Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
17
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AS 321/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 16.11.2006 Leistungen für die Einzugsrenovierung der Wohnung St. 2, 4xxxx D., in Höhe von 748,47 EUR zuzahlen.
Die Antragsgegnerin erstattet 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem zuletzt gestellten Antrag noch die Übernahme von Renovierungskosten für die Einzugsrenovierung in die St. 2, 4xxxx D ...
Der 1947 geborene Antragsteller, der über keine Fahrerlaubnis verfügt, wohnt derzeit noch in der Ch. 21 in 4xxxx D ...
Die Antragsgegnerin wies ihn mit Schreiben vom 24.10.2006 darauf hin, dass die Unterkunftskosten für die Wohnung Ch. 21 in Höhe von 311,06 EUR unangemessen, nämlich 53,21 EUR über der als angemessen anzusehenden Miete von 247,85 EUR, sei. Soweit die Aufwendungen den angemessenen Umfang überstiegen, könnten sie als Bedarf nur so lange berücksichtigt werden, als es dem Antragsteller nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Bis zum 31.10.2006 könne maximal die bisherige Miete im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende berücksichtigt werden. Über dieses Datum hinaus könne grundsätzlich nur noch die angemessene Miete als Bedarf anerkannt werden.
Auf schriftliche Anfrage seines damaligen Bevollmächtigten teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.07.2006 u. a. mit, dass Kosten für Renovierungsarbeiten sowie Maklergebühren o. ä. nicht übernahmefähig seien. Mit Schreiben vom 20.09.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, zur Senkung seiner Unterkunftskosten beizutragen bzw. Hinderungsgründe anzugeben. Ab dem 01.11.2006 könne nur noch die angemessene Miete berücksichtigt werden. Gegen dieses Schreiben legte der Antragsteller am 13.10.2006 Widerspruch ein. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Antragsteller am 05.10.2006 erklärte ihm die Antragsgegnerin, dass Kosten für Renovierungen nicht zu den SGB-II-Leistungen gehörten. Hinsichtlich der Umzugskosten könne eine Pauschale von 92 EUR gewährt werden. Im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand solle der ärztliche Dienst eingeschaltet werden.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 12.10.2006 stimmte die Antragsgegnerin dem Umzug des Antragstellers in die neue Wohnung St. 2 in 4xxxx D. zu.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2006 beantragte der Antragsteller u.a. die Übernahme von Renovierungskosten für die neue Wohnung. Erforderlich seien ein Tapezieren der Wände, ein Streichen des Holzwerkes, ein Teppichboden sowie der Einbau einer Spüle. Des weiteren beantragte der Antragsteller die Übernahme der Mietkaution sowie die Übernahme von Umzugskosten.
Am 05.12.2006 hat der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Zunächst hat der Antragsteller neben der Übernahme von Renovierungskosten auch die Übernahme der Mietkaution in Höhe von 350 EUR sowie die Gewährung von Umzugskosten unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der Diakonie D. in Höhe von 1241,20 EUR beantragt.
Im Erörterungstermin vom 23.02.2007 haben sich die Beteiligten hinsichtlich der Leistungen Mietkaution und Umzugskosten im Wege einer vergleichsweisen Regelung geeinigt und das Verfahren insoweit erledigt haben.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Kosten für die Renovierung der Wohnung St. 2 in Höhe von 748,47 EUR vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 16.11.2006 zu erstatten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass Kosten für eine Wohnungsrenovierung aus dem Regelsatz zu bestreiten seien.
II.
Hinsichtlich der zunächst streitigen Übernahme einer Mietkaution sowie der Leistungen von Umzugskosten ist das Verfahren aufgrund des im Erörterungstermins vom 23.02.2007 angenommenen Teilanerkenntnisses der Antragsgegnerin und der insoweit durch die Nichtweiterverfolgung der Ansprüche konkludent erklärten teilweisen Rücknahme des Antrages als erledigt anzusehen.
Der verbliebene Antrag auf vorläufige Gewährung von Renovierungskosten ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) sowie ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistung - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller die Übernahme der Kosten für eine Küchenspüle mit Spültischarmatur in Höhe von 109,98 EUR, ein Duschstangenset für 29,99 EUR und einen Spiegelschrank fürs Bad für 36,99 EUR begehrt, ergibt sich sein Anspruch aus § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Hiernach können einmalige Beihilfen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gewährt werden. Derartige Leistungen sind nicht von der Regelleistung erfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Zu den Erstausstattungen zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfebedürftigen ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (Hofmann in LPK - SGB II § 23 Rd-Zeichen 24ff). Eine Erstausstattung kommt in zeitlicher Hinsicht in Betracht bei einer Erstanmietung einer Wohnung aber auch dann wenn ein notwendiger Einrichtungsgegenstand oder ein Haushaltsgerät in der bisher bewohnten Wohnung nicht vorhanden war. Im Gegensatz hierzu ist der Erhaltungs- oder Ergänzungsbedarf aus der Regelleistung zu decken. Ausweislich der glaubhaften Erklärung des Antragstellers im Erörterungstermin am 23.02.2007 ist davon auszugehen, dass die in seiner bisherigen Wohnung vorhandene Küchenspüle sowie der Spiegelschrank im Eigentum des Vermieters stehen, so dass es sich bei der von ihm beantragten Leistung nicht um einen Erhaltungsaufwand oder eine Ersatzbeschaffung handelt. Diese Gegenstände gehören auch zu den nach den herrschenden Lebensgewohnheiten üblichen Einrichtungsgegenständen.
Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Renovierungskosten ergibt sich ein Anordnungsanspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, so weit diese angemessen sind. Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2006 - L 9 AS 409/06 ER mwN). Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ist nicht bereits durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgegolten (LSG Niedersachsen-Bremen aaO; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.01.2007 - L 13 AS 16/06 ER). Die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und die einmaligen Leistungen in den §§ 22 und 23 SGB II sind zwar so ausgestaltet, dass mit dem allgemeinen Regelsatz alle kleineren Schönheitsreparaturen in einer Wohnung abgegolten sind, denn im Regelsatz ist auch ein Anteil für Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen beinhaltet, in dessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen derartigen Bedarf, da dieser durch die Notwendigkeit beim Einzug in die neue Wohnung geprägt ist und zudem den Umfang kleinerer Schönheitsreparaturen übersteigt. Die vom Antragsteller in seiner mit Schriftsatz vom 23.12.2006 eingereichten Kostenaufstellung enthaltenen Aufwendungen sind angemessen und sozialleistungsrechtlich gerechtfertigt. Ausgehend von der Größe der Wohnung ergeben sich keine Zweifel daran, dass sie vom Antragsteller realistisch kalkuliert sind und sich im Rahmen der bei einem Einzug notwendigen Renovierungsarbeiten halten.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 19 ff SGB II. Somit stehen ihm keine weiteren laufenden Einkünfte oder Vermögen zur Verfügung, welches er für den geltend gemachten Bedarf einsetzen könnte. Der Antragsteller hat bereits ab November 2006 die Miete für seine bisherige Wohnung nicht mehr vollständig und ab Januar 2007 gar nicht mehr zahlen können. Es ist ihm zwar gelungen eine Verlängerung seines Mietvertrages für seine bisherige Wohnung bis Ende April 2007 zu erreichen, es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in diesem Zeitraum so verbessert, dass er aus eigenen Mitteln die Renovierung durchführen könnte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller ultimativ aufgefordert hat, die Kosten für seine bisherige Wohnung zu senken oder sich neuen kostengünstigeren Wohnraum zu suchen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Ankündigung entsprechend ab dem 01.11.2006 die Miete für die bisherige Wohnung des Antragsteller nur noch teilweise übernommen. Damit hat sie ihn letztlich in die Situation gebracht, umzuziehen. Aus diesem Grunde ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet, dem Antragsteller zeitnah die für den geforderten Umzug notwendigen Leistungen, welche neben den Umzugskosten und der Übernahme der Mietkaution notwendigerweise auch die für eine Wohnbarmachung der neuen Wohnung erforderlichen Renovierungskosten umfassen, rechtzeitig zu leisten. Die Antragsgegnerin würde sich geradezu zu ihrem bisherigen Verhalten rechtsmissbräuchlich in Widerspruch setzen, wenn sie einerseits einen Umzug erzwingt, andererseits dem Antragsteller die notwendigen Leistungen hierfür versagt.
Die Leistungsbezieher nach dem SGB II sind regelmäßig nicht in der Lage, die Kosten für eine Einzugsrenovierung durch Ansparungen aus den Regelsatzleistungen rechtzeitig aufzubringen. Die Antragsgegnerin gewährt grundsätzlich nach dem Hinweis an die Leitungsbezieher, dass die Kosten der bisherigen Wohnung unangemessen hoch seien, die tatsächliche Miete nur noch für 6 Monate. In diesem Zeitraum sind die Leistungsbezieher nicht in der Lage, Rücklagen für eine notwendige Einzugsrenovierung, die regelmäßig mehrere 100 EUR beträgt, aus den Regelsatzleistungen anzusparen.
Die Antragsgegnerin hat es versäumt, im Rahmen des anhängigen Anordnungsverfahrens eine darlehensweise Übernahme der Renovierungskosten anzubieten. Hierdurch hätte sie unter Umständen den Anordnungsgrund entfallen lassen können. Das Gericht sieht sich außerstande im Beschlusswege die Antragsgegnerin zur darlehensweisen Leistungsgewährung zu verpflichten, da es § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegend für nicht anwendbar hält, da die vorliegend streitigen Leistungen gerade nicht von den Regelleistungen umfasst werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Antragsgegnerin erstattet 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem zuletzt gestellten Antrag noch die Übernahme von Renovierungskosten für die Einzugsrenovierung in die St. 2, 4xxxx D ...
Der 1947 geborene Antragsteller, der über keine Fahrerlaubnis verfügt, wohnt derzeit noch in der Ch. 21 in 4xxxx D ...
Die Antragsgegnerin wies ihn mit Schreiben vom 24.10.2006 darauf hin, dass die Unterkunftskosten für die Wohnung Ch. 21 in Höhe von 311,06 EUR unangemessen, nämlich 53,21 EUR über der als angemessen anzusehenden Miete von 247,85 EUR, sei. Soweit die Aufwendungen den angemessenen Umfang überstiegen, könnten sie als Bedarf nur so lange berücksichtigt werden, als es dem Antragsteller nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Bis zum 31.10.2006 könne maximal die bisherige Miete im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende berücksichtigt werden. Über dieses Datum hinaus könne grundsätzlich nur noch die angemessene Miete als Bedarf anerkannt werden.
Auf schriftliche Anfrage seines damaligen Bevollmächtigten teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.07.2006 u. a. mit, dass Kosten für Renovierungsarbeiten sowie Maklergebühren o. ä. nicht übernahmefähig seien. Mit Schreiben vom 20.09.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, zur Senkung seiner Unterkunftskosten beizutragen bzw. Hinderungsgründe anzugeben. Ab dem 01.11.2006 könne nur noch die angemessene Miete berücksichtigt werden. Gegen dieses Schreiben legte der Antragsteller am 13.10.2006 Widerspruch ein. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Antragsteller am 05.10.2006 erklärte ihm die Antragsgegnerin, dass Kosten für Renovierungen nicht zu den SGB-II-Leistungen gehörten. Hinsichtlich der Umzugskosten könne eine Pauschale von 92 EUR gewährt werden. Im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand solle der ärztliche Dienst eingeschaltet werden.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 12.10.2006 stimmte die Antragsgegnerin dem Umzug des Antragstellers in die neue Wohnung St. 2 in 4xxxx D. zu.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2006 beantragte der Antragsteller u.a. die Übernahme von Renovierungskosten für die neue Wohnung. Erforderlich seien ein Tapezieren der Wände, ein Streichen des Holzwerkes, ein Teppichboden sowie der Einbau einer Spüle. Des weiteren beantragte der Antragsteller die Übernahme der Mietkaution sowie die Übernahme von Umzugskosten.
Am 05.12.2006 hat der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Zunächst hat der Antragsteller neben der Übernahme von Renovierungskosten auch die Übernahme der Mietkaution in Höhe von 350 EUR sowie die Gewährung von Umzugskosten unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der Diakonie D. in Höhe von 1241,20 EUR beantragt.
Im Erörterungstermin vom 23.02.2007 haben sich die Beteiligten hinsichtlich der Leistungen Mietkaution und Umzugskosten im Wege einer vergleichsweisen Regelung geeinigt und das Verfahren insoweit erledigt haben.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Kosten für die Renovierung der Wohnung St. 2 in Höhe von 748,47 EUR vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 16.11.2006 zu erstatten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass Kosten für eine Wohnungsrenovierung aus dem Regelsatz zu bestreiten seien.
II.
Hinsichtlich der zunächst streitigen Übernahme einer Mietkaution sowie der Leistungen von Umzugskosten ist das Verfahren aufgrund des im Erörterungstermins vom 23.02.2007 angenommenen Teilanerkenntnisses der Antragsgegnerin und der insoweit durch die Nichtweiterverfolgung der Ansprüche konkludent erklärten teilweisen Rücknahme des Antrages als erledigt anzusehen.
Der verbliebene Antrag auf vorläufige Gewährung von Renovierungskosten ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) sowie ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistung - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller die Übernahme der Kosten für eine Küchenspüle mit Spültischarmatur in Höhe von 109,98 EUR, ein Duschstangenset für 29,99 EUR und einen Spiegelschrank fürs Bad für 36,99 EUR begehrt, ergibt sich sein Anspruch aus § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Hiernach können einmalige Beihilfen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gewährt werden. Derartige Leistungen sind nicht von der Regelleistung erfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Zu den Erstausstattungen zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfebedürftigen ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (Hofmann in LPK - SGB II § 23 Rd-Zeichen 24ff). Eine Erstausstattung kommt in zeitlicher Hinsicht in Betracht bei einer Erstanmietung einer Wohnung aber auch dann wenn ein notwendiger Einrichtungsgegenstand oder ein Haushaltsgerät in der bisher bewohnten Wohnung nicht vorhanden war. Im Gegensatz hierzu ist der Erhaltungs- oder Ergänzungsbedarf aus der Regelleistung zu decken. Ausweislich der glaubhaften Erklärung des Antragstellers im Erörterungstermin am 23.02.2007 ist davon auszugehen, dass die in seiner bisherigen Wohnung vorhandene Küchenspüle sowie der Spiegelschrank im Eigentum des Vermieters stehen, so dass es sich bei der von ihm beantragten Leistung nicht um einen Erhaltungsaufwand oder eine Ersatzbeschaffung handelt. Diese Gegenstände gehören auch zu den nach den herrschenden Lebensgewohnheiten üblichen Einrichtungsgegenständen.
Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Renovierungskosten ergibt sich ein Anordnungsanspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, so weit diese angemessen sind. Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 11.09.2006 - L 9 AS 409/06 ER mwN). Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ist nicht bereits durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgegolten (LSG Niedersachsen-Bremen aaO; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.01.2007 - L 13 AS 16/06 ER). Die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und die einmaligen Leistungen in den §§ 22 und 23 SGB II sind zwar so ausgestaltet, dass mit dem allgemeinen Regelsatz alle kleineren Schönheitsreparaturen in einer Wohnung abgegolten sind, denn im Regelsatz ist auch ein Anteil für Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen beinhaltet, in dessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen derartigen Bedarf, da dieser durch die Notwendigkeit beim Einzug in die neue Wohnung geprägt ist und zudem den Umfang kleinerer Schönheitsreparaturen übersteigt. Die vom Antragsteller in seiner mit Schriftsatz vom 23.12.2006 eingereichten Kostenaufstellung enthaltenen Aufwendungen sind angemessen und sozialleistungsrechtlich gerechtfertigt. Ausgehend von der Größe der Wohnung ergeben sich keine Zweifel daran, dass sie vom Antragsteller realistisch kalkuliert sind und sich im Rahmen der bei einem Einzug notwendigen Renovierungsarbeiten halten.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 19 ff SGB II. Somit stehen ihm keine weiteren laufenden Einkünfte oder Vermögen zur Verfügung, welches er für den geltend gemachten Bedarf einsetzen könnte. Der Antragsteller hat bereits ab November 2006 die Miete für seine bisherige Wohnung nicht mehr vollständig und ab Januar 2007 gar nicht mehr zahlen können. Es ist ihm zwar gelungen eine Verlängerung seines Mietvertrages für seine bisherige Wohnung bis Ende April 2007 zu erreichen, es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in diesem Zeitraum so verbessert, dass er aus eigenen Mitteln die Renovierung durchführen könnte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller ultimativ aufgefordert hat, die Kosten für seine bisherige Wohnung zu senken oder sich neuen kostengünstigeren Wohnraum zu suchen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Ankündigung entsprechend ab dem 01.11.2006 die Miete für die bisherige Wohnung des Antragsteller nur noch teilweise übernommen. Damit hat sie ihn letztlich in die Situation gebracht, umzuziehen. Aus diesem Grunde ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet, dem Antragsteller zeitnah die für den geforderten Umzug notwendigen Leistungen, welche neben den Umzugskosten und der Übernahme der Mietkaution notwendigerweise auch die für eine Wohnbarmachung der neuen Wohnung erforderlichen Renovierungskosten umfassen, rechtzeitig zu leisten. Die Antragsgegnerin würde sich geradezu zu ihrem bisherigen Verhalten rechtsmissbräuchlich in Widerspruch setzen, wenn sie einerseits einen Umzug erzwingt, andererseits dem Antragsteller die notwendigen Leistungen hierfür versagt.
Die Leistungsbezieher nach dem SGB II sind regelmäßig nicht in der Lage, die Kosten für eine Einzugsrenovierung durch Ansparungen aus den Regelsatzleistungen rechtzeitig aufzubringen. Die Antragsgegnerin gewährt grundsätzlich nach dem Hinweis an die Leitungsbezieher, dass die Kosten der bisherigen Wohnung unangemessen hoch seien, die tatsächliche Miete nur noch für 6 Monate. In diesem Zeitraum sind die Leistungsbezieher nicht in der Lage, Rücklagen für eine notwendige Einzugsrenovierung, die regelmäßig mehrere 100 EUR beträgt, aus den Regelsatzleistungen anzusparen.
Die Antragsgegnerin hat es versäumt, im Rahmen des anhängigen Anordnungsverfahrens eine darlehensweise Übernahme der Renovierungskosten anzubieten. Hierdurch hätte sie unter Umständen den Anordnungsgrund entfallen lassen können. Das Gericht sieht sich außerstande im Beschlusswege die Antragsgegnerin zur darlehensweisen Leistungsgewährung zu verpflichten, da es § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegend für nicht anwendbar hält, da die vorliegend streitigen Leistungen gerade nicht von den Regelleistungen umfasst werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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