L 4 AL 45/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 1720/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 45/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2004 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 wird aufgehoben, soweit die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2002 um mehr als 15,75 EUR wöchentlich aufgehoben und für das gesamte Jahr 2002 die Erstattung eines 3.509,93 EUR übersteigenden Betrages geltend gemacht hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Achtel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. -

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme der Bewilligungsbescheide über Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 und eine damit verbundene Rückforderung in Höhe von 4.028,54 EUR.

Der 1961 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Schlosser und arbeitete zuletzt als Wagenpfleger. Nachdem sein Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2000 gekündigt worden war, meldete er sich am 03. August 2000 bei der Beklagten arbeitslos. Er gab in diesem Zusammenhang an, verheiratet und Vater des 1988 geborenen B T zu sein. Die Beklagte gewährte ihm daraufhin - unterbrochen von Leistungen der Krankenversicherung - bis zum 16. September 2001 Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe C und dem erhöhten Leistungssatz. Der Berechnung legte sie zuletzt ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 680,83 DM zugrunde.

Für die Zeit ab dem 17. September 2001 gewährte die Beklagte dem Kläger mit – nicht bei den Akten befindlichem – Bescheid vom 19. Oktober 2001 Arbeitslosenhilfe nach der Leistungsgruppe C und dem erhöhten Leistungssatz. Ausgehend von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von zunächst 614,17 DM (gerundet 610,00 DM) betrug der wöchentliche Leistungssatz 276,64 DM. Zugleich wies die Beklagte den Kläger, der in seinem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe angegeben hatte, ab Dezember 2000 von seiner Ehefrau dauernd getrennt zu leben, mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 darauf hin, dass für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe und damit für die Höhe der Arbeitslosenhilfe die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend und der Kläger verpflichtet sei, für das Jahr 2002 seine Lohnsteuerklasse ändern zu lassen.

Unter dem 07. Januar 2002 vermerkte ein Mitarbeiter der Beklagten in der Leistungsakte: " Ab 1.1.2002 St. Kl.: I/0,5, Lohnsteuerkarte lag vor." Gleichwohl gewährte die Beklagte dem Kläger mit – ebenfalls nicht zu den Akten gelangtem - Änderungsbescheid vom 14. Januar 2002 die Arbeitslosenhilfe ab dem 01. Januar 2002 weiter nach der Leistungsgruppe C und dem erhöhten Leistungssatz. Das Bemessungsentgelt setzte sie nunmehr mit wöchentlich 314,02 EUR (gerundet 315,00 EUR) an; der wöchentliche Leistungssatz betrug 142,80 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 22. März 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01. März 2002 Arbeitslosenhilfe nach der Leistungsgruppe A und dem erhöhten Leistungssatz. Als wöchentliches Bemessungsentgelt legte sie jedoch 614,17 EUR (gerundet 615,00 EUR) zugrunde, sodass sich ein wöchentlicher Zahlbetrag in Höhe von 204,33 EUR errechnete.

In seinem Fortzahlungsantrag vom August 2002 benannte der Kläger als sein jüngstes Kind den 1999 geborenen P S. Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 09. September 2002 ab dem 17. September 2002 Arbeitslosenhilfe unverändert nach der Leistungsgruppe A und dem erhöhten Leistungssatz, wobei sie nunmehr von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 607,54 EUR (gerundet 610,00 EUR) ausging und einen wöchentlichen Leistungssatz von 203,14 EUR errechnete.

Nachdem bei der Beklagten aufgefallen war, dass die Berechnung der Arbeitslosenhilfe fehlerhaft erfolgt war, hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 09. Dezember 2002 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung an. Der Kläger habe aufgrund der nicht erfolgten Umrechnung der DM-Beträge in Euro-Beträge vom 01. Januar 2002 bis zum 16. September 2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 204,33 EUR anstatt der ihm nur zustehenden 127,05 EUR erhalten. Daraus ergebe sich eine Überzahlung von 2.859,36 EUR. Hinzu kämen weitere 827,25 EUR für den Zeitraum vom 17. September bis zum 30. November 2002. In dieser Zeit hätte der Kläger einen Anspruch auf wöchentlich 125,93 EUR Arbeitslosenhilfe gehabt, tatsächlich aber 203,14 EUR wöchentlich bezogen. Insgesamt belaufe sich die Überzahlung auf 3.686,61 EUR.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 hob die Beklagte, die dem Kläger vom 01. Januar bis zum 18. Januar 2003 ausgehend von der Leistungsgruppe A, dem erhöhten Leistungssatz und einem Bemessungsentgelt von gerundet 610,00 EUR Arbeitslosenhilfe in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 201,74 EUR gewährte, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 18. Januar 2003 hinsichtlich der Höhe teilweise auf und zwar für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 16. September 2002 in Höhe von wöchentlich 77,28 EUR, für die Zeit vom 17. September bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von wöchentlich 77,21 EUR und für die Zeit vom 01. Januar bis zum 18. Januar 2003 in Höhe von 76,51 EUR pro Woche. Zur Begründung führte sie aus, dass die Leistungen in unrechtmäßiger Höhe gezahlt worden seien, da infolge eines Fehlers die zugrunde liegenden Berechnungsdaten nicht von DM-Beträgen in Euro-Beträge umgerechnet worden seien. Der Kläger habe einen Anspruch lediglich auf wöchentliche Leistungen in Höhe von 127,05 EUR (ab 01. Januar 2002), von 125,93 EUR (ab 17. September 2002) bzw. von 125,23 EUR (ab 01. Januar 2003) gehabt. Er habe die Überzahlung zwar nicht verursacht. Er hätte jedoch aufgrund der Höhe der bewilligten Leistung mit einfachsten und ganz nahe liegenden Überlegungen erkennen können, dass ihm die Arbeitslosenhilfe in der gezahlten Höhe nicht zustehe. Denn die Arbeitslosenhilfe könne nicht höher sein als das zuvor bezogene Arbeitslosengeld. Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt, so er den Fehler nicht bemerkt habe. Den überzahlten Betrag in Höhe von 4.225,28 EUR habe er zu erstatten.

Mit seinem am 29. Januar 2003 erhobenen Widerspruch machte der Kläger, der ab dem 19. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 310,00 EUR, der Leistungsgruppe A und dem erhöhten Satz in Höhe von wöchentlich 125,23 EUR erhielt, geltend, dass er die fehlerhafte Berechnung der Arbeitslosenhilfe nicht habe erkennen können. Für die Zeit vom 17. September 2001 bis zum 16. September 2002 habe er Leistungen in Höhe eines täglichen Zahlbetrages in Höhe von 39,52 DM bewilligt bekommen; dieser Betrag sei mit Änderungsbescheid vom 14. Januar 2002 ab dem 01. Januar 2002 auf einen täglichen Zahlbetrag von 20,40 EUR umgestellt worden. Zuvor sei es in seinen persönlichen Verhältnissen zu Änderungen gekommen. So habe er der Beklagten mitgeteilt, dass er beginnend ab dem 01. Januar 2002 einen Lohnsteuerklassenwechsel vorgenommen habe und Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind hinzugetreten sei. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass noch weitere Unterlagen vorzulegen seien und bis dahin die Arbeitslosenhilfe zunächst nach der bisherigen Berechnung (Leistungsgruppe und Berücksichtigung eines unterhaltsberechtigten Kindes) erfolgen werde. Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen habe er mit Bescheid vom 22. März 2002 Arbeitslosenhilfe mit einem täglichen Zahlbetrag in Höhe von 29,19 EUR bewilligt bekommen. Seine Prüfung habe ergeben, dass er zwar einen geringfügig höheren Zahlbetrag an Arbeitslosenhilfe erhalte, er habe dies jedoch unter anderem im Hinblick auf seine höheren Unterhaltsverpflichtungen für zutreffend erachtet. Außerdem habe er nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes mit Bescheid vom 09. September 2002 die Leistungen erneut in Höhe von nunmehr 29,02 EUR gewährt bekommen, sodass er die Leistungshöhe für richtig gehalten habe. Im Übrigen sei er als gelernter Kfz-Schlosser im Umgang mit Papieren und behördlichen Angelegenheiten gänzlich unbedarft, sodass ihm keine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2003 gestützt auf § 330 Abs. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) und §§ 45, 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurück. Es seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Ziffer 3 SGB X gegeben, sodass der Kläger sich nicht auf Vertrauen berufen könne. Ihm sei bis zum 31. Dezember 2001 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 610,00 DM gewährt worden. Ab dem 01. Januar 2002 sei die Weiterbewilligung mit Bescheid vom 14. Januar 2002 zunächst nach einem Bemessungsentgelt von 315,00 EUR erfolgt. Mit dem rechtswidrigen Bescheid vom 22. März 2002 seien dem Kläger dann jedoch Leistungen in der veränderten Leistungsgruppe nach einem Bemessungsentgelt von 615,00 EUR bewilligt worden. Hierbei sei die Umrechnung des DM-Betrages in Euro versäumt worden. Der Kläger hätte ohne große Überlegungen erkennen können und müssen, dass ihm Leistungen in der gewährten Höhe nicht zustehen. Bei einer zumutbaren Wertung in der Laiensphäre hätte er sehen müssen, dass ihm nicht das fast gleiche Bemessungsentgelt in Euro zustehen könne, welches ihm zuvor in DM bewilligt worden sei. Die Merkblätter 1 und 1b, deren Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger am 17. September 2001 ausdrücklich bestätigt habe, enthielten genaue Hinweise zum Bemessungsentgelt. Im Übrigen hätte dem Kläger angesichts der Höhe des Leistungssatzes, der höher als der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes gewesen sei, die Rechtswidrigkeit auffallen müssen. Ehegatteneinkommen sei in seinem Falle nicht angerechnet worden, sodass die Argumentation hinsichtlich höherer Unterhaltsverpflichtungen und eines daraus resultierenden höheren Leistungssatzes nicht überzeuge. Auch aufgrund der geänderten Lohnsteuerklasse ergebe sich keine andere Entscheidung, da die Leistungsgruppe A zu einem geringeren Leistungssatz als die Leistungsgruppe C führe. Die Rücknahme der Verwaltungsakte sei im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens auch für die Vergangenheit nicht zu beanstanden. Der überzahlte, auch in der Höhe nicht zu beanstandende Betrag sei daher zu erstatten.

Hiergegen hat der Kläger am 08. April 2003 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Beklagte habe sich zu Unrecht allein darauf gestützt, dass er den Fehler anhand des wöchentlichen Bemessungsentgeltes hätte erkennen können. Die Besonderheiten seines Falles seien dabei aber nicht berücksichtigt worden. Dies sei zum einen der zum 01. Januar 2002 erfolgte Wechsel der Steuerklasse von Klasse III in die Klasse I. Zum anderen handele es sich dabei um die Anfang 2002 festgestellte Unterhaltsverpflichtung für das 1999 geborene Kind P S. Er sei davon ausgegangen, dass diese Veränderung in seinen persönlichen Verhältnissen zu einer Erhöhung des Leistungsanspruchs führen würde. Dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, habe er nicht erkannt und auch nicht erkennen müssen. Außerdem sei ihm anlässlich eines Beratungsgesprächs bei der Beklagten im Zusammenhang mit diesen Änderungen mitgeteilt worden, dass ihm bis zur Vorlage weiter benötigter Unterlagen "nur" nach der bisherigen Leistungsklasse Leistungen gewährt werden könnten. Daraus habe er geschlossen, dass dann die tatsächlich zu beanspruchenden Leistungen höher sein müssten. Dies umso mehr, als nicht davon auszugehen gewesen sei, dass die Beklagte ihm vorübergehend höhere als ihm zustehende Leistungen gewähren würde. Er habe bei Erhalt der Bescheide jeweils allein den Zahlbetrag überprüft. Ein weiteres Verständnis hinsichtlich der Umstände der Bescheiderteilung und der Berechnung der Leistungen sei ihm persönlich nicht gegeben gewesen.

Das Sozialgericht Berlin hat den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 26. Januar 2004 insoweit aufgehoben, als mit diesem die Erstattung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 4.028,54 EUR verlangt worden ist, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2002 zu Unrecht die Erstattung von 4.028,54 EUR fordere. Für diesen Zeitraum sei es bereits zu einer geringeren Überzahlung gekommen als von der Beklagten angenommen. Denn in der Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2002 sei dem Kläger Arbeitslosenhilfe statt nach der Leistungsgruppe A (Steuerklasse I) nach der Leistungsgruppe C gewährt worden, sodass der wöchentliche Leistungssatz unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von 315,00 EUR wöchentlich 142,80 EUR (statt 127,05 EUR) betragen habe. Ab dem 01. März 2002 sei ihm ausgehend von der zwar nunmehr richtigen Leistungsgruppe A, einem jedoch (unzutreffenden) wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 615,00 EUR ein wöchentlicher Leistungssatz in Höhe von 204,33 EUR statt der dem Kläger tatsächlich nur zustehenden 127,05 EUR gezahlt worden. Für die Zeit ab dem 17. September 2002 habe die Beklagte schließlich ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 610,00 EUR zugrunde gelegt. Der wöchentliche Leistungssatz habe deshalb bis zum Ende des Jahres 2002 203,14 EUR bzw. im Januar 2003 201,74 EUR betragen, obwohl dem Kläger bis Ende 2002 nur 125,93 EUR und ab dem 01. Januar 2003 nur 125,23 EUR zugestanden hätten. Es sei daher für die Zeit vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2002 zu einer Überzahlung in Höhe von 15,75 EUR wöchentlich, für die Zeit vom 01. März 2002 bis zum 16. September 2002 in Höhe von 77,28 EUR wöchentlich, für die Zeit vom 17. September 2002 bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 77,71 EUR wöchentlich und für die Zeit ab dem 01. Januar 2003 in Höhe von 76,51 EUR wöchentlich gekommen. Demgegenüber habe die Beklagte auch für die Zeit vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2002 eine Überzahlung von 77,28 EUR wöchentlich (statt 15,75 EUR) angenommen. Insbesondere aber lägen für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2002 die Voraussetzungen für eine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III nicht vor. Grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit der überhöhten Gewährung von Arbeitslosenhilfe könne für das Jahr 2002 nicht angenommen werden. Die Überzahlung sei nicht allein auf eine fehlerhafte Umrechnung von DM-Beträgen in Euro-Beträge zurückzuführen. Vielmehr habe die Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 14. Januar 2002 für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 weiterhin fehlerhaft die Leistungsgruppe C zugrunde gelegt, obwohl der Kläger bereits am 07. Januar 2002 die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2002 mit der Steuerklasse bei ihr eingereicht gehabt habe. Eine erheblich höhere Arbeitslosenhilfe habe sich für den Kläger erst ab dem 01. März 2002 ergeben, nachdem die Beklagte von diesem Tage an zwar die richtige Leistungsgruppe, jedoch das fehlerhafte Bemessungsentgelt angesetzt gehabt habe. Der Leistungssatz habe von September bis Dezember 2001 wöchentlich 276,64 DM (= 141,44 EUR) betragen, ab Januar 2002 dann 142,80 EUR. Aufgrund dieser geringfügigen Differenz sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit dieser Leistungsbewilligung zumindest grob fahrlässig nicht gekannt habe. Dies gelte im Ergebnis auch für die Zeit ab dem 01. März 2002. Der konkrete Betrag habe sich unter Berücksichtigung einer anderen Leistungsgruppe – nämlich der Leistungsgruppe A - ergeben, die zu einer Verringerung des Anspruchs geführt habe. Indes habe das angesetzte fehlerhaft hohe Bemessungsentgelt die Arbeitslosenhilfe erheblich erhöht. Da der Kläger jedoch fachlich nicht vorgebildet sei, könne von ihm nicht erwartet werden, dass er diese Berechnungszusammenhänge ohne weiteres durchschaut habe. Er habe - seinem Vortrag entsprechend – nach der Vorsprache bei der Beklagten am 07. Januar 2002 davon ausgehen können, einen höheren Arbeitslosenhilfeanspruch zu haben, sodass sich ihm mit der Leistungsgewährung ab 01. März 2003 die fehlerhafte Höhe der Leistung nicht aufdrängen musste. Für den Zeitraum ab 01. Januar 2003 könne er sich hingegen nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen, nachdem die Beklagte ihn bereits im Dezember 2002 angehört und in diesem Zusammenhang über die ihm zustehende Leistungshöhe aufgeklärt hätte.

Gegen dieses ihr am 24. Mai 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Juni 2004 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Kläger sehr wohl grob fahrlässig von der Unrichtigkeit der Leistungshöhe nichts gewusst habe. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2002 folge dies daraus, dass er bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 darauf hingewiesen worden sei, dass ein Getrenntleben von seiner Ehefrau die Änderung der Steuerklasse erforderlich mache. Verbunden mit dem Hinweis, dass für die Höhe der Steuerklasse die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgeblich sei, hätte er bemerken müssen, dass er trotz Änderung der Lohnsteuerklasse weiterhin Arbeitslosenhilfe nach der ehemaligen Steuerklasse erhalte. Auch für die Zeit ab dem 01. März 2002 sei das Nichtwissen auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Die Erhöhung des Leistungssatzes habe rund 70 % betragen (von 142,80 EUR wöchentlich auf 204,33 EUR wöchentlich) und sei damit keinesfalls mehr geringfügig gewesen. Diese erhebliche Abweichung hätte dem Kläger auffallen müssen. Er könne sich insoweit auch nicht darauf berufen, ab Anfang 2002 einem weiteren Kinde unterhaltspflichtig zu sein. Abgesehen davon, dass den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen sei, dass er dieses der Beklagten überhaupt mitgeteilt habe, wäre der Unterhalt für das weitere Kind ohne Bedeutung für die Höhe des Leistungsanspruchs. Hierzu gebe es einen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis im Merkblatt für Arbeitslose.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass die Annahme der Beklagten, der Leistungssatz sei zu Unrecht um 70 % gestiegen, nicht zutreffend sei. Im Übrigen habe er diese sehr wohl informiert, dass Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind hinzugekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Stamm-Nr. ) verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet in seinem angefochtenen Urteil vom 26. Januar 2004 die Sach- und Rechtslage – soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, d.h. für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2002 – in weiten Teilen nicht überzeugend. Vielmehr ist der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 dem Grunde nach nicht zu beanstanden, soweit die Beklagte mit diesem die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für das Jahr 2002 hinsichtlich der Höhe der Leistungen teilweise aufgehoben hat. Rechtswidrig ist der Bescheid lediglich, soweit die Beklagte für die Zeit vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2002 die Aufhebung auf 77,28 EUR pro Woche – statt richtig auf 15,75 EUR pro Woche – und die Erstattungsforderung für das gesamte Jahr 2002 auf mehr als 3.509,93 EUR beziffert hat.

Die Bescheide vom 14. Januar, 22. März und 09. September 2002, mit denen die Beklagte dem Kläger in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2002 Arbeitslosenhilfe gewährt hat, waren hinsichtlich der Höhe der bewilligten Leistungen unstreitig bereits zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses rechtswidrig. Es wird insoweit, und zwar insbesondere hinsichtlich der Höhe der dem Kläger im jeweiligen Zeitraum tatsächlich zustehenden und im Gegensatz dazu effektiv gewährten Leistungen, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -). Der Senat hält die zugrunde gelegten Daten und Beträge sowie die sich daraus ergebenden Berechnungen nach eigener Prüfung für zutreffend. Fest steht danach, dass dem Kläger in der Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2002 wöchentlich 15,75 EUR zuviel Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist, sich in der Zeit vom 01. März bis zum 16. September 2002 die Überzahlung auf 77,28 EUR wöchentlich und in der Zeit vom 17. September 2002 bis zum 31. Dezember 2002 auf 77,71 EUR wöchentlich beläuft.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 SGB X. Nach Absatz 1 der letztgenannten Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß Absatz 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach Absatz 2 Satz 3 Ziffer 3 kann sich der Begünstigte hingegen nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. In diesen Fällen ist nach § 330 Abs. 2 SGB III der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass eine etwaige Unkenntnis des Klägers hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Leistungshöhe jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit seinerseits beruhte.

Grob fahrlässige Unkenntnis ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Hierfür genügt es nicht, dass er mit der Rechtswidrigkeit rechnen musste. Verlangt wird vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Ausmaße, die dann zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dabei ist jedoch nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen (BSG, Urteil vom 27.07.2000 – B 7 AL 88/99 RSozR 3-1300 § 45 Nr. 42 m.w.N.).

Zu Recht geht der Kläger davon aus, dass im Allgemeinen ebenso wenig eine Pflicht des Begünstigten zur Überprüfung des Bescheides hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit wie eine Verpflichtung des Einzelnen besteht, sich nach der Rechtmäßigkeit zu erkundigen. Dies gilt allerdings nur solange, wie sich die Rechtswidrigkeit nicht aufdrängen muss. Letzteres ist nur dann anzunehmen, wenn die Rechtswidrigkeit sich ohne weitere Nachforschungen aus dem Bescheid in einer Weise ergibt, dass anhand der im Einzelfall maßgeblichen Umstände und ganz nahe liegender Überlegungen dem Begünstigten auffallen musste, dass der Bescheid fehlerhaft ist. Dies gilt auch, wenn dem Bescheid erläuternde Erklärungen beigefügt sind, bei deren Kenntnisnahme der Begünstigte, so er nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand dazu in der Lage gewesen ist, die Rechtswidrigkeit erkannt hätte. Bezugspunkt von Kenntnis und Kennenmüssen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist dabei die Rechtswidrigkeit der getroffenen Regelung, nicht die Rechtswidrigkeit ihrer Begründung. Teilt der Leistungsträger die Rechtslage daher nicht durch eine fallbezogene Subsumtion, sondern durch abstrakte Rechtsbelehrungen z.B. in einem Merkblatt mit, setzt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Regelung für den Begünstigten, der wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hat, nach der Fassung des Bescheides augenfällig ist (vgl. BSG Urteil vom 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 RSozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Dies ist zur Überzeugung des Senats vorliegend – anders als das Sozialgericht Berlin meint - zu bejahen.

Ob sich für die Zeit vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2002 die Rechtswidrigkeit der Leistungshöhe im Hinblick auf den tatsächlichen Zahlbetrag aufdrängen musste, mag noch zweifelhaft sein. Denn obwohl der Kläger angesichts der angezeigten Änderung der Lohnsteuerklasse von III zu I tatsächlich eine Verringerung der Leistungshöhe zu erwarten hatte, da sich die angebliche – den Akten allerdings nicht zu entnehmende – Anzeige weiterer Unterhaltsverpflichtungen nicht auf die Leistungshöhe auswirkt, ist es im Vergleich vom Dezember 2001 zum Januar 2002 immerhin lediglich zu einer vergleichsweise geringen Steigerung von einem wöchentlichen Zahlbetrag von 276,64 DM (= 141,44 EUR) auf 142,80 EUR gekommen. Gleichwohl aber hätte sich dem Kläger die unterbliebene Anpassung der Leistungsgruppe aufdrängen müssen. Denn in den Änderungsbescheiden der Beklagten sind regelmäßig die für die Leistungsgewährung maßgeblichen Daten, bei denen es zu einer Änderung gekommen ist, hervorgehoben. Dass dies in dem Bescheid vom 14. Januar 2002 anders gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend kann die Leistungsgruppe in dem Bescheid gerade nicht als geändert angezeigt worden sein. Der Senat hat diesbezüglich keinen Zweifel, dass bei einem Blick auf den Bescheid sofort auffallen musste, dass die Änderung im Zahlbetrag auf die Euro-Einführung und ergänzend das Inkrafttreten der Leistungsentgeltverordnung 2002 zurückzuführen war, gerade nicht aber auf eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Klägers. Gerade wenn ein Leistungsbezieher aber – wie der Kläger - eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen angezeigt hat, drängt es sich ohne weiteres auf, beim Erhalt der nächsten Änderungsmitteilung darauf zu achten, ob und inwieweit sich die angezeigte Änderung ausgewirkt hat. Insoweit hätte dem Kläger aber sofort auffallen müssen, dass die Änderung der Lohnsteuerklasse, die – wie die Beklagte ihm noch im Oktober 2001 schriftlich mitgeteilt hatte – für die Einstufung in eine Leistungsgruppe von Bedeutung ist, nicht beachtet worden ist, die Leistungsgruppe vielmehr unverändert mit "C" angegeben ist.

Für den Zeitraum ab dem 01. März 2002 musste sich die Rechtswidrigkeit der Leistungshöhe bereits im Hinblick auf das im Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 22. März 2002 ausgewiesene Bemessungsentgelt aufdrängen, zumal dieses in dem Bescheid deutlich als "geändert" hervorgehoben worden ist. Hier wurde das wöchentliche Bemessungsentgelt mit 615,00 EUR angesetzt, nachdem es noch im Januar und Februar 2002 lediglich 315,00 EUR betragen hatte, sodass der angesetzte Betrag um 95 % angestiegen war. Dieses Missverhältnis ist zur Überzeugung des Senats für den Kläger auch unter Berücksichtigung seines im Hinblick auf seine Ausbildung und seine letzte Tätigkeit zu erwartenden Bildungsniveaus augenfällig gewesen. Er kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er sich den erheblichen Anstieg mit den Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen erklärt hat. Denn zwar dürfte der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2002 deren üblicher Verwaltungspraxis entsprechend keine Ausführungen dazu enthalten haben, wie das Bemessungsentgelt konkret berechnet worden ist. Die Leistungsbescheide der Beklagten enthalten jedoch typischerweise neben der Angabe des wöchentlichen Bemessungsentgeltes auch eine Erklärung dazu, was das Bemessungsentgelt überhaupt ist bzw. wie es berechnet wird. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle des hier maßgeblichen Bewilligungsbescheides ausnahmsweise anders gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dem Kläger musste damit klar sein, dass für das wöchentliche Bemessungsentgelt die Lohnsteuerklasse sowie etwaige Unterhaltsverpflichtungen gänzlich bedeutungslos sind. Jedenfalls musste im gegebenen Fall – auch unter Berücksichtigung der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers sowie des von ihm behaupteten, wenngleich nicht bewiesenen Inhalts des Beratungsgesprächs im Januar 2002 - jedermann einleuchten, dass entsprechende Änderungen keinesfalls zu einer Steigerung des Bemessungsentgeltes um 95 % führen können.

Weiter geht der Senat davon aus, dass sich die Rechtswidrigkeit der Leistungshöhe in diesem Zeitraum für den Kläger auch im Hinblick auf den evident hohen Zahlbetrag im Vergleich zu den Zahlbeträgen des letzten Arbeitslosengeldes im September 2001 und der Arbeitslosenhilfe bis Dezember 2001 bzw. von Januar bis Februar 2002 hätte aufdrängen müssen. Denn dem Kläger war Arbeitslosengeld zuletzt in Höhe eines wöchentlichen Zahlbetrages von 362,53 DM (= 185,36 EUR) gewährt worden. Die Arbeitslosenhilfe hatte sich sodann bis Ende 2001 auf wöchentlich 276,64 DM (= 141,44 EUR) belaufen. Ab Januar 2002 waren ihm – wenn auch auf der Grundlage einer falschen Leistungsgruppe – 142,80 EUR wöchentlich gewährt worden. Im Gegensatz dazu betrug der wöchentliche Zahlbetrag ab dem 01. März 2002 204,33 EUR und war damit zwar nicht – wie die Beklagte meint – um 70 % gestiegen, wohl aber um immer noch sehr deutliche 43 %. Diese Steigerung konnte der Kläger sich auch nicht mit zusätzlichen Unterhaltsverpflichtungen erklären. Abgesehen davon, dass die Beklagte nach Aktenlage erstmals im Zusammenhang mit dem Fortzahlungsantrag vom August 2002 über die Existenz des weiteren, 1999 geborenen Kindes des Klägers informiert worden ist, hätte sich eine Unterhaltspflicht diesem gegenüber auf die Höhe der Arbeitslosenhilfe überhaupt nicht ausgewirkt. Auch ein Laie aber kann nicht davon ausgehen, dass eine entsprechende Verpflichtung eine Steigerung der ihm gewährten Arbeitslosenhilfe um 43 % zur Folge haben würde. Im Übrigen hat der Senat keine Zweifel, dass Personen, die Arbeitslosenhilfe beantragen und erhalten, immerhin soweit informiert sind, dass der Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe spürbar unter dem des zuvor erhaltenen Arbeitslosengeldes liegt, was ja auch bei dem Kläger mit einer Verringerung des Zahlbetrages von wöchentlich 185,36 EUR auf 141,44 EUR zunächst der Fall war. Da dies bei ihm ab März 2002 jedoch anders war, der wöchentliche Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe nunmehr nämlich plötzlich ungefähr 10 % über dem des Arbeitslosengeldes lag, hätte auch dem Kläger ohne weitergehende Überlegungen auffallen müssen, dass die Berechnung irgendwie fehlerhaft sein müsse. Diese Bedenken konnte er auch nicht mit etwaigen Erwägungen zu Unterhaltsverpflichtungen zum Schweigen bringen.

Indes war die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2002 zu einer Aufhebung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe lediglich in Höhe von 15,75 EUR wöchentlich statt der erfolgten 77,28 EUR berechtigt. Denn entgegen ihrer in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung hat sie dem Kläger in diesem Zeitraum Arbeitslosenhilfe nicht in Höhe von 204,33 EUR, sondern nur in Höhe von 142,80 EUR wöchentlich gewährt. Bei einem tatsächlichen Anspruch auf 127,05 EUR wöchentlich reduziert sich die Überzahlung damit von wöchentlich 77,28 EUR auf 15,75 EUR.

Schließlich hat die Beklagte die sich aus § 45 Abs. 4 SGB X ergebende Frist zur Aufhebung eingehalten. In den Fällen, in denen es sich um eine rückwirkende Aufhebung zuungunsten des Betroffenen handelt, ist die Aufhebung nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Behörde von den Aufhebungstatsachen möglich. Zweifel an der Einhaltung dieser Frist, die regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen beginnt (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2000 – B 7 AL 88/99 RSozR 3-1300 § 45 Nr. 42 m.w.N.), bestehen nicht. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hat die Beklagte dem Kläger mit dem Anhörungsschreiben vom 09. Dezember 2002 eröffnet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist sodann umgehend am 14. Januar 2003 erlassen worden.

Ist mithin die rückwirkende Aufhebung der Leistungsgewährung nicht zu beanstanden, ist auch die auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsforderung rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Höhe der Erstattungsforderung ist jedoch, soweit sie noch streitgegenständlich ist, d.h. für das Jahr 2002, von 4.028,54 EUR auf 3.509,93 EUR zu reduzieren. Denn die Überzahlung beläuft sich für die Zeit vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2002 auf 132,75 EUR (Überzahlung von 15,75 EUR pro Woche: 7 Tage = 2,25 EUR pro Tag x 59 Tage), für den Zeitraum vom 01. März bis zum 16. September 2002 auf 2.208,00 EUR (Überzahlung von 77,28 EUR pro Woche: 7 Tage = 11,04 EUR pro Tag x 200 Tage) sowie für den Zeitraum vom 17. September bis zum 31. Dezember 2002 auf 1.169,18 EUR (Überzahlung von 77,21 EUR pro Woche: 7 Tage = 11,03 EUR pro Tag x 106 Tage), mithin insgesamt auf 3.509,93 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die von der Beklagten für den Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 18. Januar 2003 geltend gemachte Erstattungsforderung von 4.225,28 EUR um 518,61 EUR, und damit um etwa ein Achtel reduziert worden ist.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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