Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 599/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1110/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts vom 22. August 2005 zur Sache selbst, der er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine Gesichtspunkte gezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten:
Gegenstand dieses Verfahren ist ausschließlich, ob die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich zwischen den Parteien vom 22. April 2005 nachgekommen ist. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dies der Fall ist, soweit dies der Antragsgegnerin möglich war. Somit besteht keine rechtliche Grundlage für die hier begehrte Vollstreckung, weil ein beachtliches Vollstreckungshindernis vorliegt. Eine Vollstreckung, die nicht zum Erfolg führen kann, darf nämlich von vorneherein nicht angeordnet werden.
Der Vergleich bezieht sich auf "Pflege gemäß der Bewilligung vom 23. März 2005". Dort werden nur vier Stunden täglich bewilligt. Ein Vertragsabschluss zwischen der Antragsgegnerin und den im Vergleich genannten Unternehmen ist an deren fehlender Zustimmung zu einer Pflege nach dieser Maßgabe gescheitert. Einseitig, das heißt ohne Abschluss eines Vertrages, konnte und kann die Antragsgegnerin keine wirksamen Pflegeaufträge erteilen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts vom 22. August 2005 zur Sache selbst, der er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine Gesichtspunkte gezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten:
Gegenstand dieses Verfahren ist ausschließlich, ob die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich zwischen den Parteien vom 22. April 2005 nachgekommen ist. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dies der Fall ist, soweit dies der Antragsgegnerin möglich war. Somit besteht keine rechtliche Grundlage für die hier begehrte Vollstreckung, weil ein beachtliches Vollstreckungshindernis vorliegt. Eine Vollstreckung, die nicht zum Erfolg führen kann, darf nämlich von vorneherein nicht angeordnet werden.
Der Vergleich bezieht sich auf "Pflege gemäß der Bewilligung vom 23. März 2005". Dort werden nur vier Stunden täglich bewilligt. Ein Vertragsabschluss zwischen der Antragsgegnerin und den im Vergleich genannten Unternehmen ist an deren fehlender Zustimmung zu einer Pflege nach dieser Maßgabe gescheitert. Einseitig, das heißt ohne Abschluss eines Vertrages, konnte und kann die Antragsgegnerin keine wirksamen Pflegeaufträge erteilen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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