Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 4817/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1177/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten hat. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, weil es an einem Anordnungsgrund gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Eilbedürftigkeit) fehlt. Da Kindergeld seit Juni 2005 nicht mehr angerechnet wird und der Antragsgegner bereits vor Einlegung der Beschwerde dem Begehren der Antragsteller entsprochen hat und das Wohngeld seit Beginn nicht mehr auf den Bedarf anrechnet, geht es vorliegend nur noch um die Anrechnung von Kindergeld für einen Zeitraum vor Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Wie schon das Sozialgericht ausgeführt hat, wäre insoweit für eine Eilbedürftigkeit die Geltendmachung eines konkreten "Nachholbedarfs" erforderlich. Zwar haben die Antragsteller Kontoauszüge vorgelegt, diesen ist aber nicht zu entnehmen, dass noch im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, geschweige denn derzeit ein derartiger "Nachholbedarf" besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Sie ergeht nach billigem Ermessen. Zu berücksichtigen sind dabei der Ausgang des Verfahrens, aber auch andere sachgemäße Gesichtspunkte, etwa wer Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben hat. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin Anlass zum Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz gegeben hat. Die Antragsteller hatten bereits am 7. Januar 2005 darauf hingewiesen, dass ihnen Wohngeld vom Wohngeldamt entsprechend der neuen Rechtslage seit Januar 2005 nicht mehr gewährt wird. Trotz dieser offensichtlichen – der Antragsgegnerin als nunmehr zuständigem Träger bekannten – Rechtslage (gegebenenfalls hätte die für notwendig gehaltene Rücksprache mit dem "Wohnungsamt" Spandau vom 23. Juni 2005 am 7. Januar 2005 erfolgen können) blieb die Antragsgegnerin untätig, auch noch nach dem Schreiben der Antragsteller vom 12. April 2005,
in dem sie auf die zwischenzeitlich eingetretene Notlage ausdrücklich hingewiesen haben. Offensichtlich ist der Antragsgegnerin nicht bewusst, dass es sich bei der Grundsicherung um Leistungen handelt, die das verfassungsrechtliche Existenzminimum sichern, so dass ein schnelles Handeln zwingend erforderlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –). Da nicht anzunehmen ist, dass die Antragsteller bei einer rechtzeitigen Bewilligung der Leistungen ohne Anrechnung des Wohngeldes allein wegen der – nunmehr nur noch einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – Anrechnung des Kindergeldes um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hätten, entspricht es der Billigkeit, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstattet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, da der Rechtsbehelf in der Sache keinen Erfolg haben konnte und eine Beschwerde nur wegen der Kosten nicht zulässig gewesen wäre, so dass auch der Erfolg der Beschwerde (nur) im Kostenpunkt keine Erstattungspflicht begründen kann.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, weil es an einem Anordnungsgrund gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Eilbedürftigkeit) fehlt. Da Kindergeld seit Juni 2005 nicht mehr angerechnet wird und der Antragsgegner bereits vor Einlegung der Beschwerde dem Begehren der Antragsteller entsprochen hat und das Wohngeld seit Beginn nicht mehr auf den Bedarf anrechnet, geht es vorliegend nur noch um die Anrechnung von Kindergeld für einen Zeitraum vor Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Wie schon das Sozialgericht ausgeführt hat, wäre insoweit für eine Eilbedürftigkeit die Geltendmachung eines konkreten "Nachholbedarfs" erforderlich. Zwar haben die Antragsteller Kontoauszüge vorgelegt, diesen ist aber nicht zu entnehmen, dass noch im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, geschweige denn derzeit ein derartiger "Nachholbedarf" besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Sie ergeht nach billigem Ermessen. Zu berücksichtigen sind dabei der Ausgang des Verfahrens, aber auch andere sachgemäße Gesichtspunkte, etwa wer Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben hat. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin Anlass zum Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz gegeben hat. Die Antragsteller hatten bereits am 7. Januar 2005 darauf hingewiesen, dass ihnen Wohngeld vom Wohngeldamt entsprechend der neuen Rechtslage seit Januar 2005 nicht mehr gewährt wird. Trotz dieser offensichtlichen – der Antragsgegnerin als nunmehr zuständigem Träger bekannten – Rechtslage (gegebenenfalls hätte die für notwendig gehaltene Rücksprache mit dem "Wohnungsamt" Spandau vom 23. Juni 2005 am 7. Januar 2005 erfolgen können) blieb die Antragsgegnerin untätig, auch noch nach dem Schreiben der Antragsteller vom 12. April 2005,
in dem sie auf die zwischenzeitlich eingetretene Notlage ausdrücklich hingewiesen haben. Offensichtlich ist der Antragsgegnerin nicht bewusst, dass es sich bei der Grundsicherung um Leistungen handelt, die das verfassungsrechtliche Existenzminimum sichern, so dass ein schnelles Handeln zwingend erforderlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –). Da nicht anzunehmen ist, dass die Antragsteller bei einer rechtzeitigen Bewilligung der Leistungen ohne Anrechnung des Wohngeldes allein wegen der – nunmehr nur noch einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – Anrechnung des Kindergeldes um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hätten, entspricht es der Billigkeit, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstattet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, da der Rechtsbehelf in der Sache keinen Erfolg haben konnte und eine Beschwerde nur wegen der Kosten nicht zulässig gewesen wäre, so dass auch der Erfolg der Beschwerde (nur) im Kostenpunkt keine Erstattungspflicht begründen kann.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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