Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 861/02 ER 03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 129/03 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen - für das sozialgerichtliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses vom 30. Juni 2003 - auf jeweils 2.237,06 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 anzuordnen. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist vorliegend gegeben, denn bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Beitragsbescheid, für den nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Der gesetzlich vorgegebene Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ergibt sich aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Hiernach soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Diese Voraussetzungen sind indes im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder bestehen hinsichtlich der mit dem Bescheid vom 18. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 ausgesprochenen Nachforderung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie von Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für Krankheits- und Mutterschaftsaufwendungen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, noch ist eine besondere, die Antragstellerin unbillig belastende Härte im Sinne des Gesetzes ersichtlich.
Rechtsgrundlage für die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge und der Umlagen ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts aber nicht § 28 f Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach dieser Norm kann der prüfende Rentenversicherungsträger für den Fall, dass der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht verletzt hat und deshalb die Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht feststellbar ist, sofern wenigstens die Lohnsumme ermittelt werde kann, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte berechnen und geltend machen (Abs. 2 Satz 1). Kann nicht einmal diese Lohnsumme ermittelt werden, kann diese geschätzt und die geschätzte Lohnsumme dem Summen(Beitrags)Bescheid zugrunde gelegt werden (Abs. 2 Satz 3).
Einen solchen Summenbescheid hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht erlassen. Sie hat die für die Beitragspflicht und Beitragshöhe notwendigen Angaben ermittelt, die festgestellten Arbeitsentgelte den Arbeitnehmern Z MIE-G (Beigeladener zu 4) und B G (Beigeladener zu 5) zugeordnet und ihre Beitragsforderung mit einem personenbezogenen Beitragsbescheid erhoben. Eine solche personenbezogene Beitragserhebung, die unter Umständen auch aufgrund geschätzter Entgelthöhen erfolgen kann (vgl. Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 28 f SGB IV [46. EL./Juni 2003] RdNr. 10 f), geht einer Beitragserhebung mittels eines Summenbescheides vor (vgl. § 28 f Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
Soweit die Antragstellerin diese Beitrags- und Umlagenachforderung mit der Begründung angreift, die Feststellungen der Antragsgegnerin seien fehlerhaft, weil die im Rahmen der Betriebsprüfung von den betroffenen Arbeitnehmern abgegebenen und unterschriebenen Erklärungen unrichtig seien, weil diese die ihnen gestellten Fragen aufgrund Verständigungsproblemen nicht verstanden hätten oder die der Antragsgegnerin genannten Daten "falschen Betroffenen zugeordnet und protokolliert worden" seien, bzw. ihr Steuerbüro "Schlüsselnummern unzutreffend vergeben" habe, vermag dieses Vorbringen, auch unter Berücksichtigung der Erklärungen der Beigeladenen zu 4) und 5) in dem Erörterungstermin des Sozialgerichts vom 27. Juni 2003 keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten zu begründen. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid den von ihr ermittelten Sachverhalt und die Beitragsberechnung ausführlich und nachvollziehbar dargestellt und bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtsfehlerfrei begründet. Diese von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid dargelegten Daten werden von der Antragstellerin lediglich unsubstantiiert bestritten. Der Beigeladene zu 4) kann sich an die Betriebsprüfung der Antragsgegnerin nicht mehr erinnern und der Beigeladene zu 5) will nicht gewusst haben, was er unterschrieben hat. Angesichts des von der Antragsgegnerin umfassend dargelegten Sachverhalts wäre es demgegenüber Aufgabe der Antragstellerin gewesen, glaubhaft zu machen, welche von der Antragsgegnerin ermittelten Daten konkret unzutreffend sind. Demgegenüber erschöpft sich der Vortrag der Antragstellerin insoweit in der Behauptung, die Betriebsprüfung der Antragsgegnerin habe während des laufenden Restaurant- und Küchenbetriebes stattgefunden und aufgrund dessen sei es stressbedingt zu missverständlichen Äußerungen und zu fehlerhaften Aufzeichnungen gekommen.
Der Verwaltungsvorgang spricht indes eine deutlich andere Sprache. Die Betriebsprüfung begann am 6. Dezember 2000 in dem Steuerbüro der Antragstellerin. Wegen der dabei festgestellten Unregelmäßigkeiten wurde das Prüfverfahren nach Aktenlage unterbrochen, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, aussagekräftige Unterlagen, beispielsweise den Arbeitsvertrag des Beigeladenen zu 4), nachzureichen. Eine Reaktion der Antragstellerin erfolgte ausweislich des Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin nicht. Auch auf ihr Anhörungsschreiben vom 4. April 2001 erfolgte zunächst keine Reaktion der Antragstellerin. Mit Fax vom 22. August 2001 übermittelte der Steuerberater der Antragstellerin der Antragsgegnerin sodann Unterlagen über die Lohnkonten der Beigeladenen zu 4) und 5). Am 28. November 2001 fand eine Abschlussbesprechung zu der Betriebsprüfung statt. Die Antragsgegnerin übergab dabei ausweislich ihrer Verwaltungsakte einer Mitarbeiterin des Steuerbüros der Antragstellerin einen schriftlichen Abschlussbericht mit allen von ihr festgestellten Beanstandungen. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme nahm die Antragstellerin nicht wahr. Ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2001 blieb trotz Erinnerungen vom 23. Januar und vom 18. Februar 2002 ohne Begründung. Die Antragstellerin hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich substantiiert mit den Feststellungen der Antragsgegnerin auseinander zu setzen und konkrete Einwände gegen die Beitragshöhe vorzutragen. Diese Gelegenheiten hat die Antragstellerin indes nicht wahrgenommen. Auch in dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und in diesem Beschwerdeverfahren beschränkt sich ihr Vortrag auf ein pauschales Bestreiten der von der Antragsgegnerin festgestellten Daten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin vermag diese Vorgehensweise - nach summarischer Prüfung - nicht zu begründen.
Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass die sofortige Vollziehung, d.h. die vorläufige Zahlung des von ihr geforderten Betrages in Höhe von 4.474,11 Euro, für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. An eine derartige unbillige Härte ist zwar zu denken, wenn die Zahlung dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, so etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führt. Dass Letzteres bei der Antragstellerin der Fall sein wird, ist jedoch weder näher dargelegt noch sonst glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 13, 20 und 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass vorliegend nicht die Hauptsache, sondern eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren streitbefangen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 anzuordnen. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist vorliegend gegeben, denn bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Beitragsbescheid, für den nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Der gesetzlich vorgegebene Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ergibt sich aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Hiernach soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Diese Voraussetzungen sind indes im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder bestehen hinsichtlich der mit dem Bescheid vom 18. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 ausgesprochenen Nachforderung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie von Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz für Krankheits- und Mutterschaftsaufwendungen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, noch ist eine besondere, die Antragstellerin unbillig belastende Härte im Sinne des Gesetzes ersichtlich.
Rechtsgrundlage für die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge und der Umlagen ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts aber nicht § 28 f Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach dieser Norm kann der prüfende Rentenversicherungsträger für den Fall, dass der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht verletzt hat und deshalb die Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht feststellbar ist, sofern wenigstens die Lohnsumme ermittelt werde kann, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte berechnen und geltend machen (Abs. 2 Satz 1). Kann nicht einmal diese Lohnsumme ermittelt werden, kann diese geschätzt und die geschätzte Lohnsumme dem Summen(Beitrags)Bescheid zugrunde gelegt werden (Abs. 2 Satz 3).
Einen solchen Summenbescheid hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht erlassen. Sie hat die für die Beitragspflicht und Beitragshöhe notwendigen Angaben ermittelt, die festgestellten Arbeitsentgelte den Arbeitnehmern Z MIE-G (Beigeladener zu 4) und B G (Beigeladener zu 5) zugeordnet und ihre Beitragsforderung mit einem personenbezogenen Beitragsbescheid erhoben. Eine solche personenbezogene Beitragserhebung, die unter Umständen auch aufgrund geschätzter Entgelthöhen erfolgen kann (vgl. Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 28 f SGB IV [46. EL./Juni 2003] RdNr. 10 f), geht einer Beitragserhebung mittels eines Summenbescheides vor (vgl. § 28 f Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
Soweit die Antragstellerin diese Beitrags- und Umlagenachforderung mit der Begründung angreift, die Feststellungen der Antragsgegnerin seien fehlerhaft, weil die im Rahmen der Betriebsprüfung von den betroffenen Arbeitnehmern abgegebenen und unterschriebenen Erklärungen unrichtig seien, weil diese die ihnen gestellten Fragen aufgrund Verständigungsproblemen nicht verstanden hätten oder die der Antragsgegnerin genannten Daten "falschen Betroffenen zugeordnet und protokolliert worden" seien, bzw. ihr Steuerbüro "Schlüsselnummern unzutreffend vergeben" habe, vermag dieses Vorbringen, auch unter Berücksichtigung der Erklärungen der Beigeladenen zu 4) und 5) in dem Erörterungstermin des Sozialgerichts vom 27. Juni 2003 keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten zu begründen. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid den von ihr ermittelten Sachverhalt und die Beitragsberechnung ausführlich und nachvollziehbar dargestellt und bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtsfehlerfrei begründet. Diese von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid dargelegten Daten werden von der Antragstellerin lediglich unsubstantiiert bestritten. Der Beigeladene zu 4) kann sich an die Betriebsprüfung der Antragsgegnerin nicht mehr erinnern und der Beigeladene zu 5) will nicht gewusst haben, was er unterschrieben hat. Angesichts des von der Antragsgegnerin umfassend dargelegten Sachverhalts wäre es demgegenüber Aufgabe der Antragstellerin gewesen, glaubhaft zu machen, welche von der Antragsgegnerin ermittelten Daten konkret unzutreffend sind. Demgegenüber erschöpft sich der Vortrag der Antragstellerin insoweit in der Behauptung, die Betriebsprüfung der Antragsgegnerin habe während des laufenden Restaurant- und Küchenbetriebes stattgefunden und aufgrund dessen sei es stressbedingt zu missverständlichen Äußerungen und zu fehlerhaften Aufzeichnungen gekommen.
Der Verwaltungsvorgang spricht indes eine deutlich andere Sprache. Die Betriebsprüfung begann am 6. Dezember 2000 in dem Steuerbüro der Antragstellerin. Wegen der dabei festgestellten Unregelmäßigkeiten wurde das Prüfverfahren nach Aktenlage unterbrochen, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, aussagekräftige Unterlagen, beispielsweise den Arbeitsvertrag des Beigeladenen zu 4), nachzureichen. Eine Reaktion der Antragstellerin erfolgte ausweislich des Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin nicht. Auch auf ihr Anhörungsschreiben vom 4. April 2001 erfolgte zunächst keine Reaktion der Antragstellerin. Mit Fax vom 22. August 2001 übermittelte der Steuerberater der Antragstellerin der Antragsgegnerin sodann Unterlagen über die Lohnkonten der Beigeladenen zu 4) und 5). Am 28. November 2001 fand eine Abschlussbesprechung zu der Betriebsprüfung statt. Die Antragsgegnerin übergab dabei ausweislich ihrer Verwaltungsakte einer Mitarbeiterin des Steuerbüros der Antragstellerin einen schriftlichen Abschlussbericht mit allen von ihr festgestellten Beanstandungen. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme nahm die Antragstellerin nicht wahr. Ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2001 blieb trotz Erinnerungen vom 23. Januar und vom 18. Februar 2002 ohne Begründung. Die Antragstellerin hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich substantiiert mit den Feststellungen der Antragsgegnerin auseinander zu setzen und konkrete Einwände gegen die Beitragshöhe vorzutragen. Diese Gelegenheiten hat die Antragstellerin indes nicht wahrgenommen. Auch in dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und in diesem Beschwerdeverfahren beschränkt sich ihr Vortrag auf ein pauschales Bestreiten der von der Antragsgegnerin festgestellten Daten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin vermag diese Vorgehensweise - nach summarischer Prüfung - nicht zu begründen.
Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass die sofortige Vollziehung, d.h. die vorläufige Zahlung des von ihr geforderten Betrages in Höhe von 4.474,11 Euro, für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. An eine derartige unbillige Härte ist zwar zu denken, wenn die Zahlung dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, so etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führt. Dass Letzteres bei der Antragstellerin der Fall sein wird, ist jedoch weder näher dargelegt noch sonst glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 13, 20 und 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass vorliegend nicht die Hauptsache, sondern eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren streitbefangen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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