L 6 AL 36/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 4686/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 36/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu er- statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 höhere Arbeitslosenhilfe mit der Begründung, die ihm gewährte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (jetzt: Rente an Versicherte, §§ 56 des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB V]) sei nicht anzurechnen.

Der im Jahre 1966 geborene, alleinstehende und kinderlose Kläger bezieht aufgrund eines Arbeitsunfalls eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H., deren Höhe sich zu Beginn des hier streitigen Zeitraums auf monatlich 543,62 EUR und ab dem 1. Juli 2002 auf 555,35 EUR belief. Ab dem 1. April 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld und vom 31. März 1999 bis zum 30. März 2000 Arbeitslosenhilfe. Nach einer am 31. Oktober 2001 beendeten Umschulung erhielt der Kläger von der Beklagten Arbeitslosenhilfe für den Leistungszeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 30. März 2003, und zwar bis zum 30. März 2002 i.H.v. 38,64 EUR wöchentlich und ab dem 31. März 2002 i.H.v. 36,26 EUR wöchentlich (Bescheide vom 21. Juni 2002). Den nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2002 bis zum 30. März 2002 maßgeblichen wöchentlichen Leistungssatz von 125,44 EUR (Bemessungsentgelt 345,- EUR, Leistungsgruppe A/0) bzw. den am 31. März 2002 geltenden wöchentlichen Leistungssatz von 123,06 EUR (Bemessungsentgelt 335,- EUR, Leistungsgruppe A/0) hatte die Beklagte jeweils um 86,80 EUR wegen Anrechnung von Einkommen des Klägers verringert. Den "Anrechnungsbetrag" errechnete sie dabei wie folgt: Von der monatlichen Verletztenrente - die Beklagte legte dabei den vom Kläger angegebenen Betrag von 543,62 EUR zugrunde - zog sie einen Freibetrag in Höhe des Betrages ab, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher MdE wie in der gesetzlichen Unfallversicherung als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde (156,- EUR [errechnet aus 305,- DM] nach § 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz [BVG] i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juni 2001 [BGBl. I 1344]). Von dem sich hieraus ergebenden Betrag von 387,62 EUR zog sie einen weiteren Freibetrag in Höhe von 3 % ab, mithin 11,63 EUR, als Pauschbetrag für die vom Kläger aufgewendeten Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen. Der Betrag entsprach nicht den hierfür vom Kläger tatsächlich aufgewandten monatlichen Beträgen (Hausratsversicherung 25,86 EUR, Kfz-Versicherung 85,41 EUR und Rechtsschutzversicherung 18,78 EUR).

Der Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Höhe des Arbeitslosenhilfeanspruchs mit dem Argument gewandt hatte, die Verletztenrente dürfe nicht "angerechnet" werden, da sie der Abdeckung des durch die Verletzung verursachten finanziellen Mehrbedarfs diene, weshalb sie gemäß 194 Abs. 3 Nr. 1 und 7 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) nicht als Einkommen zu werten sei, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002).

Während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte ab dem 1. Januar 2003 den wöchentlichen Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe auf 35,56 EUR aufgrund der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2003 erhöht (Bescheid vom 20. Januar 2003).

Durch Urteil vom 15. Mai 2003 hat das SG die Bescheide vom 21. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2002 geändert und - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte verurteilt, dem Kläger höhere Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Februar 2002 unter Anrechnung von wöchentlich 85,69 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht um privilegiertes Einkommen im Sinne von § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Vielmehr stelle sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 138 Abs. 3 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG; Urteil vom 9. Dezember 1982, 7 RAr 109/81, Dienstblatt Rechtsprechung der Bundesanstalt für Arbeit 2834, § 138 AFG) eine Lohnersatzleistung dar und nicht eine Leistung, die den durch einen Körperschaden verursachten Mehrbedarf sicherstelle. Die Anrechnung der Verletztenrente dem Grunde nach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002; vom 13. Dezember 2001, BGBl. I 3734) über den Betrag hinaus, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher MdE als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt werde, sei nicht zu beanstanden. Allerdings ergebe sich in Anwendung des § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 nicht nur ein Abzug von 11,63 EUR (3 % von 387,62 EUR ), sondern ein solcher von 16,31 EUR (3% von 543,62 Euro), da als Einkommen im Sinne von § 194 Abs. 2 SGB III das Bruttoeinkommen und damit die Unfallrente insgesamt ohne Abzug des Grundfreibetrages zugrunde zu legen sei. Damit ergebe sich ein wöchentlicher Anrechnungsbetrag von 85,69 EUR (387,62 EUR – 16,31 EUR = 371,31 EUR x 3: 13). Die Pauschalierungsregelung in § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 sei im Übrigen weder rechts- noch verfassungswidrig.

Während des Berufungsverfahrens haben sich die Beteiligten über die Leistungszeiträume ab dem 1. Januar 2003 verglichen.

Zur Begründung der (im Übrigen noch anhängigen) Berufung macht der Kläger unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages geltend, § 2 Satz 1 Nr. 2 AlhiV 2002 verstoße gegen § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III und sei damit von der Ermächtigungsgrundlage des § 206 SGB III nicht mehr gedeckt. Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung werde auch zum Ausgleich eines Mehrbedarfs gezahlt. Dies sei für die Anwendung des bezeichneten gesetzlichen Privilegierungstatbestandes ausreichend. Dem könne auch nicht die vom SG in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 1982 entgegengehalten werden, da sie über 20 Jahre alt sei und sich die "Rechtsordnung des Sozialgesetzbuches" in diesem Zeitraum grundlegend geändert habe. Zu beachten sei schließlich § 194 Abs. 3 Nr. 7 SGB III. Zwar werde die Verletztenrente in erster Linie gezahlt, um die durch seinen Arbeitsunfall eingetretene MdE finanziell auszugleichen, zugleich enthalte sie aber auch einen Ausgleich für den erheblichen Körperschaden, den er durch die Folgen des Arbeitsunfalls während der Ausübung seiner damaligen Tätigkeit als Glaser erlitten habe.

Nachdem der Senat mit Schreiben vom 25. Mai 2004 die Beteiligten darum gebeten hatte zu erklären, ob im Hinblick auf die beim 7. Senat des BSG anhängigen Revisionsverfahren, deren Gegenstand die 3 % - Regelung des § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 sei (B 7 Al 22/04 R, B 7 AL 24/04 R und B 7 Al 26/04 R), Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens bestehe, hat zwar die Beklagte zugestimmt, der Kläger demgegenüber aber erklärt, diese Regelung sei von ihm weder in der Klageschrift noch in der Berufung gerügt worden und daher nicht streitgegenständlich. Dies hat der Kläger auch noch einmal ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2003 und die Bescheide vom 21. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 24. September 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 höhere Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit hat sich insoweit nach § 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt als sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über Leistungzeiträume ab dem 1. Januar 2003 verglichen haben. Im Übrigen ist die zulässige Berufung nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002.

Nach dem Klagebegehren ist ausschließlich darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein solcher Anspruch allein deswegen zusteht, weil die ihm gewährte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht "angerechnet" werden darf. Nicht im Streit sind hingegen weitere Berechnungselemente des Arbeitslosenhilfeanspruchs, insbesondere nicht die Frage, ob die Beklagte entgegen der Regelung des § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 die tatsächlichen Versicherungsaufwendungen des Klägers einkommensmindernd hätte berücksichtigen müssen. Dies hat der Kläger mehrfach klargestellt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

Das SG hat zu Recht entschieden, dass die dem Kläger gezahlte Verletztenrente im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dabei ist zunächst einmal festzuhalten, dass es sich dabei um eine Einnahme in Geld und daher Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe handelt (§ 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Entgegen der Auffassung des Klägers gehört sie nicht zu den in § 194 Abs. 3 SGB III aufgezählten Einkunftsarten, die nicht als Einkommen im Sinne der Bestimmungen über die Arbeitslosenhilfe gelten.

Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmungen gelten u.a. nicht als Einkommen: Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist (Nr. 1) sowie Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche erbracht werden (Nr. 7 Halbsatz 1).

Verletztenrente unterfällt keinem der genannten privilegierten Tatbestände des § 194 Abs. 3 SGB III (einer der anderen dort genannten Tatbestände kommt ohnehin nicht in Betracht).

Zutreffend hat das SG unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 9. Dezember 1982 ausgeführt, dass die Verletztenrente nicht bereits von der Privilegierung des § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III erfasst wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat daher insoweit auf das angefochtene Urteil des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Diesem Auslegungsergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass die zitierte Entscheidung des BSG inzwischen überholt sei. Vielmehr ist diese Rechtsprechung jüngst durch das den Beteiligten vom Senat übermittelte Urteil des 7. Senats des BSG vom 10. Februar 2004, B 7 AL 94/02 R, bestätigt worden. Darin hat das BSG entschieden, dass, soweit bei der Bedürftigkeitspüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe der Grundrente der Kriegsopferversorgung nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, ab dem 1. Januar 1999 beim Arbeitslosenhilfe-Freibetrag nicht mehr zwischen dem Beitrittsgebiet und den alten Bundesländern differenziert werden dürfe. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das BSG in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich zu der zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der Ermächtigungskonformität des § 2 Satz 1 Nr. 2 AlhiV 2002 Stellung genommen hat. Da es aber die Teilprivilegierungsnorm des § 11 Satz 2 Nr. 2 AlhiV, dem die hier umstrittenen Regelung ohne inhaltliche Änderung entspricht, ohne Weiteres angewandt hat, ist der Schluss zwingend, dass die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Auffassung des BSG auch weiterhin keinem der in § 194 Abs. 3 SGB III genannten Privilegierungstatbestände zugeordnet werden kann. Anderenfalls hätte das BSG nämlich § 11 Satz 2 Nr. 2 AlhiV als nichtig ansehen und seine Entscheidung auf das Eingreifen einer der § 194 Abs. 3 SGB III umschriebenen Tatbestände stützen müssen.

Ebenso wenig unterfällt die Verletztenrente den anrechnungsfreien Schadensersatzleistungen des § 194 Abs. 3 Nr. 7 1. Halbsatz SGB III, was das BSG in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1982 zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 138 Abs. 1 Nr. 6 1. Halbsatz AFG ebenfalls bereits ausdrücklich entschieden hat. Denn bei der Verletztenrente handelt es sich eben ausschließlich um den Ausgleich eines abstrakten Einkommensverlustes, den der Verletzte dadurch erleidet, dass er bestimmte Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr oder nur noch im verminderten Umfang einsetzen kann.

Dieses Ergebnis steht nur scheinbar im Widerspruch zu der vom BSG vorgenommenen Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 2 AlhiV 2002 bzw. der Vorgängerregelung des § 11 Satz 2 Nr. 2 AlhiV. Danach dient zwar die Verletztenrente in Höhe eines bestimmten, nach dem Maßstab der Kriegsopferentschädigung zu ermittelnden Anteils (bei einer MdE um 10 v.H.: 1/3 der Mindestgrundrente, bei einer MdE um 20 v.H.: 2/3 der Mindestgrundrente, bei einer MdE ab 25 v.H.: jeweilige Grundrente + Schwerstbeschädigtenzulage) gerade nicht dem Ausgleich eines Verdienstausfalls, sondern dem Ausgleich der körperlichen Unversehrtheit und der unfallbedingten Mehraufwendungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. Februar 2004, a.a.O., unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 5). Der vorrangige Verwendungszweck lässt aber den Grundsatz unberührt, dass die Verletztenrente ebenso wie die Grundrente in ihrer Bemessung an der MdE im allgemeinen Erwerbsleben orientiert sind und den Gesichtspunkt der körperlichen Unversehrtheit nur ergänzend berücksichtigen (§ BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 5 S. 28). Deshalb kann die Verletztenrente im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der Arbeitslosenhilfe nur anrechnungsfrei gestellt werden, soweit sie zum Ausgleich des nicht im Verdienstausfall bestehenden Schadens notwendig ist. Hierfür ist es sachgerecht, an die Höhe der jeweiligen Grundrente nach dem BVG anzuknüpfen, was durch die entsprechende dynamische Verweisung in § 2 Satz 1 Nr. 2 AlhiV 2002 gewährleistet wird.

Nach dem eben Ausgeführten stellt sich auch nicht die Frage, ob § 2 Satz 1 Nr. 2 AlhiV 2002 gegen § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III bzw. § 194 Abs. 3 Nr. 7 1. Halbsatz SGB III verstößt.

Die Verletztenrente kann auch keinem der Privilegierungstatbestände des § 2 AlhiV 2002 zugeordnet werden, wonach bestimmte Einkommensarten vollständig anrechnungsfrei gestellt werden und die die nicht abschließenden Privilegierungsvorschriften des § 194 Abs. 3 SGB III ergänzen. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet, weswegen es an dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung bedarf.

Ohne Bedeutung für den Ausgang dieses Rechtsstreits ist , dass die Beklagte die Erhöhung der Verletztenrente ab dem 1. Juli 2002 bei der Berechnung des Freibetrages nach § 2 Satz 1 Nr. 2 AlhiV 2002 nicht berücksichtigt hat. Denn dies könnte sich trotz Anhebung der zum selben Zeitpunkt vorgenommenen Erhöhung des Freibetrages nach § 31 Abs. 1 BVG i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juli 2001 i.d.F. der 11. KOV-Anpassungsverordnung 2002 (BGBl. I 2229) auf 159,- EUR bei einer MdE von 40 nur zu Lasten des Klägers auswirken (555,35 EUR - 159 EUR = 399,35 EUR - 16,66 EUR (3% von 555,35 EUR) = 379,685 EUR x 3: 13 = 87,620 EUR wöchentlicher "Anrechnungsbetrag"). Dem Gericht ist es jedoch verwehrt, die angefochtene Verwaltungsentscheidung zu Lasten des Klägers zu ändern (sog. Verböserungsverbot).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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