Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 96/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid vom 07.09.2006 wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 591,84 EUR zu zahlen sind.
2.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 37,40 EUR monatlich zu zahlen.
3.Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
4.Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jürgen W., bewilligt.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit einer Schulausbildung.
Der am 03.08.1985 geborene Antragsteller besucht seit dem 09.08.2006 eine 2-jährige Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen mit der Fachrichtung Sozialhelfer. Es handelt sich insoweit um eine Berufsfachschulklasse, die in einem zunächst 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt und deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.
Der Antragsteller wohnte bis zum 06.11.2006 in einer 30 qm großen Wohnung in der Husmannshofstraße 2 in E., wobei die monatliche Grundmiete 200,- EUR und die Nebenkosten 45,- EUR betrugen. Seit dem 06.11.2006 hat er die Wohnung nach eigenen Angaben aufgegeben und übernachtet seitdem bei verschiedenen Bekannten und Freunden. Die Mutter des Antragstellers, Frau Sonja B., wohnt in der Kötterstraße 13 in E., während sein Vater in einem Altenpflegeheim lebt. Der Antragsteller erzielte aus einer Nebentätigkeit im November 2006 einen Verdienst in Höhe von 106,53 EUR und im Dezember 2006 einen Verdienst in Höhe von 153,18 EUR. Nach seinen Angaben übt er die Tätigkeit seitdem nicht mehr aus. Darüber hinaus erhält er seit September 2006 Kindergeld in Höhe von 154,- EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 28.12.2006 wurde dem Antragsteller vom Amt für Ausbildungsförderung der Stadt E. rückwirkend ab dem 01.09.2006 bis zum 31.07.2007 Ausbildungs-förderung in Höhe von 192,- EUR monatlich bewilligt. Bei der Ermittlung der Höhe der bewilligten Leistung wurde § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) zugrunde gelegt.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.06.2006 wurde dem Antragsteller für die Zeit vom 01.09. bis zum 31.12.2006 die Regelleistung in Höhe von 345,- EUR und die Aufwendungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 245,- EUR monatlich unter Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR bewilligt, so dass sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 436,- EUR monatlich ergab. Am 07.09.2006 erging ein Aufhebungsbescheid, mit dem die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 01.09.2006 ganz aufgehoben wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Besuches der 2-jährigen Berufsfachschule eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X eingetreten sei. Da diese Ausbildung nach dem BAFöG förderungsfähig sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht mehr erfüllt.
Mit einem am 06.09.2006 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, in deren Rahmen er die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab dem 01.09.2006 begehrt. Nach Erlass des Aufhebungsbescheides vom 07.09.2006 hat der Antragsteller mit einem am 12.09.2006 eingegangenen Schriftsatz unter Bezugnahme auf den am gleichen Tag zugegangenen Aufhebungsbescheid ausgeführt, dass ihm zumindest Grundsicherungsleistungen als Darlehen zu gewähren seien, da er ansonsten seine Schulausbildung abbrechen müsse, was eine besondere Härte darstellen würde. Im übrigen ist er der Auffassung, dass der in § 7 Abs. 5 SGB II vorgesehene Leistungsausschluss für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAFöG förderungsfähig ist, nach § 7 Abs. 6 SGB II nicht gelten würde, da sich der Bedarf des Antragstellers nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bemessen würde.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.09.2006 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung sei nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen, weil der Antragsteller nicht im Haushalt der Eltern leben würde und sich damit der Anspruch nach dem BAFöG dem Grunde nach aus § 12 Abs. 2 BAFöG ergeben würde. Auch die Gewährung eines Darlehens komme nicht in Betracht, da der drohende Abbruch der im September 2006 begonnenen Ausbildung keine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II darstellen würde.
Das Gericht hat beim Berufskolleg Holsterhausen der Stadt Essen eine Auskunft eingeholt hinsichtlich der Einzelheiten der Ausbildung des Antragstellers. Ferner hat das Gericht vom BAFöG-Amt der Stadt Essen eine Auskunft eingeholt und den Bewilligungsbescheid vom 28.12.2006 beigezogen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Blatt 17, 22, 30 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowohl für den ursprünglichen Bewilligungszeitraum 01.09. bis 31.12.2006 als auch über den 31.12.2006 hinaus. Der Aufhebungsbescheid vom 07.09.2006 ist erst während des anhängigen einstweiligen Anordnungsverfahrens ergangen, nachdem die Antragsgegnerin die Leistungen zuvor ohne Erteilung eines Bescheides tatsächlich eingestellt hatte. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 12.09.2006 ist als Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 07.09.2006 auszulegen. Aus dem weiteren Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geht das Begehren des Antragstellers hervor, auch über den ursprünglichen Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Die Antragsgegnerin hat durch ihre schriftsätzlichen Äußerungen deutlich gemacht, dass sie auch über den 31.12.2006 hinaus nicht bereit ist, Leistungen nach §§ 19, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 SGB II zu erbringen, sondern allenfalls nach § 22 Abs. 7 SGB II in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung.
Das Begehren des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, das hinsichtlich des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Aufhebungsbescheid vom 07.09.2006 und hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 01.01.2007 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden ist. Soweit die Antragsgegnerin den ursprünglichen Bewilligungsbescheid für die Zeit ab dem 01.09.2006 in vollem Umfang aufgehoben hat, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Aufhebung der Bewilligung hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Soweit die Antragsgegnerin über den 31.12.2006 hinaus den Antrag des Antragstellers nicht beschieden hat und keine Grundsicherungsleistungen gewährt hat, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, wonach einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen sowohl des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG als auch des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind vorliegend erfüllt.
Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat, sodass der Aufhebungsbescheid vom 07.09.2006 offenbar rechtswidrig ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bescheides nicht besteht. Darüber hinaus ist ein Leistungsanspruch des Antragstellers auch über den 31.12.2006 hinaus offensichtlich begründet, sodass ein Anordnungsanspruch gegeben ist. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 19, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 7 bis 9 SGB II. Danach erhalten Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die (1) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2) erwerbsfähig sind, (3) hilfebedürftig sind und (4) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 SGB II).
Der Antragsteller ist nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von der Anspruchsberechtigung grundsätzlich ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAFöG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dieser Anspruchsausschluss findet nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des BAFöG bemisst.
Die Ausbildung des Antragstellers ist dem Grunde nach förderungsfähig nach den Bestimmungen des BAFöG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAFöG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.
Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Berufskollegs H. handelt es sich bei der vom Antragsteller besuchten 2-jährigen Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen, Fachrichtung Sozialhelfer, um eine Berufsfachschulklasse, die in einem 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt und deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung ist nicht nach § 2 Abs. 1 a BAFöG ausgeschlossen, obwohl der Antragsteller nicht bei seinen Eltern wohnt und einer der im Gesetz vorgesehenen Gründe für die Notwendigkeit einer anderweitigen Unterbringung nicht vorliegt. Der Leistungsausschluss des § 2 Abs. 1 a BAFöG gilt nicht für Berufsfachschulklassen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAFöG.
Gleichwohl hat der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da sich sein Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bemisst und der in § 7 Abs. 5 SGB II geregelte Anspruchsausschluss damit keine Anwendung findet (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG gelten für Schüler von Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, als monatlicher Bedarf 192,- EUR. In diesem Umfang sind dem Antragsteller mit Bescheid vom 28.12.2006 vom BAFöG-Amt der Stadt E. Leistungen ab dem 01.09.2006 bewilligt worden. In der Auskunft vom 16.11.2006 hat das BAFöG-Amt der Stadt E. ausdrücklich bestätigt, dass sich der Bedarfssatz des Antragstellers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BAFöG richtet.
Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten hat, dass sich der Anspruch des Antragstellers "dem Grunde nach nach § 12 Abs. 2 BAFöG bemisst (348,- EUR)" bzw. dass § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II immer voraussetze, dass der Schüler im Haushalt der Eltern leben müsse, ergibt sich diese Rechtsauffassung nicht aus dem Gesetz. § 7 Abs. 6 SGB II knüpft die Anspruchsberechtigung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes alleine daran an, dass - trotz Förderungsfähigkeit dem Grunde nach - entweder nach § 2 Abs. 1 a BAFöG kein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht (Nr. 1) oder nur ein Anspruch in Höhe des geringen Bedarfssatzes des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG besteht (Nr. 2). Entscheidend ist somit allein, ob bei Anwendung der Vorschriften des BAFöG ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 a BAFöG vorliegt oder sich der niedrige Bedarfssatz des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG ergibt. Insoweit ist unerheblich, dass sich bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen für Schüler einer Berufsfachschulklasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAFöG auch ein erhöhter Bedarfssatz in Höhe von 348,- EUR ergebe kann, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Der Antragsteller erfüllt in seiner Person nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Bedarfssatzes, weil dieser für nicht bei den Eltern wohnenden Schülern nur vorgesehen ist, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAFöG vorliegen. Der Antragsteller ist jedoch weder verheiratet noch lebt er mit einem Kind zusammen. Da seine Mutter ebenfalls in E. wohnt, wäre seine Ausbildungsstätte von dieser Wohnung aus zumutbar erreichbar. Somit ist keine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAFöG erfüllt.
In den Fällen, in denen ein Auszubildender nicht bei seinen Eltern wohnt und der erhöhte Bedarfssatz nach § 12 Abs. 2 BAFöG ausscheidet, weil keine notwendige auswärtige Unterbringung im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAFöG vorliegt, bemisst sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG (vgl. Ramsauer, Kommentar zum BAFöG, 4. Auflage, § 12 Rn 5; Rothe/Blanke, Kommentar zum BAFöG, 5. Auflage, § 12 Rn 13; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn 105; Hörder in JURIS PK-SGB II, § 7 Rn 53). Diese sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 6 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG ergebende Rechtsfolge entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 Abs. 6 SGB II, wonach ausnahmsweise Leistungen zur Grundsicherung gewährt werden sollen, wenn die Bedarfssätze den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise einschließen (Hörder in JURIS PK-SGB II, § 7 Rn 53).
Auf diesem Hintergrund ist die teilweise vertretene Auffassung, § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II finde nur Anwendung auf Schüler, die im Haushalt der Eltern wohnen und denen gerade aus diesem Grund nur der niedrige Bedarfssatz im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG zusteht (vgl. Eicher-Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 7 Rn 46; Linnhardt, Kommentar zum SGB II, § 7 Rn 42; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.07.2006, Az. L 10 AS 545/06) weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Insbesondere kann nach Auffassung des Gerichtes nicht aus § 12 Abs. 2 BAFöG der Umkehrschluss gezogen werden, dass § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG nur für Schüler gelte, die bei ihren Eltern wohnen (so: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.07.2006, Az. L 10 AS 545/06).
Der Antragsteller kann seinen Lebensunterhalt und - für die Monate September und Oktober 2006 - die Kosten für die Unterkunft nicht in vollem Umfang aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern. Er verfügt über ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 346,- EUR monatlich, das sich aus den BAFöG-Leistungen in Höhe von 192,- EUR und dem Kindergeld in Höhe von 154,- EUR zusammensetzt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die BAFöG-Leistungen nicht in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen sind, sondern vermindert um einen Ausbildungskostenanteil, der pauschal mit 20 vom Hundert der Leistung (38,40 EUR) anzusetzen ist (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn 105 unter Hinweis auf die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des § SGB II - DH - BA 11.36). Somit ergibt sich für die Zeit ab September 2006 ein Anspruch auf eine monatliche Regelleistung in Höhe von 37,40 EUR (345,- EUR abzüglich 307,60 EUR berücksichtigungsfähiges Einkommen).
In dem Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Antragsteller für die Monate September und Oktober 2006 einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (490,- EUR) hat. Dagegen hat der Antragsteller für die anschließende Zeit keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht.
Schließlich ist hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im November 2006 aus Erwerbstätigkeit ein Einkommen in Höhe von 106,53 EUR und im Dezember 2006 ein Einkommen in Höhe von 153,18 EUR erzielt hat. Von diesem Einkommen ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ein Freibetrag von 100,- EUR monatlich sowie nach § 30 Abs. 1 und 2 SGB II hinsichtlich des Einkommens, das 100,- EUR übersteigt, zusätzlich ein Betrag von 20 vom Hundert als Freibeträge abzusetzen. Insoweit ergibt sich für den November 2006 ein als Einkommen zu berücksichtigender Betrag in Höhe von 5,22 EUR (Verdienst 106,53 EUR abzüglich 100,- EUR abzüglich 1,306 EUR) sowie für den Monat Dezember 2006 ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 42,54 EUR (Verdienst 153,18 EUR abzüglich 100,- EUR abzüglich 10,636 EUR). Somit ist für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 von dem Gesamtbedarf in Höhe von 639,60 EUR (490,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung September und Oktober 2006 sowie für 4 Monate monatliche Regelleistung in Höhe von 37,40 EUR) ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 47,76 EUR abzusetzen, sodass der Antragsteller insgesamt einen Leistungsanspruch in Höhe von 591,84 EUR hat.
Für die Zeit ab dem 01.01.2007 hat der Antragsteller einen Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von 37,40 EUR monatlich.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund vermindern, je offensichtlicher der materiell-rechtliche Anspruch begründet ist (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 86 b Rn 27 und 29). Aus den im Verfahren vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich keine Hinweise, dass der Antragsteller über weitere als die belegten Einkünfte verfügt.
Das Gericht hat eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung in Höhe von 37,40 EUR monatlich auf die Zeit bis zum 31.07.2007 begrenzt, da es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt und die Bewilligung der BAFöG-Leistungen ebenfalls bis zum 31.07.2007 begrenzt ist, sodass der Anspruch des Antragstellers anschließend neu zu prüfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Prozesskostenhilfe war nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO zu bewilligen.
2.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 37,40 EUR monatlich zu zahlen.
3.Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
4.Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jürgen W., bewilligt.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit einer Schulausbildung.
Der am 03.08.1985 geborene Antragsteller besucht seit dem 09.08.2006 eine 2-jährige Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen mit der Fachrichtung Sozialhelfer. Es handelt sich insoweit um eine Berufsfachschulklasse, die in einem zunächst 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt und deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.
Der Antragsteller wohnte bis zum 06.11.2006 in einer 30 qm großen Wohnung in der Husmannshofstraße 2 in E., wobei die monatliche Grundmiete 200,- EUR und die Nebenkosten 45,- EUR betrugen. Seit dem 06.11.2006 hat er die Wohnung nach eigenen Angaben aufgegeben und übernachtet seitdem bei verschiedenen Bekannten und Freunden. Die Mutter des Antragstellers, Frau Sonja B., wohnt in der Kötterstraße 13 in E., während sein Vater in einem Altenpflegeheim lebt. Der Antragsteller erzielte aus einer Nebentätigkeit im November 2006 einen Verdienst in Höhe von 106,53 EUR und im Dezember 2006 einen Verdienst in Höhe von 153,18 EUR. Nach seinen Angaben übt er die Tätigkeit seitdem nicht mehr aus. Darüber hinaus erhält er seit September 2006 Kindergeld in Höhe von 154,- EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 28.12.2006 wurde dem Antragsteller vom Amt für Ausbildungsförderung der Stadt E. rückwirkend ab dem 01.09.2006 bis zum 31.07.2007 Ausbildungs-förderung in Höhe von 192,- EUR monatlich bewilligt. Bei der Ermittlung der Höhe der bewilligten Leistung wurde § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) zugrunde gelegt.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.06.2006 wurde dem Antragsteller für die Zeit vom 01.09. bis zum 31.12.2006 die Regelleistung in Höhe von 345,- EUR und die Aufwendungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 245,- EUR monatlich unter Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR bewilligt, so dass sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 436,- EUR monatlich ergab. Am 07.09.2006 erging ein Aufhebungsbescheid, mit dem die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 01.09.2006 ganz aufgehoben wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Besuches der 2-jährigen Berufsfachschule eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X eingetreten sei. Da diese Ausbildung nach dem BAFöG förderungsfähig sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht mehr erfüllt.
Mit einem am 06.09.2006 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, in deren Rahmen er die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab dem 01.09.2006 begehrt. Nach Erlass des Aufhebungsbescheides vom 07.09.2006 hat der Antragsteller mit einem am 12.09.2006 eingegangenen Schriftsatz unter Bezugnahme auf den am gleichen Tag zugegangenen Aufhebungsbescheid ausgeführt, dass ihm zumindest Grundsicherungsleistungen als Darlehen zu gewähren seien, da er ansonsten seine Schulausbildung abbrechen müsse, was eine besondere Härte darstellen würde. Im übrigen ist er der Auffassung, dass der in § 7 Abs. 5 SGB II vorgesehene Leistungsausschluss für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAFöG förderungsfähig ist, nach § 7 Abs. 6 SGB II nicht gelten würde, da sich der Bedarf des Antragstellers nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bemessen würde.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.09.2006 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung sei nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen, weil der Antragsteller nicht im Haushalt der Eltern leben würde und sich damit der Anspruch nach dem BAFöG dem Grunde nach aus § 12 Abs. 2 BAFöG ergeben würde. Auch die Gewährung eines Darlehens komme nicht in Betracht, da der drohende Abbruch der im September 2006 begonnenen Ausbildung keine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II darstellen würde.
Das Gericht hat beim Berufskolleg Holsterhausen der Stadt Essen eine Auskunft eingeholt hinsichtlich der Einzelheiten der Ausbildung des Antragstellers. Ferner hat das Gericht vom BAFöG-Amt der Stadt Essen eine Auskunft eingeholt und den Bewilligungsbescheid vom 28.12.2006 beigezogen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Blatt 17, 22, 30 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowohl für den ursprünglichen Bewilligungszeitraum 01.09. bis 31.12.2006 als auch über den 31.12.2006 hinaus. Der Aufhebungsbescheid vom 07.09.2006 ist erst während des anhängigen einstweiligen Anordnungsverfahrens ergangen, nachdem die Antragsgegnerin die Leistungen zuvor ohne Erteilung eines Bescheides tatsächlich eingestellt hatte. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 12.09.2006 ist als Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 07.09.2006 auszulegen. Aus dem weiteren Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geht das Begehren des Antragstellers hervor, auch über den ursprünglichen Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Die Antragsgegnerin hat durch ihre schriftsätzlichen Äußerungen deutlich gemacht, dass sie auch über den 31.12.2006 hinaus nicht bereit ist, Leistungen nach §§ 19, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 SGB II zu erbringen, sondern allenfalls nach § 22 Abs. 7 SGB II in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung.
Das Begehren des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, das hinsichtlich des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Aufhebungsbescheid vom 07.09.2006 und hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 01.01.2007 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden ist. Soweit die Antragsgegnerin den ursprünglichen Bewilligungsbescheid für die Zeit ab dem 01.09.2006 in vollem Umfang aufgehoben hat, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Aufhebung der Bewilligung hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Soweit die Antragsgegnerin über den 31.12.2006 hinaus den Antrag des Antragstellers nicht beschieden hat und keine Grundsicherungsleistungen gewährt hat, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, wonach einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen sowohl des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG als auch des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind vorliegend erfüllt.
Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat, sodass der Aufhebungsbescheid vom 07.09.2006 offenbar rechtswidrig ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bescheides nicht besteht. Darüber hinaus ist ein Leistungsanspruch des Antragstellers auch über den 31.12.2006 hinaus offensichtlich begründet, sodass ein Anordnungsanspruch gegeben ist. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 19, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 7 bis 9 SGB II. Danach erhalten Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die (1) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2) erwerbsfähig sind, (3) hilfebedürftig sind und (4) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 SGB II).
Der Antragsteller ist nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von der Anspruchsberechtigung grundsätzlich ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAFöG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dieser Anspruchsausschluss findet nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des BAFöG bemisst.
Die Ausbildung des Antragstellers ist dem Grunde nach förderungsfähig nach den Bestimmungen des BAFöG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAFöG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.
Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Berufskollegs H. handelt es sich bei der vom Antragsteller besuchten 2-jährigen Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen, Fachrichtung Sozialhelfer, um eine Berufsfachschulklasse, die in einem 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt und deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung ist nicht nach § 2 Abs. 1 a BAFöG ausgeschlossen, obwohl der Antragsteller nicht bei seinen Eltern wohnt und einer der im Gesetz vorgesehenen Gründe für die Notwendigkeit einer anderweitigen Unterbringung nicht vorliegt. Der Leistungsausschluss des § 2 Abs. 1 a BAFöG gilt nicht für Berufsfachschulklassen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAFöG.
Gleichwohl hat der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da sich sein Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bemisst und der in § 7 Abs. 5 SGB II geregelte Anspruchsausschluss damit keine Anwendung findet (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG gelten für Schüler von Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, als monatlicher Bedarf 192,- EUR. In diesem Umfang sind dem Antragsteller mit Bescheid vom 28.12.2006 vom BAFöG-Amt der Stadt E. Leistungen ab dem 01.09.2006 bewilligt worden. In der Auskunft vom 16.11.2006 hat das BAFöG-Amt der Stadt E. ausdrücklich bestätigt, dass sich der Bedarfssatz des Antragstellers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BAFöG richtet.
Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten hat, dass sich der Anspruch des Antragstellers "dem Grunde nach nach § 12 Abs. 2 BAFöG bemisst (348,- EUR)" bzw. dass § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II immer voraussetze, dass der Schüler im Haushalt der Eltern leben müsse, ergibt sich diese Rechtsauffassung nicht aus dem Gesetz. § 7 Abs. 6 SGB II knüpft die Anspruchsberechtigung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes alleine daran an, dass - trotz Förderungsfähigkeit dem Grunde nach - entweder nach § 2 Abs. 1 a BAFöG kein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht (Nr. 1) oder nur ein Anspruch in Höhe des geringen Bedarfssatzes des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG besteht (Nr. 2). Entscheidend ist somit allein, ob bei Anwendung der Vorschriften des BAFöG ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 a BAFöG vorliegt oder sich der niedrige Bedarfssatz des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG ergibt. Insoweit ist unerheblich, dass sich bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen für Schüler einer Berufsfachschulklasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAFöG auch ein erhöhter Bedarfssatz in Höhe von 348,- EUR ergebe kann, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Der Antragsteller erfüllt in seiner Person nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Bedarfssatzes, weil dieser für nicht bei den Eltern wohnenden Schülern nur vorgesehen ist, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAFöG vorliegen. Der Antragsteller ist jedoch weder verheiratet noch lebt er mit einem Kind zusammen. Da seine Mutter ebenfalls in E. wohnt, wäre seine Ausbildungsstätte von dieser Wohnung aus zumutbar erreichbar. Somit ist keine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAFöG erfüllt.
In den Fällen, in denen ein Auszubildender nicht bei seinen Eltern wohnt und der erhöhte Bedarfssatz nach § 12 Abs. 2 BAFöG ausscheidet, weil keine notwendige auswärtige Unterbringung im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAFöG vorliegt, bemisst sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG (vgl. Ramsauer, Kommentar zum BAFöG, 4. Auflage, § 12 Rn 5; Rothe/Blanke, Kommentar zum BAFöG, 5. Auflage, § 12 Rn 13; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn 105; Hörder in JURIS PK-SGB II, § 7 Rn 53). Diese sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 6 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG ergebende Rechtsfolge entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 Abs. 6 SGB II, wonach ausnahmsweise Leistungen zur Grundsicherung gewährt werden sollen, wenn die Bedarfssätze den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise einschließen (Hörder in JURIS PK-SGB II, § 7 Rn 53).
Auf diesem Hintergrund ist die teilweise vertretene Auffassung, § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II finde nur Anwendung auf Schüler, die im Haushalt der Eltern wohnen und denen gerade aus diesem Grund nur der niedrige Bedarfssatz im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG zusteht (vgl. Eicher-Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 7 Rn 46; Linnhardt, Kommentar zum SGB II, § 7 Rn 42; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.07.2006, Az. L 10 AS 545/06) weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Insbesondere kann nach Auffassung des Gerichtes nicht aus § 12 Abs. 2 BAFöG der Umkehrschluss gezogen werden, dass § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG nur für Schüler gelte, die bei ihren Eltern wohnen (so: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.07.2006, Az. L 10 AS 545/06).
Der Antragsteller kann seinen Lebensunterhalt und - für die Monate September und Oktober 2006 - die Kosten für die Unterkunft nicht in vollem Umfang aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern. Er verfügt über ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 346,- EUR monatlich, das sich aus den BAFöG-Leistungen in Höhe von 192,- EUR und dem Kindergeld in Höhe von 154,- EUR zusammensetzt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die BAFöG-Leistungen nicht in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen sind, sondern vermindert um einen Ausbildungskostenanteil, der pauschal mit 20 vom Hundert der Leistung (38,40 EUR) anzusetzen ist (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn 105 unter Hinweis auf die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des § SGB II - DH - BA 11.36). Somit ergibt sich für die Zeit ab September 2006 ein Anspruch auf eine monatliche Regelleistung in Höhe von 37,40 EUR (345,- EUR abzüglich 307,60 EUR berücksichtigungsfähiges Einkommen).
In dem Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Antragsteller für die Monate September und Oktober 2006 einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (490,- EUR) hat. Dagegen hat der Antragsteller für die anschließende Zeit keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht.
Schließlich ist hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im November 2006 aus Erwerbstätigkeit ein Einkommen in Höhe von 106,53 EUR und im Dezember 2006 ein Einkommen in Höhe von 153,18 EUR erzielt hat. Von diesem Einkommen ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ein Freibetrag von 100,- EUR monatlich sowie nach § 30 Abs. 1 und 2 SGB II hinsichtlich des Einkommens, das 100,- EUR übersteigt, zusätzlich ein Betrag von 20 vom Hundert als Freibeträge abzusetzen. Insoweit ergibt sich für den November 2006 ein als Einkommen zu berücksichtigender Betrag in Höhe von 5,22 EUR (Verdienst 106,53 EUR abzüglich 100,- EUR abzüglich 1,306 EUR) sowie für den Monat Dezember 2006 ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 42,54 EUR (Verdienst 153,18 EUR abzüglich 100,- EUR abzüglich 10,636 EUR). Somit ist für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 von dem Gesamtbedarf in Höhe von 639,60 EUR (490,- EUR Kosten für Unterkunft und Heizung September und Oktober 2006 sowie für 4 Monate monatliche Regelleistung in Höhe von 37,40 EUR) ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 47,76 EUR abzusetzen, sodass der Antragsteller insgesamt einen Leistungsanspruch in Höhe von 591,84 EUR hat.
Für die Zeit ab dem 01.01.2007 hat der Antragsteller einen Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von 37,40 EUR monatlich.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund vermindern, je offensichtlicher der materiell-rechtliche Anspruch begründet ist (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 86 b Rn 27 und 29). Aus den im Verfahren vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich keine Hinweise, dass der Antragsteller über weitere als die belegten Einkünfte verfügt.
Das Gericht hat eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung in Höhe von 37,40 EUR monatlich auf die Zeit bis zum 31.07.2007 begrenzt, da es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt und die Bewilligung der BAFöG-Leistungen ebenfalls bis zum 31.07.2007 begrenzt ist, sodass der Anspruch des Antragstellers anschließend neu zu prüfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Prozesskostenhilfe war nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO zu bewilligen.
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