L 14 B 1127/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 6316/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1127/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil jedenfalls die Notwendigkeit, vorläufig eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller zu treffen (Anordnungsgrund –

§ 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) nicht glaubhaft gemacht ist, so dass der Senat die für eine entsprechende einstweilige Anordnung ausreichende, aber auch erforderli-che Gewissheit nicht gewinnen kann.

Dem Antragsteller, der entgegen seinen früheren Angaben gegenüber der Antragstellerin wei-terhin – wenn auch möglicherweise nur noch "geringfügig" – als Rechtsanwalt tätig ist, sind

– wie sich aus den von ihm vorgelegten Auszügen seines Kontos ergibt – während bzw. kurz vor Beginn des Zeitraums, für den er im vorliegenden Verfahren vorläufig Leistungen begehrt (ab 12. Juli 2005) Zahlungen in Höhe von mehr als 10.000 EUR zugeflossen. Den Verbleib dieser Gelder hat er bis auf 3.000 EUR, die er zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Tiergarten hinterlegt hat, trotz Aufforderung nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht.

Seine "an Eides statt" versicherten, aber durch nichts belegten Angaben, er habe diese Gelder für nicht näher spezifizierte Aufwendungen (wann, wie viel, an wen, wofür) verbraucht, reichen dem Senat angesichts seiner widersprüchlichen Erklärungen zu seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie des Umstands, dass er augenscheinlich zumindest ein weiteres Konto () besitzt, jedenfalls seine volljährige Tochter (für die er ebenfalls Leistungen beantragt) über ein Konto verfügt, auf dem auch nachweislich Geld ein-gegangen ist, aber womöglich auch sein gleichfalls volljähriger Sohn Inhaber eines Kontos ist, und seiner Weigerung, für diese Konten Auszüge vorzulegen, nicht zur Glaubhaftmachung aus. Nicht auszuschließen ist zudem, dass die beiden Kinder, möglicherweise aber auch der Antrag-steller selbst Unterhaltsleistungen von seiner Ehefrau (der Mutter der Kinder) erhalten, die über Einkommen verfügt.

Danach ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller in der Zeit ab dem 12. Juli 2005 nicht genügend Mittel zur Verfügung standen (und derzeit stehen), um vor-läufig seinen Lebensunterhalt und den seiner Kinder zu sichern. Ohne Belang ist insoweit, ob und ggfl. inwieweit in diesem Zeitraum an den Antragsteller geflossene Zahlungen einem An-spruch auf Leistungen entgegenstehen bzw. als seine Hilfedürftigkeit i.S.d. § 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ausschließendes Einkommen anzuse-hen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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