L 22 RJ 90/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 25/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 90/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. März 2003 mit der Ausnahme der Kostenentscheidung geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung der großen Witwenrente ab 17. Dezember 1997.

Die im Februar 1930 geborene Klägerin, die als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt ist, verzog am 17. Dezember 1997 von Russland nach Deutschland. Sie ist die Witwe des am 11. Juni 1996 in Russland verstorbenen David Ernst (Versicherter). Weder die Klägerin noch der Versicherte haben in Deutschland rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt.

Die Klägerin bezieht seit 17. Dezember 1997 Regelaltersrente (Bescheide der Beklagten vom 17. Juni 1998 und 05. November 1999). Die Beklagte legte dieser Rente anstelle der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ermittelten Entgeltpunkten (Ost) von 30,0567 bzw. 36,8615 lediglich 25,0000 zugrunde.

Auf den Antrag auf Witwenrente stellte die Beklagte mit vorläufigem Rentenbescheid vom 23. Juni 1998 fest, dass eine Witwenrente nicht zu leisten sei, da der Altersrente bereits 25,0000 Entgeltpunkte zugrunde lägen.

Mit Bescheid vom 28. Juli 1998 stellte die Beklagte die große Witwenrente ab 17. Dezember 1997 neu fest. Sie errechnete für anrechenbare Zeiten nach dem FRG 23,9877 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Sie verfügte jedoch, dass eine Witwenrente nicht gezahlt werde, da die Summe der Entgeltpunkte nach dem FRG aus der Witwenrente und der Regelaltersrente mit insgesamt 48,9877 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) den Höchstwert von 25 Entgeltpunkten übersteige, auf den insgesamt eine Zahlung zu begrenzen sei. Die Entgeltpunkte nach dem FRG seien vorrangig aus der Regelaltersrente zu leisten.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 1999 zurück: Der nach § 22 b Abs. 1 FRG zulässige Höchstwert von 25 Entgeltpunkten beziehe sich nicht auf die einzelnen Renten, sondern auf den jeweiligen Berechtigten. Habe ein Berechtigter Anspruch auf 2 Renten, dürften die FRG-Anteile beider Renten zusammen 25 Entgeltpunkte nicht übersteigen.

Im April 2002 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R die Überprüfung der Entscheidung über die Nichtleistung der Witwenrente.

Mit Bescheid vom 06. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab: Der Auffassung des BSG, wonach eine Begrenzung einer Versicherten - und einer Hinterbliebenenrente auf zusammen 25 Entgeltpunkte nicht zulässig sei, werde nicht geteilt, denn dies sei weder mit dem Gesetzeswortlaut noch dem Regelungszweck des § 22 b FRG vereinbar.

Dagegen hat die Klägerin am 20. Januar 2003 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt.

Sie hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 zu verpflichten, die Bescheide vom 23. Juni 1998 und 28. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 1999 zu ändern und die Witwenrente zu zahlen.

Mit Urteil vom 14. März 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, der Klägerin große Witwenrente ab 11. April 1998 zu zahlen, und außerdem entschieden, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt. Es hat sich hierbei auf die Entscheidung des BSG vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R bezogen. Eine Zahlung vor dem 11. April 1998 komme wegen § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht in Betracht, da erst zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Überprüfung gestellt worden sei.

Gegen das ihr am 23. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. Juli 2003 eingelegte Berufung der Beklagten.

Sie trägt vor: Jedenfalls habe der Gesetzgeber zwischenzeitlich durch rückwirkende Neufassung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG durch Art. 9 Nr. 2 des am 26. Juli 2004 verkündeten Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) die Rechtslage klargestellt. Danach würden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde gelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. März 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Nichtauszahlung der dem Grunde nach bewilligten Witwenrente verstoße gegen Art. 3 14 Grundgesetz (GG) sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (04 010424 E 006), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die Witwenrente zu zahlen. Der Bescheid vom 06. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Bescheide vom 23. Juni 1998 und 28. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 1999 ändert. Diese Bescheide sind nicht rechtswidrig.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Nach § 22 b Abs. 1 Sätze 1 und 3 FRG in der Fassung des Art. 9 Nr. 2 RV-Nachhaltigkeitsgesetz, der hinsichtlich des Satzes 1 rückwirkend zum 07. Mai 1996 in Kraft getreten ist (Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz), werden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.

Der Rentenartfaktor für die Regelaltersrente beträgt 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI), während der für die große Witwenrente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 und anschließend 0,55 bzw. 0,6 beträgt (§ 67 Nr. 6, § 255 Abs. 1 SGB VI).

Bei der Regelaltersrente der Klägerin als der Rente mit dem höheren Rentenartfaktor sind bereits 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt worden, so dass für die große Witwenrente keine weiteren Entgeltpunkte mit der Folge anrechenbar sind, dass diese nicht zu leisten (zahlen) ist.

Es kann hierbei dahinstehen, ob mit den Bescheiden vom 23. Juni 1998 und 28. Juli 1998 überhaupt ein Anspruch auf große Witwenrente bindend anerkannt oder ob damit lediglich deren Nichtleistung verfügt wurde.

Es bedarf auch keiner Entscheidung dazu, ob bei Erlass dieser Bescheide das Recht unrichtig angewandt worden ist, auch wenn dies eine Tatbestandsvoraussetzung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist.

§ 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG lautete zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide nach Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I 1996, 1461) wie folgt: Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für einen Berechtigten (,der nach dem 06. Mai 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen hat, siehe insoweit Art. 6 § 4 b Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. September 1996) höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt. Durch Art. 12 Nr. 2 Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 2998) war § 22 b Abs. 1 Satz 3 FRG in der auch heute noch gültigen Fassung eingefügt worden.

Das BSG hat allerdings in den Urteilen vom 21. Juni 2005 (B 8 KN 1/05 R, B 8 KN 10/04 R und B 8 KN 9/04 R) klargestellt, dass § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. entgegen der Ansicht der Beklagten die in einer Rente für FRG-Zeiten zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte nicht in der Weise zu begrenzen sind, dass die Höchstgrenze nach dieser Vorschrift von 25 persönlichen Entgeltpunkten auch für den Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente gilt, wenn für beide Renten FRG-Zeiten berücksichtigt sind. Das BSG hat damit ausdrücklich an seiner früheren Rechtsprechung (Urteile vom 07. Juli 2004 - B 8 KN 10/03 R, abgedruckt in SozR 4-5050 § 22 b Nr. 2, vom 11. März 2004 - B 13 RJ 44/03 R, abgedruckt in SozR 4-5050 § 22 b Nr. 1 und vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R, abgedruckt in SozR 3-5050 § 22 b Nr. 2) festgehalten.

Die danach fehlerhafte Rechtsanwendung der Beklagten begründet gleichwohl keinen Rücknahmeanspruch, denn der Klägerin sind deswegen keine Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden. Maßgebend ist nämlich insoweit die materielle Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt. Rechtsänderungen, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung während des Rechtsstreites eintreten, sind zu beachten, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst. Dies ist vorliegend der Fall, denn § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. ist rückwirkend zum 07. Mai 1996 ersetzt worden (so BSG, Urteile vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 9/04 R, B 8 KN 10/04 R und B 8 KN 1/05 R).

§ 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. ist auch nicht verfassungswidrig.

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG, der das Eigentum schützt, scheidet bereits deswegen aus, weil ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (bereits nach einem ausschließlich in der bundesdeutschen Rentenversicherung Versicherten) nicht vom Eigentumsschutz dieser Norm erfasst wird (vgl. Bundesverfassungsgesetz - BVerfG - Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318, 1484/86, abgedruckt in BVerfGE 97, 271).

Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, ist ebenfalls nicht verletzt. Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber solchen Hinterbliebenen, deren Renten auf anrechenbaren Zeiten nach dem SGB VI beruhen, ist dadurch gerechtfertigt, dass ihrer Rente im Unterschied zu deren Rente keine Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung zugeordnet werden können und damit deren Gewährung ausschließlich aus sozialstaatlichen Gründen erfolgt (vgl. BSG, Urteile vom 21. Juni 2005, a.a.O.).

Schließlich ist auch nicht das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Zwar bedeutet die rückwirkende In-Kraft-Setzung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. zum 07. Mai 1996 eine so genannte echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen, die nach dieser Vorschrift grundsätzlich verboten ist. Dieses Verbot kann jedoch ausnahmsweise durchbrochen werden. Dies gilt insbesondere, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts hat bilden können, insbesondere wenn das geltende Recht unklar und verworren war, so dass eine baldige Klärung erwartet werden musste. Solange umstritten ist, ob eine Norm einen Rentenanspruch begründet und darüber zahlreiche Prozesse anhängig sind, greifen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht ein. In diesem Fall entsteht Rechtssicherheit hinsichtlich des Norminhalts erst durch die Rechtsprechung, insbesondere die des zuständigen höchsten Fachgerichts und/oder eine ständige Praxis der Gesetzesanwendung, die dann Grundlage für eine schutzwürdige Vertrauensbildung wird. Bei einer unklaren Rechtslage, die erst durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt wird, ist Rechtssicherheit hinsichtlich des Normverständnisses aber bis zu dieser Klärung nicht vorhanden und dementsprechend kann sich berechtigtes Vertrauen des Betroffenen als Gegenstück der Rechtssicherheit erst mit und ab dieser Klärung bilden. Nicht anders ist im Ergebnis die Situation zu beurteilen, wenn erst durch die Rechtsprechung ein Norminhalt erschlossen wird, der zuvor wegen der besonderen Auslegungsprobleme nicht erkannt wurde. Die Bildung schutzwürdigen Vertrauens ist regelmäßig auch ab einem Gesetzesbeschluss über eine Rechtsänderung nicht mehr möglich (so BSG, Urteile vom 21. Juni 2005, a.a.O. unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BVerfG).

Das BSG hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze in seinen Urteilen vom 21. Juni 2005 festgestellt, dass das RV-Nachhaltigkeitsgesetz schutzwürdiges Vertrauen in den für die Betroffenen günstigen Norminhalt des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. nicht verletzt, denn ein solches Vertrauen konnte sich vor dem Gesetzesbeschluss am 11. März 2004 über das RV-Nachhaltigkeitsgesetz nicht bilden, so dass es auch keiner Übergangsregelung bedurfte. Das BSG hat dazu im Einzelnen ausgeführt: Bis zum Urteil des 4. Senats vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R wurde die Vorschrift des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. von den Rentenversicherungsträgern durchgehend dahin verstanden, dass der Höchstwert von 25 Entgeltpunkten alle für FRG-Zeiten ermittelten Entgeltpunkte erfasse, unabhängig davon, aus welcher Versicherung sie stammten, also auch beim Zusammentreffen einer eigenen mit einer Rente wegen Todes. Dieses Verständnis wurde, soweit ersichtlich, von den Gerichten der ersten und zweiten Instanz und den Betroffenen nicht in Frage gestellt. Der objektive Regelungsinhalt der Norm, wie ihn das BSG festgestellt hat, war mithin den Betroffenen zunächst nicht erkennbar. Das BSG hat ihn auch nur mit einem erheblichen Interpretationsaufwand unter rechtssystematischen und übergeordneten Gesichtspunkten der Rechtsklarheit bestimmen können. Die Auslegung des 4. Senats im Urteil vom 30. August 2001 überraschte daher und stieß auf erhebliche Kritik. Die Rentenversicherungsträger verabredeten, ihr nicht zu folgen. Die Gerichte der unteren Instanzen schlossen sich nur teilweise der Auslegung des 4. Senates an. Andere Gerichte widersprachen der Auslegung des 4. Senates teilweise auch noch nach Bestätigung dieser Auslegung durch die Urteile des 13. Senates vom 11. März 2004 und des 8. Senates vom 07. Juli 2004. Hinzu kommt, dass die Entscheidung des 4. Senats noch keine Antwort darauf gab, welche Begrenzung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten bei der Hinterbliebenenrente gilt, wenn sich § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. nicht auf das Zusammentreffen einer eigenen Rente mit einer Hinterbliebenenrente bezieht. Wie die nachfolgenden Urteile des 13. und 8. Senats zeigen, ergeben sich insoweit Unterschiede, je nach dem, ob der verstorbene Ehegatte bereits vor oder nach der Übersiedlung verstorben ist bzw. die Ehegatten zu Lebzeiten bereits Renten auf der Grundlage von nach § 22 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FRG begrenzten Entgeltpunkten bezogen haben. Angesichts dessen konnte von der Entscheidung des 4. Senats noch keine Rechtssicherheit ausgehen. Erst mit den Urteilen des 13. Senats vom 11. März 2004 und des 8. Senats vom 07. Juli 2004 konnte erwartet werden, dass es bei der vom 4. Senat vorgenommenen Auslegung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. bleiben werde. Ein berechtigtes Vertrauen in diese Auslegung konnte sich jedoch wegen des bereits am 11. März 2004 erfolgten Gesetzesbeschlusses über das RV-Nachhaltigkeitsgesetz, mit dem § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG seine nunmehrige Fassung erhielt, nicht mehr bilden.

In den weiteren Urteilen vom 05. Oktober 2005 (B 5 RJ 57/03 R und B 5 RJ 39/04 R) hat das BSG diese Rechtsprechung bestätigt.

Der Senat schließt sich den Urteilen des BSG vom 21. Juni 2005 (B 8 KN 9/04 R, B 8 KN 1/05 R und B 8 KN 10/04 R) und vom 05. Oktober 2005 (B 5 RJ 57/03 R, B 5 RJ 39/04 R) aus den dort genannten Gründen, die er für überzeugend hält, an.

Die Berufung der Beklagten hat daher in der Hauptsache Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie berücksichtigt zum einen, dass die Klägerin auf der Grundlage der o. g. Rechtsprechung des BSG zu § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, wenn diese Vorschrift nicht rückwirkend durch § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. ersetzt worden wäre. Da diese Rechtsänderung erst nach Verkündung des Urteils des Sozialgerichts vom 14. März 2003 erfolgte, ist es sachgerecht, dass die Beklagte die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in vollem Umfang trägt. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat sie hingegen nur zur Hälfte zu erstatten, denn die Klägerin hat den Rechtsstreit nach der Neufassung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG fortgeführt, der ihr Begehren nicht trägt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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