S 7 AS 178/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 178/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

I.

In der Hauptsache ging es um die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

Der Antragsteller bezog gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Vergangenheit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Ehefrau des Antragstellers ist berufstätig und bezieht hieraus monatliche Einkünfte in Höhe von etwa 750,00 EUR brutto. Mit der Gehaltsabrechnung von November (Zahlungseingang Dezember) 2005 und Mai (Zahlungseingang Juni) 2006 erhielt sie Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld von ihrem Arbeitgeber. Im Rahmen der Anrechnung dieser Einmalzahlungen kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass in der Vergangenheit ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.214,03 EUR überzahlt worden sei. Vor diesem Hintergrund erteilte sie unter dem 26.07.2006 einen Bescheid, in dem sie die vorangegangenen Bescheide für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 30.06.2006 aufhob und den als überzahlt angesehenen Betrag zurückforderte. Unter dem 27.07.2006 erhielt der Antragsteller sodann eine Zahlungsaufforderung der Bundesagentur für Arbeit, in der der zurückgeforderte Betrag für den 12.08.2006 fällig gestellt wurde. Mit Schreiben vom 08.08.2006 legte er Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.07.2006 ein.

Ohne sich zuvor erneut an die Antragsgegnerin gewandt zu haben stellte er sodann am 09.08.2006 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei dem erkennenden Gericht. Zur Begründung machte er geltend, die von dem Arbeitgeber an seine Ehefrau geleisteten Einmalzahlungen seien in Widerspruch zu der Regelung des § 2 Abs 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) unzutreffend berücksichtigt worden. Es bestehe eine besondere Dringlichkeit, da die Forderung nach dem Inhalt des Schreibens vom 27.07.2006 bis zum 12.08.2006 zu begleichen sei. Die entsprechenden finanziellen Mittel habe er jedoch nicht. Nachdem die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung erklärt hatte, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausgesetzt würde und somit zunächst eine Rückzahlung der Forderung nicht erforderlich sei, erklärte der Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt.

Er beantragt,

der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.

Nach seiner Auffassung ist es nicht erforderlich, vor der Stellung eines Antrages nach § 86b Abs 1 S 1 SGG zuvor nach § 86a Abs 3 SGG erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz bei der Verwaltung nachzusuchen. Hierfür spreche insbesondere, dass das SGG eine dem § 80 Abs 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Regelung nicht enthalte.

Nach Ansicht der Antragsgegnerin hat sie keine Kosten für das Verfahren zu tragen, da die Antragstellung bei Gericht nicht erforderlich gewesen sei. Nach einem entsprechenden Vortrag des Antragstellers im Vorverfahren hätte sie gemäß § 86a Abs 3 SGG die Vollziehung ausgesetzt, da Umstände vorliegen, die eine entsprechende Stundung der Forderung rechtfertigen könnten.

II.

Gemäß § 193 Abs 1 S 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung erfolgt dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Für die Kostenentscheidung sind insbesondere von Bedeutung, die Erfolgsaussichten der Klage, die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung der Klage (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005 § 193 Rd.-Ziffer 13).

Im Hinblick auf diese Grundsätze kommt eine Beteiligung der Antragsgegnerin an den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nicht in Betracht. Diesem ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Widerspruch gegen einen Aufhebungs- bzw. Erstattungsbescheid betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2006 Az. L 20 B 144/06 AS ER). Der Betroffene ist daher, wenn er sich der Vollziehung des Bescheides nicht ausgesetzt sehen will, gehalten, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs herbeizuführen. Hierzu sieht das Gesetz jedoch grundsätzlich zunächst die Möglichkeit des § 86a Abs 3 SGG, d. h. einen Antrag bzw. eine Entscheidung der Behörde über die Aussetzung der Vollziehung vor. Auch wenn das SGG eine dem § 80 Abs 6 VwGO entsprechende Regelung nicht enthält, hat der Betroffene grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, bevor er sich an das Gericht wendet. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nur dann besteht, wenn das damit erstrebte Ziel nicht auf einem anderen Weg einfacher, schneller oder kostengünstiger erreicht werden kann (so auch Düring in: Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005 § 86b Rz. 4 m.w.N.). Da der Antragsteller diese vorprozessuale und damit einfachere, schnellere und kostengünstigere Möglichkeit, die im Übrigen wie gerade der Ausgang des vorliegenden Verfahrens zeigt, auch erfolgversprechend gewesen wäre, nicht wahrgenommen hat, ist es nicht gerechtfertigt, die Antragsgegnerin an den dadurch entstandenen Kosten zu beteiligen.
Rechtskraft
Aus
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