechnung und Aufrechnung gilt jedoch unmittelbar nur für die Sozialleistungsbereiche des SGB (vgl. § 37 SGB I). Ob sie auch in anderen Rechtsbereichen Wirkung entfaltet, ist nur im konkreten Fall festzustellen. Die noch unter Geltung der aus dem Jahre 1877 stammenden Konkursordnung - KO - vom BSG aaO vertretene Auffassung, kraft der spezialgesetzlichen Regelung des § 52 SGB I stehe die Verrechnung auch im Konkurs des Versicherten der Aufrechnung nach §§ 53 ff. KO gleich, ist nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht auf die Rechtslage nach der Insolvenzordnung übertragbar, die die Konkursordnung am 1. Januar 1999 abgelöst hat.
In den §§ 94, 95, 114 Abs. 2 InsO beschränkt sich das Gesetz auf die Verwendung des in §§ 387, 389 BGB definierten Begriffs "aufrechnen", obwohl es an anderer Stelle, nämlich in § 96 Abs. 2 Satz 1 InsO (angefügt durch Gesetz vom 8. Dezember 1999, BGBl. I S. 2384) auch den Begriff "Verrechnung" verwendet. Eine Bestimmung, die die Verrechnung der Aufrechnung gleichstellt, fehlt ansonsten in der Insolvenzordnung.
Gegen eine analoge Anwendung der §§ 94, 95 Abs. 1, 114 Abs. 2 InsO spricht, dass es sich nach der Systematik der Insolvenzordnung insoweit um Ausnahmeregelungen handelt. Wie das Sozialgericht in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (Beschluss vom 10. April 2001 - 4 ZBR 23/00 -, ZiP 2001, S. 970 ff.) dargelegt hat, hat der Gesetzgeber, um den in § 1 InsO gesetzten Zielen des Insolvenzverfahrens - nämlich der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger und der Befreiung des redlichen Schuldners von seinen restlichen Verbindlichkeiten - zum Erfolg zu verhelfen, die Privilegierungen, die die Konkursordnung bis Ende 1998 bestimmten Gläubigern, insbesondere der öffentlichen Hand, z.B. in § 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KO eingeräumt hatte, weitgehend abgeschafft, zumindest aber stark eingeschränkt. Selbst die durch Zwangsvollstreckung bereits erworbenen Rechtspositionen einzelner Gläubiger werden im Interesse der Masseerhaltung und der Gleichbehandlung aller Gläubiger in empfindlicher Weise eingeschränkt (vgl. §§ 88 und 114 Abs. 3 InsO). Nur ausnahmsweise sieht die Insolvenzordnung Tatbestände vor, die außerhalb der Verteilung nach §§ 187 ff. InsO eine die Masse (§ 35 InsO) schmälernde privilegierte Befriedigung bestimmter Gläubiger zulassen, u.a. durch Aufrechnung nach §§ 94 bis 96 und 114 Abs. 2 InsO.
Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften zugunsten der Sozialleistungsträger, wie sie von der Beklagten und in dem von ihr zitierten Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2002 - L 4 (3) RJ 169/00 - vorgenommen wird, lässt sich mit den genannten Grundanliegen der Insolvenzordnung nicht vereinbaren, bei deren Formulierung dem Gesetzgeber die von ihm den Sozialleistungsträgern im Rahmen des SGB eingeräumte Verrechnungsbefugnis und die Rechtsprechung des BSG zu deren Ausübung auch im Konkurs des Versicherten bekannt waren. Deren ausdrückliche Berücksichtigung bei der Neuregelung der Insolvenz hätte nahegelegen, wenn dies der Intention des Gesetzgebers entsprochen hätte, was aber offenbar nicht der Fall war. Dass Sozialleistungsträger nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich keine besonders bevorrechtigte Gläubigerstellung - mehr - haben sollen, wird auch dadurch bestätigt, dass der einschränkenden Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung dahin, dass die auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Lohnansprüche bloße Insolvenzforderungen sind, mit Anfügung eines entsprechenden Abs. 3 durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 Rechnung getragen worden ist.
Entgegen dem LSG Nordrhein-Westfalen ist dem Sozialgericht in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht darin zu folgen, dass die eine bevorzugte Befriedigung einschränkenden Bestimmungen der seit 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung spezialgesetzlichen Vorrang haben vor der grundsätzlich nur für den Bereich des Sozialrechts normierten Gleichsetzung von Verrechnung und Aufrechnung. Die Beklagte und die Beigeladene übersehen bei ihrer Forderung nach Bevorzugung der Sozialversicherungsträger, dass die von der Insolvenzordnung angestrebte gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger unter dem Strich keineswegs zu ihren Lasten gehen muss. Indem die Insolvenzordnung in weitaus größerem Maße als die frühere Konkursordnung zum einen die Sanierung insolvent gewordener Schuldner ermöglicht und zum anderen durch die gleichmäßige Verteilung der Masse auf alle Gläubiger nicht selten vor allem Kleingläubiger ihrerseits vor dem wirtschaftlichen Ruin und dem damit regelmäßig einhergehenden Verlust von Arbeitsplätzen bewahrt, kommt dies bei einer Gesamtbetrachtung letztlich auch der Versichertengemeinschaft der verschiedenen Versicherungszweige zugute.
Die Regelung des § 52 SGB I wird auch nicht dadurch bedeutungslos, dass sie nicht in der von der Beklagten und der Beigeladenen gewünschten Weise Anwendung findet. Die vom Gesetzgeber bei Einführung dieser Bestimmung angestrebten Ziele der engen Zusammenarbeit aller Sozialleistungsträger und der Verwaltungsvereinfachung bei der Befriedigung von Ansprüchen gegen einen Leistungsberechtigten können außerhalb eines Insolvenzverfahrens in einer Vielzahl von Fällen, in denen die Unpfändbarkeitsgrenzen der §§ 850 c ff. ZPO übersteigende Leistungen mit Schulden aus anderen sozialrechtlichen Sachverhalten zusammentreffen, nämlich weiterhin zur Geltung gelangen. Eine nach § 52 SGB I begründete Verrechnungslage muss keineswegs mit einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) zusammentreffen, die auf Antrag (§§ 13, 14 InsO) zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen kann. Erst die durch drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit manifest gewordene Krise rechtfertigt es, einem anderen gesetzgeberischen Ziel, nämlich dem der Gläubigergleichbehandlung, Vorrecht einzuräumen (so zutreffend der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts aaO. m.w.N.).
War danach die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Verrechnung von Teilen der Altersrente mit Beitragsansprüchen der Beigeladenen berechtigt, hat das Sozialgericht den angefochtenen Verrechnungsbescheid vom 29. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2000 zu Recht aufgehoben. Der Kläger war als Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes anstelle des gemäß § 80 Abs. 1 InsO über den pfändbaren Anteil seiner Altersrente nicht mehr verfügungsbefugten Versicherten berechtigt, das Aufhebungsbegehren gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Der weitergehende Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist missverständlich. Die tenorierte Verpflichtung der Beklagten, den vollen monatlichen Zahlbetrag der Altersrente an den Versicherten auszuzahlen, war überhaupt nicht Streitgegenstand. Weder der Versicherte noch der Kläger als Partei kraft Amtes haben einen derartigen Anspruch geltend gemacht. Der Kläger hat schriftsätzlich lediglich beantragt, den monatlich pfändbaren Betrag der Altersrente des Versicherten seit November 1999 an ihn - den Kläger - zu zahlen. Dass der nicht pfändbare Teil der Altersrente an den Versicherten selbst auszuzahlen ist, dürfte zwischen allen Beteiligten unstreitig sein. Im Streit ist lediglich, ob der pfändbare Teil der Altersrente ab Februar 2000 der Beigeladenen im Wege der Verrechnung zusteht oder an den Kläger als Insolvenzverwalter auszuzahlen ist. Nur insoweit ist er als Insolvenzverwalter gemäß §§ 35, 80 Abs. 1 InsO Anspruchsinhaber und als Partei kraft Amtes aktiv legitimiert und prozessführungsbefugt. Dem Sozialgericht war diese eingeschränkte Position des Klägers auch bewusst, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen ergibt. Nach seinen dortigen Ausführungen wollte es der Klage mit dem zutreffend wiedergegebenen Klageantrag weitgehend stattgeben und diese lediglich hinsichtlich des geltend gemachten Auszahlungsanspruches schon für den Zeitraum von November 1999 bis Januar 2000 abweisen. Sein Tenor ist daher bei verständiger Würdigung des Klageziels und der Entscheidungsgründe - auch aus übereinstimmender Sicht des Klägers und der Beklagten - dahin gehend zu verstehen, dass die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt wird, den pfändbaren Anteil der Altersrente des Versicherten ab dem 1. Februar 2000 an den Kläger auszuzahlen. Mit dieser der Klarstellung dienenden Maßgabe war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Für eine Kostenquotelung bestand keine Veranlassung.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved